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Entscheidung

3 StR 176/05

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 176/05 vom 28. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Juni 2005 ein- stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 14. Juli 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Se- nat: Die Verteidigerin des Angeklagten, der zunächst keine Angaben gemacht hat- te, hat in dessen Anwesenheit in der Hauptverhandlung eine teilgeständige Darstellung des Tatgeschehens gegeben. Das Landgericht hat dies als ein "nicht persönlich aber in zulässiger Weise (vgl. BGH StV 1998, 59) durch seine Verteidigerin abgegebenes Geständnis" (UA S. 7) gewertet. Soweit dem die Auffassung zugrunde liegen sollte, daß Erklärungen des Ver- teidigers in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten, der selbst keine Erklärung zur Sache abgibt, ohne weiteres als Einlassung des Angeklag- ten verwertet werden können, könnte dem der Senat nicht folgen. Die Verwert- barkeit setzt vielmehr voraus, daß der Angeklagte den Verteidiger zu dieser - 3 - Erklärung ausdrücklich bevollmächtigt oder die Erklärung nachträglich geneh- migt hat (vgl. hierzu Park StV 1998, 59 f.). Ob in dem der zitierten Entschei- dung zugrundeliegenden Fall tatsächlich eine Verteidigererklärung ohne Be- vollmächtigung oder Genehmigung abgegeben worden war ist nicht erkennbar, da es sich um eine nur ergänzende Bemerkung zu einem Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO handelt. Der Senat muß dies auch nicht aufklären, da vorliegend "in Ergänzung dazu … der Angeklagte gegenüber den anwesenden Eltern des Nebenklägers ausgeführt hat, es tue ihm leid, was passiert sei" (UA S. 7). Dar- aus kann der Senat noch entnehmen, daß sich der Angeklagte die Erklärung seiner Verteidigerin zu eigen gemacht hat. Sie konnte deshalb als Einlassung des Angeklagten verwertet werden. Winkler Miebach Pfister Becker Hubert