Leitsatz
IV ZR 140/23
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2024:050624UIVZR140
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2024:050624UIVZR140.23.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 140/23 Verkündet am: 5. Juni 2024 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja JNEU: nein ARB 2016 § 2 Buchst. a, § 3a Abs. 1 Buchst. a bis Buchst. c, § 4 Abs. 1 Buchst. a; BGB §§ 31, 823 Abs. 2 Ac, Bf; VVG § 128; ZPO § 114 Erfolgt im Deckungsschutzverfahren des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Ge- richtshof der Europäischen Union in den sog. Dieselverfahren) zu seinen Gunsten, sind für die Beurteilung des Deckungsschutzanspruchs die Er- folgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündli- chen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeblich. BGH, Urteil vom 5. Juni 2024 - IV ZR 140/23 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitz- enden Richter Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die münd- liche Verhandlung vom 5. Juni 2024 für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. Juni 2023 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 6.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu- tung - die Beklagte auf Feststellung der Verpflichtung zu r Gewährung von Deckungsschutz für die außergerichtliche und erstinstanzliche Wahrneh- mung seiner rechtlichen Interessen gegen die Herstellerin wegen der Ver- wendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung bei einem von ihm erworbenen Fahrzeug in Anspruch. Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit Dezember 2018 eine Rechtsschutzversicherung, die Schadensersatzansprüche umfasst. Dem 1 2 - 3 - Versicherungsvertrag liegen "Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungsbe- dingungen A ARB/2016, Stand 01.01.2016" (im Folgenden: ARB 2016) zugrunde, die folgende Regelungen enthalten: "§ 2 Leistungsarten Der Umfang des Versicherungsschutzes kann in den Formen des § 21 bis § 29 vereinbart werden. Soweit nicht etwas an- deres vereinbart ist, umfasst der Versicherungsschutz a) Schadenersatz-Rechtsschutz für die Geltendmachung von Schadenersatzansprü- chen, soweit diese nicht auch auf einer Vertragsverlet- zung oder einer Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen beruhen oder soweit der Versicherungsschutz nicht in der Leis- tungsart n) oder q) cc) enthalten ist; … § 3a Ablehnung des Rechtsschutzes wegen mangelnder Er- folgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit - Stichentscheid (1) Die A kann den Rechtsschutz ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach a) in einem der Fälle des § 2 a) bis g), n), q) aa) und cc) sowie r) aa) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Er- folg hat oder … c) die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist. Mutwilligkeit liegt dann vor, wenn - 4 - der durch die Wahrnehmung der rechtlichen Inte- ressen voraussichtlich entstehende Kostenauf- wand unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Versichertengemeinschaft in einem groben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. In diesen Fällen ist dem Versicherungsnehmer, nach- dem dieser die Pflichten gemäß § 17 Abs. 1 b) erfüllt hat, die Ablehnung unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. (2) Hat die A ihre Leistungspflicht gemäß Abs. 1 verneint und stimmt der Versicherungsnehmer der Auffassung der A nicht zu, kann er den für ihn tätigen oder noch zu beauftragenden Rechtsanwalt auf Kosten der A ver- anlassen, dieser gegenüber eine begründete Stellungnahme abzugeben, dass die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Erfolg steht und hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht. Die Ent- scheidung ist für beide Teile bindend, es sei denn, dass sie offenbar von der wirklichen Sach- und Rechtslage erheblich abweicht. …" Der Kläger erwarb im August 2020 ein gebrauchtes Wohnmobil (Fiat Hymer) mit einem Kilometerstand von 88.600 km zu einem Kaufpreis von 39.790 €. Das Fahrzeug unterliegt keinem Rückruf durch das Kraftfahrt - Bundesamt. 3 - 5 - Der Kläger beabsichtigt, mit einer Klage gegen die Herstellerin Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB und § 823 Abs. 2 BGB gerich- tet auf Rückabwicklung des Kaufvertrages geltend zu machen. Dieser las- tet er an, die dort Verantwortlichen hätten das von ihm erworbene Fahr- zeug mit unzulässigen Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007, insbesondere mit einem Thermofenster, aus- gestattet und ihn dadurch vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt. Die dafür erbetene Kostenzusage lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 16. Dezember 2021 ab. Es liege weder ein Rechtsverstoß vor, noch bestünden Erfolgsaussichten in der Sache und der Kläger verstoße gegen seine Kostenminderungsobliegenheit. Ein mit "Stichentscheid" überschrie- benes Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22. De- zember 2021 wies die Beklagte mit Schreiben vom 4. Januar 2022 als nicht bindend zurück. Das Landgericht hat die Deckungsschutzklage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das erstinstanzliche Urteil abgeändert und fest- gestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet ist , die Kosten der erstinstanzlichen Geltendmachung von deliktischen Scha- densersatzansprüchen des Klägers gegen die Motor- und Fahrzeugher- stellerin aufgrund des Kaufs des Fahrzeugs und der von dem Kläger be- haupteten Manipulation der Abgassteuerung dieses Fahrzeugs aus einem Streitwert von bis zu 38.848,89 € zu tragen. Der Deckungsschutz steht unter der Einschränkung, dass sich der Kläger, wenn er den großen Scha- densersatz wählt, den Vorteil angemessen anrechnen lassen muss, den er durch die Nutzung des vorgenannten Fahrzeugs seit dessen Erwerb erzielt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte zudem verurteilt, den Kläger von den Kosten des für ihn gefertigten Anwaltsschreibens vom 4 5 6 - 6 - 22. Dezember 2021 in Höhe von 800,39 € freizustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revi- sion verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Deckungsschutz im tenorierten Umfang, weil die beabsich- tigte Rechtsverfolgung insoweit Aussicht auf Erfolg gemäß § 3a Abs. 1 Buchst. a ARB 2016 habe. Im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 ff.) erscheine ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrtzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für diese Fahrzeuge (EG-Fahrzeugge- nehmigungsverordnung - EG-FGV (im Folgenden: EG-FGV), Art. 5 Abs. 2 Verordnung (EG) 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hin- sichtlich der Emissionen von leichten Personenkraf twagen und Nutzfahr- zeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und War- tungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. EU 2007 L 171, S. 1; im Folgen- den: VO (EG) Nr. 715/2007) und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7 8 - 7 - vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmi- gung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Syste- men, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahr- zeuge (ABl. EU 2007 L 263, S. 1; im Folgenden: RL 2007/46/EG (Rahmen- richtlinie)), gerichtet auf "großen" Schadensersatz, jedenfalls nicht unver- tretbar. Der Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Euro- päischen Union vom 21. März 2023 stehe nicht entgegen, dass diese erst nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife - dem 16. Dezember 2021 als dem Tag der Deckungsablehnung durch die Beklagte bzw. dem 22. De- zember 2021 als dem Tag der Stellungnahme der Klägervertreter - ergan- gen sei. Zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei zwar auf den Zeit- punkt der Bewilligungsreife abzustellen. Aus der Entscheidung des Ge- richtshofs der Europäischen Union folge allerdings weder eine Verände- rung der zugrundeliegenden Tatsachen noch eine Weiterentwicklung der Rechtsprechung aufgrund veränderter Anschauungen. Vielmehr habe der Gerichtshof der Europäischen Union damit eine - bereits im Zeitpunkt der Bewilligungsreife - bestehende Rechtslage festgestellt. Zudem würde die Nichtberücksichtigung einer nach Bewilligungsreife bestehenden Rechts- lage, wonach die Erfolgsaussichten zu bejahen wären, auf eine bloße Förmelei hinauslaufen. Ein Deckungsschutzanspruch sei zudem weder wegen eines Ver- stoßes des Klägers gegen seine Schadensminderungsobliegenheit noch wegen Mutwilligkeit (§ 3a Abs. 1 Buchst. c ARB 2016) ausgeschlossen. Ein Abwarten der weiteren Entwicklungen sei dem Kläger schon im Hin- blick auf eine gegebenenfalls laufende Verjährungsfrist nicht zuzumuten. Die pauschale Behauptung der Beklagten, die Ermittlung der Abschaltein- richtung koste nach ihren bisherigen Erfahrungssätzen zwischen 30.000 9 10 - 8 - bis 50.000 €, genüge nicht, um ein grobes Missverhältnis zwischen Kosten und Nutzen annehmen zu können. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Revision, die sich allein gegen die Annahme des Berufungs- gerichts wendet, bei der Frage nach dem Vorliegen hinreichender Erfolgs- aussicht gemäß § 3a Abs. 1 Buchst. a ARB 2016 sei die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group, vormals Daimler AG, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 ff.) zu berücksichtigen, ist im geltend gemachten Umfang zulässig. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision im Tenor des angefochtenen Urteils wirksam auf die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung bedingungsgemäßen Deckungsschutzes be- schränkt und sie in den Entscheidungsgründen mit einer abweichenden Auffassung einiger Oberlandesgerichte zu der Frage, ob spätere - nach dem Zeitpunkt der sog. "Bewilligungsreife" - eingetretene Entwicklungen in der Rechtsprechung bzw. Änderungen der höchstrichterlichen Recht- sprechung für die Frage nach den Erfolgsaussichten der beabsichtigten Wahrnehmung der rechtlichen Interessen zugunsten des Versicherungs- nehmers zu berücksichtigen sind, begründet. Diese Feststellung kann in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht un- abhängig davon revisionsrechtlich überprüft werden, ob eine die Beklagte nach § 3a Abs. 2 ARB 2016 bindende Stellungnahme vorliegt und ob ein Deckungsschutzanspruch (auch) für die außergerichtliche Geltendma- 11 12 13 14 - 9 - chung von Ansprüchen sowie ein Anspruch auf Freistellung von den Kos- ten des Schreibens vom 22. Dezember 2021 besteht (vgl. Senatsurteil vom 29. November 2023 - IV ZR 117/22, VersR 2024, 230 Rn. 11 ff.). 2. Im Umfang ihrer Zulassung ist die Revision der Beklagten unbe- gründet. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Beklagte in dem von ihm tenorierten Umfang verpflichtet ist, die Kosten der erstinstanzlichen Geltendmachung von deliktischen Schadensersatz- ansprüchen des Klägers aufgrund des Fahrzeugkaufs zu tragen. a) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet hat das Beru- fungsgericht zunächst angenommen, dass für den geltend gemachten Rechtsschutzfall - den Erwerb des Fahrzeugs - im Sinne von § 25a Abs. 1 und Abs. 3, § 4 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Buchst. a ARB 2016 Versiche- rungsschutz besteht. b) Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht auch davon ausgegan- gen, dass die Beklagte nicht berechtigt war, gemäß § 3a Abs. 1 Buchst. a bis Buchst. c ARB 2016 Deckungsschutz zu versagen. Denn die Wahrneh- mung der rechtlichen Interessen des Klägers hat hinreichende Aussicht auf Erfolg gemäß § 3a Abs. 1 Buchst. a ARB 2016. aa) Mit diesem Einwand, für dessen Voraussetzungen der Versiche- rer beweispflichtig ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07, BGHZ 178, 346 Rn. 23), kann die Beklagte den Deckungsschutz zwar ablehnen, wenn ihrer Auffassung nach die Wahrnehmung der recht- lichen Interessen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen mutwillig ist, d.h. in einem gro- ben Missverhältnis zum angestrebten Erfolg steht. Die aus § 114 Abs. 1 15 16 17 18 - 10 - ZPO übernommene Formulierung bringt zum Ausdruck, dass der Versi- cherer Versicherungsschutz unter den sachlichen Voraussetzungen ge- währt, unter denen eine Partei die Bewilligung von Prozesskostenhilfe be- anspruchen kann (vgl. Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02, VersR 2003, 454 [juris Rn. 16]; vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86, VersR 1988, 174 [juris Rn. 7]). Das beruht darauf, dass die sachli- chen Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht in der Rechts- schutzversicherung die gleichen wie bei der Gewährung von Prozesskos- tenhilfe sind (Senatsurteile vom 19. Februar 2003 aaO; vom 20. April 1994 - IV ZR 209/92, VersR 1994, 1061 [juris Rn. 14] zu ARB Stand: 1988; vom 17. Januar 1990 - IV ZR 214/88, VersR 1990, 414 [juris Rn. 5]; vom 16. September 1987 - IVa ZR 76/86, VersR 1988, 174 [juris Rn. 7]; st. Rspr.). Hiernach genügt es, wenn der von einem Kläger angenommene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hin- sicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht (vgl. Senatsurteil vom 16. September 1987 aaO Rn. 10; BVerfG Asylmagazin 2021, 439 [juris Rn. 5]; jeweils m.w.N.). An die Voraussetzung der hinreichenden Erfolgs- aussicht sind keine überspannten Anforderungen zu stellen ( vgl. BVerfG aaO). Eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht schon dann, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich erscheint wie ein Unterliegen, der Pro- zessausgang mithin offen ist (vgl. BVerfG FamRZ 2020, 1559 Rn. 18 m.w.N.). Hat sich noch keine herrschende Meinung gebildet, so ist groß- zügig zu verfahren (Senatsurteil vom 20. April 1994 - IV ZR 209/92, VersR 1994, 1061 [juris Rn. 14, 17]). bb) Nach diesem Maßstab hat das Berufungsgericht - entgegen der Ansicht der Revision - zutreffend angenommen, dass die Erfolgsaussich- ten für die beabsichtigte gerichtliche Geltendmachung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 19 - 11 - Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) auf Rückabwicklung des Kaufvertrages vorlagen. Erfolgt nach dem Zeit- punkt der Bewilligungsreife eine Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: durch den Gerichtshof der Europäischen Union) zu- gunsten des Versicherungsnehmers, sind für die Beurteilung des De- ckungsschutzanspruchs die Erfolgsaussichten im Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht maßgeb- lich. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht daher bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu Recht die nach dem Zeitpunkt der Deckungsablehnung ergangene, dem Versicherungsnehmer günstige Klä- rung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 Rn. 81 ff.) berücksichtigt, wonach Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käu- fers eines Kraftfahrzeugs schützen können. (1) Für die Frage, ob die beabsichtigte Wahrnehmung der rechtli- chen Interessen des Versicherungsnehmers hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, ist zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Bewilligungs- reife des Deckungsgesuchs abzustellen, d.h. auf den Zeitpunkt, in dem der Rechtsschutzversicherer seine Entscheidung trifft, hier Dezember 2021 (vgl. nur OLG Karlsruhe VersR 2024, 158 [juris Rn. 49]; OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2023 - 11 U 39/23, juris Rn. 45; Thüringer OLG, Beschluss vom 12. Mai 2023 - 4 U 660/22, juris Rn. 73; OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2023 - 7 U 250/22, juris Rn. 22; OLG Hamm, Urteil vom 13. April 2023 - I-6 U 8/22, juris Rn. 27; OLG Stuttgart, Urteil vom 2. Februar 2023 - 7 U 186/22, juris Rn. 18; OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Mai 2022 - 16 U 53/22, juris Rn. 34; Herdter in 20 - 12 - Looschelders/Paffenholz, ARB 2. Aufl. § 3a ARB 2010 Rn. 7; Schmitt in Harbauer, Rechtsschutzversicherung 9. Aufl. ARB 2010 § 3a Rn. 13). (2) Treten aber - wie hier bei unverändertem Sachverhalt und gleich- bleibender Rechtslage - zwischen der ablehnenden Entscheidung des De- ckungsschutzantrags und der gerichtlichen Entscheidung über eine De- ckungsklage Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten ein, die sich - wie hier - zugunsten des Rechtsschutzsuchenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berücksichtigen sind, sind diese nach der überwiegenden und zutreffenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur bei der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beachten (so OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2023 - 11 U 39/23, juris Rn. 50; OLG Hamm VersR 2024, 113 [juris Rn. 66 ff.]; VersR 2023, 1290 [juris Rn. 70 f.]; Urteil vom 13. April 2023 - I-6 U 8/22, juris Rn. 31; LG Mannheim, Urteil vom 21. November 2023 - 11 S 6/23, juris Rn. 58; LG Hannover, Urteil vom 6. November 2023 - 2 O 25/23, juris Rn. 21; LG Bonn, Urteil vom 5. September 2023 - 10 O 74/23, juris Rn. 83 f.; LG Hamburg, Urteil vom 19. April 2023 - 314 O 96/22, juris Rn. 25; wohl auch LG Köln, Urteil vom 14. September 2023 - 24 O 391/22, juris Rn. 32; wohl auch, aber offenlassend Thüringer OLG, Beschluss vom 12. Mai 2023 - 4 U 660/22, juris Rn. 76; a.A. OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. Mai 2023 - 8 U 3296/22, juris Rn. 6; vorgehend VersR 2024, 29 [juris Rn. 28]; OLG Frankfurt VersR 2023, 442 [juris Rn. 31]; OLG Bremen, Beschluss vom 9. November 2022 - 3 U 13/22, BeckRS 2022, 37412 Rn. 5; OLG Schleswig r+s 2022, 512 Rn. 9; jeweils zu den Schlussanträgen des Ge- neralanwalts vom 2. Juni 2022; LG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2023 - 4 O 104/22, juris Rn. 44 f.; LG Rottweil, Urteil vom 12. Mai 2023 - 3 O 63/23, juris Rn. 64; LG Berlin, Urteil vom 22. September 2022 - 23 O 132/21, juris Rn. 35; vgl. auch BVerfG Asylmagazin 2021, 439 [juris Rn. 7]). 21 - 13 - (a) Dafür sprechen Wortlaut, Sinn und Zweck von § 3a Abs. 1 ARB 2016 sowie Erwägungen zu Billigkeit und Verfahrensökonomie, die Identi- tät der sachlichen Voraussetzungen im Rechtsschutzversicherungs- und Prozesskostenhilfeverfahren sowie die Intention von § 128 VVG. (aa) Anhaltspunkte für ein Verständnis dahingehend, dass nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife zugunsten des Versicherungsnehmers er- folgte Klärungen der Rechtslage durch die höchstrichterliche Rechtspre- chung (hier: Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union) bei Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht zu berücksichtigen sind, lassen sich weder dem Versicherungsvertrag noch dem Wortlaut von § 3a Abs. 1 ARB 2016 entnehmen (vgl. OLG Hamm VersR 2024, 113 [juris Rn. 66]; VersR 2023, 1290 [juris Rn. 71]). Die Regelung lässt diese Frage vielmehr offen, indem sie ohne weitere Differenzierung auf die "hinreichende Aus- sicht auf Erfolg" und die "Mutwilligkeit" abstellt. Die Formulierung "Aus- sicht auf Erfolg" deutet lediglich auf eine künftige Angelegenheit und damit darauf hin, dass der Entscheidung eine Prognose zu Grunde liegt, ohne den dafür maßgeblichen Zeitpunkt zu bestimmen. (bb) Für das Verständnis des Berufungsgerichts, dass zugunsten des Rechtsschutzsuchenden ergangene Änderungen in der Beurteilung der Erfolgsaussichten zu berücksichtigen sind, sprechen zunächst der Sinn und Zweck der Regelung in § 3a Abs. 1 ARB 2016 und Erwägungen zu Billigkeit und Verfahrensökonomie. Mit der Regelung möchte die Beklagte vermeiden, Deckungsschutz für eine Rechtsverfolgung zu gewähren, die aussichtslos ist. Stellte man allein auf den Zeitpunkt der Deckungsablehnung ab, ohne zu Gunsten des Versicherungsnehmers nachfolgend ergangene Rechtsprechung zu be- rücksichtigen, so dass dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz 22 23 24 25 - 14 - versagt würde, obwohl aufgrund der geänderten rechtlichen Bewertung ei- ner gleichbleibenden Sach- und Rechtslage hinreichende Erfolgsaussich- ten bestehen, würde diesem Ziel widersprochen. Soweit sich die Erfolgs- aussichten zwischen der ablehnenden Entscheidung des Versicherers und der gerichtlichen Entscheidung über eine Deckungsklage zugunsten des Versicherungsnehmers verändert haben, besteht zudem kein nachvoll- ziehbarer Grund, den Versicherer nicht zu verpflichten, die Kos ten der Klage - die nach einer Prognose zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts hinreichende Erfolgsaussichten auf- weist - zu tragen. Eine derartige Einschränkung des Leistungsverspre- chens des Rechtsschutzversicherers erschiene vielmehr unbillig (ebenso OLG Hamm VersR 2024, 113 [juris Rn. 66]; VersR 2023, 1290 [juris Rn. 70 f.]) und liefe auf eine bloße Förmelei hinaus. Denn der Versiche- rungsnehmer wäre nicht daran gehindert, angesichts der nunmehr für eine Erfolgsaussicht sprechenden Umstände einen erneuten Antrag auf De- ckungsschutz zu stellen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 14. September 2023 - 11 U 39/23 juris Rn. 50 f.; OLG Hamm VersR 2023, 1290 [juris Rn. 71]; Thüringer OLG, Beschluss vom 12. Mai 2023 - 4 U 660/22, juris Rn. 75; OLG Hamm, Urteil vom 13. April 2023 - I-6 U 8/22, juris Rn. 31; LG Mannheim, Urteil vom 21. November 2023 - 11 S 6/23, juris Rn. 58). Gefordert werden kann eine erneute Deckungsanfrage an den Rechts- schutzversicherer oder ein gesonderter Klageantrag auf Beurteilung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dagegen nicht, weil der Antrag regelmäßig - wie auch hier - allgemein auf Deckungsschutz gerichtet ist und nicht nur auf Feststellung, ob die ablehnende Entscheidung des Rechtsschutzversicherers rechtmäßig war oder nicht (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 21. November 2023 - 11 S 6/23, juris Rn. 58). (b) Dieses Verständnis entspricht auch der Rechtslage im Prozess- kostenhilferecht, das für die Auslegung des versicherungsvertraglichen 26 - 15 - Merkmals der hinreichenden Erfolgsaussichten maßgeblich ist (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02, VersR 2003, 454 [juris Rn. 16] m.w.N.; st. Rspr.). Den §§ 114 ff. ZPO lässt sich zwar kein genauer Beurteilungszeit- raum entnehmen. Der Verweis auf die "beabsichtigte Rechtsverfolgung" und die "Aussicht auf Erfolg" in § 114 ZPO deutet - ebenso wie der Wort- laut von § 3a Abs. 1 ARB 2016 (vgl. MünchKomm-VVG/Richter, 3. Aufl. § 128 Rn. 17) - allein auf eine zukünftige Angelegenheit und damit eine vorzunehmende Prognoseentscheidung hin. Im Recht der Prozesskosten- hilfe ist aber anerkannt, dass es auf den letzten Erkenntnisstand ankommt, der in demjenigen Zeitpunkt vorliegt, in dem das Gericht seine Entschei- dung trifft. Bei der nach § 114 ZPO vor der Bewilligung von Prozesskos- tenhilfe vorzunehmenden Überprüfung der Erfolgsaussichten der beab- sichtigten Rechtsverfolgung können tatsächliche Entwicklungen, die sich bis zur Entscheidung über die Antragstellung zutragen, Berücksichtigung finden (vgl. Schultzky in Zöller, ZPO 35. Aufl. § 114 Rn. 21, 30 m.w.N., § 127 Rn. 16). Erfüllt etwa der Schuldner den Anspruch, den der Antrag- steller mit Hilfe der beantragten Prozesskostenhilfe geltend machen möchte, ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen. In gleicher Weise ist die dem Gegner gegebene Möglichkeit zu berücksichtigen, die Verjäh- rungseinrede zu erheben, es sei denn, dass der Gegner sie voraussicht- lich nicht erheben wird (vgl. Schultzky aaO § 114 Rn. 30). Daraus folgt, dass eine dem Antragsteller günstige Fortentwicklung der Rechtsprechung ebenfalls berücksichtigt werden muss. Eine gegenteilige Verfahrensweise wäre auch nicht verfahrensökonomisch, weil Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in materielle Rechtskraft erwach- sen (Senatsbeschluss vom 3. März 2004 - IV ZB 43/03, VersR 2004, 1576 [juris Rn. 5, 7 f.]) und der Antragsteller daher nach einer Ablehnung seines 27 - 16 - Gesuchs sogleich einen neuen Antrag stellen könnte, dem sodann statt- zugeben wäre. Auch die Verfahrensvorschriften des Prozesskostenhilferechts spre- chen für eine solche verfahrensökonomische Vorgehensweise. Sie geben zu erkennen, dass über die Prozesskostenhilfe in einem besonderen, im Vergleich zur Hauptsache beschleunigten Verfahren zu entscheiden und insbesondere von einer aufwendigeren Beweisaufnahme abzusehen ist (vgl. § 118 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Dem widerspräche es, für den Versiche- rungsnehmer günstige Änderungen in der Rechtsprechung im Deckungs- schutzverfahren unberücksichtigt zu lassen und damit eine erneute An- tragstellung zu provozieren. (c) Die Ansicht der Revision, von dem Versicherer könne nicht ver- langt werden, dass er im Zuge der Prüfung der Erfolgsaussichten "gewis- sermaßen prophetisch vorhersage, wie sich die höchstrichterliche Recht- sprechung in Zukunft verändert", rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ein schützenswertes Interesse des Versicherers, im Deckungsprozess allein deshalb zunächst zu obsiegen, weil das erkennende Gericht eine nach dem Zeitpunkt der Bewilligungsreife eingetretene Änderung der höchst- richterlichen Rechtsprechung gezielt unberücksichtigt lässt, ist nicht er- sichtlich. Sein Kosteninteresse kann der Versicherer in solchen Fallgestal- tungen in anderer Weise sichern (vgl. § 93 ZPO; ebenso OLG Celle, Be- schluss vom 14. September 2023 - 11 U 39/23, juris Rn. 50). (d) Auch die Regelung in § 128 VVG spricht für die Auffassung des Berufungsgerichts. Sie dient dem Interesse des Versicherungsnehmers an rascher, objektiver und endgültiger Klärung des Versicherungsschutzes bei umstrittener Erfolgsaussicht oder Mutwilligkeit der Wahrnehmung 28 29 30 - 17 - rechtlicher Interessen (vgl. Brünger in Staudinger/Halm/Wendt, Versiche- rungsrecht 3. Aufl. § 128 VVG Rn. 1; Paffenholz in Looschelders/ Pohlmann, VVG 4. Aufl. § 128 Rn. 2; MünchKomm-VVG/Richter, 3. Aufl. § 128 Rn. 1 f.). Dem kann nur dann entsprochen werden, wenn zugunsten des Versicherungsnehmers ergangene Rechtsprechungsänderungen bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverf olgung Berücksichti- gung finden. (e) Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Verständnis des Berufungsgerichts ferner nicht entgegen, dass Teile der von ihm zitierten Rechtsprechung annehmen, dass sich ein Rechtsschutzversicherer nicht nachträglich auf eine zwischenzeitliche Klärung zu seine n Gunsten beru- fen kann. So liegt der Fall hier nicht, weil sich das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 im Vergleich zu der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20, VersR 2020, 1267 ff.; vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, NJW 2020, 1962 ff.; vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20, VersR 2022, 254 ff.; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19, VersR 2021, 388 ff.) zugunsten des Versicherungsneh- mers auswirkt. Überdies hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Ent- scheidung vom 22. März 2021 (Asylmagazin 2021, 439 [juris Rn. 7]) zum Prozesskostenhilferecht klargestellt, dass die Fachgerichte ihren von der Verfassung begrenzten Entscheidungsspielraum nicht überschreiten, wenn sie - wie hier das Berufungsgericht - aus Gründen der Billigkeit und der Prozessökonomie davon ausgehen, dass solche Änderungen bei der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu berücksichtigen sind . Dementsprechend ist (auch) ausnahmsweise für die Beurteilung der Er- folgsaussichten einer Klage auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Ge- richts über diesen Antrag abzustellen, wenn nach der Bewilligungsreife 31 - 18 - des Prozesskostenhilfeantrags Änderungen in der Beurteilung der Erfolgs- aussicht eintreten, die sich - wie hier - zugunsten des Rechtsschutzsu- chenden auswirken und die nach dem einschlägigen Fachrecht zu berück- sichtigen sind. Für den Bereich der Rechtsschutzversicherung kann daher nach - hier einzig relevanter - Klärung der Rechtslage durch den Gerichts- hof der Europäischen Union zugunsten des Versicherungsnehmers - an- ders als nach einem Vorabentscheidungsersuchen oder nach Schlussan- trägen des Generalanwalts - nichts anderes gelten (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - IV ZR 318/02, VersR 2003, 454 [juris Rn. 16] m.w.N.; st. Rspr.). (3) Nach diesen Maßgaben hat das Berufungsgericht frei von Rechtsfehlern angenommen, dass die vom Kläger beabsichtigte gerichtli- che Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus § 823 Abs. 2, § 31 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) Aussicht auf Erfolg hat. Zum Zeitpunkt des Ablaufs der im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO bis zum 15. Mai 2023 festgesetzten Schriftsatz- frist, die dem Schluss der mündlichen Verhandlung im mündlichen Verfah- ren entspricht (vgl. MünchKomm-ZPO/Fritsche, 6. Aufl. § 128 Rn. 39), ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. März 2023 (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group, C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 ff. Rn. 81 ff.) sowie der Anforderungen an das Vorlie- gen hinreichender Erfolgsaussichten nach der Behauptung des Klägers zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung aufgrund des be- haupteten Thermofensters rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die Annahme eines fälligen Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2, § 31 32 33 - 19 - BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 und Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) jedenfalls nicht unvertretbar erschien. Zu diesem Zeitpunkt bedurften die Einzelheiten der Voraussetzungen und der Modalitäten eines solchen Schadensersatzanspruchs, insbesondere die Frage eines Verschuldenserfordernisses seitens des Herstellers und die Frage, ob mit dem Individualschutz der Vorschriften von Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der RL 2007/46/EG (Rahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 auch der Schutz des wirtschaftli- chen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein soll, einer weiteren Klärung, die erst durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 26. Juni 2023 (BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 ff.; VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 ff.; VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 ff.) eingetreten ist. In diesem Zusammenhang greift die Revision zu Recht auch nicht die Annahme des Berufungsgerichts an, der Kläger habe nicht gegen seine Schadensminderungsobliegenheit verstoßen und es liege keine Mut- willigkeit vor. Aus den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts liegen die Voraussetzungen dafür nicht vor. cc) Soweit sich aus den neueren Entscheidungen des Bundesge- richtshofs ergeben könnte, dass dem Kläger der geltend gemachte Scha- densersatzanspruch möglicherweise nicht oder nur im geringeren Umfang zusteht, führt dies nicht zu der Annahme, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft entschieden. Der Senat verkennt insbesondere nicht, dass unter Berücksichtigung von nach der Entscheidung des Berufungs- gerichts und im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäi- schen Union (EuGH, Urteil vom 21. März 2023, Mercedes-Benz Group, 34 35 - 20 - C-100/21, EU:C:2023:229 = NJW 2023, 1111 ff.) ergangener höchstrich- terlicher Rechtsprechung vom 26. Juni 2023 (BGH, Urteile vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 ff.; VIa ZR 533/21, NJW 2023, 2270 ff.; VIa ZR 1031/22, NJOZ 2023, 1133 ff.; ebenso BGH, Urteile vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20; vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, NJW 2024, 361 Rn. 20) aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nur ein Schadensersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs auf Er- satz des Differenzschadens innerhalb eines Rahmens zwischen 5 % und 15 % des gezahlten Kaufpreises in Betracht kommen kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21 aaO Rn. 71 ff.), der Kläger hier indes- sen die gerichtliche Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes be- absichtigt. Die Bewertung des Tatrichters, dass zum Zeitpunkt seiner Be- urteilung hinreichende Erfolgsaussichten vorlagen, kann in der Revisions- instanz allerdings nur daraufhin überprüft werden, ob sie auf einer tragfä- higen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte be- rücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. zur unzulässigen Rechtsausübung nach § 242 BGB Senatsurteile vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 13; vom 15. Februar 2023 - IV ZR - 21 - 353/21, BGHZ 236, 163 Rn. 19; jeweils m.w.N.). Daran gemessen ist das Berufungsurteil nicht zu beanstanden, weil es zum Zeitpunkt seines Erlas- ses die weitere Entwicklung der Rechtsprechung noch nicht absehen konnte. Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 04.01.2023 - 7 O 20/22 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.06.2023 - I-6 U 22/23 -