Beschluss
6 Bf 137/22
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:1026.6BF137.22.00
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Leitsätze
1. Innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen erforderlich; dabei müssen sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumnis gekommen ist, innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 23.2.2021, 2 C 11.19; Beschl. v. 6.12.2000, 2 B 57.00).(Rn.17)
2. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte die Berechnung und Notierung einer Frist in Rechtsmittelsachen gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen darf, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung der Gegenkontrolle notwendigen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der ggf. digital geführten (Hand-)Akte notiert werden und die (Hand-)Akte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Erst dann darf der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis bzgl. der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung unterzeichnen und zurückgeben (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 23.6.2011, 1 B 7.11).(Rn.20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
2. Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert von 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen erforderlich; dabei müssen sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumnis gekommen ist, innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 23.2.2021, 2 C 11.19; Beschl. v. 6.12.2000, 2 B 57.00).(Rn.17) 2. Auch wenn der Prozessbevollmächtigte die Berechnung und Notierung einer Frist in Rechtsmittelsachen gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen darf, hat er durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung der Gegenkontrolle notwendigen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der ggf. digital geführten (Hand-)Akte notiert werden und die (Hand-)Akte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind. Erst dann darf der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis bzgl. der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung unterzeichnen und zurückgeben (Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 23.6.2011, 1 B 7.11).(Rn.20) 1. Die Berufung des Klägers wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. 2. Für das Berufungsverfahren wird ein Streitwert von 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt noch die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge. Der Kläger stammt aus Syrien. Ihm wurde – ebenso wie seinen Eltern und weiteren Geschwistern – im März 2014 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt. Das nach der Einreise in das Bundesgebiet im Juni 2014 angestrengte Asylverfahren blieb erfolglos. Die von ihm sowie weiteren Familienmitgliedern begehrte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG sowie die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juli 2016 ab. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2016 zurück. Dagegen haben der Kläger, seine Eltern sowie weitere Geschwister Klage (11 K 155/17) erhoben und beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 21. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2016 zu verpflichten, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 1. Alt. AufenthG zu erteilen und Reiseausweise für Flüchtlinge auszustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 3. Mai 2021, dem Kläger zugestellt am 5. Mai 2021, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dagegen haben die Kläger am 6. Juni 2021 die Zulassung der Berufung beantragt (6 Bf 178/21.Z). Mit Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. April 2022 wurde das Verfahren des Klägers vom Verfahren 6 Bf 178/21.Z abgetrennt und bestimmt, dass es unter dem Aktenzeichen 6 Bf 137/22.Z fortgeführt wird. Der beschließende Senat hat im Verfahren 6 Bf 137/22.Z mit Beschluss vom 26. April 2022 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Mai 2021 insoweit zugelassen, als darin die Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge abgelehnt worden ist. Im Übrigen hat es den Zulassungsantrag abgelehnt. In der Rechtsmittelbelehrung wird darauf hingewiesen, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen ist und die Begründung beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht einzureichen ist. Der Beschluss ist dem Klägervertreter ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 27. April 2022 zugestellt worden. Mit dem dem Klägervertreter am selben Tag zugestellten Schreiben vom 13. September 2022 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Berufung nach Aktenlage bisher nicht begründet worden sei und die Berufung daher unzulässig sein dürfte. Der Senat beabsichtige, die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss zu verwerfen, und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit am 26. September 2022 beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung führt der Prozessbevollmächtigte aus, die Berufungsbegründungsfrist sei von seiner stets sorgfältig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten irrtümlicherweise nicht in den Fristenkalender eingetragen worden; dem Antrag ist eine eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten beigefügt. II. 1. Das Berufungsgericht entscheidet über die Berufung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss. Die Berufung ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. 2. Der Kläger hat die Frist versäumt, innerhalb derer die durch das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zugelassene Berufung zu begründen war. Wird - wie vorliegend - die Berufung durch das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss zugelassen (vgl. § 124a Abs. 5 VwGO), so ist diese nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen. Mangelt es hieran, so ist die Berufung unzulässig, § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 5 VwGO. So liegt der Fall hier. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat die Berufung mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. April 2022 zugestelltem Beschluss zugelassen und in der dem Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung über die Notwendigkeit der Begründung der Berufung und die Frist zur Begründung zutreffend belehrt. Eine Begründung der Berufung ist nach Aktenlage beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht nicht eingegangen. 3. Wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist kann dem Kläger nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden. Gemäß § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist u.a. zur Begründung der Berufung beträgt die Frist 1 Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (vgl. § 60 Abs. 2 VwGO). a) Der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden sich der Kläger nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, hat nach Zustellung des gerichtlichen Hinweises über die nach Aktenlage fehlende Begründung der Berufung am 13. September 2022 zwar fristgerecht innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 VwGO am 26. September 2022 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 VwGO hat er jedoch keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss zulassen, dass er ohne Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Ein Fristversäumnis ist dann schuldhaft, wenn ein Beteiligter bzw. sein Prozessbevollmächtigter hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.10.2002, 5 C 47.01, 5 B 33.01, FEVS 54, 390, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.5.2019, 4 Bs 190/18, NJW 2019, 3601, juris Rn. 9). Innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen erforderlich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.2.2021, 2 C 11.19, BayVBl. 2021, 417, juris Rn. 7; Beschl. v. 6.12.2000, 2 B 57.00, Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 236 S. 24, juris Rn. 3; Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 32 f.). Dabei müssen sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumnis gekommen ist, innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, a.a.O., juris Rn. 3). Weitere Wiedereinsetzungsgründe können nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist – abgesehen von bloßen Ergänzungen und Erläuterungen – nicht mehr vorgetragen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.2.2021, a.a.O., juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2022, 6 So 1/22, n.v.). Die Tatsachen, aus denen sich die Erfüllung der Sorgfaltspflicht ergeben soll, muss der die Wiedereinsetzung beantragende Beteiligte glaubhaft machen (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO); die Glaubhaftmachung kann auch nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist erfolgen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit einer verschuldeten Fristversäumnis besteht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 6.12.2000, a.a.O., juris Rn. 7; vgl. auch BGH, Beschl. v. 18.10.1995, I ZB 1/95, NJW 1996, 319, juris Rn. 8; Beschl. v. 26.9.1991, I ZB 12/91, NJW 1992, 574, juris Rn. 6). Nach diesem Maßstab hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass seinen Prozessbevollmächtigten kein (Mit-)verschulden an der Fristversäumung trifft. aa) Der Prozessbevollmächtigte trägt vor, die Berufungsbegründungsfrist sei von seiner stets sorgfältig arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten, ……….., die über eine langjährige Berufserfahrung verfüge, irrtümlicherweise nicht in den Fristenkalender eingetragen worden. ………… sei eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, wie regelmäßige Kontrollen des Unterzeichners ergeben hätten. Sie führe seit Jahren den Kalender sorgfältig und fehlerlos. In der beigefügten eidesstattlichen Versicherung von …… vom 26. September 2022 erklärt diese, sie habe es versäumt, die einmonatige Berufungsbegründungsfrist zu notieren, so dass der Vorgang nicht fristgerecht habe bearbeitet werden können. Mit diesem Vorbringen ist eine unverschuldete Fristversäumung nicht substantiiert und schlüssig dargetan. Die Wahrung der prozessualen Fristen gehört zu den wesentlichen Aufgaben eines Rechtsanwalts, der er besondere Sorgfalt widmen muss. Zwar darf er grundsätzlich die Berechnung und Notierung der üblichen Fristen in Rechtsmittelsachen, die in seiner Praxis häufig vorkommen und deren Berechnung keine Schwierigkeiten bereitet, gut ausgebildetem und sorgfältig beaufsichtigtem Büropersonal überlassen. Auch in einem solchen Fall hat der Prozessbevollmächtigte aber durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.4.2012, VI ZB 55/11, MDR 2012, 1057, juris Rn. 7 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.11.2015, 2 Bf 47/14.Z, n.v.). Zu den zur Ermöglichung der Gegenkontrolle notwendigen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der ggf. digital geführten (Hand-)Akte notiert werden und die (Hand-)Akte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in alle geführten Fristenkalender eingetragen worden sind (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.12.2021, 3 Nc 64/21, n.v.). Für die Berechnung und Notierung der üblichen Fristen sowie deren Kontrolle sind geeignete (ggf. allgemeine) Anweisungen zu geben (BGH, Beschl. v. 27.2.1985, IVb ZB 153/84, VersR 1985, 502, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 60 Rn. 21). Die Berufungsbegründungsfrist ist dabei auch wegen ihrer Bedeutung keine Frist, deren Überwachung und Kontrolle ein Prozessbevollmächtigter vollständig seinem geschulten und zuverlässigen Büropersonal überlassen kann (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.10.2003, 12 A 5511/00, NVwZ-RR 2004, 221, juris Rn. 12 ff.; VGH Mannheim, Beschl. v. 2.8.2006, 4 S 2288/05, NVwZ-RR 2007, 137, juris Rn. 5; OVG Saarlouis, Beschl. v. 31.8.2011, 2 A 272/11, NJW 2012, 100, juris Rn. 10; OVG Lüneburg, Beschl. v. 4.11.2008, 4 LC 234/07, NJW 2009, 615, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.10.2016, 1 Bf 158/16.AZ, n.v.; Bier/Steinbeiß-Winkelmann in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 42. EL – Stand Februar 2022, § 60 VwGO Rn. 45). Vielmehr hat in jedem Einzelfall jedenfalls eine anwaltliche Gegenkontrolle anhand der (Hand-)Akte zu erfolgen, dass die Frist notiert wurde; erst dann darf der Prozessbevollmächtigte das Empfangsbekenntnis bzgl. der Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung unterzeichnen und zurückgeben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.6.2011, 1 B 7.11, juris Rn. 5 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 27.9.2021, 8 A 1144/21, juris Rn. 12). Der genannten Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Gemessen an diesen Anforderungen legt der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht substantiiert und schlüssig dar, dass er geeignete organisatorische Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass Berufungsbegründungsfristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Unklar bleibt bereits, ob der Prozessbevollmächtigte durch entsprechende Anweisung sichergestellt hat, dass und wie eine Gegenkontrolle der Fristeintragung durch Notierung in der Handakte ermöglicht wird und zu welchem Zeitpunkt eine Überwachung bzw. Kontrolle der Notierung der Frist durch den Prozessbevollmächtigten vorgenommen wird. bb) Zudem fehlt in der Begründung des Wiedereinsetzungsantrags jeglicher Vortrag dazu, wann und wodurch das durch die fehlende Eintragung der Frist entstandene Hindernis entfallen ist. Aufgrund des Geschehensablaufs liegt zwar nahe, dass das Hindernis erst durch das gerichtliche Hinweisschreiben vom 13. September 2022 entfallen ist. Allerdings sind andere Geschehensabläufe, wie z.B. das Auffallen der Versäumnis im Rahmen einer allgemeinen Fristenkontrolle oder im Rahmen der Abrechnung der bereits abgeschlossenen Verfahren der Eltern und Geschwister des Klägers, nicht ausgeschlossen. b) Wiedereinsetzung kann zudem auch deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 VwGO die Berufung nicht begründet hat, vgl. § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Der Antrag auf Wiedereinsetzung kann vorliegend ersichtlich nicht dahingehend ausgelegt werden, dass damit zugleich die Begründung der Berufung nachgeholt wird; vielmehr hätte innerhalb der Antragsfrist die Begründung selbst eingereicht werden müssen (vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 60 Rn. 37 m.w.N; vgl. zur Revisionsbegründungsfrist: BVerwG, Beschl. v. 24.5.1993, 8 C 5.93, Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 85, juris Rn. 4). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. IV. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 47 GKG.