Urteil
9 AZR 238/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berechnung des Urlaubsentgelts richtet sich nach §15 Ziff.2.1 RTV; diese Bestimmung regelt den Geldfaktor, nicht den Zeitfaktor.
• Beim Geldfaktor ist als durchschnittliches Stundenentgelt die im Referenzzeitraum erzielte Vergütung durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (inkl. Mehrarbeit) zu teilen; die Mehrarbeitsvergütung ist jedoch nach Tarifauslegung nicht voll zu berücksichtigen.
• Die tarifliche Regelung (§15 Ziff.2.1 RTV) nimmt Mehrarbeit aus der Urlaubsentgeltberechnung heraus, bezweckt damit aber nur eine Abweichung beim Geldfaktor (Referenzzeitraum 12 Monate), nicht eine Abweichung beim Zeitfaktor; für den gesetzlichen Mindesturlaub sind Mehrarbeitsstunden beim Zeitfaktor zwingend zu berücksichtigen.
• Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zum Zeitfaktor getroffen hat; die Berechnung des Geld- und Zeitfaktors war fehlerhaft ermittelt.
Entscheidungsgründe
Urlaubsentgelt: Abgrenzung von Geld- und Zeitfaktor und Umgang mit Mehrarbeit • Die Berechnung des Urlaubsentgelts richtet sich nach §15 Ziff.2.1 RTV; diese Bestimmung regelt den Geldfaktor, nicht den Zeitfaktor. • Beim Geldfaktor ist als durchschnittliches Stundenentgelt die im Referenzzeitraum erzielte Vergütung durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (inkl. Mehrarbeit) zu teilen; die Mehrarbeitsvergütung ist jedoch nach Tarifauslegung nicht voll zu berücksichtigen. • Die tarifliche Regelung (§15 Ziff.2.1 RTV) nimmt Mehrarbeit aus der Urlaubsentgeltberechnung heraus, bezweckt damit aber nur eine Abweichung beim Geldfaktor (Referenzzeitraum 12 Monate), nicht eine Abweichung beim Zeitfaktor; für den gesetzlichen Mindesturlaub sind Mehrarbeitsstunden beim Zeitfaktor zwingend zu berücksichtigen. • Das Berufungsurteil ist aufzuheben, da das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen zum Zeitfaktor getroffen hat; die Berechnung des Geld- und Zeitfaktors war fehlerhaft ermittelt. Der Kläger ist seit 1995 bei der Beklagten als Kraftwerksreiniger beschäftigt; auf das Arbeitsverhältnis fand ab 1.1.2012 der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag (RTV) Anwendung. In den Jahren 2011/2012 leistete der Kläger regelmäßig Mehrarbeit. Die Beklagte gewährte ihm im Juli/August 2012 Urlaub und zahlte das Urlaubsentgelt auf Basis der tariflichen Regelarbeitszeit (39 Std./Woche) ohne Berücksichtigung der Mehrarbeit. Der Kläger forderte anschließend unter Einbeziehung der in den letzten zwölf Monaten geleisteten Mehrarbeit ein höheres Urlaubsentgelt und klagte. Arbeitsgericht wies ab, das Landesarbeitsgericht gab dem Kläger statt. Die Beklagte legte Revision ein; das BAG überprüfte die Tarifauslegung und die Berechnungsweise von Zeit- und Geldfaktor. • Anwendbarkeit: §15 Ziff.2.1 RTV ist wegen Allgemeinverbindlichkeit auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden. • Begriffliche Trennung: §15 Ziff.2.1 RTV regelt nach Wortlaut und Systematik den Geldfaktor (Urlaubslohn), nicht den Zeitfaktor (Urlaubsdauer bzw. die anfallenden Arbeitsstunden an Urlaubstagen). • Gesetzeskonformität: Tarifliche Regelungen sollen mit §11 BUrlG und §13 Abs.1 BUrlG vereinbar sein; für den gesetzlichen Mindesturlaub müssen Mehrarbeitsstunden beim Zeitfaktor berücksichtigt werden. • Auslegung der Tarifnorm: Der RTV unterscheidet zwischen regelmäßiger Arbeitszeit (§3 Ziff.1.1) und Mehrarbeit (§3 Ziff.3.1); die Tarifparteien haben Mehrarbeit für die Berechnung des Urlaubsentgelts ausschließen wollen, dies aber nur für den Geldfaktor, nicht für den Zeitfaktor. • Berechnung des Geldfaktors: Der Geldfaktor muss das durchschnittliche Stundenentgelt wiedergeben; hierfür ist das berücksichtigungsfähige Entgelt im Referenzzeitraum durch die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden im Referenzzeitraum (inklusive Mehrarbeit) zu teilen. • Fehler des Berufungsgerichts: Das Landesarbeitsgericht hat den Geldfaktor fehlerhaft bestimmt (Divisor enthielt nur die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit, nicht die tatsächlich geleisteten Stunden) und es fehlten Feststellungen zum Zeitfaktor (welche Arbeitszeit an den Urlaubstagen angefallen wäre). • Rechtsfolge: Mangels abschließender Feststellungen zur Zeitkomponente und fehlerhafter Geldfaktorermittlung war die Sache gemäß §563 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. • Ausschlussfristen: Die Klage ist nicht aus Verfahrensgründen unzulässig; der Kläger hat die tariflichen Ausschlussfristen gewahrt. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entscheidungsprägend ist, dass §15 Ziff.2.1 RTV den Geldfaktor regelt, nicht den Zeitfaktor; bei der Bestimmung des Geldfaktors ist das durchschnittliche Stundenentgelt als Quotient aus berücksichtigungsfähiger Vergütung und der tatsächlich im Referenzzeitraum geleisteten Arbeitsstunden (einschließlich Mehrarbeit) zu ermitteln, wobei die Mehrarbeitsvergütung nach Tarifverstehen herauszurechnen ist. Das Landesarbeitsgericht hat diese Berechnung fehlerhaft vorgenommen und zugleich notwendige Feststellungen dazu unterlassen, welche Arbeitszeit an den Urlaubstagen angefallen wäre; deshalb ist eine neue Entscheidung erforderlich. Die Klage ist in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht unzulässig, weil der Kläger die tariflichen Ausschlussfristen eingehalten hat.