Anerkenntnisurteil
15 U 132/09
Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom
OberlandesgerichtECLI:DE:OLGK:2010:1123.15U132.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Klägerin und unter gleichzeitiger Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird das am 16.07.2009 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 27 O 41/09 – teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 7.000,00 € nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2008 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 17 % und der Beklagten zu 83 % auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht von 30 Fluggästen Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung wegen eines um fünfeinhalb bis sechs Stunden verspäteten Rückflugs von C nach L am 01.06.2008 in der Höhe von 7.500,00 € geltend. 4 Die Parteien haben zunächst darüber gestritten, ob die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert ist, und insofern zum einen darüber, ob die Fluggäste ihre Ansprüche gegen die Beklagte überhaupt an die Klägerin abgetreten haben, und zum anderen darüber, ob die Abtretungen nicht unwirksam sind wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe über den Wortlaut des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung) hinaus ein Ausgleichsanspruch wegen der Verspätung zu, obwohl ein Fall der Annullierung eines Fluges nicht gegeben sei. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, selbst dann, wenn ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 grundsätzlich eröffnet sein sollte, was ihres Erachtens nicht der Fall sei, sei sie gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung wegen außergewöhnlicher Umstände exkulpiert. Schließlich haben die Parteien darüber gestritten, ob der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten zusteht, obwohl die Beklagte vor der Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Erfüllung des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs nicht in Verzug gesetzt wurde. 5 Mit dem im Tenor näher bezeichneten Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung eröffne einen Ausgleichsanspruch lediglich bei der Annullierung eines Fluges und nicht bei bloßer Verspätung. 6 Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Rechtsschutzziel bezogen auf die geltend gemachte Hauptforderung weiter. Sie rügt sinngemäß fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht, als dieses einen Ausgleichsanspruch gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung bei deutlich verspätetem Abflug verneint habe. Hierzu beruft sie sich auf neueste Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs. Sie meint, die Beklagte sei auch nicht wegen der von dieser vorgetragenen Ursache für die Verspätung, nämlich eines Defekts des Wetterradars, exkulpiert, weil ein technischer Defekt auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung als außergewöhnlicher Umstand ausscheide, es sei denn, das technische Problem gehe auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Ein solcher Fall sei nicht gegeben. 7 Die Klägerin, die zunächst ihren erstinstanzlichen Antrag auf Verurteilung der Beklagten, an sie 7.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2008 sowie weitere 555,60 € auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, weiterverfolgt hat, hat die Berufung, soweit die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher Kosten abgewiesen worden ist, im Termin zur Berufungsverhandlung zurückgenommen. 8 Die Beklagte, die auf Zurückweisung der Berufung anträgt, verteidigt das angefochtene Urteil als richtig. Sie vertritt die Auffassung, nationale Gerichte wären daran gehindert, einen Ausgleichsanspruch bei bloßer Flugverspätung auf der Grundlage der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zuzusprechen, weil dieser seine Kompetenzen in mehrfacher Hinsicht verletzt habe. Das gelte zunächst, weil der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.11.2009 einen Ausgleichsanspruch wegen verspäteten Abflugs bejaht habe, obwohl ihm eine entsprechende Vorlagefrage überhaupt nicht gestellt worden sei, so dass der entscheidende Rechtsausspruch ohne Rechtsgrundlage gemäß Art. 234 EG-V erfolgt sei. Jedenfalls sei die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs rechtswidrig, weil die vorgenommene Auslegung der Verordnung contra legem sei und deswegen gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung verstoße. Aus den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung ergebe sich das Motiv des Gemeinschaftsgesetzgebers, die Nichtbeförderung zu sanktionieren und diese auch auf Fälle der Annullierung auszudehnen. Während eine Annullierung zumindest häufig auf der unmittelbar wirtschaftlich begründeten Entscheidung der Luftfahrtgesellschaft beruhe, die Kosten der Durchführung des Fluges zu sparen, scheide dieses Motiv bei einer Verspätung aus. Die Auslegung des Europäischen Gerichtshofs sei auch inkonsequent, soweit diese maßgeblich auf die Folgen für die Fluggäste abgestellt habe. Dies stehe im Widerspruch zu der Regelung in Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung, die über den Gesichtspunkt der außergewöhnlichen Umstände auch andere Erwägungen als die Folgen für die Betroffenen, insbesondere eine verwerfliche Absicht der Fluggesellschaft als weiteres Kriterium ansehe. Jedenfalls habe der Europäische Gerichtshof seine Kompetenz überschritten, weil es nach der ständigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Sache des Gesetzgebers sei, zu entscheiden, wie er eine gegebene Ungleichbehandlung beseitigt. Die vom Europäischen Gerichtshof vorgenommene Analogie verbiete sich auch deswegen, weil es an der erforderlichen planwidrigen Regelungslücke fehle; der Verordnungsgeber habe zwischen Annullierungs- und Verspätungsfällen bewusst differenziert. 9 Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, es verstoße jedenfalls gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, wenn man die sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 ergebende Auslegung auf den vorliegenden Fall anwenden wollte. Vor Erlass dieser Entscheidung sei überhaupt niemand ernsthaft auf die Idee gekommen, die Verordnung in diesem Sinne auszulegen. Die Anwendung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs würde auch zu einem Verstoß gegen das Übermaßverbot führen, da zur Vermeidung einer (mindestens 3-stündigen) Verspätung ein erheblicher organisatorischer und logistischer Aufwand mit erheblichen Investitionen und Folgekosten erforderlich sei. 10 Schließlich habe der Europäische Gerichtshof bei seiner Entscheidung nicht hinlänglich berücksichtigt, dass die von ihm vorgenommene Auslegung mit den Regelungen des Montrealer Übereinkommens kollidiere, nach dessen Art. 22 Abs. 1 für Verspätungsschäden nur ein bestimmter Höchstbetrag vorgesehen sei und die Haftung nach dessen Art. 19 gänzlich ausgeschlossen sei, wenn der Luftfrachtführer alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen habe oder eben solche Maßnahmen nicht möglich gewesen seien. 11 Die Beklagte meint, sie sei jedenfalls nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung exkulpiert. Der Europäische Gerichtshof habe entgegen abweichenden Stimmen klar festgestellt, dass auch technische Probleme „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der Vorschrift darstellen können. Soweit der Europäische Gerichtshof betont habe, dies sei aber nur der Fall, wenn die betroffenen Vorkommnisse auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind, fehle es an einer brauchbaren Definition und brauchbaren Auslegungskriterien für den Einzelfall. Jedenfalls könne der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2009 entnommen werden, dass dieser der Auffassung sei, dass ein technisches Problem jedenfalls dann einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, wenn alle gesetzlich vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden seien. Insoweit verweist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach der zum Ausfall des Flugzeugs führende Defekt trotz Einhaltung des vorgeschriebenen Wartungs- und Instandsetzungsprogramms plötzlich aufgetreten ist. 12 Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. 13 II. 14 Die zulässige Berufung der Klägerin ist, soweit über diese im Anschluss an ihre Rücknahme wegen vorgerichtlicher Anwaltskosten noch zu befinden ist, zum ganz überwiegenden Teil auch begründet; sie bleibt ohne Erfolg, soweit auch Ausgleichsansprüche aus abgetretenem Recht der Eheleute N in Höhe von zweimal 250,00 € geltend gemacht werden. 15 (1) Der Klägerin stehen gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht der übrigen 28 Fluggäste Ausgleichsansprüche gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. a) der Fluggastrechteverordnung von jeweils 250,00 € in der Gesamthöhe von 7.000,00 € zu. 16 (1.1) Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Fluggäste haben die ihnen gegen die Beklagte möglicherweise zustehenden Ansprüche wegen der Verspätung des Rückfluges von C nach L am 01.06.2008 an die Klägerin gemäß § 398 BGB wirksam abgetreten. 17 (1.1.1) Insoweit ist es entgegen der Auffassung der Beklagten nicht etwa bloß zur Erteilung von Einziehungsermächtigungen gekommen. Die von den Fluggästen abgegebenen Erklärungen sind vielmehr eindeutig auf einen Rechtserwerb der Klägerin gerichtet, wie die Auswertung der von der Klägerin mit der Replik beispielhaft vorgelegten, einheitlich verfassten Erklärungen einzelner Fluggäste (Bl. 89 – 92 GA) ergibt. Diese enthalten jeweils wörtlich die Erklärung, dass sämtliche Ansprüche wegen der Verspätung an die Klägerin abgetreten werden, die Klägerin berechtigt ist, eventuell bestehende Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen, und die Klägerin, vertreten durch ihren Geschäftsführer, die Abtretung annimmt. Die Abtretungserklärungen streiten damit für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Vortrags der Klägerin, dass es sich um „endgültige“ Abtretungen handelt. Diese Vermutung hat die Beklagte auf Grund des spekulativen Vorbringens, die Annahme, die Fluggäste würden ihre Rechte selbstlos aufgegeben haben, sei lebensfremd, nicht zu entkräften vermocht. 18 (1.1.2) Die Abtretungen sind entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht unwirksam gemäß § 134 BGB in Verbindung mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz. Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder auf Grund anderer Gesetze erlaubt wird. Nach § 6 Abs. 1 RDG wird von der Rechtsdienstleistung zunächst jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert, erfasst. Nach Abs. 2 dieser Vorschrift ist eine Rechtsdienstleistung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung); abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd. Auf der Grundlage der Ausführungen unter Ziff. 1.1.1 ist nicht von der Besorgung eines fremden Geschäfts durch die Klägerin auszugehen, sei es auf Grund bloßer Einzugsermächtigung, sei es auf Grund einer Abtretung bloß zum Zwecke der Einziehung im Interesse der Fluggäste, sondern von einer „endgültigen“ Abtretung mit uneingeschränktem Rechtserwerb der Klägerin, so dass sie im vorliegenden Prozess eigene Rechte im eigenen Namen verfolgt. 19 (1.2) Art. 7 der Fluggastrechteverordnung ist über seinen Wortlaut hinaus auch auf Fälle verspäteten Abflugs mit einer Verzögerung in der Ankunftszeit von mindestens drei Stunden anwendbar. 20 (1.2.1) Die Rechtsfrage, ob Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können, erscheint auf der Grundlage der insoweit allein maßgeblichen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgestanden. Danach sind die Art. 5, 6 und 7 der Fluggastrechteverordnung dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, das heißt, wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen ( EuGH, Urteil vom 19.11.2009 in den verbundenen Rechtssachen C-402/07 und C-432/07, Rn. 69 der Urteilsausfertigung, abgedruckt etwa in NJW 2010, 43 ff. ). So aber liegt der Fall auch hier. Der von der Klägerin bei der Beklagten gebuchte und an ihre Fluggäste weitergegebene Flug verzögerte sich nach den der Entscheidung zu Grunde zu legenden Feststellungen in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) um fünfeinhalb bis sechs Stunden. 21 (1.2.2) Mit ihrer Auffassung, der Europäische Gerichtshof habe in diesem Urteil seine Auslegungskompetenz überschritten, kann die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nicht gehört werden. Ebenso wie der Bundesgerichtshof die vorstehend dargestellte Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache, in der er dem Europäischen Gerichtshof zu gerade dieser Auslegungsfrage vorlegte ( BGH, EuGH-Vorlage vom 17.07.2007 – X ZR 95/06 - , u.a. abgedruckt in NJW 2007, 3437 ff. ) und auf die hin sodann die oben angeführte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erging, keine Ausführungen zu dem auch dort von der Beklagten gemachten Einwand, der Europäische Gerichtshof habe seine Auslegungskompetenz überschritten ( vgl. Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 34/2010 vom 12.02.2010 ) gemacht hat und von der Richtigkeit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ausgegangen ist ( BGH, Urteil vom 18.02.2010 – Xa ZR 95/06 -, abgedruckt u.a. in NJW 2010, 2281 f. ), sieht auch der erkennende Senat aus Gründen der fehlenden Kompetenz zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts durch nationale Gerichte keine Veranlassung, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anzuzweifeln. Es besteht auch keine Veranlassung zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof, da die maßgebliche Auslegungsfrage mit der angegebenen Entscheidung geklärt ist. 22 (2) Die Ausgleichsansprüche sind nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen. Die Beklagte hat nicht darzutun vermocht, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurückging. 23 (2.1) Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ist dahingehend auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die auf Grund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind ( EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – C-549/07 –, Rn. 34 der Urteilsausfertigung, abgedruckt u. a. in NJW 2009, 347 ff. ). Das Luftfahrtunternehmen hat nachzuweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbarer Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Fluges geführt haben ( EuGH, Urteil vom 22.12.2008, a. a. O., Rn. 41 ). Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis aus, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat ( EuGH, Urteil vom 22.12.2008, a. a. O., Rn. 43 ). 24 Gleiches gilt im Fall der Verspätung eines Fluges ( EuGH, Urteil vom 19.11.2009, a. a. O., Rn. 72 ). Danach führt eine Verspätung dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zu Gunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind ( EuGH, Urteil vom 19.11.2009, a. a. O., Rn. 69 Satz 2 ). Geht es – wie hier bei dem Ausfall des Wetterradars – um ein technisches Problem, das zu der Verspätung geführt hat, kann ein außergewöhnlicher Umstand nur dann angenommen werden, wenn es seine Ursache in einem der im Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände hat, beispielsweise in versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen ( EuGH, Urteil vom 22.12.2008, a. a. O. ). Auch diesen Erkenntnissen ist der Bundesgerichtshof für die Anwendung der Fluggastrechteverordnung in der Bundesrepublik Deutschland gefolgt ( BGH, Urteil vom 12.11.2009 – Xa ZR 76/07 -, u.a. abgedruckt in NJW 2010, 1070 f., Rn. 13 und 14 ). 25 (2.2) Auf dieser Grundlage findet Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung vorliegend schon deswegen keine Anwendung, weil es sich bei der von der Beklagten geltend gemachten Ursache für die Verspätung schon nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt. Bei dem behaupteten Ausfall des Wetterradars handelt es sich um einen technischen Defekt. Dieser beruht zweifellos nicht auf einen der in dem Erwägungsgrund 14 der Verordnung genannten Umstände, insbesondere nicht auf einem Fabrikationsfehler. Insoweit dürfte sich der vorliegende Fall von dem durch den 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln unter dem 27.05.2010 zum Aktenzeichen 7 U 199/09 entschiedenen wesentlich darin unterscheiden, als dort ein technischer Defekt zu einer erheblichen Verspätung führte, obwohl das defekte Gerät bloß zwei Tage zuvor im Rahmen von Wartungsarbeiten ausgetauscht worden war und sich im Anschluss daran zunächst als funktionsfähig zeigte, so dass sich in dem dort entschiedenen Fall die Annahme eines Fabrikationsfehlers aufdrängte, ohne dass dies hier aber abschließend beurteilt werden kann und muss. Vorliegend ist jedenfalls eine zeitliche Nähe zu vorausgegangenen Wartungsarbeiten einhergehend mit einem Austausch des Wetterradars gegen ein neues nicht ersichtlich. 26 (2.3) Die Annahme eines Ausschlusstatbestandes gemäß Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung scheidet aus einem weiteren Grund aus. Selbst dann, wenn die Ursache für die Annullierung bzw. Verspätung eines Fluges auf einem außergewöhnlichen Umstand beruht, ist das Flugunternehmen nach oben stehender Maßgabe ( EuGH, Urteil vom 19.11.2009, a. a. O., Rn. 69 S. 2 ) nur dann exkulpiert, wenn es alles ihm Zumutbare unternommen hat, um die erhebliche Verspätung zu verhindern. Solches hat die Beklagte indes vorliegend nicht darzulegen vermocht. Der Abflug in Bologna war für 16:40 Uhr vorgesehen, die Ankunft in L um 18:15 Uhr. Der Defekt des Wetterradars zeigte sich auf der Grundlage des Vorbringens der Beklagten spätestens um 9:15 Uhr (10:15 Uhr Ortszeit J), als die für den Rückflug vorgesehene Maschine von dort starten sollte (Beklagten-SS. vom 14.05.2010, S. 21 = Bl. 276 GA). Für die Beklagte bestand also vom Zeitpunkt des Auftretens des Defekts bis zu dem Zeitpunkt des vorgesehenen Abflugs eine Zeitspanne von sieben Stunden und fünfundzwanzig Minuten. Die Beklagte hat nicht darzulegen vermocht, dass sie diese Zeitspanne sinnvoll genutzt hat, um eine Verspätung, jedenfalls eine solche unter drei Stunden, zu verhindern. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, entsprechend ihrer Aufzeichnung (Anlage B 01 = Bl. 79 GA) sei um 11:52 Uhr UTC, also um 13:52 Uhr deutscher Sommerzeit, also erst über vier Stunden später festgestellt worden, dass das benötigte Ersatzteil (weather radar transeiver) nicht auf dem Flughafen T, aber auf dem von J2 vorrätig war, und dementsprechend erst recht auch nicht darauf, die Reparatur sei dann erst gegen 16:00 Uhr UTC = 18:00 Uhr deutscher Sommerzeit abgeschlossen gewesen. Die Beklagte hätte in Kenntnis der von ihr dargelegten Erschwernisse, die sich daraus ergeben haben sollen, dass das Ereignis auf einen Sonntag fiel und mit einem Hintanstellen gegenüber Vertragskunden zu rechnen war, mit erheblichen Zeitverzögerungen rechnen müssen und nicht zuwarten dürfen, ohne sich vorsorglich um die Bereitstellung eines eigenen anderen Flugzeugs oder um das Chartern eines Flugzeugs von einem Sub-Charterunternehmen kümmern müssen. Dass sie dies getan hat, hat die Beklagte nicht dargetan. Ihr pauschales Vorbringen, bei dem Chartern eines anderen Flugzeugs hätte es mindestens drei Stunden gedauert, ist unerheblich, zum einen aus den soeben gegebenen Gründen zu den zeitlichen Zusammenhängen, zum anderen auch mangels Darlegung, wie es denn bei einem Charterversuch am 01.06.2008 konkret gewesen wäre. 27 (2.4) Auch zur Frage der Auslegung des Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechtsverordnung ist entgegen der Auffassung der Beklagten eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht veranlasst, weil die für die Beurteilung des vorliegenden Falls maßgeblichen Rechtsfragen höchstrichterlich geklärt sind und sich die Beklagte – wie soeben ausgeführt – auch aufgrund der Einzelfallumstände nicht zu exkulpieren vermocht hat. 28 (3) Die Ausgleichsansprüche bestehen jeweils in Höhe von 250,00 €, da die Entfernung zwischen C und L unter 1.500 km betrug. Multipliziert mit dem Faktor 28 ergibt sich ein Gesamtforderungsbetrag der Klägerin von 7.000,00 €. 29 (4) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin allerdings auf Entschädigungsansprüche der Eheleute N. Ohne Darlegung, welchen Ersatzflug diese mit genaueren Daten zu Reise- bzw. Flugnummer nahmen, ist der Beklagten entsprechend deren Rüge eine sachgerechte Verteidigung nicht möglich. Soweit die Klägerin dargetan hat, die Eheleute N hätten einen Ersatzflug nach E genommen, bleibt offen, ob sie auf diesem Weg die von der Beklagten verursachte Verspätung nicht bis auf eine Zeitspanne von unter drei Stunden zurückgeführt haben. 30 (5) Der der Klägerin danach zuzusprechende Betrag von 7.000,00 € ist gemäß §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem in Verzug setzenden anwaltlichen Schreiben vom 28.08.2008 (Anlage K 4 = Bl. 8 GA) wie beantragt ab dem 09.09.2008 zu verzinsen, allerdings lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 1 BGB, weil § 288 Abs. 2 BGB nicht anwendbar ist. Die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 der Fluggastrechteverordnung stellt sich nicht als Entgeltforderung für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen des Gläubigers dar ( vgl.: Palandt-Grüneberg, BGB, 69. Aufl., § 288 Rn. 8 und § 286 Rn. 27 ). 31 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 ZPO, wobei der Senat das Obsiegen bzw. Unterliegen der Parteien bezogen auf den sogenannten fiktiven Streitwert, das heißt, unter Berücksichtigung auch der Nebenforderungen, ermittelt hat. 32 Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO. 33 Die Zulassung der Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht veranlasst. Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Rechtsfragen sind wie aufgezeigt höchstrichterlich geklärt. Soweit das Amtsgericht Nürtingen mit seinem am 27.09.2010 verkündeten Urteil – 11 C 1219/10 – abweichend von dieser Rechtsprechung erkannt hat, folgt daraus entgegen der Ansicht der Beklagten schon per se kein Grund für die Zulassung der Revision, im Übrigen auch deswegen, weil dieses die Berufung gegen sein Urteil zugelassen hat und damit der ordentliche Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft ist. 34 Der Gegenstandswert der Berufung wird auf 7.500,00 € festgesetzt.