Urteil
4 AZR 374/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; die Kosten der Revision sind vom Beklagten zu tragen.
• Das Bundesarbeitsgericht kann im Falle eines Verzichts der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe auf die Ausführungen eines Parallelverfahrens Bezug nehmen.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten • Die Revision des Beklagten wird zurückgewiesen; die Kosten der Revision sind vom Beklagten zu tragen. • Das Bundesarbeitsgericht kann im Falle eines Verzichts der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe auf die Ausführungen eines Parallelverfahrens Bezug nehmen. Die Parteien stritten über arbeitsrechtliche Ansprüche, wobei der Beklagte gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen Revision eingelegt hatte. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betraf 4 AZR 374/17; in einem Parallelverfahren (4 AZR 370/17) hatten die Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet. Gegenstand des Streits waren die vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen, die der Beklagte gerügt hatte. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision und die vorgebrachten Rechtsfragen. Es erließ einen Tenor, der die Zurückweisung der Revision und die Kostentragung durch den Beklagten enthält. Weitere Verfahrensumstände und Detailfeststellungen wurden inhaltsgleich mit dem Parallelverfahren behandelt. • Die Voraussetzungen für die erfolgreiche Revision des Beklagten liegen nicht vor; die angegriffene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts war nicht zu beanstanden. • Das Bundesarbeitsgericht bestätigt die rechtliche Prüfung des Landesarbeitsgerichts in der Sache und sieht keine Rechtsfehler, die eine Aufhebung oder Zurückverweisung rechtfertigen würden. • Da die Parteien in Bezug auf Tatbestand und Entscheidungsgründe auf Ausführungen im Parallelverfahren verzichtet haben, kann das Bundesarbeitsgericht die dortigen Erwägungen entsprechend zugrunde legen. • Mangelnde Erfolgsaussichten der Revision führen zur Zurückweisung und zur Kostentragung durch den unterliegenden Revisionsführer gemäß den prozessrechtlichen Regeln. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Es liegen keine Rechtsfehler vor, die eine Aufhebung oder Abänderung der angegriffenen Entscheidung rechtfertigen würden. Die Entscheidung stützt sich im Wesentlichen auf die Ausführungen des Parallelverfahrens, auf die die Parteien verzichtet hatten, Tatbestand und Entscheidungsgründe erneut darzustellen. Damit bleibt das angefochtene Urteil in vollem Umfang bestehen und die Kostenlast trifft den Beklagten.