Urteil
III R 43/22
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2025:U.200225.IIIR43.22.0
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Leitsätze
1. Der Freiwillige Wehrdienst ist ‑‑anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr‑‑ kein Berücksichtigungstatbestand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑), der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Festhalten an der Rechtsprechung). 2. Die Beendigung der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes führt nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG.
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 03.11.2022 - 2 K 51/22 aufgehoben, soweit es den Kindergeldanspruch für das Kind S für den Monat März 2022 betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 03.11.2022 - 2 K 51/22 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Der Freiwillige Wehrdienst ist ‑‑anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr‑‑ kein Berücksichtigungstatbestand (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ‑‑EStG‑‑), der für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (Festhalten an der Rechtsprechung). 2. Die Beendigung der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes führt nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 03.11.2022 - 2 K 51/22 aufgehoben, soweit es den Kindergeldanspruch für das Kind S für den Monat März 2022 betrifft. Insoweit wird die Klage abgewiesen. Im Übrigen wird die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 03.11.2022 - 2 K 51/22 als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3 zu tragen. II. Die Revision ist begründet, soweit sie den Monat März 2022 betrifft. Entgegen der Ansicht des FG liegen für diesen Monat die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG nicht vor. Im Übrigen ist die Revision der Familienkasse unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Für die Monate April und Mai 2022 hat das FG zutreffend entschieden, dass S als Kind, das mangels Ausbildungsplatzes eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, zu berücksichtigen ist und dass die Grundausbildung nicht im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG zu einer abgeschlossenen Erstausbildung des S geführt hat und somit seine Tätigkeit als Soldat dem Kindergeldanspruch nicht entgegenstand. 1. Ein Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, kann gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG unter anderem dann bestehen, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. a) An einem Ausbildungsplatz mangelt es, wenn ein solcher in dem Zeitpunkt, in dem sich das Kind zu einer Ausbildung entschlossen hat, nicht zur Verfügung steht oder bereits zugesagt wurde, aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen in dem fraglichen Monat noch nicht angetreten werden kann (Senatsurteil vom 07.04.2011 - III R 50/10, BFH/NV 2011, 1329, Rz 13; Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 15.07.2003 - VIII R 77/00, BFHE 203, 98, BStBl II 2003, 845, unter II.2., m.w.N.). Dabei wird das Berufsziel von den Vorstellungen der Eltern und des Kindes bestimmt; ihnen kommt bei der Gestaltung der Ausbildung ein weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 09.06.1999 - VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701, unter 1.c, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91, BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, 187). Dagegen liegt es nicht an einem Mangel der Verfügbarkeit eines Ausbildungsplatzes, dass das Kind seine Berufsausbildung nicht beginnen kann, solange es zum Beispiel die notwendigen Voraussetzungen für die Ausbildung nicht erfüllt (Senatsurteil vom 31.08.2021 - III R 41/19, BFHE 274, 149, BStBl II 2022, 465, Rz 20 f., m.w.N.). b) Des Weiteren muss das Kind ausbildungswillig sein, sich somit ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemühen (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 15.07.2003 - VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473; vom 26.11.2009 - III R 84/07, BFH/NV 2010, 853; BFH-Beschlüsse vom 21.07.2005 - III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207 und vom 24.01.2008 - III B 33/07, BFH/NV 2008, 786). Kann eine Ausbildung nur zu bestimmten Zeitpunkten begonnen werden, muss sich das Kind, damit es als ausbildungswillig angesehen werden kann, für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn bewerben (Senatsurteil vom 26.11.2009 - III R 84/07, BFH/NV 2010, 853, unter II.1.a). aa) Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben. Die bloße Behauptung, das Kind sei ausbildungswillig und bemühe sich um einen Ausbildungsplatz, genügt nicht (vgl. z.B. Senatsurteile vom 31.08.2021 - III R 41/19, BFHE 274, 149, BStBl II 2022, 465, Rz 28 und vom 26.11.2009 - III R 84/07, BFH/NV 2010, 853, unter II.1.b; BFH-Urteil vom 26.08.2014 - XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322, Rz 21). bb) Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein ernsthaftes Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen; über 18 Jahre alte Kinder haben mitzuwirken (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG; Senatsurteil vom 31.08.2021 - III R 41/19, BFHE 274, 149, BStBl II 2022, 465, Rz 26; Senatsbeschluss vom 21.07.2005 - III S 19/04 (PKH), BFH/NV 2005, 2207, unter II.2.). Gegebenenfalls ist das Kind anzuhören (Senatsurteil vom 17.07.2008 - III R 109/07, BFH/NV 2009, 391, unter II.1.d). Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil vom 22.09.2011 - III R 35/08, BFH/NV 2012, 232, Rz 13). c) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung von entsprechenden objektivierbaren Beweisanzeichen nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu treffen. Zwar ist die finanzrichterliche Überzeugungsbildung revisionsrechtlich nur eingeschränkt auf Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze überprüfbar. Das FG hat jedoch im Einzelnen darzulegen, wie und dass es seine Überzeugung in rechtlich zulässiger und einwandfreier Weise gewonnen hat. Die aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu gewinnende Würdigung des FG ist nur dann ausreichend und für das Revisionsgericht bindend (§ 118 Abs. 2 FGO), wenn sie auf einer logischen, verstandesmäßig einsichtigen Würdigung zutreffender Kriterien beruht, deren nachvollziehbare Folgerungen den Denkgesetzen entsprechen und von den festgestellten Tatsachen getragen werden. Fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Folgerungen in der tatrichterlichen Entscheidung oder fehlt die nachvollziehbare Ableitung dieser Folgerungen aus den festgestellten Tatsachen und Umständen, so liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze vor (Senatsurteil vom 14.04.2021 - III R 50/20, BFHE 273, 385, BStBl II 2021, 866, Rz 15, m.w.N.), der als Fehler der Rechtsanwendung ohne besondere Rüge beanstandet werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 26.06.2014 - VI R 51/13, BFHE 246, 326, BStBl II 2015, 9, Rz 21, m.w.N. und vom 19.05.2009 - VIII R 60/06, BFH/NV 2009, 1974, unter II.3. a cc, b). 2. Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabs entspricht die Vorentscheidung nicht dem Bundesrecht, soweit sie den Monat März 2022 betrifft. Revisionsrechtlich ist zu beanstanden, dass das FG allein aufgrund der erst im Klageverfahren vorgelegten undatierten schriftlichen Einlassung des S, sein Studienentschluss sei im März 2022 gefallen, S für den Monat März als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt hat, obwohl es hierfür keine objektiven Beweisanzeichen gab. a) Für März 2022 liegen keine objektiven Anhaltspunkte dafür vor, dass S seinen Entschluss tatsächlich schon in diesem Monat gefasst hat. aa) Aus der Mitteilung vom Juli 2021, wonach S sich während des Wehrdienstes zwischen einer Offizierslaufbahn bei der Bundeswehr mit Studium und einem zivilen Studiengang entscheiden wolle, lässt sich die Ausbildungswilligkeit des S für das später aufgenommene Studium nicht ableiten. Das Schreiben beinhaltete letztlich lediglich die Ankündigung, eine endgültige Entscheidung für oder gegen ein ziviles Studium in den kommenden Monaten treffen zu wollen. Zunächst hat S jedoch gerade kein ziviles Studium, sondern die Grundausbildung bei der Bundeswehr begonnen, verbunden mit der Möglichkeit, sich dort gegebenenfalls weiter ausbilden zu lassen oder dort zu studieren. bb) Die undatierte Stellungnahme des S, wonach er sich zu einem zivilen Studium im März 2022 entschlossen habe, wurde nicht im März 2022, sondern erst im Klageverfahren vorgelegt und ist nicht ausreichend. Wie ausgeführt, genügt die bloße Behauptung ‑‑und letztlich ist die schriftliche Stellungnahme nichts anderes‑‑ des Kindergeldberechtigten oder des Kindes, es sei ab einem bestimmten Monat ausbildungswillig gewesen, nicht, wenn sich die Bemühungen nicht objektiviert haben. b) Die Entscheidung des FG ist in Bezug auf den Monat März auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 126 Abs. 4 FGO). Es kommt kein anderer Berücksichtigungstatbestand in Betracht. Insbesondere ist der Freiwillige Wehrdienst nicht in den Katalog der Berücksichtigungstatbestände nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG aufgenommen worden; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (Senatsurteil vom 03.07.2014 - III R 53/13, BFHE 246, 437, BStBl II 2015, 282, Rz 17). 3. Zu Recht hat das FG hingegen für die Monate April und Mai 2022 einen Kindergeldanspruch bejaht. a) Zutreffend ist das FG für diese Monate von einer Ausbildungsbereitschaft des S ausgegangen. Denn am 29.04.2022 ging bei der Familienkasse die Ausbildungsbescheinigung der Bundeswehr vom 21.04.2022 ein, in der angegeben war, S werde nach Beendigung seines Freiwilligen Wehrdienstes ein ziviles Studium beginnen; er befinde sich dafür in der Bewerbungsphase. Damit hat sich die Ausbildungsbereitschaft des S im April 2022 durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert. Die Ernsthaftigkeit der Bemühungen wird durch den weiteren Verlauf bestätigt. Denn am 15.05.2022 bewarb sich S nach den Feststellungen des FG um einen Studienplatz ab dem Wintersemester 2022. Dies war der nächstmögliche Zeitpunkt ab der durch objektive Umstände belegten Entschlussfassung für ein ziviles Studium. Im April 2022 war ein Studienbeginn zum Sommersemester, das regelmäßig Anfang April beginnt, nicht mehr möglich. S war somit auch nicht durch seine Verpflichtung zum Freiwilligen Wehrdienst an einer früheren Aufnahme des Studiums gehindert. b) Einer Berücksichtigung des S als Kind im Sinne des Kindergeldrechts in den Monaten April und Mai 2022 steht seine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) als Soldat bei der Bundeswehr in der Zeit zwischen der Beendigung der Grundausbildung und dem Beginn des Studiums nicht entgegen, denn die Grundausbildung ist keine abgeschlossene Erstausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. aa) Ein Kind, das die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG erfüllt, weil es zwischen 18 und 25 Jahren alt ist und eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann, wird gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (s. dazu auch den Satz 3). Vor Abschluss einer Erstausbildung wird ein volljähriges Kind (seit dem Veranlagungszeitraum 2012) hingegen grundsätzlich unabhängig vom Umfang seiner Erwerbstätigkeit berücksichtigt, sofern ein Berücksichtigungstatbestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG vorliegt. Der Umfang der Erwerbstätigkeit kann allenfalls die Ernsthaftigkeit der Ausbildungsplatzsuche beeinflussen. Die frühere Rechtsprechung, wonach die Ausübung einer Vollzeittätigkeit der Berücksichtigung als Ausbildung suchendes Kind grundsätzlich entgegenstand, hat der BFH aufgegeben (Senatsurteile vom 17.06.2010 - III R 34/09, BFHE 230, 61, BStBl II 2010, 982, Rz 10 ff., mit Anm. Siegers, Entscheidungen der Finanzgerichte ‑‑EFG‑‑ 2010, 1708 und vom 27.09.2012 - III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 29, zum neben der Ausbildungssuche ausgeübten gesetzlichen Pflichtdienst). (1) § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ist nach ständiger Rechtsprechung enger auszulegen als § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (Kind, das "für einen Beruf ausgebildet wird"; vgl. etwa Senatsurteile vom 11.12.2018 - III R 26/18, BFHE 263, 209, BStBl II 2019, 765, Rz 14 und vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 22 ff.; BFH-Urteil vom 15.04.2015 - V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 18 ff.). Da es im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG auf das angestrebte Berufsziel des Kindes ankommt, ist der Tatbestand "Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung" nicht zwingend mit dem ersten (objektiv) berufsqualifizierenden Abschluss erfüllt; dies gilt insbesondere für mehraktige Ausbildungen (vgl. BFH-Urteil vom 15.04.2015 - V R 27/14, BFHE 249, 500, BStBl II 2016, 163, Rz 19). (2) Die den Erstausbildungsbegriff des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG begrenzenden Kriterien hat der Senat vor allem in folgenden Punkten gesehen (vgl. Senatsurteil vom 12.10.2023 - III R 10/22, BFHE 282, 368, BStBl II 2024, 267, Rz 18 ff., m.w.N.): Es muss sich um einen öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgang handeln. Dieser muss auf einen Abschluss ausgerichtet sein, der in Form einer Prüfung erfolgt. Durch die berufliche Ausbildungsmaßnahme muss das Kind die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse erwerben, die zur Aufnahme eines Berufs befähigen, wodurch insbesondere eine Abgrenzung gegenüber dem Besuch einer allgemeinbildenden Schule erfolgen soll. Liegen mehrere Ausbildungsabschnitte vor, können diese dann eine einheitliche Erstausbildung darstellen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das vom Kind angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (Senatsurteile vom 03.07.2014 - III R 52/13, BFHE 246, 427, BStBl II 2015, 152, Rz 27 und vom 23.10.2019 - III R 14/18, BFHE 266, 526, BStBl II 2020, 785, Rz 15, m.w.N.). (3) Bei Berufssoldaten ist die Berufsausbildung mit der Bekanntgabe des Bestehens der jeweiligen Laufbahnprüfung abgeschlossen (Senatsentscheidungen vom 23.06.2015 - III R 37/14, BFHE 250, 377, BStBl II 2016, 55 und vom 09.03.2016 - III B 146/15, BFH/NV 2016, 918; Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 32 EStG, Rz 124; zur Annahme eines Ausbildungsverhältnisses bei einer Verpflichtung als Soldat auf Zeit s. z.B. auch Senatsurteil vom 16.09.2015 - III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281, Rz 10 ff.; BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 19/02, BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247, unter II.1.b). Die Grundausbildung bei der Bundeswehr führt im Allgemeinen hingegen schon deshalb nicht zu einer abgeschlossenen Erstausbildung, weil sie nicht mit einer Laufbahnprüfung endet. bb) Im Streitfall führte die Grundausbildung des S bei der Bundeswehr hiernach nicht zu einer abgeschlossenen Erstausbildung. cc) Auf die Frage, ob in Anlehnung an § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG auch im Fall des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG die Erstausbildung eine Mindestdauer von 12 Monaten haben muss, kommt es im Streitfall nicht an, weshalb der Senat über diese Frage nicht entscheiden muss (so FG Niedersachsen, Urteil vom 30.01.2024 - 8 K 134/23, juris, beim BFH anhängig unter III R 7/24; FG Nürnberg, Urteil vom 09.01.2023 - 3 K 782/22, juris, beim BFH anhängig unter III R 12/24; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2023 - 4 K 1946/21, EFG 2024, 1834, beim BFH anhängig unter III R 14/24; a.A. FG Münster, Urteil vom 06.06.2024 - 13 K 1080/23 Kg, juris, beim BFH anhängig unter III R 22/24). c) Die weiteren Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch des Klägers für S für die Monate April und Mai 2022 lagen nach den Feststellungen des FG im Streitfall vor. Der Senat sieht insoweit von weiteren Ausführungen ab. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken