OffeneUrteileSuche
Urteil

4 AZR 373/17

BAG, Entscheidung vom

1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wird zurückgewiesen. • Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; daher beschränkte Entscheidung des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten des Beklagten • Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wird zurückgewiesen. • Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. • Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet; daher beschränkte Entscheidung des Gerichts. Die Parteien stritten in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren; es bestand ein paralleles Verfahren (4 AZR 370/17). Die Parteien vereinbarten hinsichtlich Tatbestand und Entscheidungsgründe Verzicht auf Ausführungen unter Bezug auf das Parallelverfahren. Der Beklagte legte Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen ein. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die Revision in diesem Rahmen. Die Entscheidung bezieht sich auf die begrenzten Verfahrensgrundlagen, die durch den Verzicht der Parteien entstanden sind. Konkrete prozessuale und materielle Streitpunkte sind aufgrund des Verzichts nicht im Einzelnen wiedergegeben. • Die Revision wurde auf der Grundlage der vorgelegten Schriftsätze und des Parteiverzichts geprüft; es ergaben sich keine durchgreifenden Sach- oder Rechtsfehler in der angefochtenen Entscheidung. • Durch den gemeinsamen Verzicht der Parteien auf Tatbestand und Entscheidungsgründe beschränkte sich die zu treffende Entscheidung auf die prozessrechtliche Frage der Zulässigkeit der Revision und die Kostenentscheidung. • Mangels erfolgreicher Rüge des Beklagten konnten keine Gründe für eine Aufhebung oder Abänderung des landesarbeitsgerichtlichen Urteils festgestellt werden. • Nach den prozessualen Regeln war der Beklagte für die Kosten der Revision verantwortlich, da die Revision erfolglos blieb. • Es sind keine weiteren materiell-rechtlichen Erwägungen dokumentiert, weil die Parteien auf nähere Ausführungen verzichteten. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen bleibt in vollem Umfang bestehen. Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. Die Entscheidung erfolgte innerhalb der durch den Parteiverzicht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe gezogenen Schranken. Mangels darlegbarer Rechtsfehler konnte das Bundesarbeitsgericht keine Abänderung vornehmen. Damit bleibt die erstinstanzliche bzw. landesarbeitsgerichtliche Entscheidung wirksam und vollstreckbar.