Urteil
4 AZR 370/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein firmeninterner Haustarifvertrag eines Arbeitgebers wird durch eine allgemeine Bezugnahmeklausel auf den TVöD/B nicht erfasst, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich nur die Tarifverträge für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände einbezieht.
• Eine ergänzende Auslegung einer formularvertraglichen Verweisungsklausel kann die Einbeziehung eines Haustarifvertrags nicht bewirken, wenn der Arbeitsvertrag zugleich eine Regelung vorsieht, wonach eine Fortgeltung oder Änderung nur nach einer gesonderten Vertragsänderung erfolgen soll (§ 13 ArbV 2007).
• Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-B; eine Kappung durch einen nachträglich abgeschlossenen Anwendungstarifvertrag kommt nur bei wirksamer Verweisung bzw. ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers in Betracht.
• Die Auslegung formularvertraglicher Klauseln richtet sich nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen; bei unklarer oder lückenhafter Verweisung hat der Verwender die Klarstellung zu tragen.
Entscheidungsgründe
Keine Einbeziehung eines Haustarifvertrags durch allgemeine TVöD-Verweisung im Arbeitsvertrag • Ein firmeninterner Haustarifvertrag eines Arbeitgebers wird durch eine allgemeine Bezugnahmeklausel auf den TVöD/B nicht erfasst, wenn der Arbeitsvertrag ausdrücklich nur die Tarifverträge für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände einbezieht. • Eine ergänzende Auslegung einer formularvertraglichen Verweisungsklausel kann die Einbeziehung eines Haustarifvertrags nicht bewirken, wenn der Arbeitsvertrag zugleich eine Regelung vorsieht, wonach eine Fortgeltung oder Änderung nur nach einer gesonderten Vertragsänderung erfolgen soll (§ 13 ArbV 2007). • Beschäftigte, die am 1. Dezember in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-B; eine Kappung durch einen nachträglich abgeschlossenen Anwendungstarifvertrag kommt nur bei wirksamer Verweisung bzw. ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers in Betracht. • Die Auslegung formularvertraglicher Klauseln richtet sich nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen; bei unklarer oder lückenhafter Verweisung hat der Verwender die Klarstellung zu tragen. Der Kläger, Hausmeister bei der Diakonie, war seit 1994 beim Beklagten beschäftigt. 2007 schlossen Arbeitgeber und Mitarbeitervertretung eine Sanierungsvereinbarung mit Überleitung in den TVöD und in den individuellen Arbeitsvertrag (ArbV 2007) wurde eine Verweisung auf den TVöD-B aufgenommen sowie für die Laufzeit der Sanierungsvereinbarung der Ausschluss der Jahressonderzahlung geregelt. 2012 schlossen Beklagter und die Gewerkschaft ver.di einen Anwendungstarifvertrag (AnwendungsTV), der für die dwh reduzierte Jahressonderzahlungen vorsah; der Beklagte zahlte dem Kläger 2012 und 2013 die nach dem AnwendungsTV geringere Sonderzahlung. Der Kläger verlangte die Differenz zur vollen Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-B und klagte. Das ArbG wies die Klage ab, das LAG gab ihr statt. Der Beklagte führte Revision zum BAG. • Die Revision ist unbegründet; das LAG hat dem Kläger zurecht Anspruch auf die Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-B in der bis 29.2.2016 geltenden Fassung zugesprochen. • Auslegungsmaßstab: Der ArbV 2007 ist als Formularvertrag nach den AGB-Regeln auszulegen; seine §§ 2, 3 und 13 sind daher restriktiv zu interpretieren. • Wortlaut und Systematik von § 2 Satz 1 ArbV 2007 verweisen ausdrücklich nur auf Tarifverträge für den Bereich der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA); damit erfasst die Klausel nicht Haustarifverträge eines privaten Arbeitgebers, die nicht von den Tarifvertragsparteien des TVöD/VKA abgeschlossen wurden. • Es liegen keine Umstände vor, die eine abweichende, weitergehende Auslegung rechtfertigen; frühere Entscheidungen rechtfertigen hier keine Übertragung auf Haustarifverträge. • Ergänzende Vertragsauslegung führt nicht zur Einbeziehung des AnwendungsTV: § 13 ArbV 2007 sieht vor, dass eine Verlängerung oder neue Sanierungsvereinbarung erst durch ein Änderungsangebot des Arbeitgebers wirksam werden soll; damit wäre die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich. • Die ergänzende Auslegung darf nicht die in § 13 zum Ausdruck kommenden Grundzüge des Vertrags außer Acht lassen; ohne individuelles Änderungsangebot des Arbeitgebers ist die Übernahme eines Haustarifvertrags ins Arbeitsverhältnis nicht möglich. • § 2 Satz 2 ArbV 2007 (‚sonstige einschlägige Tarifverträge‘) ist so auszulegen, dass nur Tarifverträge erfasst werden, die neben dem TVöD gelten und sich inhaltlich nicht mit dessen Regelungsbereichen überschneiden; auch diese Klausel greift nicht zur Einbeziehung des AnwendungsTV. • Der Kläger erfüllte die sachlichen Voraussetzungen des § 20 TVöD-B (Beschäftigter am 1. Dezember; Entgeltgruppe 5 → 90 % Bemessungssatz); die vom Beklagten geleisteten Zahlungen wurden angerechnet, das LAG hat den rechnerischen Differenzbetrag festgestellt. • Der Anspruch ist nicht verwirkt; der Kläger hat die Ausschlussfrist des § 37 TVöD-B gewahrt. Zinsen wurden nach BGB zugesprochen und die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Das Bundesarbeitsgericht weist die Revision des Beklagten zurück und bestätigt die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Differenz zur vollen Jahressonderzahlung nach § 20 TVöD-B für 2012 und 2013 in Höhe von 2.885,16 Euro brutto nebst Zinsen, weil der im Arbeitsvertrag enthaltene Verweis auf Tarifverträge des TVöD/VKA keinen firmeninternen Haustarifvertrag erfasst und eine ergänzende Auslegung die Anwendung des AnwendungsTV nicht bewirken kann. Eine wirksame Änderung des individualvertraglichen Anspruchs hätte eines ausdrücklichen Änderungsangebots des Arbeitgebers und der Zustimmung des Arbeitnehmers bedurft, was nicht erfolgt ist. Damit bleibt die tarifliche Jahressonderzahlung nach TVöD-B maßgeblich; der Beklagte trägt die Kosten der Revision.