Entscheidung
V ZR 274/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:090519BVZR274
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:090519BVZR274.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 274/18 vom 9. Mai 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 10. April 2019 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. September 2018 wird auf seine Kosten als unzu- lässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 21.303,83 €. Gründe: 1. Der erneute Antrag des Beklagten vom 10. April 2019 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig. Ihm steht zwar nicht die formelle Rechts- kraft des Beschlusses des Senats vom 7. März 2019 entgegen, denn ein die Prozesskostenhilfe versagender Beschluss erlangt formelle, aber keine materi- elle Rechtskraft (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, NJW 2004, 1805). Für die erneute Antragstellung fehlt es aber an einem Rechtsschutzbedürfnis, wenn 1 - 3 - - wie hier - auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts ein vorheriger Antrag gleichen Inhalts bereits zurückgewiesen worden ist und eine Gegenvor- stellung keinen Erfolg hatte (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2016 - V ZA 35/15, aaO; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, aaO; Be- schluss vom 19. August 2015 - XII ZB 208/15, FamRZ 2015, 1874 Rn. 11). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Beklagten als un- zulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 6. Mai 2019 verlän- gerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO). 2 - 4 - 3. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat ihre Grundlage in § 3 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 14.11.2017 - 4 O 12/17 - OLG Hamm, Entscheidung vom 20.09.2018 - I-5 U 140/17 - 3