Beschluss
5 Ta 70/14
Unknown court, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - vom 07.04.2014 - 12 Ca 529/14 - abgeändert. Dem Kläger sind für die Reise zu dem noch anzuberaumenden Gütetermin die erforderlichen Mittel zu gewähren. Gründe I. 1 Die sofortige Beschwerde des antragstellenden Klägers des Ausgangsverfahrens richtet sich gegen die Versagung der erforderlichen Mittel für die Reise zum - wieder aufgehobenen - Gütetermin. 2 Im Ausgangsverfahren macht der Kläger die Berichtigung seines Ausbildungszeugnisses geltend und begehrt hierfür die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie die Vorabzuweisung der Mittel für die Reise zum Gütetermin. 3 Das Arbeitsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag noch nicht verbeschieden, den Reisekostenantrag zurückgewiesen und den anberaumten Gütetermin mit der Begründung aufgehoben, nach einer Entscheidung über die Beschwerde des Klägers neu terminieren zu wollen. 4 Mit der vom Arbeitsgericht nicht abgeholfenen sofortigen Beschwerde beharrt der Kläger weiter auf der Zurverfügungstellung von Mitteln für eine Fahrkarte vom gegenwärtigen Ausbildungsort zur Gerichtsverhandlung. II. 5 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist statthaft (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog). Die Entscheidung des zuständigen Gerichts über ein Gesuch der Partei auf Reiseentschädigung stellt keine Tätigkeit der Justizverwaltung, sondern einen Akt der Rechtsprechung dar, gegen den die sofortige Beschwerde gemäß § 127 ZPO analog gegeben ist (vgl. LAG Düsseldorf 19. August 2013 - 13 Ta 213/13 - Juris). Der gegenteiligen Auffassung (vgl. OVG Sachsen-Anhalt 13.09.2006 - 1 O 169/06 - Juris), wonach es sich bei einer Entscheidung über eine Reiseentschädigung auf der Grundlage der bundeseinheitlichen Vorschriften über die Gewährung von Reiseentschädigungen an mittellosen Personen und Vorschusszahlungen für Reiseentschädigungen an Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Übersetzerinnen und Übersetzer, ehrenamtliche Richterinnen, ehrenamtliche Richter und Dritte (in Baden-Württemberg: Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die Gewährung von Reiseentschädigungen <VwV Reiseentschädigung> vom 27. April 2006 - 5110/0199 <Die Justiz S. 245>, geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 6. August 2009 - 5110/0199 <Die Justiz S. 236>, letztmals geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Januar 2014 - 5110/0199 <Die Justiz S. 50>) um eine nicht beschwerdefähige Tätigkeit der Gerichtsverwaltung handele, ist nicht zu folgen. Zwar kann nach Nr. 2 der VwV Reiseentschädigung im Eilfall auch die Präsidentin oder der Präsident bzw. die Direktorin oder der Direktor des Amtsgerichts, in dessen Bezirk sich der Antragsteller aufhält, im Verwaltungsweg eine Reiseentschädigung bewilligen. Im Streitfall wendet der Kläger sich jedoch nicht gegen eine solche „Eilentscheidung“, sondern gegen eine solche der auch in der Sache zuständigen Kammer des Arbeitsgerichts. Hiergegen ist in entsprechender Anwendung des § 127 ZPO die sofortige Beschwerde eröffnet. 6 2. Diese ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO analog) und auch im Übrigen zulässig. Der ursprüngliche Antrag des Klägers bezog sich zwar ausdrücklich nur auf die ihm für die Reise zum Gütetermin am 24.04.2014 entstehenden Kosten. Er ist jedoch in dessen wohlverstandenem Interesse dahin auszulegen, dass unbeschadet jenes zwischenzeitlich wegen der eingelegten Beschwerde aufgehobenen Termins generell Mittel für diese Reise zu dem neu anzuberaumenden Gütetermin begehrt werden. So haben auch das Arbeitsgericht und der Kläger den Antrag verstanden, indem ersteres den Gütetermin vom 24.04.2014 aufgehoben und der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und zweiterer die sofortige Beschwerde aufrechterhalten hat. III. 7 Die sofortige Beschwerde ist begründet. Dem Kläger sind die Mittel für die Reise zu dem noch anzuberaumenden Gütetermin zu gewähren. 8 1. Die §§ 114 ff. ZPO scheiden als Anspruchsgrundlage aus, weil dem Kläger für das Ausgangsverfahren - jedenfalls noch - keine Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. 9 2. Der Anspruch ergibt sich aus der VwV Reiseentschädigung. Nach deren I 1 Satz 1 können mittellosen Parteien auf Antrag Mittel für die Reise zum Ort einer Verhandlung und für die Rückreise gewährt werden. 10 a) Die vom LAG Düsseldorf 19. August 2013 - 13 Ta 213/13 - Juris geäußerten Bedenken gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschriften durch den Richter, wonach die rechtsprechende Gewalt grundsätzlich nur an Gesetz und Recht gebunden sei, nicht jedoch an von der vollziehenden Gewalt erlassene Verwaltungsvorschriften, werden nicht geteilt. Denn auch bei Prozesskostenhilfeleistungen handelt es sich in der Sache um ein nicht streitiges, seinem Charakter nach der staatlichen Daseinsfürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem sich als Beteiligte nur der Antragsteller und das Gericht als Bewilligungsstelle gegenüberstehen (BGH 3. März 2004 - IV ZB 43/03 - Juris). Auch die Bewilligung derartiger Sozialleistungen durch ein Gericht steht inhaltlich einem Akt der Exekutive nahe. 11 b) Die objektiven Bewilligungsvoraussetzungen der VwV Reiseentschädigung liegen vor. 12 aa) In objektiver Hinsicht ist aus der Ausgestaltung der I 1 Satz 1 VwV Reiseentschädigung als „Kann“-Bestimmung zu folgern, dass das sich insofern ergebende Ermessen wie folgt auszuüben ist: Die Anordnung einer Reisekostenentschädigung zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung auf der Grundlage der VwV Reiseentschädigung kommt außerhalb einer gewährten PKH-Bewilligung nur dann in Betracht, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung aller Umstände festgestellt werden kann, dass die Anreise zum Termin auch bei einer bemittelten Partei zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte als notwendig zu erachten wäre (vgl. LAG Düsseldorf 19. August 2013 - 13 Ta 213/13 -; LAG Rheinland-Pfalz 15. Februar 2010 - 8 Ta 25/10 -; VGH Baden-Württemberg 29. September 2009 - 1 Sa 1682/09 -; OVG Nordrhein-Westfalen 28. Oktober 2011 - 12 E 587/11 - jeweils Juris). 13 bb) Dies ist hier der Fall. Zwar dürfte es bislang an einer hinreichend schlüssigen Darstellung des konkreten Berichtigungsverlangens fehlen. Denn der Kläger hat seine Abänderungswünsche noch nicht plausibel begründet. Dies hat das Arbeitsgericht jedoch nicht reklamiert, sondern ursprünglich ohne eine nähere Auflage sogleich Gütetermin anberaumt. Bei einer solchen Konstellation könnte auch einer bemittelten Partei die Anreise zum Gütetermin zur verständigen Wahrnehmung ihrer Rechte nicht versagt werden. 14 c) Die subjektiven Voraussetzungen der VwV Reiseentschädigung sind gegeben. 15 aa) Für die Bestimmung des Begriffs der Mittellosigkeit und damit der Frage des etwa einzusetzenden Einkommens und Vermögens ist das Sozialhilferecht als Maßstab heranzuziehen. Dies entspricht auch der allgemeinen Auffassung zur Auslegung des Begriffs der Mittellosigkeit im Sinne des § 1836d BGB (vgl. Palandt/Götz, BGB, 73. Auflage, Rn 1 zu § 1836c sowie Rn 1 zu § 1836d, jew. mwN). 16 bb) Daran gemessen ist von der Mittellosigkeit des Klägers auszugehen, wie die nachstehende Ermittlung des einzusetzenden Einkommens (aaa) und Vermögens (bbb) ergibt. 17 aaa) Einkommen: 18 Ausbildungsvergütung (netto; laut Verdienstabrechnung Januar 2014) 741,80 EUR Kindergeld 184,00 EUR Einkommen 925,80 EUR abzüglich sozialrechtl. Freibetrag für Alleinstehende (Anlage zu § 28 SGB XII) 391,00 EUR sozialrechtl. Erwerbstätigenfreibetrag (§ 82 Abs. 3 S. 1 SGB XII) 195,50 EUR Miete u. Nebenkosten 350,00 EUR (ohne Internetpauschale i. H. v. 20,00 EUR; Kosten für Nahrungsmittel, Hygieneartikel, Telefon / Mobilfunk, Internet, GEZ u. ä. sind bereits im Freibetrag enthalten und können nicht gesondert berücksichtigt werden) Werbungskosten (Fahrtkosten zur Arbeit; 70,00 EUR § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII; die - bisher nicht belegten - Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte wurden mit 70,00 EUR angegeben und erscheinen der Höhe nach plausibel / berücksichtigungsfähig) ___________ einzusetzendes Einkommen 0 EUR 19 Da bereits bei Abzug der obigen Belastungen kein einzusetzendes Einkommen verbleibt, können die weiteren angegeben - jedoch (noch) nicht belegten - Ausgaben (45,00 EUR Ratenzahlung an den Rechtsanwalt, 65,00 EUR für Versicherungen u. ä.) unberücksichtigt bleiben. 20 bbb) Vermögen 21 Das Vermögen des Klägers in Höhe von ca. 1.400,00 EUR unterschreitet bereits den Schonbetrag in Höhe von 1.600,00 EUR gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1a der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, weshalb dahinstehen kann, ob auch die Voraussetzungen des erhöhten Freibetrags von 2.600,00 EUR gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1b der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII vorlägen. Einsetzbares Vermögen ist daher nicht vorhanden. 22 3. Deshalb war unter Abänderung des angefochtenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses anzuordnen, dass dem Kläger die Mittel für die Reise zu dem wieder anzuberaumenden Gütetermin zu gewähren sind. IV. 23 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO analog). 24 Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestand keine Veranlassung.