Leitsatz
IX ZB 26/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:060824BIXZB26
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:060824BIXZB26.23.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 26/23 vom 6. August 2024 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja JNEU: nein ZPO § 233 D Legt eine bedürftige Partei unbeschränkt Berufung ein, genügt ein vom Rechtsanwalt der Partei noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgelegtes (ausführlich) begründetes Prozesskostenhilfegesuch nicht, um die Vermutung zu erschüttern, eine Partei sei bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange als schuld- los an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umstän- den vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entschei- dung rechnen muss, wenn der Rechtsanwalt anwaltlich versichert, ohne eine Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe oder anderweitige Finanzierung nicht bereit zu sein, das Berufungsverfahren durchzuführen (Ergänzung BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120). BGH, Beschluss vom 6. August 2024 - IX ZB 26/23 - OLG Hamburg LG Hamburg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer, den Richter Dr. Schultz, die Richterin Dr. Selbmann, die Richter Dr. Harms und Kunnes am 6. August 2024 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 28. April 2023 - unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbe- schwerde als unzulässig - im Kostenpunkt und insoweit aufgeho- ben, als das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin auf Wieder- einsetzung in die versäumte Frist zur Berufungsbegründung zu- rückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verwor- fen hat. Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Be- rufungsbegründung gewährt. Im Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. - 3 - Gründe: I. Die Klägerin nimmt den Beklagten nach Gewährung von Prozesskosten- hilfe für das Verfahren erster Instanz aus Insolvenzanfechtung in Anspruch. Ge- gen das ihr am 13. Oktober 2022 zugestellte Urteil des Landgerichts, durch das die Klage überwiegend abgewiesen wurde, hat sie mit am Montag, den 14. No- vember 2022 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Nach Gewährung der beantragten Fristverlängerung zur Begründung der Berufung bis zum 13. Ja- nuar 2023 hat sie mit Schriftsatz vom selben Tag die Gewährung von Prozess- kostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens beantragt. Darin teil- ten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, das Berufungsverfahren solle nur unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe durchgeführt werden. Für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe kündigten sie näher bezeichnete Berufungsanträge an. Zudem begründeten die Prozessbevollmäch- tigten der Klägerin unter ausführlicher Auseinandersetzung mit dem erstinstanz- lichen Urteil, dass die Berufung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Das Berufungsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch mit Beschluss vom 8. Februar 2023 zurückgewiesen, weil die Mittellosigkeit der Klägerin für die Fristversäumung nicht ursächlich sei, nachdem der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Prozesskostenhilfegesuch der Klägerin in gleicher Art und Weise wie eine Berufungsbegründung begründet habe. Zugleich hat das Berufungsge- richt darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, die Berufung wegen Fristver- säumnisses als unzulässig zu verwerfen. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2023 hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und Anhö- rungsrüge gegen die Zurückweisung des Antrags auf Gewährung von Prozess- kostenhilfe erhoben. Es streite eine Regelvermutung für die Ursächlichkeit der 1 2 - 4 - Mittellosigkeit einer Partei für eine Fristversäumung. Tatsächlich habe auch - vom mandatsführenden Prozessvertreter der Klägerin anwaltlich versichert - keine Bereitschaft der Prozessvertreter der Klägerin bestanden, die Berufung im vorliegenden Verfahren ohne Gewährung von Prozesskostenhilfe oder eine an- derweitige Finanzierung durchzuführen. Am selben Tag begründete die Klägerin ihre Berufung. Mit Beschluss vom 28. April 2023 hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Berufungsbegründung zurückgewie- sen, die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen und die Anhörungsrüge gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. Das Rechtsmittel hat hinsichtlich der Versagung der Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und der Verwerfung der Berufung als unzulässig Erfolg und führt insoweit zur Wiedereinsetzung. Soweit sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe richtet, ist sie unzulässig. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Mittellosigkeit einer Partei stelle nur dann einen Entschuldigungsgrund im Sinne von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung sei. Daran fehle es vorliegend. Die Klä- gerin habe sich bei Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs zu einer fehlen- den Bereitschaft zur Einreichung der Berufungsbegründung nicht verhalten. Die Vermutung schuldloser Verhinderung sei vorliegend erschüttert gewesen, weil de facto eine anwaltliche Berufungsbegründung zur Verfügung gestanden habe, ohne dass Anhaltspunkte bestanden hätten, dass der anwaltliche Vertreter gleichwohl nicht bereit sei, diese einzureichen. Soweit die Klägerin zulässiger- weise im Nachgang zum Beschluss vom 8. Februar 2023 vortrage, ihre Vertreter 3 4 - 5 - wären nur tätig geworden, nachdem Prozesskostenhilfe gewährt worden sei, und sie hätten ganz generell nur gegen Vergütung gearbeitet, besage dies für den konkreten Einzelfall und die dortige Bereitschaft zur Einreichung einer Berufungs- begründung nichts. Eine überzeugende Glaubhaftmachung ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin konkret mit Bezug zum vorliegenden Verfahren ergänzend habe anwaltlich versichern lassen, ihre Prozessbevollmächtigten seien nicht bereit und auch nicht bereit gewesen, das Berufungsverfahren ohne eine Gewährung von Prozesskostenhilfe oder anderweitige Finanzierung durch- zuführen. Es erscheine nicht überwiegend wahrscheinlich, dass diese tatsächlich nicht zur Einreichung einer formellen Berufungsbegründung bereit gewesen seien. Die anwaltliche Versicherung sei inhaltlich nicht ausreichend. Sie enthalte schon nicht zwingend diese Behauptung. Sie lasse beispielsweise auch den Schluss zu, dass das Berufungsverfahren in einer sonstigen Hinsicht ohne Ge- währung von Prozesskostenhilfe nicht vollumfänglich habe durchgeführt werden sollen, etwa dass die Prozessvertreter nicht bereit seien, zu einer anberaumten Verhandlung zu erscheinen. 2. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist hinsichtlich der Ablehnung der Wiedereinsetzung und der Verwerfung der Berufung nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übri- gen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung verletzt die verfassungsrechtlich verbürg- ten Ansprüche der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und wir- kungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechts- staatsprinzip). Das letztgenannte Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerich- ten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 5 - 6 - 2012, 2041 Rn. 9; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 5; jeweils mwN). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinrei- chend beachtet. 3. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Be- rufungsbegründungsfrist versäumt ist. Der Klägervertreter hat am 13. Januar 2023 lediglich das Gesuch um Prozesskostenhilfe näher begründet, jedoch kei- nen von ihm unterzeichneten Schriftsatz zum Zwecke der Berufungsbegründung eingereicht. Berufungsanträge wurden nur für den Fall der Gewährung von Pro- zesskostenhilfe gestellt. b) Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Unrecht die Wiedereinset- zung versagt. aa) Das Wiedereinsetzungsgesuch vom 23. Februar 2023 ist nach der Zu- rückweisung des Antrages auf Prozesskostenhilfe durch Beschluss vom 8. Feb- ruar 2023 rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gestellt worden. bb) Das Berufungsgericht nimmt rechtsfehlerhaft an, die Klägerin sei nicht schuldlos an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen. (1) Die Mittellosigkeit einer Partei stellt einen Entschuldigungsgrund im Sinne von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversäumung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittellosigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und Begründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen. 6 7 8 9 10 11 - 7 - (2) Ist die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rechts- anwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft machen, dass der An- walt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10). (a) Das ist keine Rechts-, sondern eine Sachverhaltsfrage, die das Gericht im Wiedereinsetzungsverfahren aufgrund der für die Wahrscheinlichkeitsfeststel- lung im Sinne von § 236 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 294 Abs. 1 ZPO gebotenen Prüfung der Fallumstände beantworten muss. Dabei wird im Re- gelfall vermutet, eine Partei sei bis zur Entscheidung über ihr Prozesskostenhil- fegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Pro- zesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss. Erschüttern beson- dere Fallumstände diese Vermutung, ist die vorgenannte Beweisfrage damit noch nicht unwiderleglich beantwortet, sondern muss das Gericht prüfen, ob eine Kausalität der Mittellosigkeit für das Fristversäumnis anderweitig glaubhaft ge- macht ist. Selbst wenn dies misslingt, ist der Partei unter Umständen noch Gele- genheit zum Beweisantritt zu geben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 16 f; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10). (b) In Ausfüllung dieser Grundsätze ist die Vermutung bei einem Prozess- kostenhilfegesuch für ein Rechtsmittelverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor allem dann erschüttert, wenn der Prozessbevollmäch- tigte neben dem Prozesskostenhilfegesuch innerhalb der noch laufenden Be- gründungsfrist zugleich den Entwurf einer Rechtsmittelbegründung vorlegt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 15; vom 12 13 14 - 8 - 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 10). So hat der Bun- desgerichtshof die Kausalität zwischen Mittellosigkeit und Fristversäumnis ver- neint, wenn ein Prozessbevollmächtigter nach Berufungseinlegung innerhalb lau- fender Begründungsfristen einen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe und die vollständige, unterschriebene - wenn auch als Entwurf gekennzeichnete - Berufungsbegründung beifügt; denn in diesem Fall habe der Prozessbevollmäch- tigte seine Leistung in vollem Umfang erbracht (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07, FamRZ 2008, 1520 Rn. 1, 6). Hat dagegen der Anwalt nach unbedingter Einlegung des Rechtsmittels und Vorlage des Entwurfs einer nicht unterschriebenen Berufungsbegründung innerhalb laufender Rechtsmittelbegründungsfrist glaubhaft gemacht, er sei nicht bereit, ohne Vorschussanforderung oder Bewilligung von Prozesskostenhilfe tä- tig zu werden, oder hat er mitgeteilt, dass der Entwurf noch der Bearbeitung oder Abstimmung bedürfe, hat der Bundesgerichtshof angenommen, die Glaubhaf- tigkeit der anwaltlichen Erklärung, der anwaltliche Vertreter sei nicht bereit, die Mandanten in der Rechtsmittelinstanz über das Verfahren der Gewährung von Prozesskostenhilfe hinaus weitergehend zu vertreten, sei nicht erschüttert (BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11, NJW 2012, 2041 Rn. 19, 23; vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 14 f). Zu den Aufgaben eines Anwalts in der Rechtsmittelinstanz zählt nämlich nicht allein die Anfertigung von Schriftsätzen, der Rechtsanwalt muss für deren Inhalt durch seine Unter- schrift die Verantwortung übernehmen; überdies hat er die gesamte Verfahrens- führung zu übernehmen (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017, aaO Rn. 14). Von einer Wahrnehmung der ihn in der Berufungsinstanz treffenden Pflichten kann keine Rede sein, wenn er sich mit Blick auf ein Prozesskostenhilfegesuch ausdrücklich darauf beschränkt, einen Schriftsatzentwurf zur Erläuterung eines allein ordnungsgemäß gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe zur Verfügung zu stellen (BGH, Beschluss vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 15 - 9 - 1307 Rn. 11; vom 25. Oktober 2017, aaO). Auch der Umstand, dass mit der Be- rufungseinlegung die Gebühr aus Nr. 3200 VV RVG anfällt, kann die entspre- chende anwaltliche Erklärung nicht erschüttern, weil davon die Frage zu unter- scheiden ist, ob auch die Begleichung der Gebühr gewährleistet ist, und die Ge- bührenvorschrift nicht hindert, zunächst nur ein eingeschränktes Mandat zu ver- einbaren, das zunächst nur die Berufungseinlegung und die Stellung des Pro- zesskostenhilfeantrags umfasst. Auch verpflichtet die Berufungseinlegung den Rechtsanwalt nicht dazu, ohne Einschränkung alle weiteren im Berufungsrechts- zug gebotenen Tätigkeiten zu erbringen, welche die Gebühr nach Nr. 3200 RVG abdeckt. Das belegt schon § 9 RVG, kraft dessen sowohl für entstandene als auch für entstehende Gebühren ein Vorschuss verlangt werden kann (BGH, Be- schluss vom 29. März 2012, aaO Rn. 24). Weiter hat der Bundesgerichtshof angenommen, dass die Mittellosigkeit einer Partei auch dann ursächlich für die Versäumung der Berufungs- und Beru- fungsbegründungsfrist geworden ist, wenn ihr erstinstanzlicher Prozessbevoll- mächtigter ein ordnungsgemäßes Prozesskostenhilfegesuch für eine beabsich- tigte Berufung einreicht und dieses vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist be- gründet. Die Begründung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine noch beab- sichtigte Berufung ist nicht mit einer vollständig erstellten Berufungsbegründung gleichzusetzen (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21). Ebenso kann die Mittellosigkeit für die versäumte Prozess- handlung kausal geworden sein, wenn eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag einreicht und die- sem einen nicht unterzeichneten Entwurf einer Rechtsmittel- und einer Rechts- mittelbegründungsschrift ihres Prozessbevollmächtigten beifügt (BGH, Be- schluss vom 19. September 2013 - IX ZB 67/12, NJW 2014, 1307 Rn. 9 ff). 16 - 10 - (3) Nach diesem Maßstäben hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft zu hohe Anforderungen an ein fehlendes Verschulden hinsichtlich der Einhaltung der Rechtsmittelbegründungsfrist gestellt. Zugunsten der Klägerin greift die Ver- mutung, ihre Mittellosigkeit sei für ihr Fristversäumnis kausal. Diese ist nicht durch besondere Fallumstände erschüttert. Die Klägerin hat im Streitfall glaub- haft gemacht, dass ihre Prozessbevollmächtigen nicht bereit gewesen seien, ohne Vorschusszahlung oder Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Berufungs- verfahren weitergehend für sie tätig zu werden. Das ergibt die in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthaltene anwaltliche Erklärung. Gründe, die deren Glaubhaftigkeit erschüttern, sind nicht ersichtlich. Einer weitergehenden Glaubhaftmachung bedurfte es nicht. (a) Im Ausgangspunkt zutreffend prüft das Berufungsgericht, ob die Mittel- losigkeit der Klägerin für ihr Fristversäumnis kausal ist, obwohl die Klägerin in der Berufungsinstanz bereits anwaltlich vertreten ist und ihr anwaltlicher Vertreter un- eingeschränkt Berufung eingelegt hat. Bei seiner Prüfung hat das Berufungsge- richt allerdings die Vermutungsregel nicht ausreichend berücksichtigt, dass eine Partei grundsätzlich bis zu einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfean- trag so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen ist, wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozess- kostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss, weil sie aus ihrer Sicht alles Erforderliche getan hat, damit aufgrund der von ihr vorgelegten Unterlagen über ihr Gesuch entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2017 - XII ZB 251/17, FamRZ 2018, 120 Rn. 11). Diese Vermutung wird - nur - durch besondere, hier nicht gegebene Fallumstände erschüttert. (b) Vorliegend hat der Rechtsanwalt keinen Entwurf einer Berufungsbe- gründung vorgelegt und im Wiedereinsetzungsverfahren seine Bereitschaft zur Einreichung einer Berufungsbegründung verneint. Das Berufungsgericht zeigt 17 18 19 - 11 - keine Umstände auf, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Behauptung wecken könnten. Solche Umstände folgen auch nicht daraus, dass der Rechtsanwalt der Klägerin das Prozesskostenhilfegesuch (ausführlich) begründet hat. Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die vorgelegte Begründung des Prozesskostenhilfe- gesuchs führe dazu, dass die Vermutung trotz der Erklärung der Klägerin er- schüttert sei, weil die Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs der Sache nach materiell einer Berufungsbegründung entspreche und daher "de facto" eine fertiggestellte Berufungsbegründung zur Verfügung gestanden habe. Ein begrün- deter Prozesskostenhilfeantrag kann dem Entwurf einer Rechtsmittelbegrün- dungsschrift nicht gleichgesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Ausfüh- rungen Umfang und Tiefe einer Berufungsbegründung erreichen. Der - wünschenswerten (BGH, Beschluss vom 16. November 2010 - VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 21) - Begründung eines Prozesskostenhilfe- gesuchs kann nicht die Erklärung beigemessen werden, die dort gegebene Be- gründung stelle in Umfang und Tiefe die von der mittellosen Partei nach einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe angestrebte Berufungsbegründung dar. Aus der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags kann auch nicht geschlossen werden, ein Prozessvertreter sei bereit, die dortige Begründung unter Über- nahme der vollen haftungsrechtlichen anwaltlichen Verantwortung als Berufungs- begründung einzureichen. Insofern gilt erst recht, dass von einer Wahrnehmung der einen Rechtsanwalt in der Berufungsinstanz treffenden Aufgabe keine Rede sein kann, wenn dieser sich auf die Stellung eines Prozesskostenhilfegesuchs beschränkt und das Gesuch näher begründet. 20 21 - 12 - Der Umstand, dass der Rechtsanwalt bereit war, ohne gesicherte Finan- zierung Berufung einzulegen, ist ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Behaup- tung des Prozessvertreters zu wecken, er sei nicht bereit, ohne gesicherte Finan- zierung die Berufung zu begründen. Die Einlegung der Berufung erfolgte mittels eines standardisierten Schriftsatzes von wenigen Zeilen und lässt keinen Rück- schluss auf die Bereitschaft zu, das Berufungsverfahren darüber hinaus zu för- dern und hierfür die volle anwaltliche Haftung zu übernehmen. Anders als das Berufungsgericht meint, belegt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs das Verhalten des Prozessvertreters, zunächst nur einen begründeten Pro- zesskostenhilfeantrag zu stellen und die Durchführung des Berufungsverfahrens unter die Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe zu stellen, objektiv, dass er - wie von ihm behauptet - seine Tätigkeit im Berufungsrechtszug zu- nächst allein auf die Einlegung des Rechtsmittels und die Stellung eines Prozess- kostenhilfeantrags beschränken wollte. Für die Bereitschaft zu einer Tätigkeit nur bei Gewährung von Prozesskostenhilfe spricht schließlich, dass der Rechtsan- walt, wie von diesem überdies anwaltlich versichert, auch zuvor nur nach Gewäh- rung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin tätig geworden ist. 4. Unzulässig ist die Rechtsbeschwerde, soweit die Klägerin eine Aufhe- bung des Beschlusses und Zurückverweisung zwecks Gewährung von Prozess- kostenhilfe begehrt. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in zweiter In- stanz ist die Rechtsbeschwerde nicht von Gesetzes wegen zugelassen. Die Rechtsbeschwerde setzt daher eine - hier nicht erfolgte - Zulassung der Rechts- beschwerde durch das Berufungsgericht voraus (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 127 Rn. 42, 61). Dementsprechend hat die Klägerin gegen die Versagung Anhörungsrüge erhoben, die das Berufungsge- richt zurückgewiesen hat, was ebenfalls unanfechtbar ist (§ 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO). Der Senat weist jedoch darauf hin, dass Entscheidungen über die Versa- gung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwachsen (BGH, 22 23 - 13 - Beschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, WM 2004, 841 f), so dass die Kläge- rin nicht gehindert ist, einen neuen Prozesskostenhilfeantrag zu stellen. III. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, soweit die Klägerin Wiedereinset- zung in den vorigen Stand begehrt. Im Übrigen wird das Berufungsgericht in der Sache zu entscheiden haben. Schoppmeyer Schultz Selbmann Harms Kunnes Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.10.2022 - 326 O 41/21 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2023 - 11 U 140/22 - 24