Urteil
III R 35/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kindergeldanspruch nach § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 Buchst. c EStG besteht für über 18-Jährige nur, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.
• Pauschale Angaben zur Ausbildungsbereitschaft genügen nicht; die Ausbildungsbemühungen müssen durch belegbare Nachweise objektiviert werden.
• Nachweise können u. a. eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, schriftliche Bewerbungen, E‑Mails oder detailliert dokumentierte telefonische Anfragen sein; monatliche Nachweise sind nicht zwingend, aber spätestens alle drei Monate sind Parallelbewerbungen erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kein Kindergeld wegen fehlender belegbarer Ausbildungsbemühungen des volljährigen Kindes • Kindergeldanspruch nach § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 Buchst. c EStG besteht für über 18-Jährige nur, wenn sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht. • Pauschale Angaben zur Ausbildungsbereitschaft genügen nicht; die Ausbildungsbemühungen müssen durch belegbare Nachweise objektiviert werden. • Nachweise können u. a. eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, schriftliche Bewerbungen, E‑Mails oder detailliert dokumentierte telefonische Anfragen sein; monatliche Nachweise sind nicht zwingend, aber spätestens alle drei Monate sind Parallelbewerbungen erforderlich. Der Kläger bezog Kindergeld für seinen 1984 geborenen Sohn M. M brach Ende Januar 2003 eine Ausbildung ab, nahm von Februar bis August 2003 an einem Lehrgang teil und begann im September 2005 eine neue Ausbildung. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für mehrere Monate zwischen September 2003 und November 2004 auf, weil sie fehlende ausreichende Eigenbemühungen M’s um einen Ausbildungsplatz feststellte. In Rechtsbehelf und Klage wurden für einzelne Monate Bewerbungsunterlagen vorgelegt, die zu Teilaufhebungen führten; für die übrigen streitigen Monate blieb der Nachweis ungenügend. Das Finanzgericht hielt die Nachweise insgesamt nicht für ausreichend und wies die Klage ab. Der Kläger rügte zudem Verfahrensfehler und die verletzte Vorschrift des EStG in der Revision. • Rechtliche Grundlage sind § 62 Abs.1, § 63 Abs.1 S.2 i.V.m. § 32 Abs.4 S.1 Nr.2 Buchst. c EStG; Anspruch besteht, wenn eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann. • Die Rechtsprechung verlangt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht; bloße Behauptungen oder allgemeine Angaben genügen nicht. • Die Ausbildungsbemühungen sind durch objektive, belegbare Maßnahmen nachzuweisen; Beispiele sind Meldung bei der Agentur für Arbeit, schriftliche Bewerbungen, Anzeigen, E‑Mails oder detailliert dokumentierte Telefonkontakte. • Der Kindergeldberechtigte hat die Nachweise beizubringen; § 68 Abs.1 EStG begründet eine besondere Mitwirkungspflicht, da es in seinem Einflussbereich liegt, entsprechende Unterlagen zu sichern. • Monatliche Entstehung des Kindergeldes erfordert nicht zwangsläufig für jeden Monat einen separaten Nachweis, jedoch sind nach drei Monaten ohne Entscheidung Parallelbewerbungen erforderlich. • Das Finanzgericht hat die vorgelegten Unterlagen geprüft und die für einige Einzelmonate vorgelegten Bewerbungen nur als auf den jeweiligen Monat bezogen gewertet; eine regelmäßige Meldung bei der Agentur für Arbeit für die streitigen Monate war nicht feststellbar. • Die Gesamtwürdigung des Finanzgerichts, wonach für die streitigen Monate keine ausreichenden belegbaren Bemühungen vorlagen, verstößt nicht gegen Denkgesetze und ist für den BFH im Revisionsverfahren bindend. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; es besteht kein weiterer Kindergeldanspruch für die streitigen Monate, weil der Kläger die erforderlichen, belegbaren Nachweise für ein ernsthaftes Bemühen des Sohnes um einen Ausbildungsplatz nicht erbracht hat. Einzelne vorgelegte Bewerbungen begründeten nur Ansprüche für die konkret nachgewiesenen Monate, nicht jedoch für darüber hinausgehende Zeiträume. Eine regelmäßige Meldung bei der Agentur für Arbeit für die streitigen Monate konnte nicht festgestellt werden. Die besondere Mitwirkungspflicht des Kindergeldberechtigten zur Vorlage von Nachweisen wurde nicht erfüllt, weshalb die Aufhebungsbescheide zu Recht waren und die Klage abgewiesen bleibt.