Leitsatz
XII ZB 709/13
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X I I Z B 7 0 9 / 1 3 vom 9. Juli 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 Satz 1 und 2 Fc, 85 Abs. 2 a) Wird die Handakte eines Rechtsanwalts allein elektronisch geführt, muss sie ihrem Inhalt nach der herkömmlich geführten entsprechen. Sie muss insbe- sondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese ver- lässlich Auskunft geben können und darf keine geringere Überprüfungssi- cherheit bieten als ihr analoges Pendant. b) Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfah- renshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13 - OLG Nürnberg AG Regensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2014 durch den Vor- sitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. November 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin ver- worfen. Wert: 14.132 € Gründe: I. Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner, ihren Ehemann, im Schei- dungsverbund noch auf Zugewinnausgleich in Höhe von 35.000 € in Anspruch. Mit Schluss- und Endurteil vom 6. August 2013, das keine Rechtsbehelfsbeleh- rung enthielt und am Folgetag zugestellt wurde, hat das Amtsgericht den An- tragsgegner zur Zahlung von 20.868,32 € verurteilt. Im Übrigen hat es den An- trag abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin am 9. September 2013 (ei- nem Montag) durch einen von ihrem Verfahrensbevollmächtigten unterzeichne- ten Schriftsatz Beschwerde beim Amtsgericht eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Antragstellerin am 17. Oktober 2013 da- rauf hingewiesen, dass eine Beschwerdebegründung nicht eingegangen war. Am 25. Oktober 2013 hat die Antragstellerin die Beschwerdebegründung einge- 1 2 - 3 - reicht und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist beantragt, wobei sie zur Begründung unter ande- rem Folgendes ausgeführt hat: In der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollmächtigten würden Handakten ausschließlich als elektronische Akten geführt und sämtliche Fristen von einer hierfür besonders geschulten und eingewiesenen Kanzleian- gestellten, deren Arbeit nie Anlass zu Beanstandungen gegeben habe, sowohl in der EDV als auch in einem Fristenkalender in Papierform notiert. Sobald fest- stehe, dass ein Rechtsmittel einzulegen sei, werde in der EDV eine neue Akte angelegt, wobei die Fristen nach Eingang des anzufechtenden Urteils oder Be- schlusses bereits zur Ursprungsakte eingetragen würden. Bei Anlage der neuen Rechtsmittelakte prüfe die Mitarbeiterin nochmals, ob alle Fristen notiert seien, und übertrage diese auf die neue Akte. Im Ergebnis erfolge mithin eine dreifa- che Fristnotierung in den elektronischen Akten und im Fristenkalender. Die Fristversäumung im vorliegenden Fall beruhe darauf, dass versehentlich zwar die Beschwerde-, nicht aber die Beschwerdebegründungsfrist notiert und zu- sätzlich bei Anlage der Rechtsmittelakte Überprüfung und Übertragung verges- sen worden seien. Das Oberlandesgericht hat die begehrte Wiedereinsetzung in den vori- gen Stand abgelehnt und die Beschwerde der Antragstellerin verworfen. Hier- gegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs geklärt sind und die Antragstellerin auch nicht aufzuzeigen vermag, 3 4 - 4 - dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung aus- geführt, die Beschwerde sei fristgemäß beim Amtsgericht eingelegt worden. Dieses habe nämlich zu Unrecht altes Verfahrensrecht angewandt, so dass nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung die Entscheidung mit dem Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form erlassenen Entscheidung statthaft wäre, anfechtbar sei. Die Antragstellerin habe jedoch die Begrün- dungsfrist nicht eingehalten und sei daran auch nicht ohne ihr Verschulden ge- hindert gewesen, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden könne. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben sei. Bei einem - wie hier - anwaltlich ver- tretenen Beteiligten entfalle die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung im Regelfall, da im Hinblick auf die bei einem Anwalt vorauszusetzenden Grundkenntnisse von Verfahrensrecht und Rechtsmittelsys- tem davon auszugehen sei, dass der Beteiligte keiner Unterstützung durch eine Rechtsbehelfsbelehrung bedürfe. Dies gelte in Anbetracht der eindeutigen Re- gelung zur Dauer der Rechtsmittelbegründungsfrist auch im vorliegenden Fall. Die Fristversäumung beruhe nicht ausschließlich auf einem Büroversehen in der Kanzlei der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Denn von die- sen habe bei Vorlage der Akten zur Wahrung der Beschwerdefrist überprüft werden müssen, ob die Beschwerdebegründungsfrist in den Akten zutreffend vermerkt sei. Dies sei hier ersichtlich nicht erfolgt. 2. Rechtlich beanstandungsfrei hat das Oberlandesgericht erkannt, dass im vorliegenden Verfahren gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG-RG die nach Inkrafttre- ten des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften anzuwen- 5 6 - 5 - den sind und das Amtsgericht somit gemäß § 116 Abs. 1 FamFG durch Be- schluss hätte entscheiden müssen. Nach dem Grundsatz der Meistbegünsti- gung stand der Antragstellerin daher gegen das Schluss- und Endurteil die Be- schwerde nach § 59 Abs. 1 FamFG offen, die sie gemäß § 64 Abs. 1 FamFG fristwahrend beim Amtsgericht einlegen konnte (Senatsbeschluss vom 29. Mai 2013 - XII ZB 374/11 - FamRZ 2013, 1215 Rn. 7 mwN). Insoweit erinnert die Rechtsbeschwerde ebenso wenig etwas wie dage- gen, dass die Beschwerdebegründung erst am 25. Oktober 2013 und damit nach Ablauf der am 7. Oktober 2013 endenden Frist zur Begründung der Be- schwerde bei dem Oberlandesgericht eingegangen ist. 3. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Begründungsfrist des § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG versäumt ist. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor, denn die Antragstellerin hat die Beschwerdebegründungsfrist nicht unverschuldet i.S.d. §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 1 ZPO versäumt. Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausführt, beruht das Versäumnis auf ei- nem Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten, welches sich die Antrag- stellerin nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. a) Die Auffassung des Oberlandesgerichts, das Unterbleiben der Rechtsbehelfsbelehrung sei trotz des auch in Familienstreitsachen bis Ende 2013 (seit 1. Januar 2014: §§ 117 Abs. 5 FamFG, 233 Satz 2 ZPO) entspre- chend anwendbaren § 17 Abs. 2 FamFG nicht kausal für die Fristversäumung der anwaltlich vertretenen Antragstellerin geworden, ist rechtlich nicht zu bean- standen. Sie steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbe- 7 8 9 10 - 6 - schlüsse vom 18. Dezember 2013 - XII ZB 38/13 - FamRZ 2014, 643 Rn. 19; vom 27. Februar 2013 - XII ZB 6/13 - FamRZ 2013, 779 Rn. 7 und vom 13. Juni 2012 - XII ZB 592/11 - FamRZ 2012, 1287 Rn. 7 f.) und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen. b) Entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Ansicht kann sich die Antragstellerin nicht durch die Ausführungen zur Kanzleiorganisation ihrer Verfahrensbevollmächtigten entlasten. aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu ge- währleisten. Überlässt er die Berechnung und Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermögli- chung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fris- tenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fris- tenkalender eingetragen worden sind. Wird dem Rechtsanwalt die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung zur Bearbeitung vorgelegt, hat er die Einhaltung seiner Anweisungen zur Berechnung und Notie- rung laufender Rechtsmittelfristen einschließlich deren Eintragung in den Fris- tenkalender eigenverantwortlich zu prüfen, wobei er sich dann grundsätzlich auf die Prüfung der Vermerke in der Handakte beschränken darf (Senatsbeschluss vom 27. November 2013 - XII ZB 116/13 - FamRZ 2014, 284 Rn. 7 mwN). Die- se anwaltliche Prüfungspflicht besteht auch dann, wenn die Handakte nicht zu- gleich zur Bearbeitung mit vorgelegt worden ist, so dass der Rechtsanwalt in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen hat 11 12 - 7 - (BGH Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - III ZB 47/12 - juris Rn. 7; vom 22. September 2011 - III ZB 25/11 - juris Rn. 8 und vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - MDR 2010, 533 Rn. 7 mwN). bb) Diese Grundsätze gelten unabhängig davon, ob die Handakte des Rechtsanwalts in herkömmlicher Form als Papierakte oder aber als elektroni- sche Akte geführt wird. Wie die Vorschrift des § 50 Abs. 5 BRAO zeigt, kann sich ein Rechtsanwalt zum Führen der Handakten der elektronischen Daten- verarbeitung bedienen. Entscheidet er sich hierfür, muss die elektronische Handakte jedoch ihrem Inhalt nach der herkömmlichen entsprechen und insbe- sondere zu Rechtsmittelfristen und deren Notierung ebenso wie diese verläss- lich Auskunft geben können. Wie die elektronische Fristenkalenderführung ge- genüber dem herkömmlichen Fristenkalender darf auch die elektronische Handakte grundsätzlich keine geringere Überprüfungssicherheit bieten als ihr analoges Pendant (vgl. BGH Beschluss vom 17. April 2012 - VI ZB 55/11 - FamRZ 2012, 1133 Rn. 8; Jungk AnwBl 2014, 84). Der Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Ver- fahrenshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - mit einer Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der Handakte zu überprüfen. Auf welche Weise (herkömmlich oder elektronisch) die Handakte geführt wird, ist hierfür ohne Belang. Der Rechtsanwalt muss die erforderliche Einsicht in die Handakte nehmen, indem er sich entweder die Papierakte vorle- gen lässt oder das digitale Aktenstück am Bildschirm einsieht. Dass die Hand- akte ausschließlich elektronisch geführt wird, kann jedenfalls nicht dazu führen, dass den Rechtsanwalt im Ergebnis geringere Überprüfungspflichten als bei herkömmlicher Aktenführung treffen. 13 14 - 8 - cc) Nach den Ausführungen der Antragstellerin zur Kanzleiorganisation ihrer Verfahrensbevollmächtigten war wegen eines doppelten Versehens des Kanzleipersonals die Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist sowohl im Fristenkalender als auch in der elektronischen Handakte unterblieben. Dies hät- ten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin bei der gebotenen Kon- trolle der elektronischen Handakte anlässlich der Beschwerdeeinlegung ebenso bemerken müssen wie bei herkömmlicher Aktenführung. Dose Weber-Monecke Schilling Nedden-Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 06.08.2013 - 202 F 1984/08 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 21.11.2013 - 10 UF 1361/13 - 15