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Beschluss

III B 146/15

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Die Lehrgänge, die ein Angehöriger der Bundeswehr nach seiner Ernennung zum Leutnant im Rahmen einer militärfachlichen Ausbildung absolviert, gehören nicht mehr zur "erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG .
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. September 2015 1 V 29/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Lehrgänge, die ein Angehöriger der Bundeswehr nach seiner Ernennung zum Leutnant im Rahmen einer militärfachlichen Ausbildung absolviert, gehören nicht mehr zur "erstmaligen Berufsausbildung" i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG . Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 9. September 2015 1 V 29/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. II. Die vom FG nach § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassene Beschwerde ist nicht begründet und daher durch Beschluss zurückzuweisen (§ 132 FGO). 1. Nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn sich bei summarischer Prüfung für und gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gesichtspunkte ergeben, die zu einer Unsicherheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Rechts- oder Tatfragen führen, und wenn die nicht fernliegende ‑‑ernstliche‑‑ Möglichkeit besteht, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren obsiegen wird (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 5. Juni 2007 III S 6/07, BFH/NV 2007, 2256, m.w.N.; vom 6. Mai 2008 IV B 151/07, BFH/NV 2008, 1452). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 21. Juli 1994 IX B 78/94, BFH/NV 1995, 116, und vom 7. September 2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590). 2. Im Streitfall bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids. Bei summarischer Prüfung hatte die Klägerin im streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld. a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) besteht Anspruch auf Kindergeld für Kinder, die das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, wobei eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch unschädlich sind (§ 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG). b) Ob die Ausbildungsmaßnahmen, an denen S nach dem Ende des Studiums teilnahm, als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG anzusehen sind, ist nicht entscheidungserheblich. Denn in diesem Fall läge eine weitere Ausbildung nach Abschluss der Erstausbildung vor, die im Streitfall nicht zu einem Anspruch auf Kindergeld führen könnte, weil S mehr als 20 Wochenstunden erwerbstätig war (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). aa) Der Senat hat zur Ausbildung eines Bundeswehrsoldaten zum Feldwebel entschieden, dass dieser seine erstmalige Berufsausbildung mit Bestehen der Feldwebelprüfung abgeschlossen hat (Senatsurteil vom 23. Juni 2015 III R 37/14, BFHE 250, 377, BStBl II 2016, 55). Verwendungslehrgänge, die der Prüfung zeitlich nachfolgen, sind nicht mehr Bestandteil der Erstausbildung. bb) Diese Grundsätze sind im Streitfall entsprechend anzuwenden. S hat nach dem Bestehen der Offiziersprüfung und Ernennung zum Leutnant zum 1. Oktober 2012 die Ausbildung zum Offizier gemäß § 24 Abs. 3 SLV abgeschlossen (vgl. Sächsisches FG vom 19. Mai 2015 6 K 1766/14 (Kg)). Ob das Kindergeld für die nachfolgende Zeit bis zum Abschluss des Studiums im September 2013 zu Recht festgesetzt wurde, braucht der Senat nicht zu prüfen, da dieser Zeitraum nicht im Streit ist. Die Lehrgänge, an welchen S im Streitzeitraum (Oktober 2013 bis Dezember 2014) teilnahm, sind bei summarischer Prüfung nicht anders zu beurteilen als die Lehrgänge, welche in dem vom Senat durch das Urteil in BFHE 250, 377, BStBl II 2016, 55 entschiedenen Fall auf die Feldwebelprüfung folgten. c) Anhaltspunkte dafür, dass S wegen eines Ausbildungsdienstverhältnisses i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kindergeldrechtlich zu berücksichtigen sein könnte, ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Antragstellerin noch aus den vorliegenden Akten. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken