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Leitsatz

Xa ZR 95/06

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Xa ZR 95/06 Verkündet am: 18. Februar 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FluggastrechteVO Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 5 Abs. 3 Bei einer großen Verspätung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 FluggastrechteVO steht dem Fluggast wie bei einer Annullierung des Flugs ein Anspruch auf eine Aus- gleichszahlung nach Art. 7 zu, sofern er sein Endziel nicht früher als drei Stun- den nach der geplanten Ankunftszeit erreicht und die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maß- nahmen ergriffen worden wären (im Anschluss an EuGH RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43 - Sturgeon/Condor). BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 - Xa ZR 95/06 - LG Darmstadt AG Rüsselsheim - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver- handlung vom 18. Februar 2010 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das am 12. Juli 2006 verkündete Ur- teil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt aufgehoben. Auf die Berufung der Kläger wird das am 17. März 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, über die vom Amtsgericht zugesproche- nen Leistungen hinaus an den Kläger zu 1 weitere 1.095,60 Euro und an die Kläger zu 2 und 3 jeweils weitere 565,05 Euro zu zahlen, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Ba- siszinssatz seit dem 14. September 2005. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Kläger verlangen von der beklagten Charterfluggesellschaft unter an- derem Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine ge- meinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Flug- gäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspä- tung von Flügen (ABl. EG L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil sie mit erheblicher Verspätung abgeflogen und mit erheblicher Verspätung am Zielflug- hafen angekommen sind. 1 Der Kläger zu 1 und seine Ehefrau, die ihre Ansprüche an ihn abgetreten hat, buchten für sich und ihre beiden Kinder, die Kläger zu 2 und 3, bei der Be- klagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Toronto und zurück. Der für den 9. Juli 2005 gebuchte Rückflug erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger ka- men etwa 25 Stunden später als geplant in Frankfurt an. Sie verlangen deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,-- Euro pro Person. Der Kläger zu 1 begehrt ferner Ersatz für Verdienstausfall und entstandene Aufwendungen in Höhe von 181,45 Euro. 2 Das Amtsgericht hat dem Kläger zu 1 lediglich die begehrten Ersatzleis- tungen in Höhe von 181,45 Euro sowie einen Minderungsbetrag von 104,40 Euro und den Klägern zu 2 und 3 jeweils einen Minderungsbetrag von 34,95 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Kläger, mit der sie ihre erstinstanzlichen Ansprüche mit Ausnahme eines Teils der Zinsforderung weiterverfolgt haben, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr zweit- instanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechts- mittel entgegen. 3 - 4 - Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 17. Juli 2007 (RRa 2007, 233 = NJW 2007, 3437) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zwei Fragen zur Auslegung der Verordnung vor- gelegt. Der Gerichtshof hat das Verfahren mit einem anderen Verfahren ver- bunden und mit Urteil vom 19. November 2009 (C-402/07 und C-432/07, RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43) wie folgt entschieden: 4 1. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert ange- sehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird. 2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt wer- den können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Aus- gleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäte- ten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luft- fahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine sol- che Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurück- geht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutba- ren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. 3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullie- rung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff "außerge- - 5 - wöhnliche Umstände" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ur- sache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luft- fahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des Beru- fungsurteils und zur antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten. 5 I. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die begehrten Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht erfüllt, hält der Nachprüfung nicht stand. 6 1. Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattge- funden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhän- gig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert an- gesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird (aaO Tz. 39). So verhält es sich im Streitfall. Der Flug von Toronto nach Frankfurt ist trotz der eingetretenen Verzö- gerung entsprechend der ursprünglichen Flugplanung durchgeführt worden. 7 2. Wegen des wesentlich verspäteten Abflugs kommt gleichwohl ein Anspruch auf die in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung in Betracht. 8 - 6 - a) Der Flug hat einen Tag später als geplant begonnen; die Vorausset- zungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für die Annahme einer von der Ver- ordnung erfassten (großen) Verspätung lagen daher ohne weiteres vor. 9 b) In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren Voraussetzungen für eine Ausgleichsleistung erfüllt sind, der in Art. 7 der Ver- ordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplan- ten Ankunftszeit erreicht (EuGH aaO Tz. 61). Auch diese Voraussetzung ist oh- ne weiteres erfüllt, denn das Endziel der Kläger wurde mehr als 25 Stunden später als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Gerichtshof aufge- stellten Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine An- nullierung zu behandelnden großen Verspätung vor. 10 II. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sa- che selbst entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Beru- fungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist. 11 1. Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Ver- ordnung ausgeschlossen. Die Verspätung geht nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurück. 12 a) Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ver- tretenen Auffassung besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Beru- fungsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Par- teien haben in den Tatsacheninstanzen darüber gestritten, ob die Beklagte im Streitfall zu einer Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet ist. Die Beklagte war demgemäß gehalten, auch zu den Voraussetzungen vor- zutragen, unter denen die Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung 13 - 7 - ausgeschlossen ist, und hat dies auch getan. Für den Ausgleichsanspruch we- gen großer Verspätung gelten keine anderen Voraussetzungen. b) Die Beklagte hat geltend gemacht, der Flug habe wegen nicht vor- hersehbarer technischer Beanstandungen nicht pünktlich begonnen. Probleme seien an einem Triebwerk sowie an der Treibstoffanzeige aufgetreten. Damit ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung aufgezeigt. 14 Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bereits entschieden hat, begründen technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung eines Fluges befreien können (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - X ZR 76/07, RIW 2010, 63). 15 c) Die Beklagte hat ferner vorgetragen, die vorgesehene Crew habe Grippesymptome gezeigt und deshalb ausgetauscht werden müssen. Sie hat daraus aber lediglich abgeleitet, dass der erfolgte Austausch der Besatzung nicht als Indiz für eine Annullierung des Fluges angesehen werden könne. Dass die Erkrankung des Personals eine zusätzliche Ursache für die Verspätung ge- bildet hat, ergibt sich aus dem Beklagtenvortrag nicht, so dass dahinstehen kann, ob hierin ein außergewöhnlicher Umstand gesehen werden könnte. 16 2. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmten Höhe von 600,-- Euro pro Person zu erbringen. Unter Berücksichtigung der bereits vom Amtsgericht unter dem Gesichtspunkt der Minderung zugesprochenen Beträge stehen den Klä- gern die noch geltend gemachten Zahlungsansprüche zu. Der zuletzt noch ver- 17 - 8 - folgte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB. Soweit die Kläger in ers- ter Instanz Zinsen bereits für die Zeit ab 17. Juli 2005 begehrt haben, ist die Entscheidung des Amtsgerichts nicht angefochten. 3. Zu der von der Beklagten angeregten erneuten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat keine Veranlas- sung. 18 Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache zur Vora- bentscheidung vorgelegt, weil er es nicht für zweifelsfrei gehalten hat, dass den Fluggästen eines wesentlich verspäteten Fluges, wie er im Streitfall vorliegt, nach der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht. Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dadurch be- seitigt worden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2009 die Verordnung dahin ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall Aus- gleichsleistungen zu erbringen sind. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine für den Streitfall relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten könnte. 19 Soweit sich das Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob das vom Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer Überein- kommen vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (Xa ZR 61/09) bejaht; daran hält er fest. Der Gerichtshof hat dies offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 MÜ übersehen hätte, kann nicht angenommen werden. 20 Der Senat hat auch keine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung. Der Gerichtshof hat die Gültigkeit - anders als die Generalanwältin - bejaht (aaO Tz. 47). Für den von der Beklagten angenommenen Verstoß gegen den Ver- hältnismäßigkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht. 21 - 9 - 4. Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, im Übrigen auf § 91 Abs. 1 ZPO. 22 Meier-Beck Mühlens Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanzen: AG Rüsselsheim, Entscheidung vom 17.03.2006 - 3 C 109/06 (33) - LG Darmstadt, Entscheidung vom 12.07.2006 - 21 S 82/06 -