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Urteil

58 Ca 15019/18

ArbG Berlin 58. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGBE:2019:0924.58CA15019.18.00
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Leitsätze
1. Zum Begriff des Arbeitsvorgangs und des "schwierigen" Arbeitsvorgangs bei Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten.(Rn.36) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 24 Sa 1804/19.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden bei einem Kostenstreitwert von 8.358,12 Euro der Klägerin auferlegt. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.751,14 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Begriff des Arbeitsvorgangs und des "schwierigen" Arbeitsvorgangs bei Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten.(Rn.36) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen 24 Sa 1804/19. I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits werden bei einem Kostenstreitwert von 8.358,12 Euro der Klägerin auferlegt. III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.751,14 Euro festgesetzt. A. Die Zahlungsklage sowie die als Eingruppierungsfeststellungsklage auch im Hinblick auf die Verzinsungspflicht (BAG, 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 10, AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT-Om.w.N.) zulässige (stetige Rechtsprechung, vergleiche nur BAG, 22.02.2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 13, AP Nr. 336 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.) Klage sind unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, hilfsweise Entgeltgruppe 8 TV-L gemäß Anlage A. Teil II Abschnitt 12.1. I. Die Parteien streiten nicht über die Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 TV-L. Darin sind Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist, eingruppiert. Die Gesamttätigkeit der Klägerin ist unstreitig zu über 25 % schwierig. Die Parteien streiten darüber, ob die Tätigkeit der Klägerin schwierig ist im Sinne der Entgeltgruppe 9 oder hilfsweise zu einem Drittel schwierig im Sinne der Entgeltgruppe 8 TV-L. II. Auf dieser Grundlage ist die Klägerin nicht in Entgeltgruppe 9, hilfsweise Entgeltgruppe 8 einzugruppieren. Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich die Eingruppierung nach § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 BAT oder nach § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L richtet. Die Kammer kommt für beide Varianten zu demselben Ergebnis, weshalb sich die Ausführungen auf den TV-L beziehen werden, gleichermaßen aber für die Regelungen des BAT gelten. 1. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 3 und 4 TV-L ist die Klägerin in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. 2. Grundlage der tariflichen Bewertung ist danach der Arbeitsvorgang. a) Nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Absatz 1 TV-L sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (zum Beispiel unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist gemäß Satz 2 der Protokollerklärung als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis maßgebend (vergleiche Bundesarbeitsgericht (BAG), 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT-O m.w.N.). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (vergleiche BAG, 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – Rn. 20 – NZA-RR 2010, 494 ff.). Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind (vergleiche BAG, 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 –; unter Bezugnahme auf BAG, 23.09.2009 – 4 AZR 308/08 – NZA-RR 210, 494 ff.). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG, 10.12.2014 - 4 AZR 773/12 - ZTR 2015, 646 ff.). b) Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge grundsätzlich außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vergleiche BAG, 18.03.2015 - 4 AZR 59/13 - Rn. 17 – NZA-RR 2015, 479 ff.). Das soll nach dem Bundesarbeitsgericht ausdrücklich auch dann gelten, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben, die zu einem Bruchteil von unter einer Hälfte von der Gesamttätigkeit Voraussetzung für die Vergütung nach einer bestimmten Entgeltgruppe sind. Mit den Beispielen hätten die Tarifvertragsparteien nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen sei (vergleiche BAG, 28.02.2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 25). In früheren Entscheidungen hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, tatsächlich trennbare tariflich verschieden zu bewertende Tätigkeiten könnten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden. Die gewöhnlichen Aufgaben eines Geschäftsstellenverwalters und die schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne seien verschiedenen Arbeitsvorgängen zuzuordnen (vergleiche BAG, 14.08.1985 – 4 AZR 21/84 –). An dieser Rechtsprechung hält der Senat in seiner nunmehr ständigen Rechtsprechung nicht mehr fest (vergleiche BAG, 22.02.2017 – 4 AZR 514/16 –; BAG, 21.08.2013 – 4 AZR 933/11 –), was auch der Rechtsprechung zu anderen Tätigkeitsgruppen entspricht (siehe zur Bearbeitung von Wohngeldanträgen, BAG, 23.09.2009 – 4 AZR 308/08). 3. Die Klägerin könnte nur dann gemäß Anlage A. Teil II Abschnitt 12.1 in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert sein, wenn ihre Tätigkeit zu über 50 % als schwierig gilt. Diese Anforderung kann die Klägerin nach § 12 Absatz 1 Satz 4 TV-L nur erreichen, soweit ihre jeweiligen Aufgaben einen überhälftigen Arbeitsvorgang bildeten, der dergestalt zu bewerten wäre, dass eingruppierungsrechtlich ausreichend ist, wenn in diesem Arbeitsvorgang in rechtlich nicht unerheblichen Maß schwierige Tätigkeiten anfallen. Die Notwendigkeit der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen ergibt sich aus dem Umstand, dass aus der Beschreibung des Aufgabenkreises der Klägerin, auf den sich beide Parteien beziehen, nicht schwierige Tätigkeiten im Umfang von mehr als der Hälfte der Gesamttätigkeiten folgen. Ein derart zu bildender und zu bewertender Arbeitsvorgang ist nicht feststellbar. a) Die Klägerin kann sich nicht pauschal auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts (28.02.2018 – 4 AZR 816/16) beziehen, dass sämtliche Tätigkeiten der Klägerin gemäß der zur Akte gereichten BAK zu 100% als ein großer Arbeitsvorgang zu verstehen seien. Das lässt sich dem Urteil nicht entnehmen. aa) Mit Urteil vom 28.02.2018 hat das Bundesarbeitsgericht über die Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin und Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage des BAT-O und der dazugehörigen Entgeltordnung entschieden. Das Bundesarbeitsgericht hat die Eingruppierung an den Regelungen der Anlage 1a des BAT-O gemessen. Danach sei die Ausgangsgruppe die Vergütungsgruppe VII Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT-O für Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften. Die Vergütungsgruppe VIb gelte für Angestellte als Geschäftsstellenverwalter bei Gerichten oder Staatsanwaltschaften, deren Tätigkeiten sich dadurch aus der Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Fünftel schwierig ist. Im dritten Orientierungssatz führt das Bundesarbeitsgericht aus, die Betreuung der Aktenvorgänge in der Senatsgeschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens sei ein abgrenzbares Arbeitsergebnis. Zu ihm gehörten sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten einschließlich der Durchführung von Beglaubigungen und der Bearbeitung von Sachstandsanfragen sowie – darüber hinaus – die Fertigung des Schreibwerks und der Verteilung der Neueingänge. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich offen gelassen, ob die Aufgaben der dortigen Klägerin als Kostenbeamtin sowie der Protokollführung in mündlichen Verhandlungen als gesonderte Arbeitsvorgänge zu berücksichtigen seien. Nach der Feststellung eines Arbeitsvorgangs, der 78 % Tätigkeit der Klägerin umfasse, hat das Bundesarbeitsgericht ausgeführt, das Merkmal der schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1 BAT sei erfüllt, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens die Hälfte der gesamten Arbeitszeit in Anspruch nähmen, schwierige Tätigkeiten enthielten. Dabei sei es nicht erforderlich, dass die für die Höherwertigkeit maßgebenden Einzeltätigkeiten innerhalb des Arbeitsvorgangs zeitlich überwiegend anfielen. Vielmehr genüge es, dass die Anforderungen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß anfielen und ohne sie ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt würde (BAG, 17.05.2017 – 4 AZR 798/14 – AP Nr. 8 zu § 56 TVöD Rn. 27; BAG, 17.04.2013 – 4 AZR 915/11 – AP Nr. 226 zu § 1 TVG Tarifverträge: Metallindustrie). Auf der Grundlage der Verbindung der Feststellung eines Arbeitsvorgangs, der 78 % der gesamten Tätigkeit der Klägerin umfasse, mit dem Rechtssatz, dass schon ein rechtlich nicht ganz unerhebliches Ausmaß von schwierigen Tätigkeiten genüge, kommt das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass ein Anteil schwieriger Tätigkeiten von 9 % der Gesamttätigkeit (bezogen auf den Arbeitsvorgang ein Anteil von 11,54 %) das Tätigkeitsmerkmal der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anl. 1a zum BAT-O erfülle. bb) Aus diesen zusammengefassten Entscheidungsgründen lässt sich nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht ableiten, dass alle Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit an Gerichten und Staatsanwaltschaft pauschal einen Arbeitsvorgang bilden. Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung nicht sämtliche ausgeführten Tätigkeiten einem großen Arbeitsvorgang zugeordnet. Sondern es hat vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob die Tätigkeiten als Kostenbeamtin und in der Protokollführung als weitere Arbeitsvorgänge zu berücksichtigen seien. Des Weiteren hatte das Bundesarbeitsgericht über die Tätigkeiten einer Geschäftsstellenverwalterin am Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden. Dass zu den Tätigkeiten einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit an Gerichten und Staatsanwaltschaft inhaltliche Unterschiede bestehen, dürfte auf der Hand liegen und ergibt sich bereits aus den Definitionen in den Protokollerklärungen Nummer 1 und 2 zu Teil II, Abschnitt 12.1. Der Klägerin ist aber zuzugestehen, dass nach den Grundsätzen der Entscheidung ein Arbeitsvorgang, der über die Hälfte der Gesamtarbeitszeit einnimmt und in einem rechtlich nicht unerheblichen Maß schwierige Tätigkeiten umfasst, bereits zu einem Anspruch auf Vergütung nach der höchsten Entgeltgruppe für Beschäftigte im Justizdienst nach der jeweiligen Entgeltordnung führen dürfte, auch wenn dieses rechtlich nicht ganz unerhebliche Ausmaß unter den Bruchteilen in der differenzierten Entgeltordnung der Tarifvertragsparteien liegt. b) Auch die Auslegung des einschlägigen Tarifvertrages gebietet kein solches Ergebnis. Eine Auslegung des § 12 Absatz 1 TV-L i.V.m. der Anlage A Teil II Abschnitt 12.1 dahin, dass Tätigkeiten von Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften unterschiedlichen Inhalts und mit unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit pauschal in einem überhälftigen Arbeitsvorgang mit der Folge zusammenzufassen sind, dass ein bereits rechtlich nicht unerheblicher Anteil an schwierigen Tätigkeiten genüge, um insgesamt zur Annahme einer schwierigen Tätigkeit zu gelangen, ist nach Auffassung der Kammer nicht geboten. Einer solchen Auslegung steht die Systematik des Abschnitts 12. 1 für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften der Entgeltordnung in Anlage A zum TV-L und der darin zum Ausdruck kommende Wille der Tarifvertragsparteien entgegen. aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG, 19.06.2018 – 9 AZR 564/17 Rn. 17; BAG, 20.09.2017 – 6 AZR 143/16 Rn. 33). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, 19.06.2018 – 9 AZR 564/17 Rn. 17; BAG, 27.02.2018 – 9 AZR 238/17 Rn.14). bb) In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ergibt sich aus den maßgeblichen tarifvertraglichen Eingruppierungsregelungen nicht, dass bei den Tätigkeiten von Beschäftigten in Serviceeinheiten an Gerichten und Staatsanwaltschaften pauschal von einem umfassenden Arbeitsvorgang mit der Folge auszugehen ist, dass bereits ein rechtlich nicht unerheblicher Anteil schwieriger Tätigkeiten genügt, um insgesamt zur Annahme einer schwierigen Tätigkeit zu gelangen. Dieser pauschalen Annahme steht die Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Absatz 1 TV-L entgegen. Danach bilden Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten dann einen Arbeitsvorgang, wenn sie zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Das Führen zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis soll sich aus natürlicher Betrachtung ergeben. Die natürliche Betrachtung gebietet es keinesfalls ausschließlich, nur bei einem alle Tätigkeiten umfassenden Arbeitsvorgang zu einem abgrenzbaren Arbeitsergebnis zu kommen. Vielmehr sind durchaus auch kleinteiligere Arbeitsergebnisses bei natürlicher Betrachtung sinnvoll und denkbar, wie der zweite Klammerzusatz in der Protokollerklärung zeigt. Wird dort aufgeführt, dass die „unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags“ jeweils ein abgrenzbares Arbeitsergebnis darstellen könne, so ist es auch möglich, dass sich unterschiedliche Arbeitsvorgänge bei der Bearbeitung ein und derselben Akte bilden lassen. Dieses Verständnis gebietet auch folgende Überlegung: Die funktionale Bedeutung des Arbeitsvorgangs im Eingruppierungsprozess erfordert es geradezu, im Zweifel den kleinstmöglichen, bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Teil der gesamten Tätigkeit zu bewerten; denn nur so lässt sich das als ungerecht empfundenes Ergebnis vermeiden, dass innerhalb einer umfangreicheren Tätigkeit bereits die Erfüllung eines verhältnismäßig geringen Maßes einer qualifizierenden Anforderung genügt, um das betreffende Tätigkeitsmerkmal zu erfüllen (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L-Kommentar, § 12 TV-L Randnummer 114). Durch die pauschale Annahme eines großen Arbeitsvorgangs wird auch die Differenzierung zwischen Aufgabenkreis, Arbeitsvorgang und Arbeitsergebnis verwischt. Der Aufgabenkreis des Arbeitnehmers umfasst, auf die Person des Arbeitnehmers bezogen, dessen gesamte auszuübende Tätigkeit. Der Aufgabenkreis setzt sich in der Regel aus mehreren Aufgaben zusammen. Innerhalb der jeweiligen Aufgaben fallen einzelne Arbeitsvorgänge an, die jeweils zu einzelnen Arbeitsergebnissen führen. Der Arbeitsvorgang kann daher nicht mit der Aufgabe oder gar dem gesamten Arbeitskreis gleichgesetzt werden (Breier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L-Kommentar, § 12 TV-L Randnummer 114). Weiterhin haben die Tarifvertragsparteien des TV-L in Teil II Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L bei Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften dem Wortlaut nach ein nach dem Schwierigkeitsgrad der Tätigkeit ausdifferenziertes Vergütungssystem vorgesehen. Für Beschäftigte in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften sind anknüpfend an vier Sachverhalte drei unterschiedliche Entgeltgruppen bestimmt. Die Heraushebung aus einer Entgeltgruppe erfolgt danach jeweils nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeiten im Sinne der Protokollerklärungen Nr. 3 bis 5 zu Abschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L an der Gesamttätigkeit. Beschäftigte in Serviceeinheiten sind in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 eingruppiert, es sei denn ihre Tätigkeit ist mindestens zu einem Fünftel schwierig – Folge ist die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 – oder sie ist zu mindestens einem Drittel schwierig – Folge ist die Entgeltgruppe 8 Fallgruppe 2– oder sie ist mindestens zur Hälfte schwierig – Folge ist die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2. Die Regelungen zu einem differenzierten Vergütungssystem sind in Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung und damit in einem spezielleren Teil des Tarifvertrags enthalten als § 12 Absatz 1 TV-L; sie genießen daher im Zweifel den Vorrang. Der Wille der Tarifvertragsparteien ist im Wege systematischer Auslegung bei der Bestimmung und Bewertung des Arbeitsvorgangs zu beachten. Die Auslegung des § 12 Absatz 1 Satz 1 bis 4 TV-L kann nicht entgegen des normgeberischen Willens der Tarifvertragsparteien – an einem ausdifferenzierten Entgeltsystem festzuhalten – erfolgen. Die zwingende Annahme eines „großen“ Arbeitsvorgangs, der mehr als 50% der Gesamttätigkeit umfasst, sowie die Annahme für den eingruppierungsrelevanten Anteil an schwierigen Tätigkeiten genüge ein rechtlich nicht unerhebliches Ausmaß und nicht notwendig der Umfang der Bruchteile der Entgeltgruppen 6 bis 9 TV-L, ließe die Entgeltgruppen 8 und 6 Fallgruppe 2 TV-L ohne Anwendungsbereich. Aufstiegs- und Differenzierungsmöglichkeiten gingen verloren, denn unterhälftige Anforderungen in einem Tätigkeitsmerkmal können in einzelnen Arbeitsvorgängen nicht vorkommen, sondern können sich nur aus der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge ergeben. Für eine abweichende Bestimmung des Arbeitsvorgangs und dessen eingruppierungsrelevanter Bewertung spricht auch § 12 Absatz 1 Satz 5 TV-L. Zwar kann qualitativ die Erfüllung der Anforderung von schwieriger Tätigkeit nicht erst bei Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden. Quantitativ kann die Anforderung aber erst bei zusammenfassender Betrachtung aller Arbeitsvorgänge erfolgen, wenn die Vergütungssystematik dahingehend verstanden wird, dass sie den Anteil der schwierigen Tätigkeit in Bezug auf die Gesamttätigkeit meint. Mit dem Bundesarbeitsgericht ist zutreffend zuerst der Arbeitsvorgang zu bilden, jedoch folgt daraus nicht, dass bei der Bildung die weitere Tarifsystematik nicht beachtet werden müsse. Die Berücksichtigung der vorgesehenen Entgeltgruppen bei der Auslegung des Tarifvertrages und damit der Bildung des Arbeitsvorgangs bedeutet nicht, dass Arbeitsvorgänge ausschließlich dergestalt gebildet werden könnten, dass sie entweder nur „schwierige Tätigkeiten“ oder nur „gewöhnliche Tätigkeiten“ oder zwingend nach dem Umfang der Schwierigkeit zu bestimmen wären. Insoweit ist mit dem Bundesarbeitsgericht anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien einen solchen Automatismus nicht wollten, weil anzunehmen wäre, dass sie sonst eine entsprechende Regelung getroffen hätten. Die Protokollerklärung Nummer 3. Teil II Abschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L trifft überhaupt keine Aussage zu Arbeitsvorgängen. Es ist tariflich ohne weiteres möglich, Arbeitsvorgänge zu bilden, die sowohl „Schwieriges“ als auch „Gewöhnliches“ enthalten und im zweiten Schritt zu bewerten, ob der Arbeitsvorgang als „schwierig“ zu werten ist. Zu beachten ist nach der Rechtsprechung nur, dass die Zusammenfassung von Tätigkeiten von unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit zu einem Arbeitsvorgang dann ausgeschlossen ist, wenn diese Tätigkeiten tatsächlich voneinander getrennt werden können (BAG, 20.10.1993 – 4 AZR 45/93 – AP Nr. 172 zu §§ 22, 23 BAT 1975 m.w.N.). Dem entspricht der geäußerte Wille der Tarifvertragsparteien in einer Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder vom 02.03.2019 zur Sicherstellung einer differenzierten Eingruppierung anhand des zeitlichen Umfangs, in dem eine bestimmte Anforderung (z.B. Schwierigkeit) innerhalb der auszuübenden Tätigkeit erfüllt sein muss. Die Tarifnormen sind in einem in Art. 9 Absatz 3 GG garantierten autonomen Bereich angesiedelt, in dem der übereinstimmende Wille der Vertragsschließenden Tarifvertragsparteien der Ansicht des Gerichts vorgeht, jedenfalls soweit er – wie vorliegend – Ausdruck in dem Tariftext findet. Das Ergebnis ergibt sich auch bei historischer Auslegung. Die Differenzierungen der Entgeltgruppen nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeit an der Gesamttätigkeit und die Aufführung von Beispielen schwieriger Tätigkeiten in einer Protokollerklärung ist von den Tarifvertragsparteien des BAT im TV-L fortgesetzt worden. Auch der BAT enthielt bereits eine Auflistung. Damit haben die Tarifvertragsparteien bekräftigt, dass sie schwierigen Tätigkeiten das Gewicht geben wollen, welches ihrem Prozentsatz an der Gesamttätigkeit entspricht und nicht das Gewicht eines noch zu bestimmenden rechtlich erheblichen Anteils eines überhälftigen Arbeitsvorgangs. Der BAT enthielt als Beispiel für eine schwierige Tätigkeit die „Aufgaben als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle beim Bundesverfassungsgericht, bei den obersten Gerichtshöfen des Bundes und bei dem Generalbundesanwalt“. Diese Regelung findet sich im TV-L nicht, da dieser nicht für Bundesgerichte gilt. Die grundsätzliche Beibehaltung des differenziertes Entgeltsystems zeigt jedoch, dass die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer Sachnähe erkannten, dass sich die ganzheitliche Tätigkeit von Beschäftigten in Serviceeinheiten in den verschiedenen Spruchkörpern der unterschiedlichen Gerichtszweige und Instanzen unterschiedlich darstellt. Hinsichtlich der Bewertung der Arbeitsvorgänge für Beschäftigte in Serviceeinheiten an Gerichten und Staatsanwaltschaften gilt darüber hinaus: Ausweislich der Protokollerklärung Nummer 2. zu Teil II Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L handelt es sich bei den Beschäftigten in Serviceeinheiten um solche Personen, die die Aufgabenstellungen in der Geschäftsstelle, in der Protokollführung, in der Kanzlei und als Urkundsbeamter in einer Person zusammenführen. Der Begriff „ganzheitlich“ bedeutet lediglich, dass nunmehr die Beschäftigten in Serviceeinheiten alldasjenige leisten, was zuvor arbeitsteilig auf mehrere Beschäftigte verteilt war. Dass die einzelnen Tätigkeiten dieser Tradition entsprechend unterschiedlich sind und unterschiedlich bleiben, ist dadurch nicht negiert. Der Begriff „ganzheitlich“ gibt für die Bestimmung der Arbeitsvorgänge somit nichts her. Protokollführung und Kanzleitätigkeiten waren stets nicht „schwierig“ im Sinne der Protokollerklärung Nummer 3. zu Teil II Abschnitt 12. Unterabschnitt 12.1. der Anlage A zum TV-L, die Geschäftsstellentätigkeit war stets ausdifferenziert, die Tätigkeit als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle wohl stets „schwierig“. Der Wille der Tarifvertragsparteien an einem differenzierten Entgeltgruppensystem besteht demnach gerade darin, die Tätigkeit von Beschäftigten in Serviceeinheiten dahingehend zu bewerten, wie sich die früher bestehende Arbeitsteilung heutzutage in Anteilen an „Schwierigem“ und „Gewöhnlichem“ fortsetzt. Im Ergebnis kann die erkennende Kammer der Auffassung nicht folgen, nach der ein Anteil von schwieriger Tätigkeit von unter 10 % der Gesamttätigkeit rechtlich erheblich für die Eingruppierung in die höchste Entgeltgruppe nach Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L sein soll, obwohl die Tarifvertragsparteien einen Anteil von mindestens einem Fünftel, einem Drittel oder der Hälfte im Vergütungssystem als eingruppierungsrelevant bestimmt haben. Das würde bedeuten, dass Beschäftigte in Serviceeinheiten und Geschäftsstellenverwalter nunmehr alle in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert wären, sobald der Anteil der schwierigen Aufgaben an ihrer Gesamttätigkeit 9 % überstiege. Dies widerspricht dem Willen der Tarifvertragsparteien, der im Wortlaut, der Systematik, dem Sinn und Zweck der Regelungen und der Tarifentstehung zum Ausdruck kommt. c) Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass der durch die Klägerin einheitlich angenommene Arbeitsvorgang sich weder aus der zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (28.02.2018 – 4 AZR 816/16) noch aus der Auslegung der maßgeblichen Tarifvorschriften ergibt. Mangels Vergleichbarkeit der Aufgaben der Klägerin mit der Geschäftsstellenverwalterin beim Bundesverwaltungsgericht lässt sich durch eine bloße Bezugnahme auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 28.02.2018 nicht begründen, dass die Gesamttätigkeit der Klägerin einen einheitlichen Arbeitsvorgang darstellt. Das Urteil kann nicht als Blaupause für die Ausweitung jedweder Tätigkeit in einer Serviceeinheit als einheitlicher Arbeitsvorgang angesehen werden (vergleiche BeckOK TV-L EntgeltO/Steuernagel TV-L-EGO Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften Rn. 9a unter Bezugnahme auf BAG, 22.02.2017 – 4 AZR 514/16 – AP Nr. 336 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Vielmehr wäre es an der Klägerin gewesen, differenziert zu den einzelnen ihr übertragenen Tätigkeiten und deren Bewertung in Bezug auf ein abgrenzbares Arbeitsergebnis vorzutragen. Die Klägerin hat weder dargelegt, dass sie zu mehr als 50% ihrer Gesamttätigkeit Arbeitsvorgänge leistet, die in einem rechtlich erheblichen Maß schwierige Tätigkeiten beinhalten noch, dass ihre Einzeltätigkeiten als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sind. B. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, § 46 Absatz 2 ArbGG in Verbindung mit § 91 Absatz 1 ZPO. C. Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Absatz 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Er beträgt nach § 42 Absatz 1 Satz 1 GKG den 36-fachen Wert der monatlichen Differenz zwischen der gezahlten Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TV-L und der begehrten Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L. Dem Hilfsantrag auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L kommt kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin als Beschäftigte in einer Serviceeinheit an einem Amtsgericht des beklagten Landes. Die Klägerin ist als Justizbeschäftigte beim beklagten Land beschäftigt. Auf den Arbeitsvertrag vom 04.05.2004 wird Bezug genommen, insbesondere auf § 2, der auf den Tarifvertrag zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV Land Berlin) verweist (Anlage K1, Blatt 45 folgend der Akte). Die Klägerin war zunächst als Maschinenschreiberin mit schwieriger Tätigkeit in der Vergütungsgruppe VIII Fallgruppe 4 Teil II Abschnitt N Unterabschnitt I Anlage 1a zum BAT beschäftigt. Mit Übertragung der Aufgaben einer Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten wurde sie in die Vergütungsgruppe VII, Fallgruppe 1 a Teil II Abschnitt T Unterabschnitt I der Anlage 1a zum BAT höhergruppiert. Zum 01.07.2010 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe VIb, Fallgruppe 1b höhergruppiert und am 01.11.2010 mit Ablösung des BAT durch den TV-L in die Entgeltgruppe 6 übergeleitet. Auf Antrag vom 28.11.2012 gemäß § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder wurde die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2012 in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 Teil II Abschnitt 12.1 der Anlage A zum TV-L eingruppiert. Im streitgegenständlichen Zeitraum nahm die Klägerin am Amtsgericht T. die Aufgaben als Beschäftigte in Serviceeinheiten „Verkehrssachen (einschließlich Bußgeldverfahren und Erzwingungshaftsachen)“ als Mitarbeiterin des Serviceteams 32 im Fachbereich III wahr. Auf die Beschreibung des Aufgabenkreises wird vollumfänglich Bezug genommen (Anlage K2, Blatt 47 fortfolgende der Akte). Die Klägerin beantragte die Neubewertung ihrer Tätigkeit mit der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 1 bzw. 2 TV-L und die rückwirkende Auszahlung des höheren Entgelts unter Berücksichtigung der Ausschlussfrist (Anlage K9, Blatt 65 der Akte). Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2018 machte sie ihre Ansprüche erneut geltend (Anlage K10, Blatt 66 fortfolgende der Akte). Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TV-L zu. Innerhalb des tarifrechtlich einheitlich zu bildenden Arbeitsvorgangs fielen in rechtlich nicht ganz unerheblichem Ausmaß schwierige Tätigkeiten an. Der Klägerin seien sämtliche Geschäftsstellentätigkeiten einschließlich der Tätigkeiten, die dem Merkmal von schwierigen Tätigkeiten im Tarifsinne entsprächen, einheitlich und alleinverantwortlich übertragen worden. Die Gesamttätigkeit der Klägerin sei bei natürlicher Betrachtungsweise ein Arbeitsvorgang. Bei der Bestimmung des Arbeitsvorgangs sei nicht zwischen gewöhnlichen und schwierigen Tätigkeiten zu unterscheiden. Ihre Tätigkeiten gehörten alle zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang, weil die Tätigkeit der Klägerin die vollumfängliche Betreuung der Aktenvorgänge in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens samt Protokollführung umfasse. Die Einzeltätigkeiten dienten einer vorgegebenen und einheitlichen Funktion eines Arbeitsergebnisses, nämlich der Verwaltung der Geschäftsstelle mit allen dazugehörigen Tätigkeiten. Die Klägerin behauptet, der Anteil der schwierigen Tätigkeiten an ihrer Gesamtarbeitszeit betrage 25,17 %. Es komme auch nicht darauf an, ob die schwierigen Tätigkeiten zeitlich überwiegend anfielen, sondern nur darauf, dass sie in einem rechtlich nicht unerheblichen Maß anfielen. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.321,70 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem jeweiligen Teilbetrag - in Höhe von 232,17 € seit dem 01.02.2018, - in Höhe von 232,17 € seit dem 01.03.2018, - in Höhe von 232,17 € seit dem 01.04.2018, - in Höhe von 232,17 € seit dem 01.05.2018, - in Höhe von 232,17 € seit dem 01.06.2018, - in Höhe von 232,17 € seit dem 01.07.2018, - in Höhe von 232,17 € seit dem 01.08.2018, - in Höhe von 232,17 € seit dem 01.09.2018, - in Höhe von 232,17 € seit dem 01.10.2018, - in Höhe von 232,17 € seit dem 01.11.2018, zu zahlen. 2. Hilfsweise, für den Fall der vollständigen oder teilweisen Abweisung des Antrags zu 1.: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.01.2018 bis 31.10.2018 nach der Entgeltgruppe E9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin seit dem 01.11.2018 nach der Entgeltgruppe E9, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E8 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem Ersten des Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die neue Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts lasse den Willen der Tarifvertragsparteien nach einer Differenzierung der Eingruppierung nach Schwierigkeitsgraden außer Acht. Die Vereinheitlichung des Arbeitsvorgangs hebe die Entgeltdifferenzierung im Tarifvertrag auf und stelle einen Eingriff in die Tarifautonomie des Art. 9 Absatz 3 GG dar. Die Tarifvertragsparteien hätten Aufstiegs- und Differenzierungsmöglichkeiten schaffen wollen. Daher sei weiter davon auszugehen, dass tariflich verschieden zu bewertende und tatsächlich trennbare Tätigkeiten nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst werden dürften. Jedenfalls die Tätigkeiten in Nummern 4 bis 11 der BAK seien nicht in den Arbeitsvorgang mit einzubeziehen, weil diese als schwierig im Sinne der tariflichen Tätigkeitsmerkmale zu bewerten seien. Jedenfalls könne die Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hinsichtlich der Eingruppierung von Geschäftsstellenverwaltern (an Bundesgerichten) nicht auf die Eingruppierung von Angestellten in Serviceeinheiten übertragen werden. Das beklagte Land behauptet, der Zeitanteil der schwierigen Tätigkeiten betrage 25,16 %. Schließlich ist das beklagte Land der Auffassung, die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 TV-L. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen.