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Urteil

XI R 14/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für über 18-jährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs ist Kindergeld auch dann möglich, wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen werden kann (§32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG). • Die ernsthafte Ausbildungsbemühung muss durch objektivierbare, belegbare Maßnahmen nachgewiesen werden; bloße Pauschalangaben genügen nicht. • Wenn das Familiengericht/sachverhaltsfeststellende Gericht wesentliche Begleitumstände (z. B. Gründe für das Verstreichenlassen einer Annahmefrist, gesundheitliche Beeinträchtigungen, gleichzeitige Erwerbstätigkeit) nicht erforscht oder unzureichend würdigt, entfällt die Bindungswirkung und ist die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Fehlende hinreichende Sachverhaltsaufklärung zur Ausbildungswilligkeit bei Kindergeld • Für über 18-jährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs ist Kindergeld auch dann möglich, wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen werden kann (§32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG). • Die ernsthafte Ausbildungsbemühung muss durch objektivierbare, belegbare Maßnahmen nachgewiesen werden; bloße Pauschalangaben genügen nicht. • Wenn das Familiengericht/sachverhaltsfeststellende Gericht wesentliche Begleitumstände (z. B. Gründe für das Verstreichenlassen einer Annahmefrist, gesundheitliche Beeinträchtigungen, gleichzeitige Erwerbstätigkeit) nicht erforscht oder unzureichend würdigt, entfällt die Bindungswirkung und ist die Sache zur ergänzenden Feststellung zurückzuverweisen. Der Kläger begehrt Kindergeld für seine 1987 geborene Tochter A für August bis Oktober 2009. A bewarb sich um Studienplätze und erhielt mehrere Zusagen bzw. Ablehnungen; insbesondere erhielt sie eine Zulassung der FH C mit Annahmefrist bis 1.8.2009 und eine Zusage der Universität D für Rechtswissenschaften (Einschreibung bis Oktober 2009), die sie nicht wahrnahm. A arbeitete von August bis Dezember 2009 als Aushilfe in einem Hotel und erzielte 2009 Einkünfte von 5.706 €. Später nahm sie am 1.3.2011 ein Studium auf. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung ab August 2009 auf; das Finanzgericht setzte Kindergeld für August bis Oktober 2009 fest. Die Familienkasse reichte Revision ein mit der Rüge materieller Rechtsverletzung. • Rechtsgrundlagen: §62 Abs.1, §63 Abs.1 Satz2 i.V.m. §32 Abs.4 Satz1 Nr.2, §32 Abs.4 Satz2 EStG bestimmen Anspruchsvoraussetzungen und Einkommensgrenzen. • Ständige BFH-Rechtsprechung verlangt für §32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG eine ernsthafte, belegbare Bemühung um einen Ausbildungsplatz; bloße Behauptungen genügen nicht. • Das FG hat die Ausbildungswilligkeit von A für August bis Oktober 2009 allein aus der Vielzahl der Bewerbungen (15) und der späteren Studienaufnahme im März 2011 abgeleitet; dies reicht als objektive Begründung nicht aus. • Die Feststellungen des FG lassen offen, warum A den zugesagten Studienplatz in D im Oktober 2009 nicht antrat; mögliche Gründe wie Depressionen wurden nur mutmaßlich genannt, ohne konkrete, zeitlich und inhaltlich hinreichend belegte Feststellungen zur Erkrankung oder deren Beginn. • Zudem hat das FG nicht ausreichend gewürdigt, dass A im streitgegenständlichen Zeitraum erwerbstätig war, was der Annahme einer krankheitsbedingten Verhinderung der Studienaufnahme entgegenstehen kann. • Nach §118 Abs.2 FGO ist der BFH an die Tatsachenwürdigung des FG gebunden, soweit sie nicht widersprüchlich oder lückenhaft ist; hier liegt eine lückenhafte Würdigung vor, sodass Aufhebung und Zurückverweisung geboten sind. • Das FG muss im weiteren Verfahren die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachholen und ggf. das Kind anhören, um die Gesamtwürdigung zur Ausbildungswilligkeit vorzunehmen. Die Revision der Familienkasse ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung und neuer Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht muss insbesondere klären, warum A die angebotenen Studienplätze nicht sofort annahm, ob und wann gesundheitliche Beeinträchtigungen bestanden und wie diese mit der gleichzeitigen Aushilfstätigkeit vereinbar sind. Erst nach vollständiger Aufklärung und Würdigung aller Umstände kann verbindlich entschieden werden, ob die Voraussetzungen des §32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. c EStG für August bis Oktober 2009 vorlagen. Die Kostenentscheidung wurde dem Finanzgericht übertragen.