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Urteil

13 S 20/24

LG Saarbrücken 13. Zivilkammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei einem Streik der Fluglotsen handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004.(Rn.23) 2. Zur Anwendung der vom EuGH in der Entscheidung vom 4. Mai 2017 in der Rechtssache C-315/15 aufgestellten Grundsätze bei einer auf verschiedenen Ursachen beruhenden Flugverspätung, wenn zuerst der außergewöhnliche Umstand und erst danach ein etwaiges Verschulden der Fluggesellschaft zum Tragen gekommen ist.(Rn.20) (Rn.27)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungskläger wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.02.2024 – 37 C 177/23 (08) – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Streik der Fluglotsen handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004.(Rn.23) 2. Zur Anwendung der vom EuGH in der Entscheidung vom 4. Mai 2017 in der Rechtssache C-315/15 aufgestellten Grundsätze bei einer auf verschiedenen Ursachen beruhenden Flugverspätung, wenn zuerst der außergewöhnliche Umstand und erst danach ein etwaiges Verschulden der Fluggesellschaft zum Tragen gekommen ist.(Rn.20) (Rn.27) 1. Auf die Berufung der Beklagten und Berufungskläger wird das Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22.02.2024 – 37 C 177/23 (08) – abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Ansprüche nach der EU-Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) geltend. Die Zeugin --- war auf den Flug --- der Beklagten am 01.05.2023 von --- nach --- gebucht. Der Flug sollte planmäßig 08:30 Uhr UTC (10:30 Uhr Ortszeit) starten und sein Ziel um 10:25 Uhr UTC (12:25 Uhr Ortszeit) erreichen. Der Vorflug --- von --- nach ---, der mit derjenigen Maschine durchgeführt wurde, mit der die Beklagte auch den streitgegenständlichen Flug plante, verzögerte sich. Er sollte um 05:45 Uhr UTC (07:45 Uhr Ortszeit) in --- starten und um 07:50 Uhr UTC (09:50 Uhr Ortszeit) in --- landen. Aufgrund eines Streiks der --- Fluglotsen erhielt die Beklagte um 05:53 Uhr UTC (07:52 Uhr Ortszeit) einen neuen Slot für den Abflug für 07:34 Uhr UTC (09:34 Uhr Ortszeit). Zur Wahrnehmung dieses Slots begann die Beklagte um 06:21 Uhr UTC (08:21 Uhr Ortszeit) mit dem Boarding. Nachdem um 06:55 Uhr UTC (08:55 Uhr Ortszeit) noch ein Fluggast fehlte, wartete der Kapitän bis 07:05 Uhr UTC (09:05 Uhr Ortszeit) mit der Beendigung des Boardings ab. Da vor dem Abflug das Gepäck des fehlenden Passagiers aus dem Gepäckraum herausgesucht werden musste, verpasste die Beklagte schließlich den Slot um 07:34 Uhr UTC (09:34 Uhr Ortszeit). Der Vorflug startete sodann um 09:58 Uhr UTC (11:58 Uhr Ortszeit) und kam um 11:58 Uhr UTC (13:58 Uhr Ortszeit) in --- an. Der im Anschluss durchgeführte streitgegenständliche Flug erreichte sein Ziel um 14:26 Uhr UTC (16:26 Uhr Ortszeit). Die Klägerin hat behauptet, die Zeugin --- habe ihre Ansprüche nach der Fluggastrechte-VO an sie abgetreten. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 250,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2023 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich auf die Unvermeidbarkeit der eingetretenen Verspätung berufen. Das Amtsgerichts Saarbrücken, auf dessen tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin habe die Abtretung durch Vorlage einer Kopie der Abtretungserklärung der Zeugin vom 30.11.2023 in Verbindung mit der von der Zeugin selbst bei Gericht eingereichten Kopie Ihres Personalausweises nachgewiesen. Die eingetretene große Ankunftsverspätung von vorliegend mehr als 4 Stunden sei für die Beklagte nicht unvermeidbar i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO gewesen, da die Ankunftsverspätung des Vorflugs in ---, die letztendlich zu der großen Verspätung des streitgegenständlichen Flugs geführt habe, ihrerseits für die Beklagte nicht unvermeidbar i.S.v. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO gewesen sei. Zwar sei beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen, die teilweise außergewöhnliche Ereignisse sind, eine Haftung der Fluggesellschaft nur dann gegeben, wenn nach Herausrechnen des Zeitraums der außergewöhnlichen Ereignisse noch eine große Verspätung verbleibe. Nicht von dieser Rechtsprechung umfasst sei jedoch diejenige Fallgestaltung, in der es deswegen zu einer großen Verspätung komme, weil sowohl verschuldete Anteile an der Verspätung als auch ein außergewöhnliches Ereignis zusammenkämen, das außergewöhnliche Ereignis aber nur aufgrund der von der Fluggesellschaft verschuldeten Verspätung überhaupt zum Tragen komme. Denn in diesem Fall sei die große Verspätung insgesamt durch den verschuldeten Anteil der Verspätung verursacht. Der Umstand, dass ein Passagier nicht zum Boarding erscheine und sein Gepäck wieder ausgeladen werden müsse, sei kein „außergewöhnlicher Umstand“ im Sinne der Fluggastrechte-VO. Vielmehr handele es sich bei diesem Vorgang um einen gewöhnlichen und häufig vorkommenden Umstand, der üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr jedenfalls verbunden sein könne. Im Hinblick darauf, dass die Beklagte trotz des Streiks über einen Slot zum Starten für 07:34 Uhr UTC (09:34 Uhr Ortszeit) verfügt habe, komme die weitere Verspätung bis zur tatsächlichen Startzeit und daraus folgend stark verspäteten Landezeit in --- ausschließlich aufgrund des von der Beklagten zu vertretenden Sachverhalts, wegen eines nicht erschienenen Passagiers ein Gepäckstück wieder ausladen zu müssen, zum Tragen. Mithin sei der Fluglotsenstreik als solcher nicht kausal für die eingetretene große Verspätung von mehr als 3 Stunden geworden. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiter. Bereits aus Erwägungsgrund (14) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 folge, dass Sicherheitsrisiken, die der Durchführung des Fluges entgegenstehen, einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Der Verordnungsgeber fordere nicht, dass die Umstände „besonders ungewöhnlich“ sein müssen oder nur selten vorkommen dürfen. Erscheine ein Fluggast nicht zum Boarding, müsse sein Gepäck gesucht und wieder ausgeladen werden. Die Maßnahme sei aus Sicherheitsgründen eingeführt worden, nachdem ein Attentäter auf einem PanAm Flug eine Bombe in einem Koffer versteckt hatte, ohne selbst geflogen zu sein. Zudem stelle die Zuweisung von sog. Airway Slots keinen normalen Umstand des ausführenden Luftfahrtunternehmens dar, denn die Beklagte plane weit im Voraus mit den sog. Airport Slots, die nach einem bestimmten Vergabeverfahren von der Flugsicherung vergeben werden, sodass sie die Zuweisung auch nicht beherrschen könne. Weiterhin könne eine Fluggesellschaft keinen Passagier zur Wahrnehmung eines Fluges zwingen. Der Pilot habe bis 30 Minuten vor dem Slot mit der Schließung der Türen abgewartet, was angemessen sei und genug Zeit zum Ausladen lasse. Dass dies nicht binnen dieser Zeit erfolgt sei, habe nicht in der Sphäre der Beklagten gelegen. Selbst, wenn man der Auffassung des Amtsgerichts folge, sei jedoch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu multikausalen Umständen nicht berücksichtigt worden. Die Slotzuweisung aufgrund des Streiks betrage 1h49min. Die Ankunftsverspätung habe 3h59min betragen. Ohne die streikbedingte Slotzuweisung sei deshalb eine Reduzierung der Ankunftsverspätung auf lediglich 2h10min vorzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Saarbrücken vom 22. Februar 2024 zu Aktenzeichen – 37 C 177/23 –, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Bei dem Umstand, dass ein Passagier einen Flug nicht antrete, sodass dessen Gepäck wieder ausgeladen werden müsse, handele es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand. Das sei vielmehr ein planbarer Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. Auch der Umstand, dass das Ausladen von Gepäckstücken gesetzlich vorgeschrieben sein möge, führe nicht dazu, dass man darin einen außergewöhnlichen Umstand sehen könnte. Der Umstand, dass das Gepäck eines nicht zum Boarding erschienenen Passagiers wieder ausgeladen werden müsse, sei von der Beklagten durch Anpassung ihrer betrieblichen Abläufe beherrschbar. Die Beklagte könne auch keine Teilverspätung von der Gesamtverspätung abziehen, weil sie nicht dargelegt habe, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe um eine große Verspätung des Fluges zu verhindern. Denn sie habe nicht dargelegt, dass sie alle Maßnahmen ergriffen habe, um den Slot für 07:34 Uhr UTC wahrnehmen zu können. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht erhoben, sie ist als Zulassungsberufung gem. § 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. In der Sache hat das Rechtsmittel Erfolg. 1. Das Amtsgericht hat fälschlicherweise einen Ausgleichsanspruch der Klägerin aus § 398 BGB i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 lit. a), Art. 6, Art. 5 EU-Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechte-VO) in Höhe von 250,00 Euro bejaht, obwohl sich die Ankunft des Flugs mit der Flugnummer EW6819 am Zielflughafen um 3 Stunden und 59 Minuten verspätet hat. Statt am 01.05.2023 um 12:25 Uhr Ortszeit landete das Flugzeug erst um 16:24 Uhr Ortszeit. 2. In (analoger) Anwendung der Vorschriften über die Annullierung von Flügen (Art. 5 Fluggastrechte-VO) sind Ausgleichsansprüche auch bei Verspätungen von Flügen (Art. 6 Fluggastrechte-VO) begründet, wenn eine sog. große Verspätung von mindestens 3 Stunden im Vergleich zur geplanten Ankunftszeit am Endziel eintritt (EuGH, Urteil vom 19. November 2009 – C-402/07 und C-432/07 –, juris, Rn. 61; BGH, Urteil vom 18. Februar 2010 – Xa ZR 95/06 –, juris, Rn. 10 und Urteil vom 7. Mai 2013 – X ZR 127/11 –, juris, Rn. 9). 3. Die Berufung rügt zu Recht, die Erstrichterin habe die vom EuGH in der Entscheidung vom 04.05.2017 in der Rechtssache C-315/15 aufgestellten Grundsätze bei einer auf verschiedenen Ursachen beruhenden Flugverspätung verkannt. a) In dem Ausgangsverfahren zu der vorgenannten Entscheidung des EuGH hatte ein Flug eine Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden. Die Gesamtverspätung beruhte zu einem Teil auf einem technischen Problem mit der Schubumkehr, das bei einem Vorflug der betroffenen Maschine auftrat und sodann behoben werden musste. Ein anderer Teil der Verspätung war auf einen Vogelschlag bei einem späteren Vorflug zurückzuführen, der eine technische Überprüfung der Maschine erforderlich machte. b) Hierzu hat der EuGH ausgeführt, es sei Sache des nationalen Gerichts, festzustellen, ob das Luftfahrtunternehmen für den Teil der Verspätung, den es auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zurückführt, den Nachweis erbracht hat, dass dieser Teil der Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte, der selbst bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte vermieden werden können und gegen dessen Folgen dieses Unternehmen alle zumutbaren Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen hat. Sei dies der Fall, habe das nationale Gericht von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des Fluges die Verspätung abzuziehen, die auf diesem außergewöhnlichen Umstand beruht (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – C-315/15 –, juris, Rn. 50). Beruhe hingegen der Teil der Verspätung, von dem das Luftfahrtunternehmen behauptet, dass er auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sei, offenkundig auf einem außergewöhnlichen Umstand, der nicht Gegenstand von Maßnahmen gemäß den vorstehend genannten Anforderungen gewesen ist, könne das Luftfahrtunternehmen keinen derartigen Umstand geltend machen und dürfe deshalb von der gesamten Verspätungszeit bei Ankunft des betreffenden Fluges die auf diesem außergewöhnlichen Umstand beruhende Verspätung nicht abziehen (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – C-315/15 –, juris, Rn. 52). Demnach sei durch das nationale Gericht nur die Verspätung zu berücksichtigen, die auf dem nicht außergewöhnlichen Umstand beruhe; für diese seien Ausgleichszahlungen jedoch nur zu leisten, wenn sie bei Ankunft des betreffenden Fluges drei Stunden oder mehr betrage (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2017 – C-315/15 –, juris, Rn. 51). c) Nach Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO ist ein ausführendes Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 Fluggastrechte-VO zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung – bzw. hier: große Verspätung – auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. d) Der Begriff der außergewöhnlichen Umstände, der in der Verordnung nicht legaldefiniert ist, verlangt nach seinem Wortlaut, dass die gegebenenfalls zu einem Wegfall der Ausgleichspflicht führenden Umstände außergewöhnlich sind, das heißt nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge entsprechen, sondern außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es sollen Ereignisse erfasst werden, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände seine ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das, wie die in Erwägungsgrund 14 der Verordnung aufgezählten (politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigende Streiks), nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftverkehrsunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, juris, Rn. 11 m.w.N.). e) Hierunter fallen insbesondere Streiks von Fluglotsen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. März 2021 – C-28/20 –, juris, Rn. 42; BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, juris, Rn. 10). Bei dem streitgegenständlichen Streik der --- Fluglotsen handelt es sich um einen Umstand, der die Luftverkehrsabläufe im europäischen Luftraum beeinträchtigte, da die Sicherheit des Luftverkehrs trotz der gegebenen widrigen Umstände aufrechterhalten werden musste und Verspätungen bei den unmittelbar betroffenen Flügen mithin jedenfalls von den Luftverkehrsunternehmen nicht verhindert werden konnten. (Primäre) Ursache der Verspätung war folglich ein von außen auf den gesamten Flugbetrieb und auf die normale Tätigkeit der Luftverkehrsunternehmen einwirkender Umstand. Wie sonstige Ausfälle und Beeinträchtigungen bei der Überwachungs- und Sicherungstätigkeit der Fluglotsen konnten die streikbedingten Gegebenheiten von dem einzelnen Luftverkehrsunternehmen weder beherrscht noch beeinflusst werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, juris, Rn. 14). f) Die Beklagte hat auch alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um die eingetretene Verspätung zu verhindern (siehe zu dieser Voraussetzung: BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 –, juris, Rn. 19 ff. und Urteil vom 6. April 2021 – X ZR 11/20 –, juris, Rn. 39 ff.). Nachdem sie um 05:53 Uhr UTC (07:52 Uhr Ortszeit) einen neuen Slot für den Abflug für 07:34 Uhr UTC (09:34 Uhr Ortszeit) erhalten hatte, begann die Beklagte zur Wahrnehmung dieses Slots um 06:21 Uhr UTC (08:21 Uhr Ortszeit) mit dem Boarding. Da um 06:55 Uhr UTC (08:55 Uhr Ortszeit) noch ein Fluggast fehlte, wartete der Kapitän bis 07:05 Uhr UTC (09:05 Uhr Ortszeit) mit der Beendigung des Boardings ab. Dies ist nicht zu beanstanden, da wegen des vorangegangenen Streiks der --- Fluglotsen davon auszugehen war, dass alle Passagiere auf dem Flughafengelände verstreut und nicht direkt in der Abflughalle gewartet haben. Ferner ist es ebenfalls nicht zu beanstanden, dass es die Beklagte nicht innerhalb der verbleibenden Zeit von 29 Minuten bis zum Slot geschafft hat, das Gepäck des fehlenden Passagiers herauszusuchen. Hierfür ist es zunächst erforderlich, den Gepäckdienst zu informieren. Dieser muss sodann zum Flugzeug kommen, den Gepäckraum öffnen und das gesamte Gepäck durchsuchen. Dies dauert üblicherweise länger als 30 Minuten. g) Damit ist die Verzögerung aufgrund des Streiks aus der Gesamtzeit herauszurechnen. Die Verzögerung, welche auf dem Streik der --- Fluglotsen beruht, beträgt mindestens 1h49min. Denn hierdurch hätte der Vorflug statt um 05:45 Uhr UTC erst um 07:34 Uhr UTC starten können. Rechnet man diesen Zeitraum von 1h49min aus der insgesamt eingetretenen Verspätung von 3h59min heraus, verbleibt ein Zeitraum von 2h10min. Eine Verspätung unter 3h ist jedoch keine sog. große Verspätung und führt deshalb nicht zu einem Ausgleichsanspruch. Sofern zudem weiterhin berücksichtigt wird, dass der aufgrund des Streiks verschobene Vorflug eine Dauer von ca. 2h hat, wäre das Flugzeug selbst bei Nutzung des zuerst zugewiesenen Zeitslots gegen 09:30 Uhr UTC (11:30 Uhr Ortszeit) in --- gelandet, sodass der streitgegenständliche Flug der Zeugin --- nach dem erforderlichen Passagier- sowie Gepäckwechsel und der anschließenden Zuweisung eines Airport Slots frühestens um 11:00 Uhr UTC (13:00 Uhr Ortszeit) in --- wieder hätte starten können, was zu einer Landung am Zielflughafen um ca. 13:00 Uhr UTC (15:00 Uhr Ortszeit) geführt hätte. Demnach spricht einiges dafür, dass die durch den Streik hervorgerufene Verspätung sogar mit ca. 2h35min zu bemessen ist. Dies kann jedoch dahinstehen, da selbst mit dem o.g. genannten Mindestzeitraum der Klägerin kein Ausgleichsanspruch zusteht. 4. Aus den unter 3. genannten Gründen kann deshalb dahinstehen, ob es sich bei der eingetretenen Verzögerung aufgrund der Gepäcksuche des nicht zum Flug erschienenen Fluggastes um einen nicht zu vertretenen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechte-VO gehandelt hat. 5. Das Erstgericht hat im Rahmen seiner Entscheidung verkannt, dass vorliegend – anders als in der zitierten EuGH-Entscheidung – zuerst der außergewöhnliche Umstand in Form des Streiks zum Tragen gekommen ist und erst danach ein etwaiges Verschulden bei der Gepäcksuche des nicht erschienenen Passagiers. Wenn jedoch der zunächst zugewiesene Airport Slot nach dem Streikende genutzt worden wäre, wäre aufgrund der unter 3. g) dargelegten Gründe keine große Verspätung eingetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 708 Nr. 10, §§ 711, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Insbesondere besteht auch keine Divergenz zu den in der Berufungserwiderung vom 09.10.2024 (Bl. 78 ff. d.A.) zitierten Entscheidungen, da die Frage, ob es sich um ein außergewöhnliches Ereignis handelt, wenn ein Passagier den Flug nicht antritt, sodass dessen Gepäck wieder ausgeladen werden muss, offen gelassen wurde und es sich bei der weiter zitierten Entscheidung des Landgerichts Köln – ebenso wie bei dieser Entscheidung – hinsichtlich der Frage, welche zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen sind, um eine große Verspätung zu vermeiden, um eine Einzelfallentscheidung handelt.