Urteil
131 C 260/12
Amtsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGK:2013:0527.131C260.12.00
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Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24. 1. 2013 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 24. 1. 2013 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin hatte bei der Beklagten den Flug X00 000, Makedonia/Thessaloniki -Köln/Bonn - Köln, Flugentfernung nach der Großkreisberechnung mehr als 1.500 km und weniger als 3.500 km, am 00.00.0000, Start 11:15 Uhr, Landung: 12:55 Uhr, gebucht. Die tatsächliche Ankunftszeit war 22:00 Uhr bei einem verspäteten Abflug um 19:20 Uhr. Die Ankunftsverspätung betrug mehr als 3 Stunden. Die Klägerin hat die Beklagte erfolglos aufgefordert, ihr nach der FluggastV0 Entschädigung in Höhe von 400,00 € zu leisten. Mit der der Beklagten am 24. 1. 2013 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Die Klägerin beantragt, wie erkannt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass sie sich exkulpieren könne, da ein plötzlich auftretender Defekt ein Ersatzflugzeug erforderlich gemacht habe. Insoweit habe ein Fremdkörper auf der Fahrbahn ein Rad des Hauptfahrwerks beschädigt. Dies sei bei einer Sichtkontrolle entdeckt worden. Dieser Vorfall sei als außergewöhnlicher Umstand zu werten, da die Wartung des Flugzeugs nicht zu beanstanden gewesen sei. Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass die FluggastVO nur für Flugannullierungen, nicht jedoch wie vorliegend auf eine Flugverspätung Anwendung finden könne. Einer entsprechenden Anwendung stünden der Gleichbehandlungsgrundsatz, das Übermaß-verbot und das Übereinkommen von Montreal entgegen. Sie regt die Aussetzung des Verfahrens an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidungen des EuGH vom 19. 11. 2009 - C-402/07 und C-432/07 - und vom 23. 10. 2012 - C-581-10 und C-629/10 - sowie des BGH vom 18. 2. 2010 - Xa ZR 95/06 - wegen einer Verspätung des Fluges von Makedonia/Thassaloniki nach Köln am 00.00.0000 um mehr als drei Stunden eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € nach Art. 5, 6, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - FluggastVO) - verlangen. Die Verordnung findet für den betroffenen Flug und die Person der Klägerin Anwendung, Art. 3 FluggastVO. Die Ausgleichszahlung beträgt im Hinblick auf die Entfernung 400,00 €. Der Vortrag der Beklagten zur Exkulpation i. S. des Art. 5 Abs. 3 der FluggastVO greift dagegen nicht. Zur Entlastung i. S. dieser Vorschrift genügt es nach den Ausführung des BGH in seinem Urteil vom 12. 11. 2009 - Xa ZR 76/07, Rz. 14 = BGH . NJW 2010, 1070, 1071, in der Regel nicht, sich auf technische Defekte am Flugzeug zu berufen. Danach kann ein technisches Problem nur dann als außergewöhnlicher Umstand angesehen werden, wenn es seine Ursache in einem der Umstände hat, die in Erwägungsgrund 14 der Vorordnung aufgezählt sind. Beispiele hierfür sind Probleme, die auf versteckten Fabrikationsfehler, Sabotageakten oder terroristische Angriffen beruhen. Der von der Beklagten vorgetragene Reifendefekt unterfällt nicht diesen Fallgruppen. Im Übrigen wurden alle von den Beklagten gegen die Anwendung der FluggastV0 im vorliegenden Fall weiter vorgebrachten Einwendungen in den oben genannten Entscheidungen des EuGH und BGH hinreichend und ausführlich behandelt. Den Ausführungen dieser Gerichte schließt sich das Amtsgericht zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend an. Von einer Wiedergabe der ArguMentation und den Erwägungen der Gerichte wird hier abgesehen, da diese gerichtsbekannt allen Verfahrensbeteiligten hinlänglich bekannt sind und das erkennende Gericht die Thematik für ausdiskutiert erachtet. Da die Beklagte bislang keine der Klägerin zustehende Zahlung geleistet hatte, war die Klage erfolgreich. Auf die begründete Hauptforderung hat die Beklagte seit Rechtsanhängigkeit wie ausgesprochen Zinsen zu leisten, §§ 288, 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZP.O. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Für eine Verfahrensaussetzung besteht keine Veranlassung. Streitwert: 400,00 €.