Leitsatz
IV ZB 43/03
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 43/03 vom 3. März 2004 in dem Prozeßkostenhilfeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 (in der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) a) Ein die Prozeßkostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach der Neufassung des § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO im Falle seiner Un- anfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft. b) Einem neuerlichen Antrag auf Prozeßkostenhilfe kann es aber am Rechtsschutzbedürfnis fehlen. BGH, Beschluß vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - OLG Düsseldorf LG Duisburg - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 3. März 2004 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Be- schluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs- seldorf vom 30. Oktober 2003 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine von ihr beabsichtigte Klage auf Zahlung von 62.440,76 Erbinnen ihres verstorbenen Lebensgefährten. Sie hatte zuvor bereits in einem anderen Zivilrechtsstreit drei Prozeßkostenhilfegesuche gestellt, die sämtlich auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts in der Hauptsache das gleiche Begehren verfolgt hatten und vom Landgericht jeweils wegen mangelnder Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen worden waren. Dagegen jeweils erhobene Beschwerden hatte das Oberlandesgericht zurückgewiesen, zuletzt - nach Inkrafttreten der Neu- fassung der Zivilprozeßordnung - mit Beschluß vom 3. September 2002. Den neuerlichen Antrag hat das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht hält den Antrag - 3 - für unzulässig, weil die Rechtskraft der vorgenannten früheren Entschei- dung entgegenstehe. Mit der Einführung der befristeten Beschwerde ge- gen ablehnende Prozeßkostenhilfe-Entscheidungen (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung vom 27. Juli 2001) ha- be der Gesetzgeber erkennbar abschließende Entscheidungen über sol- che Gesuche herbeiführen wollen. Dagegen wendet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Antragstellerin. II. Das nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsmittel hat im Ergebnis keinen Erfolg, weil der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürf- nis für eine neuerliche Entscheidung über ihr Prozeßkostenhilfegesuch fehlt. 1. Allerdings trifft es nicht zu, daß der Zulässigkeit des neuerlichen Prozeßkostenhilfegesuchs die Rechtskraft der früheren Beschwerdeent- scheidung vom 3. September 2002 entgegensteht. Denn ein die Prozeß- kostenhilfe versagender Beschluß erlangt auch nach der Neufassung der Zivilprozeßordnung im Falle seiner Unanfechtbarkeit keine materielle Rechtskraft. Beschlüsse sind der materiellen Rechtskraft nur dann fähig, wenn sie in formelle Rechtskraft erwachsen und inhaltlich eine der Rechtskraft fähige Entscheidung enthalten (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1984 - III ZR 86/83 - NJW 1985, 1335 unter II 1 a; vom 17. Oktober 1985 - III ZR 105/84 - WM 1986, 331 unter II 2 c, gg, jeweils m.w.N.; OLG Oldenburg - 4 - FamRZ 2003, 1302 = VersR 2003, 1420 m.w.N.; B. Werner, Rechtskraft und Innenbindung zivilprozessualer Beschlüsse im Erkenntnis- und summarischen Verfahren [1983] S. 38 f., 85 ff. m.w.N.; Gottwald in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 322 Rdn. 28). a) Zwar sind nach der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufas- sung des § 127 Abs. 2 ZPO Beschlüsse, welche Prozeßkostenhilfe ver- sagen, mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Das hat zur Folge, daß sie nach Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO n.F.) unanfechtbar und damit formell rechtskräftig werden (vgl. dazu Musielak, ZPO 3. Aufl. § 329 Rdn. 17). b) Ungeachtet des nunmehr befristeten Rechtsbehelfs fehlt es aber weiterhin an einer der materiellen Rechtskraft fähigen Entscheidung. aa) Ob eine solche vorliegt, ist am Zweck des in den §§ 322, 325 ZPO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens zu messen. Dessen Sinn liegt nach der heute vorherrschenden prozessualen Betrachtungs- weise (vgl. dazu Gaul in Festschrift für Henckel, [1995] S. 235, 246 ff.; Musielak, aaO § 322 Rdn. 4, 5, 9 ff.; Gottwald, aaO Rdn. 6-15; Leipold in Stein/Jonas, ZPO Bd. 4/1 21. Aufl. § 322 Rdn. 19 ff.; Vollkommer in Zöl- ler, ZPO 24. Aufl. vor § 322 Rdn. 14 ff., 19, jeweils m.w.N.) hauptsäch- lich in der endgültigen Befriedung eines kontradiktorischen Parteien- streits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll. Dieses ne bis in idem-Gebot liegt dort im Interesse des Ansehens der Gerichte, der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens der Parteien (vgl. BGHZ 93, 287, 289), wo beliebige Wiederholungen des Streits über - 5 - ein und denselben Streitstoff ausgeschlossen werden sollen (BGHZ 123, 30, 34). bb) Der Gegenstand des Prozeßkostenhilfeverfahrens ist einem solchen prozessualen Streitgegenstand aus mehreren Gründen nicht hin- reichend vergleichbar, um - im Falle der Ablehnung - die entsprechende Anwendung des ne bis in idem-Gebots zu rechtfertigen. (1) Zu Recht weist die Beschwerdebegründung darauf hin, daß es schon an einem kontradiktorischen Parteienstreit fehlt. Denn das Pro- zeßkostenhilfeverfahren ist außerhalb und innerhalb des Zivilprozesses nach der gesetzlichen Regelung in den §§ 114 ff. ZPO ein nicht streiti- ges, seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurech- nendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGHZ 89, 65, 66; OVG Münster DVBl 1983, 952, 953 f.; BGH, Beschluß vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 unter II 2). (2) Kennzeichnend für den der materiellen Rechtskraft fähigen und ihre Grenzen beschreibenden Begriff des prozessualen Streitgegenstan- des ist es weiter, daß er unter anderem dem Zweck dient, die Parteien mit nachträglichem Vorbringen auszuschließen. Denn der Klagegrund geht über die Tatsachen, welche die Tatbestandsmerkmale einer Rechtsgrundlage ausfüllen, hinaus. Zum Klagegrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom Standpunkt der Parteien aus- gehenden Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (vgl. BGHZ 117, 1, 6). Hat er es im Vorprozeß unterlassen, Tatsachen vorzutragen, die bei - 6 - natürlicher Anschauung zu dem angesprochenen Lebenssachverhalt ge- hörten, wirkt die materielle Rechtskraft auch gegenüber einer neuen Kla- ge, die auf die nunmehr vorgetragenen Tatsachen gestützt wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich solcher Tatsachen, die nur eine Ergänzung des im Vorprozeß vorgetragenen Tatsachenstoffs darstellen oder die damals als unschlüssig erkannte Klage erst schlüssig machen (BGHZ 117, 1, 6 f. m.w.N.). Im Verfahren über die Gewährung von Prozeßkostenhilfe besteht ein solches Präklusionsbedürfnis grundsätzlich nicht. Das ergibt sich schon daraus, daß das Verfahren lediglich darauf gerichtet ist, dem mit- tellosen Antragsteller erst den Zugang zum gerichtlichen Verfahren und zu einem angemessenen juristischen Beistand zu eröffnen. Die Anforde- rungen an seinen Sachvortrag dürfen schon deshalb nicht überspannt werden. Weiter sprechen Gründe der Praktikabilität dafür, ein Nach- schieben von Gründen im Rahmen erneuter Antragstellung grundsätzlich zu ermöglichen. Anderenfalls wäre der Antragsteller gezwungen, sich zur Darlegung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zunächst nicht lediglich auf den Vortrag der von ihm für wesentlich er- achteten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beschränken, sondern alle denkbaren tatsächlichen Umstände und rechtlichen Aspekte vorsorglich vorzutragen. Ein solcher Aufwand erschiene angesichts des- sen, daß der Antragsteller nicht notwendig von einem Rechtsanwalt ver- treten ist und anderenfalls die entstehenden Kosten eines Rechtsanwalts zunächst noch nicht abgedeckt sind, unverhältnismäßig (vgl. dazu HessVGH AnwBl 1993, 45 f.). - 7 - cc) Es entsprach deshalb bis zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 127 Abs. 2 ZPO übereinstimmender Auffassung in Lehre und Rechtsprechung, daß Prozeßkostenhilfe versagende Beschlüsse der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind (vgl. dazu BVerfGE 56, 139, 145; OVG Münster aaO; OLG Köln OLGZ 1989, 67, 68; OVG Bremen NVwZ-RR 1992, 219, 220; OLG Bamberg FamRZ 1997, 756, 757; Philippi in Zöller, ZPO 24. Aufl. § 117 Rdn. 6 m.w.N.; Fischer in Musie- lak, ZPO 3. Aufl. § 127 Rdn. 6 m.w.N.). dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts (ebenso OLG Oldenburg aaO, 1303) kann den Gesetzgebungsmaterialien zur Neufassung des § 127 Abs. 2 ZPO (BT-Drucks 14/4722 S. 68, 75 f.) kei- ne anderslautende gesetzgeberische Wertung entnommen werden. Viel- mehr diente die Einführung des fristgebundenen Rechtsmittels lediglich dem Zweck, im Interesse der Rechtssicherheit eine zeitnahe Beschwer- deentscheidung zu gewährleisten und die Gerichte davor zu schützen, alte Verfahren nach langem Zeitablauf wieder aufgreifen zu müssen. Hätte der Gesetzgeber eine weitergehende Regelung im Auge gehabt, hätte es nahegelegen, in die Erwägungen einzubeziehen, daß auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren seit langem anerkannt ist, daß Prozeßkostenhilfe ablehnende Beschlüsse trotz fristgebundener Be- schwerde (§ 147 Abs. 1 VwGO) nicht in materielle Rechtskraft erwach- sen (vgl. HessVGH aaO; OVG Münster aaO). 2. Dennoch hat das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht die Zulässigkeit des erneuten Prozeßkostenhilfegesuchs der Antragstellerin verneint. Denn ihr fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, nachdem auf der Grundlage desselben Lebenssachver- - 8 - halts bereits drei gerichtliche Entscheidungen über ihren Antrag ergan- gen sind (vgl. dazu OLG Bamberg FamRZ 1997 aaO; OLG Köln aaO; OVG Bremen aaO; Philippi, aaO m.w.N.; Fischer, aaO m.w.N.; Wax in MünchKomm-ZPO, 2. Aufl. § 117 Rdn. 4). Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch