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Urteil

128 C 72/18

Amtsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGK:2018:1108.128C72.18.00
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Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR (in Worten: vierhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR (in Worten: vierhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.03.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin begehrt eine Ausgleichszahlung aus von Herrn D.W. abgetretenem Recht für einen verspäteten Flug und einen dadurch verpassten Anschlussflug. Der Zedent hatte bei der Beklagten für den 17.10.2017 einen Flug von Birmingham über Frankfurt nach Budapest mit den Flugnummern XX 111 und XX 2222, planmäßige Ankunftszeit 13:45 Uhr, gebucht. Der Zubringerflug landete statt um 11:25 Uhr erst um 11:55 Uhr in Frankfurt, so dass der Zedent den Anschlussflug, der um 12:15 Uhr starten sollte, verpasste. Der Zedent erreichte Budapest erst um 17:50 Uhr. Die Entfernung zwischen Birmingham und Budapest beträgt 1596 km. Die Beklagte hat außergerichtlich die Ansprüche mit Schreiben vom 14.03.2018 endgültig abgelehnt. Die Klägerin behauptet, es sei der Beklagten möglich gewesen, den Zedenten mit einer fast-track-Beförderung zum Anschlussflug zu bringen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 400 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.03.2018 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet (von der Klägerin vollständig mit Nichtwissen bestritten), das Fluggerät für den Flug nach Frankfurt habe rechtzeitig für einen planmäßigen Abflug bereit gestanden. Allerdings sei Flug XX 111 von Eurocontrol mit einem Slot für einen Start um 9:15 Uhr LT (statt 8:50 Uhr) belegt worden. Grund hierfür seien Kapazitätsengpässe auf der Flugstrecke und am Flughafen Birmingham gewesen. Der Beklagten hätten keine zumutbaren Maßnahmen zur Verfügung gestanden, diese Verspätung zu vermeiden, was im Hinblick auf die Geringfügigkeit der Verspätung offenkundig sei. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass allein die Zuteilung eines neuen Slots durch Eurocontrol im Hinblick auf den Erwägungsgrund 15 der Verordnung ausreichen würde. Entscheidungsgründe: Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß Art. 5 Abs. 1 c) und Art. 7 Abs. 1 lit. b) VO (EG) 261/2004 (nachfolgend: VO) einen Anspruch auf Zahlung von 400,- € nebst Zinsen gem. §§ 286, 288 BGB gegen die Beklagte. 1. Das Gericht schließt sich der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft und des Bundesgerichtshofs an, welche Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der VO nicht nur bei Annullierungen von Flügen, sondern auch in den Fällen bejaht, in denen der Fluggast wegen des verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht (EuGH, Urt. v. 19.11.2009, Az.: C-402/07 und C-432/07; BGH, Urt. v. 18.02.2010, Az.: Xa ZR 95/06, jeweils zitiert nach juris). 2. Die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung entfällt auch nicht gem. Art. 5 III VO, weil die Beklagte nicht darlegen konnte, dass diese Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Die von der Beklagten geltend gemachten tatsächlichen Gründe für die Verspätung sind schon für sich genommen kein „außergewöhnlicher Umstand“ in diesem Sinne. Denn eine Maßnahme des Flugverkehrsmanagements kann unter Berücksichtigung der Erwägungsgründe des Verordnungsgebers und der Auslegung durch den EuGH nur dann einen außergewöhnlichen Umstand begründen, wenn die konkrete Maßnahme nicht Teil der normalen Ausübung des Luftverkehrsgeschäftes ist. Dies ist der Fall, wenn die konkrete Entscheidung der Flugsicherung entweder aufgrund ihres Inhalts oder aufgrund ihrer Umsetzung unüblich oder unvorhersehbar war. Stehen diese Voraussetzungen fest, wäre erst anschließend zu prüfen, ob das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung zu vermeiden. 2.1. Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der in der VO nicht definiert ist, bedeutet nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, d.h. nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Betrieb des Luftverkehrsunternehmens gehören, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände dessen ordnungs- und plangemäße Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Entscheidungen der Luftverkehrsbehörden können derart in den vorgesehenen Flugverlauf eingreifen. Der EuGH klargestellt, dass außergewöhnliche Umstände nur dann vorliegen können, wenn sie aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. u.a. EuGH 19.11.2009, C-402/07 u. 432/07). 2.2. Nach Erwägungsgrund (14 S.1) „sollten die Verpflichtungen für ausführende Luftfahrtunternehmen in den Fällen beschränkt oder ausgeschlossen sein, in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten“. 2.3. Nach Erwägungsgrund (15) der VO „sollte vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hatte, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung oder Annullierung zu verhindern“. Vorliegend hat die Entscheidung von Eurocontrol als für den oberen Luftraum zuständige Behörde des Flugverkehrsmanagements, dem konkreten Flug der Beklagten einen späteren Slot für den Start zuzuweisen, im Ergebnis – durch das Verpassen des Anschlussfluges – zu einer großen Verspätung geführt; ein außergewöhnlicher Umstand wäre grundsätzlich anzunehmen. So hat auch der BGH (in NJW 2014, 859) ausgeführt, dass ein Luftfahrtunternehmen „den Anordnungen des Flugverkehrsmanagements Folge zu leisten [hat], ohne diese hinterfragen zu können“, weil dies nicht in ihrem Einflussbereich liege. 2.4. Das Verhältnis der Erwägungsgründe 14 und 15 ergibt sich aus der VO. Grammatisch ist Erwägungsgrund 14 S.1 mit der Festschreibung außergewöhnlicher Umstände als Beschränkungs- oder Ausschlussgrund die zentrale Vorschrift, für die Erwägungsgrund 14 S.2 mit einer nicht abschießenden Aufzählung unbestimmter Rechtsbegriffe einzelne Beispiele nennt. Erwägungsgrund 15 nennt – unter im Deutschen sich wiederholender – Nennung anderer Tatbestandsmerkmale ein weiteres, separates Beispiel für einen außergewöhnlichen Umstand, nämliche eine konkrete Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug (Hervorhebung durch das Gericht). Die Auslegung des Merkmals der „außergewöhnlichen Umstände“ durch den EuGH bezieht sich daher sowohl auf Erwägungsgrund 14 S.2 als auch auf Erwägungsgrund 15. Die außergewöhnlichen Umstände sind zudem als Ausnahmen eng auszulegen (so auch BGH BeckRS 2016, 15768 Rn. 37). Ein Ereignis kann nach der Rechtsprechung des EuGH nur dann als „außergewöhnlich“ eingestuft werden, wenn es „abseits des Gewöhnlichen“ liegt (EuGH NJW 2013, 921 Rn. 29). Kumulativ darf es a) weder der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens innewohnen noch b) aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich zu beherrschen sein. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung des EuGH, nach der außergewöhnliche Umstände nur dann vorliegen können, wenn sie aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens sind, ist ein außergewöhnlicher Umstand zu verneinen. Eine Verschiebung von Slots, insbesondere, wenn sie nur einen kurzen Zeitraum betreffen wie vorliegend (unter 30 Minuten), wegen Kapazitätsengpässen des Luftraums oder des Startflughafens, ist – unabhängig davon, dass der Vortrag dazu vorliegend zu pauschal ist, worauf das Gericht frühzeitig hingewiesen hat – angesichts der Dichte der Flugbewegungen, der Häufigkeit kleinerer Störungen und der Anfälligkeit des Flugverkehrs hierfür insgesamt der normalen Ausübung der Tätigkeit der Beklagten zuzurechnen. Das ist weder unüblich noch unvorhersehbar. 3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. 4. Da mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 € erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach zuzulassen, weil jedenfalls die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern kann, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO. Der Streitwert wird auf 400,00 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Köln zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Str. 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.