Beschluss
3 TaBV 7/18 – Arbeitsrecht
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGD:2018:1218.3TABV7.18.00
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Leitsätze
Zustimmungsersetzungsverfahren zur - zutreffenden - Umgruppierung eines "Supervisors im Cash Office" in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW.
Tenor
1.Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 14.12.2017 - Az.: 5 BV 69/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aus Gründen der Klarstellung der Beschlusstenor so gefasst wird, dass nicht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung, sondern zur Umgruppierung des Herrn L. X. in die Gehaltsgruppe II im 4. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW ersetzt wird.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zustimmungsersetzungsverfahren zur - zutreffenden - Umgruppierung eines "Supervisors im Cash Office" in die Gehaltsgruppe II des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW. 1.Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 14.12.2017 - Az.: 5 BV 69/17 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass aus Gründen der Klarstellung der Beschlusstenor so gefasst wird, dass nicht die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung, sondern zur Umgruppierung des Herrn L. X. in die Gehaltsgruppe II im 4. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel NRW ersetzt wird. 2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E: I. Die Beteiligten streiten über die Umgruppierung des Mitarbeiters L. X., der im Cash Office (Kassenbüro) der Filiale F. als Supervisor tätig ist. Die Antragstellerin ist ein europaweit tätiges Handelsunternehmen, welches sich mit dem Vertrieb von Bekleidung und Accessoires beschäftigt. Sie unterhält bundesweit 22 Filialen, davon fünf in Nordrhein-Westfalen. Der Beteiligte zu 2) ist der am Standort der Filiale F. gebildete Betriebsrat. Die Arbeitgeberin, die bislang nicht an einen Flächentarifvertrag gebunden war, schloss mit der Gewerkschaft ver.di am 16.12.2016 einen Anerkennungs- und Übergangstarifvertrag (im Folgenden: AÜTV), der im Wesentlichen zum 01.05.2016 in Kraft trat und nach einer Übergangszeit ab dem 01.05.2017 die Geltung der regionalen Entgelttarifverträge für den Einzelhandel vorsieht. Auszugsweise heißt es in dem AÜTV wörtlich (Blatt 118 ff. der Akte): "Präambel Q. ist bislang nicht tarifgebunden. Mit diesem Tarifvertrag regeln die Parteien die zukünftige Anerkennung der jeweiligen regionalen Tarifverträge des Einzelhandels (§§ 2, 3). Zudem erhält der Tarifvertrag für die Zeit bis zur vollen Anwendung der Einzelhandelstarifverträge bestimmte Übergangsregelungen (§§ 4 bis 23).
§ 2 Anwendung der Einzelhandelstarifverträge 1.Im Geltungsbereich dieses Tarifvertrages finden bei Q. ab dem 01.05.2018 die regionalen Tarifverträge für den Einzelhandel, abgeschlossen zwischen ver.di und den Arbeitgeberverbänden des Einzelhandels dynamisch in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung. Maßgeblich sind jeweils die Einzelhandelstarifverträge des regelmäßigen Beschäftigungsortes (Heimatortes) des Arbeitnehmers.
§ 4 Übergangsregelungen Die folgenden Regelungen in § 5 bis § 23 gelten für den dort jeweils vorgesehenen Zeitraum. Sie sind tariflich - auch bezogen auf die weiteren in den Tarifverträgen des Einzelhandels enthaltenen Regelungsgegenstände - abschließend und treten spätestens mit Anwendung der Einzelhandelstarifverträge in allen Tarifgebieten gemäß § 2 Abs. (1) ohne Nachwirkung außer Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. Diese Übergangsregelungen finden keine Anwendung auf die in § 25 genannten Manager sowie auf die Mitarbeiter des Regional Office.
§ 11 Gehalts- und Lohnregelung (1) Die Festsetzung der Entgelte erfolgt ab dem 1.05.2016 bis zum 30.04.2017 entsprechend der Anlage B dieses Tarifvertrages (2) Ab dem 01.05.2017 gelten die regionalen Entgelttarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung dynamisch. (3) Zu beiden Stichtagen sind die Arbeitnehmer unter Beachtung der Mitbestimmung der Betriebsräte in die jeweiligen Entgeltgruppen einzugruppieren. Maßgeblich sind die jeweils vom Arbeitnehmer überwiegend ausgeübten Tätigkeiten sowie die Berücksichtigung seiner bisherigen Berufs-, Beschäftigungs-, bzw. Tätigkeitsjahre.
(5) Ergibt sich bei Anwendung dieses Tarifvertrages oder bei der Anwendung der regionalen Tarifverträge eine Unterschreitung der im Abrechnungsmonat April 2016 individualvertraglich geschuldeten Grundvergütung, so ist die Differenz zwischen bisherigem Vertragsentgelt und dem Entgelt gemäß tariflicher Eingruppierung als übertarifliche Zulage festzuschreiben. Künftige Erhöhungen der Tarifvergütungen (einschließlich aus Tätigkeits-/Berufsjahressprüngen und Umgruppierungen) können bei Beschäftigten der Gehaltsgruppe 2b und höher auf diese Zulage ganz oder teilweise angerechnet werden. Das Volumen der Anrechenbarkeit wird von den Tarifvertragsparteien noch festgelegt werden. Wird hierüber bis zum 30.04.2016 keine Einigung erzielt, entscheidet die in § 25 Abs. 2 geregelte Tarifschiedsstelle verbindlich. ..." In der Anlage B zum AÜTV heißt es unter anderem (Blatt 130 ff. der Akte): "Gehaltsgruppen Angestellte ohne kaufmännische Ausbildung (G1) Die Gruppe G1 gilt für Beschäftigte ohne kaufmännische Ausbildung, die nicht in eine der folgenden Gehaltsgruppen G2 bis G3 fallen.
Beschäftigte mit nachgewiesener kaufmännischer Ausbildung (G2) Die Gruppe G 2 gilt für Beschäftigte (i) mit nachgewiesener abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung
Cash-Office (G2b) Beschäftigte im Cash Office erhalten zusätzlich zur einschlägigen Stundenvergütung nach G2 eine monatliche Funktionszulage. ... Supervisor (G3) Die Gruppe G3 gilt für die Supervisor (Erstverkäufer/Abteilungsaufsicht)
" Am 29.04.2016 vereinbarten die Antragstellerin und ver.di eine Ergänzung zu § 11 Abs. 5 AÜTV (Tarifliche Entgeltsicherung), die auszugsweise wörtlich wie folgt wiedergegeben wird (Blatt 134 ff. der Akte): "3.Für Beschäftigte, die in die Gehaltsgruppe 2b oder höher (bzw. ab dem 1.5.2017 in eine analoge1 oder höhere Gehaltsgruppe nach dem einschlägigen Flächentarifvertrag) eingruppiert sind oder werden sowie für Beschäftigte im Regional Office und P & C-Assistant gilt folgende Abschmelzregelung:
1 D.h. z.B. nach Entgelttarif NRW die G II für Supervisor und TM und die G III für DM, SDM und AM)" Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen des AÜTV nebst Anlagen sowie die Ergänzung zu § 11 Abs. 5 AÜTV Bezug genommen. In den Gehaltstarifverträgen vom 18.08.2015 und 29.08.2017, jeweils abgeschlossen zwischen dem Handelsverband NRW und ver.di (im Folgenden: GTV Einzelhandel NRW), heißt es - soweit die nachstehend zitierten Regelungen betroffen sind - wörtlich identisch zur Eingruppierung: "§ 2 Gehaltsregelung (1) Die Angestellten sind nach der von ihnen tatsächlich verrichteten Tätigkeit in eine der nachstehenden Beschäftigungsgruppen einzugliedern. Die unter den Gehaltsgruppen aufgeführten Bespiele gelten als Richtbeispiele. (2) Die Gehaltsgruppen I-IV der Beschäftigungsgruppen B des § 3 umfassen die kaufmännischen Tätigkeiten, für die in der Regel eine abgeschlossene kaufmännische Berufsausbildung (zwei- bzw. dreijährige Ausbildungszeit mit Abschlussprüfung) erforderlich ist.
§ 3 Beschäftigungsgruppen A. Angestellte o h n e abgeschlossene kaufmännische Ausbildung
B. Angestellte m i t abgeschlossener kaufmännischer Ausbildung
Gehaltsgruppe I Angestellte mit einfacher kaufmännischer Tätigkeit Beispiele:Verkäufer Kassierer mit einfacher Tätigkeit ... Angestellte mit einfachen Büroarbeiten in allgemeiner Lohnbuchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik usw.
Gehaltsgruppe II Angestellte mit einer Tätigkeit, die erweiterte Fachkenntnisse und eine größere Verantwortung erfordert. Beispiele: Erste Verkäufer Lagererste, Abteilungsaufsichten ... Erste Kräfte in Buchhaltung, Einkauf, Kalkulation, Kreditbüro, Lohnbuchhaltung, Rechnungsprüfung, Registratur, Statistik, Warenannahme, Lager, Versand usw. Kassierer mit gehobener Tätigkeit ...
Gehaltsgruppe III Angestellte mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für ihren Tätigkeitsbereich, und zwar in Arbeitsbereichen Gehaltsstaffel a) ohne oder mit in der Regel bis zu vier unterstellten fest angestellten Vollbeschäftigten einschließlich der Auszubildenden
Beispiele:Substitute Disponenten Erste Verkäufer mit Einkaufsbefugnis ... Sortimentskontrolleure Etagenaufsichten Kassenaufsichten ... Verkaufsstellenverwalter ..." Die Antragstellerin beschäftigt in der Filiale F. in unterschiedlichen Bereichen insgesamt 25 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Supervisor. Im Cash Office beschäftigt sie zwei Mitarbeiterinnen als Retail Operative (Sales Assistant); zu deren - zwischen ihnen ebenfalls umstrittenen Umgruppierung - haben die Beteiligten bei dem Arbeitsgericht Essen unter dem Aktenzeichen 3 BV 68/17 ein gesondertes Zustimmungsersetzungsverfahren geführt, welches im Beschwerderechtszug mit Beschluss der 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 23.05.2018 (12 TaBV 5/18) entschieden worden ist und zu dem bei dem Bundesarbeitsgericht die Rechtsbeschwerde unter dem Aktenzeichen 4 ABR 27/18 anhängig ist. Der Mitarbeiter L. X., dessen Umgruppierung Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, hat eine abgeschlossene Ausbildung als Einzelhandelskaufmann absolviert, ist bei der Antragstellerin seit September 2013 tätig und wird im Cash Office der Filiale F. als Supervisor beschäftigt. Er übt hier zu ca. 60% Operatortätigkeiten wie seine beiden Kolleginnen und zu ca. 40% Supervisortätigkeiten aus. Im Cash Office hat die Antragstellerin klassische Aufgaben von Kassenmitarbeitern zusammengefasst. Dort werden unter anderen die Kassenabschlüsse für alle 65 vorhandenen Kassen zentral vorgenommen. Hierfür werden die Kassenladen ausgezählt und das Ergebnis gesichert. Ferner wird ein entsprechender Zählvorgang durchgeführt, wenn alle Kassen drei- bis viermal täglich zwischengezählt werden, um beispielsweise Bargeld abzuschöpfen. Das Cash Office ist auch für die Geldbestückung der Kassen zuständig. Hierfür wird unter anderem im Vieraugenprinzip der Bargeldbestand der den einzelnen Mitarbeitern zugeordneten Kassenladen bei Dienstbeginn gezählt. Bei Schichtende werden die Kassen abgerechnet und die Geldbestände gezählt. Dabei dauert das Zählen bei Dienstbeginn und -ende pro Kasse jeweils ca. 3-5 Minuten. Während des laufenden Geschäftsbetriebs ist die Bargeldausstattung der einzelnen Kassen sicherzustellen und ggfs. Bargeld abzuschöpfen, wenn der Kassenbestand den Betrag von ca. 1.500,- € überschreitet. Je nach Verkaufslage und Wochentag sowie Lage der Kasse kommt dies zwei- bis fünfmal pro Tag und Kasse vor. Abhängig vom tatsächlichen Umsatz und der Anzahl der geöffneten Kassen dauert ein solcher Vorgang 30-90 Minuten. In dieser Zeit wird eine unbestimmte Summe Geld aus der Kasse herausgeholt und in der Kasse als Entnahme verbucht. Das entnommene Geld wird zusammen mit einem Security Mitarbeiter abgeholt und ins Cash Office verbracht. Dort wird die Abholung durch den Geldentsorger vorbereitet. Das Cash Office kümmert sich zudem um Auszahlungen aus der Portokasse, um Fundware sowie um die Bestellung von Wechselgeld, ferner darum, das vom Geldtransportunternehmen abzuholende Geld mit Hilfe einer Zählmaschine in einen Safebag einzuzählen, die Legitimation des Abholers zu prüfen, ihm das Safebag zu übergeben und sich den Empfang quittieren zu lassen. Auch Safe-Checks werden von den Mitarbeitern des Cash Office durchgeführt. Die Ausführung der Arbeiten erfolgt nach detaillierten Vorgaben des Handbuchs "Shop in a Box" der Antragstellerin, wegen dessen Inhalts auf Blatt 333 - 425 der Akte Bezug genommen wird. Alle vorgenannten Cash Office - Tätigkeiten werden als Operatortätigkeiten von den beiden Operator-Mitarbeiterinnen ebenso wie von dem Supervisor Herrn X. - im Rahmen seines entsprechenden 60%-Anteils der Tätigkeit - wahrgenommen. Als Supervisor trägt Herr X. darüber hinaus die Verantwortung im Cash Office und ist weisungsbefugt, wenngleich nicht der disziplinarische Vorgesetzte gegenüber den beiden Cash-Office Mitarbeiterinnen, einer Vollzeit- und einer Teilzeitkraft. So fällt die Arbeitseinteilung, also die Festlegung, welche Mitarbeiterin im Tagesverlauf welche der vorstehend beschriebenen Aufgaben zu übernehmen hat, in die Zuständigkeit von Herrn X. als Supervisor und nimmt insgesamt ca. 20 Minuten arbeitstäglich in Anspruch. Hinzu kommt die Urlaubsplanung, bei der er die Urlaubswünsche der Mitarbeiterinnen abfragt und dann den Urlaubsplan erstellt. Wenn dieser fertig ist, leitet er ihn in das Personalbüro weiter, wo die Daten eingepflegt werden. Hierfür fallen einmal jährlich ca. 30 - 45 Minuten an. Ferner ist Herr X. zuständig für die Genehmigung von freien Tagen und den Tausch von Mitarbeitern sowie für die Heranziehung einer der beiden in der Filiale vorgehaltenen Springerkräfte, falls diese benötigt werden. Dabei haben ggfs. Abstimmungen mit der Personalabteilung oder hinsichtlich des Springereinsatzes mit dem jeweils anderen betroffenen Bereich der Filiale stattzufinden, ansonsten trifft Herr X. die Entscheidung aber selbständig. Er erstellt auch den Dienstplan für das Cash Office. Dabei geben die Besetzungszeit von arbeitstäglich 8 - 17 Uhr, die Aufgaben des Cash Office und die vorgeschriebene Mindestbesetzung - bei Zählungen müssen beispielsweise immer zwei Mitarbeiter wegen des vorgeschriebenen Vier-Augen-Prinzips anwesend sein - den Rahmen vor, innerhalb dessen Herr X. im Übrigen eigenständig die Dienstplanung vornimmt. Der Arbeitsaufwand beträgt für die Dienstplanung ca. 30 Minuten alle vier Wochen und für ggfs. anfallende Änderungen nochmals ca. 15 Minuten über den Vierwochenzeitraum. Soweit Überstunden erforderlich sind, was im Cash Office allerdings selten vorkommt, beantragt der Supervisor diese über das Personalbüro bzw. den Betriebsrat, was je Vorfall ca. 10 Minuten in Anspruch nimmt. Darüber hinaus ist Herr X. betragsmäßig unbeschränkt zuständig für Falschbuchungen und Doppelbuchungen. Kommen solche vor, was durchschnittlich ca. zwei- bis dreimal in der Woche der Fall ist und dann ca. 20 Minuten Arbeitszeit in Anspruch nimmt, hat Herr X. zunächst zu recherchieren und dann einen Bericht nach J. zur Zentrale zu senden. Die dann ggfs. erforderliche Korrekturbuchung kann allein in J. vorgenommen werden, wo man wiederum nur nach vorherigem entsprechendem Bericht tätig wird. Herr X. verfügt über keine eigene Stornobefugnis, sondern ist lediglich für die Kontrolle von Stornobuchungen zuständig, also für die Recherche, ob diese ordnungsgemäß vorgenommen worden sind und insbesondere die erforderliche Managergenehmigung vorliegt. Kassendifferenzen zu recherchieren und die entsprechende Kontrolle vorzunehmen, gehört zum Aufgabenbereich des Supervisors, erfolgt aber gleichfalls nach den Vorgaben des "Shop in a Box" - Handbuchs. Soweit damit keine Klärung herbeizuführen ist, muss er den Manager hinzuziehen. Kann auch nach Zuziehung des Managers keine Klärung herbeigeführt werden, ist die Kassendifferenz nach J. zu melden. Soweit außerordentliche Anfragen eingehen wie bspw. zu einer Mehrwertsteuerrechnungsanforderung, fallen diese in die Supervisor-Zuständigkeit, wobei es auch hierzu strikte Vorgaben durch das Handbuch "Shop in a Box" gibt. Als Supervisor ist Herr X. auch zuständig, wenn es zu Problemen im Bereich der Tätigkeit des Cash Office kommt, also über Doppelbuchungen oder Falschbuchungen hinaus zu Kassendifferenzen oder Differenzen im Tresor. Seine Aufgabe besteht dann darin, eine Lösung für das Problem zu erarbeiten und diese Lösung dann dem zuständigen Assistant Manager zu präsentieren, der letztlich die Entscheidung zu treffen hat. Als Cash Office Supervisor kann Herr X. Kassenstürze anordnen oder Anweisungen zur Bestückung der Kassen mit Wechselgeld treffen und ist insoweit auch gegenüber den Kassenmitarbeitern auf der Fläche weisungsbefugt. Über ein sog. "Smart-Cash-System", d.h. über Monitore kann er die Einnahmeentwicklung an den Kassen nachverfolgen, aus den damit gesammelten Daten leitet er dann seine Weisung ab, beispielsweise einen Kassensturz durchzuführen. Dabei kommt ihm auch ein nicht durch das Handbuch "Shop in a Box" vorgegebener Entscheidungsspielraum zu. Solche Weisungen in den Kassenbereich kommen mit unterschiedlicher Häufigkeit vor, am Wochenende mindestens ca. dreimal und in der Woche ca.kein- bis einmal arbeitstäglich; der Arbeitszeitaufwand beträgt dann je Fall ca. 10 Minuten. Hingegen hat Herr X. keine Weisungsbefugnis zum Öffnen oder Schließen von Kassen oder zu deren personeller Besetzung; das fällt in die Zuständigkeit der insgesamt ca. 20 in der Filiale F. beschäftigten Supervisoren auf der Verkaufsfläche. Diese nehmen zusammen mit ihren jeweiligen Kassierern auch die Kassenzählungen auf der Fläche vor. Herr X. ist auch Ansprechpartner für alle Cash Offices in Deutschland und teilweise auch Österreich. Das bedeutet, dass dortige Mitarbeiter sich bei Problemen bei ihm melden können und er dann unter Berücksichtigung des Handbuchs "Shop in a Box" Lösungsvorschläge erarbeitet. Je nach Einzelfall kann diese Tätigkeit 10 Minuten bis zu einer Stunde in Anspruch nehmen. Im Gesamtumfang ist auch dieser Arbeitsbereich allerdings in den 40% Supervisortätigkeit enthalten. Mit "Eingruppierungs-Formular" vom 19.04.2017 ersuchte die Antragstellerin den Beteiligten zu 2) um seine Zustimmung zur Umgruppierung des Mitarbeiters L. X. ab dem 01.05.2017 in die Gehaltsgruppe B II des GTV Einzelhandel NRW im 4. Tätigkeitsjahr. Wegen der Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Eingruppierungs-Formular (Blatt 10 der Akte) Bezug genommen. Dem Betriebsrat war dabei bekannt, dass Herr X. entgegen des Wortlauts des Formulars Cash Office Supervisor ist und es um seine Umgruppierung und nicht Eingruppierung ging. Ferner waren dem Betriebsrat die Sozialdaten und die Ausbildung des Herrn X. bekannt, Lebenslauf und Zeugnisse lagen vor. Am 21.04.2017 beantragte der Beteiligte zu 2) bei der Antragstellerin die Verlängerung der Stellungnahmefrist bis 13.05.2017. Dem stimmte die Antragstellerin noch am gleichen Tage zu. Mit am 13.05.2017 bei ihr eingegangenem Schreiben vom gleichen Tage, wegen dessen Wortlauts auf Blatt 11 der Akte Bezug genommen wird, verweigerte der Betriebsrat die Zustimmung und begründete dies damit, dass Herr X. aufgrund seiner höherwertigen Tätigkeiten im Cash Office in die Gehaltsgruppe III umzugruppieren sei. Er erfülle insbesondere alle Aufgaben einer Kassenaufsicht. Mit ihrem am 20.06.2017 bei dem Arbeitsgericht Essen eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu der Umgruppierung des Mitarbeiters X. in die Gehaltsgruppe II des GTV Einzelhandel NRW geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, der Supervisor im Cash Office unterscheide sich von den anderen Mitarbeiterinnen des Cash Office nur durch die bei ihm zu den allgemeinen Aufgaben hinzu kommende Überwachungsfunktion. Er sei in seiner Funktion "Erster unter Gleichen", was eine Umgruppierung in die Gehaltsgruppe II rechtfertige. Da er aber nicht überwiegend mit Tätigkeiten betraut sei, die in die Gehaltsgruppe III fielen, stehe ihm die entsprechend höhere Eingruppierung nicht zu. Der Supervisor sei auf der zweitniedrigsten von insgesamt sieben Hierarchieebenen angesiedelt. Es mangele bei ihm an einer überwiegend selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisung ausgeübten Tätigkeit. Die Antragstellerin hat beantragt, die von dem Beteiligten zu 2) verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn L. X. in die Gehaltsgruppe II im 4. Tätigkeitsjahr des Gehaltstarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Er hat die Ansicht vertreten, ein Supervisor sei in die Gehaltsgruppe III einzugruppieren. Er habe Weisungsbefugnisse gegenüber den Beschäftigten im Cash Office und gegenüber den Kassiererinnen und Kassieren. Bereits dies begründe ein Indiz für eine Aufsichtstätigkeit. Er sei mithin als Kassenaufsicht im Sinne des Richtbeispiels der Gehaltsgruppe III zu qualifizieren. Im Übrigen sei der Supervisor im Cash Office, soweit er die gesamte Personaleinsatzplanung im Cash Office durchführe, Abteilungsleiter und damit mindestens in die Gehaltsgruppe III einzugruppieren. Jedenfalls aber übe er eine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung aus. Die Tätigkeit werde nach generellen, die einzelnen Arbeiten oder Arbeitsabschnitte nicht abschließend regelnden Vorgaben verrichtet. Der Supervisor sei selbständig tätig. Er entscheide, wann und durch welche Beschäftigte welche Aufgaben ausgeführt werden. Er sei dafür verantwortlich, dass die Vorgaben des Unternehmens eingehalten und umgesetzt würden. Dabei handele es sich um die Gestaltung und die Abläufe im Kassenbüro. Der Supervisor habe auch die Befugnis zur Optimierung der Prozesse im Kassenbüro. Er erhalte insoweit keine Einzelanweisungen, sondern kontaktiere das Management nur im Rahmen der unternehmerischen Vorgaben zum Umgang mit Bargeld und bei disziplinarischen Problemen mit den ihm unterstellten Beschäftigten. Gerade auch der Umgang mit erheblichen Geldbeträgen zeuge von hoher Verantwortung für seinen Arbeitsbereich. Das Arbeitsgericht Essen hat den Anträgen der Arbeitgeberin mit Beschluss vom 14.12.2017, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, stattgegeben. Der Beschluss ist dem Beteiligten zu 2. über seine Verfahrensbevollmächtigten am 02.01.2018 zugestellt worden. Mit am 02.02.2018 bei dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz hat er Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese mit am 02.03.2018 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenem Anwaltsschriftsatz begründet. Er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und ist weiter der Ansicht, dass die Tätigkeit des Herrn X. die Umgruppierung in die Gehaltsgruppe III erfordere. Er erfülle mit seiner Tätigkeit die Voraussetzungen des Tätigkeitsbeispiels "Kassenaufsicht", hilfsweise jedenfalls des Tätigkeitsbeispiels "Substitut". Damit komme es auf die allgemeinen Merkmale der Vergütungsgruppe nicht mehr entscheidend an. Die Tätigkeit als Kassenaufsicht bzw. Substitut erfordere nicht die Ausübung einer Tätigkeit mit Entscheidungsbefugnis im Umfang von mindestens 50%, entscheidend sei die mit der Position verbundene Entscheidungskompetenz, die jederzeit vorgehalten werde und dann, wenn es erforderlich werde, eben auch ausgeübt werde. Entscheidend sei nicht, dass der Mitarbeiter ständig eine Kassenaufsicht ausübe, sondern dass er für die reibungslosen Abläufe an den Kassen verantwortlich sei, dazu von der Antragstellerin mit entsprechenden Weisungsbefugnissen ausgestattet worden sei und auch die entsprechende Verantwortung trage. Alle diese Voraussetzungen seien bei Herrn X. erfüllt. Hierzu verweist der Beteiligte zu 2) ergänzend auf die als Anlage BR2 (Blatt 464 ff. der Akte) vorgelegte Stellenbeschreibung, die allerdings unstreitig aus dem Jahr 2008 stammt, als es noch keine deutsche Filiale der Antragstellerin gab, und auf eine in der mündlichen Anhörung vom 18.12.2018 vorgelegte Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2011 (Blatt 487 f. der Akte), zu der er aber selbst darauf verweist, dass diese nicht für die Filiale F. gilt und nicht aus dieser Filiale stammt. Im Übrigen wird wegen der weiteren Erklärungen des Beteiligten zu 2) hierzu auf die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2018 Bezug genommen. Er trägt weiter vor, die bei der Antragstellerin verwendete Bezeichnung des Supervisors sei lediglich eine Hierarchiebezeichnung, aus der eine konkrete tätigkeitsbezogene Zuordnung zu einer bestimmten Gehaltsgruppe nicht abzuleiten sei. Daher komme auch der Fußnote in der Ergänzungsvereinbarung der Tarifvertragsparteien zu § 11 Abs. 5 AÜTV vom 29.04.2016 kein Aussagewert für die unabhängig hiervon vorzunehmende Ein- oder Umgruppierung zu. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 14.12.2017 - 5 BV 69/17 - abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu 1) abzuweisen. Die Antragstellerin und Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den Beschluss des Arbeitsgerichts. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Tarifparteien in Fußnote 1 zu Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung vom 29.04.2016 zu § 11 Abs. 5 AÜTV die Supervisoren ausdrücklich der Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW zugeordnet hätten. Im Übrigen seien in der Tätigkeit des Herrn X. als Supervisor im Cash Office aber auch weder eines der Richtbeispiele noch die allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe B III GTV Einzelhandel NRW erfüllt. Jedenfalls ermangele es an der überwiegenden Tätigkeit in Erfüllung der entsprechenden höherwertigen Kriterien. Die von dem Beteiligten zu 2) vorgelegten Stellenbeschreibungen aus 2008 und 2011 hätten keinerlei Aussagewert, denn sie bezögen sich nicht auf die Filiale F. und die Tätigkeit des dortigen Cash Office Supervisors. Die Antragstellerin verweist stattdessen auf eine als Anlage 9 vorgelegte "offizielle" Stellenausschreibung für Mitarbeiter im Cash Office (Blatt 472 der Akte). Wegen der weiteren Einzelheiten des zugrunde liegenden Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften in beiden Instanzen Bezug genommen. Die Beschwerdekammer hat Beweis erhoben zur Tätigkeit des Mitarbeiters L. X. nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 18.12.2018 durch Vernehmung des Zeugen X.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme, welches die Beteiligten sich nachfolgend übereinstimmend als unstreitigen Sachvortrag zu eigen gemacht haben, wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2018 verwiesen (Blatt 474 ff. der Akte). II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG und form- und fristgerecht im Sinne der §§ 89 Abs. 2, 87 Abs. 2 i.V.m. § 66 Abs. 1 ArbGG bei dem Landesarbeitsgericht eingelegt und begründet worden. 2. Die Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Vielmehr ist der Zustimmungsersetzungsantrag der Beteiligten zu 1) sowohl zulässig als auch begründet, wie schon das Arbeitsgericht Essen im Ergebnis zu Recht erkannt hat. a. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Antragstellerin ist zulässig. aa. Er bedarf allerdings der Auslegung. Entgegen seines ursprünglichen Wortlauts ist er nicht auf die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Ein-, sondern zur Umgruppierung des Mitarbeiters L. X. in die Gehaltsgruppe B II, 4. Tätigkeitsjahr gerichtet. Anträge sind der Auslegung zugänglich. Es gelten die für Willenserklärungen maßgeblichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB. Für das Verständnis eines Antrags ist daher nicht am buchstäblichen Wortlaut zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er sich aus der Antragsbegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage ergibt. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (BAG vom 17.12.2015 - 2 AZR 304/15, juris, Rz. 14; BAG vom 26.03.2015 - 2 AZR 783/13, juris, Rz. 14; BAG vom 26.03.2013 - 3 AZR 77/11, juris, Rz. 17). Eine Eingruppierung ist die erstmalige, eine Umgruppierung die erneute Einreihung eines Arbeitnehmers in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung, wobei diese sowohl wegen einer veränderten Tätigkeit als auch wegen einer bei gleichbleibender Tätigkeit geänderten Vergütungsordnung erforderlich werden kann (BAG vom 21.10.2009 - 4 ABR 40/08, juris, Rz. 14). Sie besteht in der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer bestimmten Gruppe der Vergütungsordnung nach Maßgabe der dafür gültigen Kriterien. Für die Mitbestimmung des Betriebsrats ist ohne Bedeutung, ob der mitbestimmte Beurteilungsakt eine Eingruppierung zum Gegenstand hat oder eine Umgruppierung (BAG vom 16.03.2016 - 4 ABR 32/14, juris, Rz. 15; LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18, juris, Rz. 112). Mit dem Ablauf der Übergangsregelungen zur Eingruppierung in § 11 AÜTV i.V.m. Anlage B AÜTV zum 30.04.2017 wurden gemäß § 11 Abs. 2 AÜTV ab dem 01.05.2017 die regionalen Entgelttarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung, d.h. hier der GTV Einzelhandel NRW, zur maßgeblichen Vergütungsordnung. Der Mitarbeiter L. X. musste daher in das neue System eingeordnet werden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AÜTV. Da bei ihm bei gleichbleibender Tätigkeit eine Neuzuordnung zu den Gehaltsgruppen des GTV Einzelhandel NRW erforderlich wurde, lag in rechtlich korrekter Einordnung des Vorgangs eine Umgruppierung im Sinne von § 99 Abs. 1 BetrVG vor. Genau darauf bezog sich trotz des abweichenden Wortlauts der Antrag der Antragstellerin, wie sich aus der Antragsbegründung und dem übrigen Vorbringen der Beteiligten ergibt. Das entspricht auch dem übereinstimmenden Verständnis beider Beteiligter, wie diese in der Anhörung vom 05.06.2018 bestätigt haben. Aus der Erwähnung des Umstellungsstichtags 01.05.2017 in der Antragsbegründung folgt kein unzulässiges Begehren, die Zustimmung des Betriebsrates mit Rückwirkung zu ersetzen (vgl. insoweit BAG vom 09.03.2011 - 7 ABR 127/09, juris, Rz. 15 zu dem im dortigen Antrag angegebenen Datum; ferner LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18, juris, Rz. 114). Die in dem Verfahren gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG ergehenden Entscheidungen haben nur Wirkung für die Zukunft. Dies gilt auch für die Eingruppierung (BAG vom 10.02.1999 - 10 ABR 49/98, juris, Rz. 36; BAG vom 26.04.1990 - 1 ABR 79/89, juris Rz. 50, 54; LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18, juris, Rz. 114). Die Zustimmungsersetzung ist mithin nur solange noch für die Betriebspartner relevant, als der von der Eingruppierung betroffene Arbeitnehmer noch im Betrieb beschäftigt ist und nicht in eine andere Vergütungsgruppe umgruppiert ist. Nur so zukunftsbezogen ist der Antrag, der auch selbst im Antragstext kein Datum enthält, für den Betriebsrat erkennbar zu verstehen. Soweit in der Antragsbegründung der 01.05.2017 als Umstellungsstichtag auf den GTV Einzelhandel NRW genannt ist, bezeichnet dies lediglich den Zeitpunkt, ab dem Herr X. nach dieser Entgeltstruktur zu vergüten ist. Ein unzulässiges Begehren, die Zustimmung rückwirkend zu ersetzten liegt darin nicht (ebenso bereits LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18, juris, Rz. 114 zum Parallelfall der beiden Cash Office Operator der Antragstellerin). Andererseits folgt daraus zugleich, dass zwar die - allerdings insoweit auch unveränderte - Tätigkeit des Herrn X. seit April/Mai 2017 bis zum Schluss der mündlichen Anhörung im Beschwerderechtszug bei der Entscheidung berücksichtigt wird, nicht hingegen eine sich möglicherweise abzeichnende Änderung, die erst in der Zukunft eintreten könnte. Das betrifft hier die In-Store-Trainertätigkeit des Herrn X., die möglicherweise eine Neubewertung seiner Tätigkeit erforderlich machen kann, aber eben nach seiner Bekundung im Rahmen der Beweisaufnahme erst ab Januar 2019 hinzukommen wird. Sie ist für die vorliegende Entscheidung und die hier streitentscheidende Umgruppierungsthematik nicht relevant und hat hier demgemäß unberücksichtigt zu bleiben. bb.Mit der vorstehenden Auslegung ist der Zustimmungsersetzungsantrag zulässig. Insbesondere ist das erforderliche Rechtsschutzinteresse gegeben. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Zustimmungsersetzungsantrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG setzt voraus, dass der Betriebsrat ein Mitbestimmungs- oder mitbeurteilungsrecht nach § 99 Abs. 1 BetrVG bei der vom Arbeitgeber noch beabsichtigten endgültigen personellen Einzelmaßnahme hat und der Arbeitgeber daher der Zustimmung des Betriebsrats bedarf (BAG vom 19.04.2012 - 7 ABR 52/10, juris, Rz. 26; BAG vom 10.10.2012 - 7 ABR 42/11, juris, Rz. 18). Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis ist hier nach wie vor gegeben. Mit der Geltung des GTV Einzelhandel NRW waren Umgruppierungen erforderlich, hinsichtlich derer - wie bei dem hier streitigen Arbeitsverhältnis - ein Mitbeurteilungsrecht des Betriebsrats nach § 99 BetrVG bestand. Die erforderliche Anzahl von 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern ist bei der Antragstellerin im Betrieb der Filiale F. deutlich überschritten. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht entfallen. Weder ist Herr X. zwischenzeitlich ausgeschieden noch in eine andere Gehaltsgruppe umgruppiert worden. Anzumerken ist noch, dass das Rechtsschutzinteresse nicht durch die Fußnote 1 zu Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung zu § 11 Abs. 5 AÜTV vom 29.04.2016 entfallen ist. Darin liegt keine bindende tarifliche Regelung zur Eingruppierung, sondern lediglich eine beispielhafte Aufzählung, die eine Einschätzung der Tarifparteien zur Eingruppierung wiedergibt, insoweit aber keinen normativen Regelungscharakter hat (vgl. hierzu auch LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17). b. Der Zustimmungsersetzungsantrag der Antragstellerin ist begründet. Die Umgruppierung des Mitarbeiters X. in die Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW verstößt weder gegen eine Bestimmung aus einem Tarifvertrag (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) noch wird der betroffene Mitarbeiter ungerechtfertigt benachteiligt (§ 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG). Der Betriebsrat hat seine Zustimmung zu der Umgruppierung zu Unrecht verweigert. Sie ist deshalb zu ersetzen. aa.Dabei ist zunächst zwischen den Beteiligten unstreitig und mangels anderweitiger Erkenntnisse der Entscheidung zugrunde zu legen, dass das Mitbestimmungsverfahren nach § 99 Abs. 1 BetrVG durch die Antragstellerin ordnungsgemäß eingeleitet und der Betriebsrat dabei insbesondere umfassend über Tätigkeit, Sozialdaten, bisherige und beabsichtigte neue Eingruppierung von Herrn X. und damit über alle für seine Entscheidung über Erteilung oder Verweigerung der Zustimmung nach § 99 BetrVG erforderlichen Umstände informiert worden ist, soweit ihm die entsprechenden Informationen nicht ohnehin bereits vorlagen. Das haben die Beteiligten übereinstimmend in der mündlichen Anhörung vom 05.06.2018 auf Nachfrage der Beschwerdekammer bestätigt. Ebenso ist unstreitig zwischen den Beteiligten, dass der Betriebsrat sodann mit Schreiben vom 13.05.2017, welches der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen ist, seine Zustimmung schriftlich und unter Angabe von Gründen verweigert hat. Die Stellungnahmefrist war zuvor einvernehmlich innerhalb der gesetzlichen Frist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG bis 13.05.2017 verlängert worden, was jedenfalls bei einer wie hier moderaten Verlängerung um lediglich etwas mehr als zwei Wochen ohne weiteres rechtlich zulässig ist (BAG vom 12.01.2011 - 7 ABR 25/09, juris, Rz. 40). Die in dem Schreiben vom 13.05.2017 angegebenen Gründe beziehen sich klar erkennbar jedenfalls auf den Zustimmungsverweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. bb.Die Umgruppierung des Cash Office Supervisors L. X. in die Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW verstößt nicht gegen eine Bestimmung aus einem Tarifvertrag (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG). Sie ist vielmehr tarifkonform erfolgt. (1)Zunächst ist anzuführen, dass der GTV Einzelhandel NRW die hier maßgebliche Vergütungsordnung ist. Die Übergangsregelung der Anlage B AÜTV gilt bereits seit dem 30.04.2017 nicht mehr und ist gemäß § 11 Abs. 3 AÜTV ab dem 01.05.2017 durch die dynamische Geltung des GTV Einzelhandel NRW ersetzt worden. Daran hat sich nichts geändert. Zutreffend ist allerdings, dass seit dem 01.05.2017 der GTV Einzelhandel in der Fassung vom 29.08.2017 gilt. Inhaltlich ist dies deshalb unerheblich, weil sich an den Eingruppierungsvorschriften nichts geändert hat. Geändert worden sind lediglich die zugeordneten Geldbeträge (vgl. hierzu auch LAG Düsseldorf vom 23.05.2018 - 12 TaBV 5/18). Es ist weiter zutreffend, dass für den Mitarbeiter X. die Gehaltsgruppe aus der Beschäftigungsgruppe B des § 3 GTV Einzelhandel NRW zur Anwendung kommt, d.h. die Gruppe der Angestellten mit kaufmännischer Ausbildung. Denn eine solche hat er unstreitig abgeschlossen. (2)Streit besteht zwischen den Beteiligten darüber, ob Herr X. in die Gehaltsgruppe B II oder B III (oder höher) GTV Einzelhandel eingruppiert ist. Zur Überzeugung der Kammer ist die Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW zutreffend. Die Tätigkeiten des Mitarbeiters, die dieser selbst als Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung glaubhaft und gut nachvollziehbar geschildert hat und die daraufhin von beiden Beteiligten zum Gegenstand des unstreitigen Vorbringens im vorliegenden Verfahren gemacht worden sind, erfüllen die Anforderungen der Gehaltsgruppe B III GTV Einzelhandel NRW nicht und damit erst recht nicht die einer noch höheren Gehaltsgruppe. Weder wird ein Richtbeispiel aus der Gehaltsgruppe B III GTV Einzelhandel NRW erfüllt noch sind die allgemeinen Anforderungen dieser Gehaltsgruppe erfüllt. (a)Zunächst erfüllt Herr X. als Cash Office Supervisor mit seiner Tätigkeit kein Richtbeispiel der Gehaltsgruppe B III GTV Einzelhandel NRW. Enthalten tarifliche Vergütungsgruppen - wie im GTV Einzelhandel NRW - neben allgemein gefassten Tätigkeitsmerkmalen bestimmte Richtbeispiele/Regelbeispiele, sind die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe grundsätzlich gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine den Beispielen entsprechende Tätigkeit ausübt. Die Tarifvertragsparteien legen durch die Tätigkeitsbeispiele regelmäßig fest, dass diese Tätigkeiten auch den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen entsprechen (BAG vom 03.07.2013 - 4 AZR 259/12, juris, Rz. 12; BAG vom 22.09.2010 - 4 AZR 33/09, juris, Rz. 23; BAG vom 08.11.2004 - 8 AZR 540/03, juris, Rz. 17). Wird die vom Arbeitnehmer ausgeübte Tätigkeit von einem Tätigkeitsbeispiel nicht oder nicht voll erfasst, muss grundsätzlich auf die allgemeinen Merkmale zurückgegriffen werden (BAG vom 02.08.2006 - 10 ABR 48/05, juris, Rz. 23). (aa) Im vorliegenden Fall ist zunächst festzuhalten, dass die Tätigkeit eines Supervisors sich im gesamten GTV Einzelhandel NRW an keiner Stelle wiederfindet und damit insbesondere in keiner der Gehaltsgruppen, mithin vor allem nicht in der Gehaltsgruppe B III als Tätigkeitsbeispiel erwähnt wird. Schon vom Wortlaut des Tarifvertrages her ist die Tätigkeit des Herrn X. mithin keinem Richtbeispiel der Gehaltsgruppe B III oder höher des GTV Einzelhandel NRW zuzuordnen (ebenso zu den Supervisoren der Antragstellerin LAG Düsseldorf von 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 105). Die Tätigkeit des Supervisors beschreibt auch nicht lediglich eine hierarchische Stellung im Betrieb, wie der Beteiligte zu 2) behauptet, sondern wird durch die einzelnen, im Rahmen der Beweisaufnahme von dem Zeugen X. aufgezählten Tätigkeiten und Kompetenzen inhaltlich ausgefüllt. Das ist jedenfalls im Nachgang zur Beweisaufnahme auch nicht mehr streitig geblieben. (bb) Darüber hinaus wird die Tätigkeit des Cash Office Supervisors auch im Übrigen nicht von einem Richtbeispiel der Gehaltsgruppe B III GTV Einzelhandel NRW erfasst. So erfüllt Herr X. als Supervisor im Cash Office zunächst nicht das Richtbeispiel einer "Kassenaufsicht" nach Gehaltsgruppe B III GTV Einzelhandel NRW. Da die Tarifvertragsparteien nicht definiert haben, was unter einer "Kassenaufsicht" im Sinne des Richtbeispiels zu verstehen ist, ist dies zunächst im Wege der Tarifauslegung zu bestimmen. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (BAG vom 19.06.2018 - 9 AZR 564/17, juris, Rz. 17; BAG vom 20.09.2017 - 6 AZR 143/16, juris, Rz. 33; BAG vom 15.12.2015 - 9 AZR 611/14, juris, Rz. 10; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 830/09, juris, Rz. 12). Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, so können die Gerichte für Arbeitssachen - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder auch die praktische Tarifübung, ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen (BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 830/09, juris, Rz. 12 m.w.N.). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG vom 19.06.2018 - 9 AZR 564/17, juris, Rz. 17; BAG vom 27.02.2018 - 9 AZR 238/17, juris, Rz. 14; BAG vom 15.11.2016 - 9 AZR 81/16, juris, Rz. 18; BAG vom 24.02.2011 - 2 AZR 830/09, juris, Rz. 12). In Anwendung dieser Grundsätze umfasst das Tätigkeitsbeispiel einer "Kassenaufsicht" schon vom Wortverständnis her die Kontrolle sämtlicher Kassenvorgänge. Dies umfasst zum einen die Einsatzplanung der Kassierer und die Sicherstellung eines ordnungsgemäß funktionierenden Kassenlaufes. Dazu gehört die Aufsicht über und die Weisung bezüglich der Personaleinsatzplanung wie auch der Entscheidung, ob, wo und wie viele Kassen geöffnet oder auch wieder geschlossen werden. Ferner zählt dazu die Aufsicht über und die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs der Kassiervorgänge, also die Sicherstellung der Funktionalität, wozu auch die Durchführung von Stornobuchungen zählt (LAG Rheinland-Pfalz vom 21.04.2005 - 4 Sa 1001/04, juris, Rz. 40 ff.; LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 110). Zu den Kassenvorgängen gehört zum anderen die Abrechnung derselben und die Kontrolle der erfolgten Kassiervorgänge (LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 110). Beide Aufgabenbereiche sind von wesentlicher Bedeutung für die Beispieltätigkeit der "Kassenaufsicht", Herr X. ist allerdings unstreitig allein für den zweitgenannten der Abrechnung sowie der Kontrolle der Kassiervorgänge zuständig. Damit wird seine Tätigkeit von dem Tätigkeitsbeispiel der Kassenaufsicht nicht voll erfasst. Mit der Personaleinsatzplanung und der Öffnung, Schließung und Besetzung der Kassen auf der Fläche hat er überhaupt nichts zu tun. Damit fehlt ihm in seiner Tätigkeit ein wesentlicher, den Begriff der Kassenaufsicht mit ausmachender Bestandteil; sie bildet vielmehr lediglich einen Ausschnitt des Tätigkeitsbereichs einer Kassenaufsicht ab. (cc) Auch kein anderes Tätigkeitsbeispiel wird von Herrn X. in seiner Tätigkeit als Cash Office Supervisor erfüllt. Das gilt insbesondere für das von dem Beteiligten zu 2) hilfsweise angeführte Beispiel des Substituts. Der Begriff Substitut leitet sich vom lateinischen Verb substituere ab, was so viel wie "ersetzen" bedeutet. Ein Substitut ersetzt also - vorübergehend - jemand anderes. Im Sinne des Tarifvertrages muss es sich um den Stellvertreter einer Verkaufsstelle oder Abteilung im Tarifsinne handeln (vgl. E./Rzaza, Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein - Westfalen, Kommentar für die betriebliche Praxis, Teil II, 3. Auflage 1998, GIII Rn. 15). Ein Stellvertreter in diesem Sinne ist der Supervisor nicht. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass und inwiefern er einen Manager der Verkaufsstelle oder auch nur einer Abteilung bei Abwesenheit "ersetzt" (vgl. auch LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 116). (b)Die Tätigkeit des Herrn X. als Supervisor im Cash Office erfüllt schließlich auch nicht die Voraussetzungen der allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Gehaltsgruppe B III GTV Einzelhandel NRW. Er ist kein Angestellter mit selbständiger Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung für seinen Tätigkeitsbereich. Eine selbständige Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung verlangt - das ergibt erneut die Auslegung des Tarifvertrages, der selbst keine nähere Definition vornimmt - eine gewisse eigene Entscheidungsbefugnis über den zur Erbringung der Arbeitsleistung jeweils einzuschlagenden Weg und das zu findende Ergebnis und damit zugleich eine gewisse Eigenständigkeit des Aufgabenbereichs, ohne dass dadurch die fachliche Anleitung oder die Abhängigkeit von Weisungen Vorgesetzter ausgeschlossen wird (BAG vom 18.05.2011 - 4 ABR 82/09, juris, Rz. 29; BAG vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08, juris, Rz. 41; BAG vom 08.11.2006 - 4 AZR 620/05, juris, Rz. 24; LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 118). Dabei kann das Merkmal "selbständige Tätigkeit" nicht mit dem Merkmal "selbständige Leistungen" gleichgesetzt werden (vgl. BAG vom 08.11.2006 - 4 AZR 620/05, juris, Rz. 24). Wenn lediglich die Wahl zwischen zwei vorgegebenen Entscheidungsmöglichkeiten besteht, reicht dies nicht aus, um eine für eine selbständige Tätigkeit erforderliche Entscheidungsbefugnis anzunehmen (BAG vom 23.09.2009 - 4 AZR 333/08, juris, Rz. 44; LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 118). Selbst wenn man in diesem Sinne die - bis auf die ebenfalls durch das "Shop in a Box" - Handbuch vorgegebene und mit keinen erkennbaren Entscheidungsspielräumen verbundene Recherche und Kontrolle von Kassendifferenzen und außerordentlichen Anfragen zu Mehrwertsteuerrechnungsanforderungen - von Herrn X. beschriebenen und unstreitigen Supervisor-Tätigkeiten als selbständig einstuft (deutlich enger insoweit bereits LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 119 ff. für die Salesfloor-Supervisoren), führt das nicht zur Erfüllung der Voraussetzungen der Gehaltsgruppe B III GTV Einzelhandel NRW. Denn nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AÜTV sind maßgeblich für die Eingruppierung die vom Arbeitnehmer jeweils überwiegend ausgeübten Tätigkeiten. Nichts anderes gilt aufgrund des ab dem 01.05.2018 geltenden regionalen Einzelhandelstarifvertrages (§ 2 Nr. 1 AÜTV). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 MTV Einzelhandel NRW kommt es für die Eingruppierung in eine Gehaltsgruppe ebenfalls auf die überwiegend ausgeübte Tätigkeit an. Die überwiegend ausgeübte Tätigkeit ist diejenige, die mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit des Mitarbeiters in Anspruch nimmt (BAG vom 04.08.1993 - 4 AZR 511/92, juris, Rz. 31; BAG vom 29.07.1992 - 4 AZR 502/91, juris, Rz. 12; BAG vom 25.09.1991 - 4 AZR 87/91, juris, Rz. 21). Da hier nun aber unstreitig bei Herrn X. nur zu 40% seiner Gesamtarbeitszeit und damit zu deutlich weniger als der Hälfte die eigentlichen Supervisortätigkeiten anfallen, während er zu 60% seiner Gesamtarbeitszeit die Aufgaben der Operatormitarbeiterinnen mit ausübt, scheidet die Annahme einer überwiegend selbständigen Tätigkeit im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung aus. Denn die Tätigkeiten der Cash Office Mitarbeiterinnen, die Herr X. zu 60% ebenso wie diese mit übernimmt, sind durch die enge Anbindung an das Handbuch "Shop in a Box" und keine erkennbar eigenen Entscheidungsspielräume gekennzeichnet. Selbst wenn man nun unterstellt, dass im Bereich seiner Supervisortätigkeit zu 40% seiner Gesamtarbeitszeit bei Herrn X. selbständige Tätigkeiten im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung anfallen und in diesem Bereich auch nicht nachzuhalten ist, ob sie auch hier zeitlich überwiegen, weil die entsprechenden Fähigkeiten und Kompetenzen jedenfalls von Herrn X. vorgehalten werden (vgl. dazu BAG vom 04.08.1993 - 4 AZR 511/92, juris, Rz. 33, allerdings zur Gehaltsgruppe B II und deren allgemeinen Merkmalen), ändert das nichts daran, dass Herr X., da er letztlich nur zu 40% seiner Gesamtarbeitszeit Supervisortätigkeiten mit - unterstellt - die allgemeinen Merkmale der Gehaltsgruppe B III GTV Einzelhandel NRW erfüllenden Aufgaben wahrnimmt, damit nicht überwiegend selbständig im Rahmen allgemeiner Anweisung und mit entsprechender Verantwortung tätig ist. (c)Nicht mehr entscheidend ist vor diesem Hintergrund, dass das Ergebnis der zutreffenden Eingruppierung in B II des GTV Einzelhandel NRW allerdings auch durch die in der Fußnote 1 zu Nr. 3 der Ergänzungsvereinbarung vom 29.04.2016 zu § 11 Abs. 5 AÜTV zum Ausdruck kommende übereinstimmende Einschätzung der Tarifvertragsparteien bestätigt wird, dass Supervisoren der Gehaltsgruppe B II GTV Einzelhandel NRW zuzuordnen sein dürften (so auch LAG Düsseldorf vom 27.04.2018 - 6 TaBV 80/17, juris, Rz. 134). Auch nicht entscheidend, aber das vorstehende Ergebnis durchaus bestätigend ist der Umstand, dass die 12. Kammer des hiesigen Landesarbeitsgerichts für die beiden Herrn X. unterstellten Mitarbeiterinnen des Cash Office mit Beschluss vom 23.05.2018 (12 TaBV 5/18) entschieden hat, dass deren Umgruppierung zutreffend in die Gehaltsgruppe B I GTV Einzelhandel NRW erfolgt ist. Dass Herr X. dann als deren Supervisor der Gehaltsgruppe B II zugeordnet wird, ist nicht nur wie vorstehend aufgezeigt inhaltlich zutreffend, sondern passt damit auch insgesamt in das Vergütungsgefüge der Filiale F. und des Cash Office, ohne dass es dort zu Verwerfungen käme. cc. Ein Nachteil im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG ist nicht ersichtlich. Herr X. wird tarifgerecht vergütet. III. Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Beteiligten zu 2) R E C H T S B E S C H W E R D E eingelegt werden. Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Rechtsbeschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361-2636 2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. KleinFlüssWesendonk