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Urteil

4 AZR 371/17

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wurde zurückgewiesen. • Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigt hat.
Entscheidungsgründe
Revision zurückgewiesen; Beklagter trägt Revisionskosten • Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen wurde zurückgewiesen. • Der Beklagte trägt die Kosten der Revision. • Parteien haben im Hinblick auf ein Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichtet, sodass das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung bestätigt hat. Die Parteien stritten vor den Arbeitsgerichten; das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte zugunsten der Klägerin entschieden. Der Beklagte legte Revision beim Bundesarbeitsgericht ein. Im Parallelverfahren (4 AZR 370/17) verzichteten die Parteien auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen mit Verweis auf prozessuale Regelungen. Das Bundesarbeitsgericht prüfte die vorgelegenen Rechtsfragen im Anschluss an das Landesurteil. Streitgegenstand war die Rechtsfolgenprüfung des vorinstanzlichen Urteils; konkrete inhaltliche Darstellungen wurden durch den Verzicht der Parteien nicht wiederholt. Die Entscheidung sollte klären, ob die Revision des Beklagten Erfolg hat und wer die Kosten der Revision zu tragen hat. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte das landesarbeitsgerichtliche Urteil und regelte die Kostenverteilung. • Die Revision des Beklagten war unbegründet; das Bundesarbeitsgericht sah keinen Rechtsfehler in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. • Da die Parteien im Parallelverfahren auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichteten, stützte sich das Bundesgericht auf die vorhandene Vorinstanzentscheidung und die vorgetragenen Verfahrensgrundsätze. • Mangels substantiierten Angriffs gegen die rechtliche Würdigung des Landesarbeitsgerichts konnte die Revision nicht zur Aufhebung führen. • Rechtliche Grundlagen: Verfahrensrechtliche Hinweise gemäß § 72 Abs. 5 ArbGG sowie § 555 Abs. 1 Satz 1, § 313a Abs. 1 Satz 2 ZPO sind zu beachten; diese Regelungen ermöglichten den Verzicht auf erneute Darlegung von Tatbestand und Entscheidungsgründen und die Entscheidung im Rahmen des vorhandenen Verfahrensstands. • Folge: Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Vorinstanzentscheidung und wies die Revision zurück; die Entscheidung ist rechtskräftig. • Die Kostenentscheidung folgt aus dem Prozeßkostenrecht: Der unterlegene Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision des Beklagten wurde zurückgewiesen; das landesarbeitsgerichtliche Urteil bleibt bestehen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Revision keine hinreichenden Rechtsfehler darlegt und die Parteien im Parallelverfahren auf die erneute Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichtet haben, sodass eine Aufhebung nicht geboten war. Damit wurde die Vorinstanz in vollem Umfang bestätigt und die Kosten dem unterlegenen Beklagten auferlegt.