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Urteil

8 K 134/23

FG Niedersachsen, Entscheidung vom

ECLI:DE::2024:0130.8K134.23.00
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Leitsätze
Die Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG sind einheitlich auszulegen.
Entscheidungsgründe
Die Begriffe der erstmaligen Berufsausbildung im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG und der Erstausbildung in § 9 Abs. 6 Satz 2 EStG sind einheitlich auszulegen.