Urteil
19 Sa 54/18
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 19. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2019:0312.19SA54.18.00
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Leitsätze
1. Nach Maßgabe des TV ZWK werden Zeitwertkonten eingerichtet, in die die Beschäftigten künftig fällig werdendes Arbeitsentgelt einbringen. Nach Ziff. 6.2 Satz 1 TV ZWK bleiben tarifliche Gehaltssteigerungen (z.B. Stufenaufrückung, qualifizierter Regelaufstieg) in der Freistellungsphase unberücksichtigt.
Darunter fallen nicht nur Anhebungen der laufenden Gehaltszahlungen, sondern auch Einmalzahlungen, wie sie Art. VI und Art. VII des Gehaltstarifvertrages vom 12. Juli 2017 vorsehen.(Rn.60)
2. Befindet sich eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer im Zahlungszeitpunkt in der Freistellungsphase, besteht nach Sinn und Zweck des Tarifvertrages kein Anspruch auf die Einmalzahlung.(Rn.71)
Daran ändert der Umstand nichts, dass mit der Einmalzahlung der Zweck einer pauschalen Lohnerhöhung für einen vorangegangenen Zeitraum verfolgt wird, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer überwiegend aktiv gearbeitet hat.(Rn.82)
Darin liegt auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber den aktiven Arbeitskräften.(Rn.93)
Tenor
1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. Juli 2018 - 3 Ca 195/18 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach Maßgabe des TV ZWK werden Zeitwertkonten eingerichtet, in die die Beschäftigten künftig fällig werdendes Arbeitsentgelt einbringen. Nach Ziff. 6.2 Satz 1 TV ZWK bleiben tarifliche Gehaltssteigerungen (z.B. Stufenaufrückung, qualifizierter Regelaufstieg) in der Freistellungsphase unberücksichtigt. Darunter fallen nicht nur Anhebungen der laufenden Gehaltszahlungen, sondern auch Einmalzahlungen, wie sie Art. VI und Art. VII des Gehaltstarifvertrages vom 12. Juli 2017 vorsehen.(Rn.60) 2. Befindet sich eine Arbeitnehmerin/ein Arbeitnehmer im Zahlungszeitpunkt in der Freistellungsphase, besteht nach Sinn und Zweck des Tarifvertrages kein Anspruch auf die Einmalzahlung.(Rn.71) Daran ändert der Umstand nichts, dass mit der Einmalzahlung der Zweck einer pauschalen Lohnerhöhung für einen vorangegangenen Zeitraum verfolgt wird, in dem die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer überwiegend aktiv gearbeitet hat.(Rn.82) Darin liegt auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber den aktiven Arbeitskräften.(Rn.93) 1.Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. Juli 2018 - 3 Ca 195/18 - abgeändert: Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und auch begründet. Zu Unrecht hat das Arbeitsgericht der Klage entsprochen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Einmalbeträge nach Art. VI und VII des Gehaltstarifvertrages vom 12. Juli 2017. Der an sich gegebene Anspruch wird durch die spezielle Regelung nach Ziff. 6.2 des TV ZWK im SWR vom 4. Dezember 2009 ausgeschlossen. A Die Berufung ist an sich statthaft nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 d) ArbGG. Sie ist auch im Übrigen zulässig, da sie form- und fristgerecht durch Anwaltsschriftsatz eingelegt und begründet wurde, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 Abs. 3 Satz 2 Ziff. 2 ZPO. Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 26. Juli 2018 wurde der Beklagten am 16. August 2018 zugestellt. Die Berufung ging am 13. September 2018 und der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 15. Oktober 2018 bei dem Landesarbeitsgericht ein. Dem Antrag wurde entsprochen und die Berufungsbegründung erreichte das Landesarbeitsgericht fristgerecht am 14. November 2018. Sie setzt sich ausreichend mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. B Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Zahlungsklage zu Unrecht entsprochen. Die geltend gemachten Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Einmalzahlung nach Art. VI des Gehaltstarifvertrages. 1. Im Ansatz zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen des Art. VI des Gehaltstarifvertrages erfüllt. Danach sind anspruchsberechtigt für die Einmalzahlung im Oktober 2017 die Arbeitnehmer(innen), die am 31. Oktober 2017 im Arbeitsverhältnis zum Südwestrundfunk stehen. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses wird durch die Freistellung der Klägerin entsprechend der Vereinbarung vom 6./8. Dezember 2016 i.V.m. den Bestimmungen des TV ZWK nicht berührt. Das ergibt sich aus dessen Ziff. 5.3, wonach während der vollständigen oder teilweisen Freistellung das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis mit der Maßgabe fortbesteht, dass der/die Mitarbeiter/in in dieser Zeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Weder der Wortlaut noch die sonstigen Bestimmungen des Art. VI TV ZWK enthalten eine Beschränkung der Anspruchsberechtigung auf Arbeitnehmer(innen), die am 31. Oktober 2017 in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen und mithin zur Arbeitsleistung verpflichtet sind. Darüber hinaus erhalten auch ehemalige Beschäftigte und deren Hinterbliebene eine Einmalzahlung, wenn auch in abweichender Höhe. 2. Der Ausschluss der Klägerin vom Anspruch auf den Einmalbetrag nach Art. VI des Gehaltstarifvertrages ergibt sich aber aus Ziff. 6.2 Satz 1 TV ZWK, der auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unstreitig ebenfalls Anwendung findet. Danach bleiben tarifliche Gehaltssteigerungen (z.B. Stufenaufrückung, qualifizierter Regelaufsteig) in der Freistellungsphase unberücksichtigt. a) Fände die Bestimmung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung, könnte der Klägerin ab 1. Oktober 2017 auch die nach Maßgabe von Art. I des Gehaltstarifvertrages angehobene monatliche Vergütung zustehen (vgl. für Tariferhöhungen und Einmalzahlungen in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses BAG 22. Juli 2014 – 9 AZR 946/12 – Rn. 8ff., 15, 16 juris; 22. Mai 2012 – 9 AZR 423/10 – Rn. 25ff., juris). Der Anspruchsausschluss ergibt sich insofern aus Ziff. 6.2 TV ZWK. Davon geht offensichtlich auch die Klägerin aus. b) Für die Annahme des Arbeitsgerichts, unter tariflichen Gehaltssteigerungen i.S.d. der Vorschrift sei nur die Stufenaufrückung und der qualifizierte Regelaufstieg zu verstehen, bietet bereits der Wortlaut von Ziff. 6.2 Satz 1 TV ZWK keine ausreichende Stütze. Explizit werden die Stufenaufrückung und der qualifizierte Regelaufstieg nur als Beispielsfälle genannt. Sie sind darüber hinaus in Klammern gesetzt, was den nur erläuternden Charakter unterstreicht. Schließlich bedürfte es nicht der Verwendung des Oberbegriffes der tariflichen Gehaltssteigerungen. c) Nach der gebotenen Auslegung von Ziff. 6.2 Satz 1 TV ZWK unterfallen indessen nicht nur die in Art. I bis V des Gehaltstarifvertrages geregelten Anhebungen dem Begriff der tariflichen Gehaltssteigerungen, sondern auch der Einmalbetrag nach Art. VI des Gehaltstarifvertrages. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regelungen. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG 19. Juni 2018 – 9 AZR 564/17 – Rn. 17, juris; 20. September 2017 – 6 AZR 143/16 – Rn. 33; 15. Dezember 2015 – 9 AZR 611/14 – Rn. 10). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG 19. Juni 2018 – aaO.; 27. Februar 2018 – 9 AZR 238/17 – Rn. 14; 15. November 2016 – 9 AZR 81/16 – Rn. 18). bb) Danach ist ausgehend vom Wortlaut einzuräumen, dass eine Beschränkung der Vorschrift auf die Anhebung der laufenden Gehaltszahlungen, beispielsweise in prozentualer Form, naheliegend ist. Dies wird durch die genannten Beispielsfälle unterstrichen, die sich fortlaufend auswirken. Auch die Beklagte grenzt demgegenüber in der Klageerwiderung vom 5. Juli 2018 Einmalzahlungen als nicht typische Gehaltssteigerung in Form einer prozentualen Erhöhung künftiger Gehaltszahlungen ab (dort Seite 4 = Bl. 66 der Akte des Arbeitsgerichts). (1) Der Wortlaut enthält indessen keine zwingende Begrenzung auf solchermaßen typische Gehaltssteigerungen. Auch durch eine Einmalzahlung steigert sich in der Summe das Gehalt, das der/die Arbeitnehmer/in erhält. Insofern spricht auch der Gehaltstarifvertrag in Art. I nicht von einer Gehaltssteigerung, sondern von der Anhebung der monatlichen Vergütungssätze. Darüber hinaus steht der Einmalbetrag nach Art. VI sprachlich gleichberechtigt wie die Anhebung nach Art. I unter der Überschrift „Gehaltstarifvertrag“. (2) Schließlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Einmalbetrag nach Art. VI des Gehaltstarifvertrages eine pauschalierte Gehaltssteigerung für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 30.9.2017 darstellt. Denn zum 31. März 2017 war die bisherige Vergütungstabelle gekündigt und nach Maßgabe von Art. I des Gehaltstarifvertrages trat die Anhebung der monatlichen Vergütungssätze erst zum 1. Oktober 2017 in Kraft. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. August 2008 – 5 AZR 820/07 – Rn. 15,16 juris). Danach ist unter einer Tariflohnerhöhung die Erhöhung des regelmäßigen Entgeltbetrages zu verstehen. Bei einem Stundenlohn liegt sie in der Erhöhung des je Arbeitsstunde zu zahlenden Entgeltbetrags bei einem Monatslohn in der Erhöhung des monatlich zu zahlenden Entgeltbetrags. Eine Tariflohnerhöhung setzt aber nicht die „tabellenwirksame“ Erhöhung des Tariflohns voraus. Der Begriff „Einmalzahlung“ ist sowohl als Ausdruck für eine pausachle Lohnerhöhung als auch zur Kennzeichnung einer von der konkreten Gegenleistung abhängigen Sonderzahlung gebräuchlich. Welche Art der Vergütung vorliegt, muss durch Auslegung des Tarifvertrags ermittelt werden (BAG 1. März 2006 – 5 AZR 540/05 – Rn. 17; 16. April 2002 – 1 AZR 363/01 -). Die Einmalzahlung kann als Gegenleistung pauschal, eventuell nachträglich, für mehrere Lohnzahlungsperioden vorgesehen sein und wird dadurch nicht zur Sonderzahlung (BAG 27. August 2008 – a.a.O.). Auch der Regelungszusammenhang zu den weiteren Artikeln des Gehaltstarifvertrages spricht für eine Lohnerhöhung und gegen eine Sonderzahlung aus sonstigen Gründen. Die Annahme, der Einmalbetrag in Höhe von EUR 810,00 nach Art. VI des Gehaltstarifvertrages sei eine tarifliche Gehaltssteigerung i.S.v. Ziff. 6.2 TV ZWK ist deshalb vom Wortlaut der Norm gedeckt. cc) Dieses Verständnis entspricht Sinn und Zweck des TV ZWK. Der TV ZWK stellt eine Umsetzung des Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom 21. Dezember 2008 (Flexi-II-Gesetz) bzw. § 7 b SGB IV dar. (1) Es wird ein überwiegend durch den Beschäftigten nach Maßgabe des Ziff. 4 TV ZWK finanziertes Wertguthaben geschaffen. Der Beschäftigte zahlt einen bestimmten Prozentsatz der jeweiligen monatlichen Grundvergütung in das Zeitwertkonto 1 und hat die Möglichkeit, sonstige Gehaltsbestandteile in das Zeitwertkonto 2 einzubringen. Dazu wird nach Maßgabe der Ziff. 3 TV ZWK ein Zeitwertkonto in Geld geführt, das extern verwaltet und angelegt wird. Das Guthaben kann nach Maßgabe der Ziff. 5 TV ZWK verwendet werden und dient in erster Linie zum Zwecke der Freistellung bzw. zum Zwecke der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit unmittelbar vor der gesetzlichen Rente wegen Alters nach SGB VI – wie im Fall der Klägerin – bzw. zur Pflege von nahen Familienangehörigen im Rahmen der gesetzlichen Pflegezeit. (2) Während der Freistellung bezieht der Beschäftigte kein Arbeitsentgelt als Gegenleistung für eine Arbeitsleistung. Denn nach Ziffer 5.3 TV ZWK besteht das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis der vollständigen oder teilweisen Freistellung zwar fort, der/die Mitarbeiter/in ist aber in dieser Zeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Es erfolgt lediglich eine Auszahlung des Guthabens durch die Beklagte unter Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen, Ziff. 8.1 TV ZWK. Die Zeit der Freistellung wird unmittelbar aus dem erwirtschafteten Guthaben gespeist. Aus dem Guthaben errechnet sich der Freistellungszeitraum, der im Fall der Klägerin am 22. August 2017 beginnt. Das ergibt sich u.a. aus Ziff 3.2 TV ZWK, wonach Guthaben (...) auf Basis des zum Zeitpunkt der Erbringung vereinbarten Arbeitsentgelts in einen Geldwert umgerechnet werden. Nach Beginn der Freistellung ist eine Veränderung des Zeitraumes ausgeschlossen. Es kann kein weiteres Guthaben gebildet werden. Die Zuführung in das Zeitwertkonto ruht in Phasen der Freistellung bzw. wenn ausschließlich Guthaben aus dem Zeitwertkonto entnommen wird, Ziff. 4.7 TV ZWK. Abwesenheitszeiten aus anderen Gründen (z.B. Krankheit) bleiben während des vereinbarten Freistellungszeitraumes unberücksichtigt, d.h. diese Zeiten führen nicht zu einer Verlängerung des vereinbarten Freistellungszeitraums bzw. nicht zu einem entsprechend geringeren Verbrauch des Guthabens aus dem Zeitwertkonto. Für Zeiten der vollständigen Freistellung entstehen keine Urlaubsansprüche, Ziff. 5.7 TV ZWK. (3) Auch tarifliche Gehaltsteigerungen bleiben in der Freistellungsphase unberücksichtigt, Ziff. 6.2 TV ZWK. Sie hätten einen Eingriff in die Berechnungsgrundlagen des Freistellungszeitraumes zur Folge, weil die Auszahlung eines erhöhten Monatsentgelts zu einer Verringerung des Guthabens und damit zu einer Verkürzung des Freistellungszeitraumes führen würde. Das gilt gleichermaßen für die Auszahlung des Einmalbetrages unter Anrechnung auf das Wertguthaben. Davon kann nur in den sogenannten Störfällen nach Maßgabe von Ziff. 9 TV ZWK abgewichen werden. Nach dem TV ZWK besteht mithin kein Anspruch auf Auszahlung des Einmalbetrages nach Art. VI des Gehaltstarifvertrages unter Anrechnung auf das Wertguthaben. Es besteht aber – wie dargelegt – in der Freistellungsphase auch kein Anspruch auf (Nach-) Zahlung von Gehalt. Vielmehr haben die Bestimmungen des TV ZWK einen abschließenden Charakter. d) Daran ändert der Umstand nichts, dass mit der Einmalzahlung der Zweck einer pauschalen Lohnerhöhung für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis zum 30. September 2017 verfolgt wird und die Klägerin einen (Groß-) Teil des Zeitraumes aktiv gearbeitet hat. aa) Die Tarifvertragsparteien haben insofern mit dem 31. Oktober 2017 eine Stichtagsregelung zur Anspruchsvoraussetzung gemacht, die in die Freistellungsphase der Klägerin fällt. Die Tarifvertragsparteien haben Arbeitnehmer(innen) mit regelmäßig verkürzter Arbeitszeit entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad berücksichtigt. Sie haben eine quotale Begünstigung der Arbeitnehmer(innen) in der Freistellungsphase nach dem TV ZWK nicht vorgesehen. Der TV ZWK war den Tarifvertragsparteien, die in beiden Fällen identisch sind, bekannt. Ein entsprechender Wille zur anteiligen Berücksichtigung kann ihnen nicht unterstellt werden. Davon geht ersichtlich auch die Klägerin nicht (mehr) aus, wie ihre Ausführungen unter 4. des Schriftsatzes vom 9. Juli 2018 belegen (Bl. 72 der Akte des Arbeitsgerichts). bb) Zu Recht verweist die Beklagte darauf, dass der von den Tarifvertragsparteien gewählte Stichtag der Rechtssicherheit dient und Rechtsunsicherheit entstünde, wenn danach zu differenzieren wäre, ob in den von der Einmalzahlung abgedeckten Zeitraum Phasen der Freistellung ganz oder teilweise oder überwiegend hineinfallen würden. Der von den Tarifvertragsparteien gewählte Stichtag ist nicht willkürlich, weil er auf den 31. Oktober 2017 fällt, sondern steht in hinreichendem Zusammenhang zu dem Zeitraum, den die Zahlung abdeckt. Ohnehin würde sich für die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ändern, wenn Stichtag beispielsweise der 30. September 2017 wäre. Auch dann würde in den Zeitraum, den die Einmalzahlung abdeckt, der Beginn der Freistellung am 22. August 2017 hineinfallen. Ob ein Anspruch zugunsten der Klägerin bestünde, wenn sie bis zum 30. September 2017 aktiv gearbeitet hätte und nur der Zeitpunkt der Zahlungsfälligkeit in den Freistellungszeitraum fiele, bedarf hier keiner Entscheidung. e) Entgegen ihrer Ansicht wird die Klägerin auch nicht ungerechtfertigt gegenüber anderen Arbeitskräften benachteiligt. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Januar 2016 (- 9 AZR 564/14 – Rn. 21ff, juris m.w.N.) sind Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichts jedoch dazu, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen, und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Art. 3 Abs. 1 GG untersagt auch einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss, mit dem ein Personenkreis begünstigt und eine anderer Personenkreis von der Begünstigung ausgenommen wird. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nicht jede Differenzierung. Eine solche bedarf jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus Art. 3 Abs. 1 GG je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung ist der Gleichheitssatz in aller Regel verletzt, wenn eine Gruppe vom Reglungsadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe unterschiedlich behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Gleiches gilt auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Je weniger die Merkmale, an die eine Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind, desto strenger sind die Anforderungen. Bei einer rein sachbezogenen Ungleichbehandlung sind die Anforderungen an eine Rechtfertigung hingegen geringer. Es ist grundsätzlich dem Normgeber überlassen, die Merkmale zu bestimmen, nach denen Sachverhalte als hinreichend gleich anzusehen sind, um sie gleich zu regeln. Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen und dem Zweck der Leistung ab. Dabei steht den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und die betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie brauchen nicht die sachgerechteste oder zweckmäßigste Regelung zu finden (BAG a.a.O mit zahlreichen Nachweisen). bb) Die Klägerin befindet sich schon in keiner vergleichbaren Lage mit den begünstigten Versorgungsempfängern. Diese beziehen weder Vergütung aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis noch Leistungen nach dem TV ZWK, sondern solche nach Maßgabe der jeweiligen Versorgungszusage. Deren laufende Leistungen werden nach Art. V des Gehaltstarifvertrages angehoben. Eine Anhebung der laufenden Leistungen an die Klägerin in der Freistellungsphase war nach Ziff. 6.2 TV ZWK gerade ausgeschlossen. cc) Es liegt auch keine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber aktiven Arbeitskräften vor. Es war den Tarifvertragsparteien aus Gleichheitsgründen nicht verwehrt, die Arbeitnehmer, die sich im Auszahlungszeitpunkt bereits in der Freistellungsphase befanden, von der Einmalzahlungsregelung nach Art. VI des Gehaltstarifvertrages auszunehmen. (1) Für den Altersteizeitarbeitnehmer im Blockmodell hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 22. Mai 2012 (- 9 AZR 423/10 – juris) und vom 22. Juli 2014 (- 9 AZR 946/12 – juris) zwar angenommen, diesem stünden auch in der Freistellungsphase Einmalzahlungen und Anhebungen der laufenden Vergütung grundsätzlich zu. Das Bundesarbeitsgericht hat das damit begründet, dass sich aus den tariflichen Vorschriften keine Anhaltspunkte für einen Willen der Tarifvertragsparteien ergeben würden, Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von der ausdrücklich auch für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer vereinbarten Tariferhöhung auszunehmen. Es kann hier offen bleiben, ob vergleichbare Sachverhalte zwischen der Altersteilzeit nach den dort zu beurteilenden Tarifverträgen und dem hier zu beurteilenden TV ZWK bestehen, der auf einer anderen gesetzlichen Grundlage beruht. Denn es bestehen vorliegend – wie bereits ausgeführt – gerade die tarifvertraglichen Vorschriften, die den Anspruch auf Einmalzahlung nach dem Gehaltstarifvertrag ausschließen und die das Bundesarbeitsgericht in den entschiedenen Fällen vermisst hatte. (2) Im Übrigen hat es das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 19. Januar 2016 (- 9 AZR 564/14 -, juris) gebilligt, wenn tarifvertragliche Regelungen Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell von tariflichen Vergütungsänderungen ausnehmen. Das Bundesarbeitsgericht hat das damit begründet (a.a.O. Rn. 26ff.), dass der Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit im Gegensatz zu Arbeitnehmern, die kontinuierlich ihre Arbeitsleistung erbringen, während der Arbeitsphase von den Arbeitsleistungen im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung trete. Er erarbeite hierdurch Entgelte, die nicht in Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart würden. Der Arbeitnehmer erarbeite sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung. Er baue ein Wertguthaben für die Zeit der Freistellungsphase auf. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt sei daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Danach sei es nicht zu beanstanden, wenn in der Freistellungsphase nach der tariflichen Regelung lediglich ein vom Altersteilzeitarbeitnehmer angespartes Entgeltguthaben zur Auszahlung gelange, also die Vergütung dem tariflich festgelegten Gegenwert für die Arbeitsleistung entspreche, die sie im Zeitpunkt ihrer Erbringung gehabt habe, und die Tarifvertragsparteien von einer für den Altersteilzeitarbeitnehmer günstigeren Regelung absehen. Die Grenzen der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie seien in diesem Fall nicht überschritten. Das gelte erst recht, wenn die Tarifvertragsparteien für die Altersteilzeitarbeitnehmer im Blockmodell eine günstigere Regelung treffen würden, ohne aber eine völlige Angleichung an Arbeitnehmer, die kontinuierlich ihre Arbeitsleistung erbringen, vorzunehmen (BAG a.a.O. mit weiteren Nachweisen). (3) Diese Grundsätze sind auf den vorliegenden Fall unbeschadet der Unterschiede zwischen der Altersteilzeit im Blockmodell und der Freistellung aufgrund einer Wertguthabensvereinbarung nach § 7 b SGB IV übertragbar. Denn die Klägerin erhält zum einen durch die Auszahlung des Wertguthabens unter Freistellung von ihrer Arbeitspflicht mindestens das, was sie durch einen vorherigen Auszahlungsverzicht in den Zeitwertkonten 1 und 2 angespart hat. Darüber hinaus erhält die Klägerin eine anteilige Finanzierung des Guthabens durch Leistungen der Beklagten nach Ziff. 4.2.1 TV ZWK. Des Weiteren profitiert die Klägerin von der Wertentwicklung des Guthabens nach Ziff. 2 und Ziff. 3.3 TV ZWK. Denn die Wertguthaben werden von einem externen Anbieter angelegt und die erzielte Wertentwicklung steht ausschließlich dem/der einzelnen Beschäftigten zu und erhöht das jeweiligen Guthaben, Ziff. 4.6. TV ZWK. Dem gegenüber trägt die Beklagte das Risiko bezüglich der Erhöhung der gesetzlichen Beiträge in der Sozialversicherung während des gesamten Verlaufs der Zeitwertkonten, Ziff. 6.5 TV ZWK. Damit stehen der Klägerin aus der Freistellungsvereinbarung nach Maßgabe des TV ZWK Vorteile zu, in deren Genuss Arbeitnehmer, die kontinuierlich ihrer Arbeitsleistung erbringen, nicht kommen. Die Entscheidung der Tarifvertragsparteien, Arbeitnehmer, die sich im Zeitpunkt einer tariflichen Gehaltssteigerung in Form einer Einmalzahlung in der Freistellungsphase nach dem TV ZWK befinden, ist deshalb auch dann nicht zu beanstanden, wenn die Einmalzahlung teilweise auch Zeiträume abdeckt, in denen der Betreffende noch aktiv beschäftigt wurde. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Einmalbetrages ist nach Art. VI TV ZWK ist deshalb nicht gegeben. II. Entsprechendes gilt für den Anspruch der Klägerin auf Zahlung des Einmalbetrages nach Art. VII TV ZWK. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die vorstehenden Ausführungen unter B I verwiesen werden. Die Klage war abzuweisen und der Berufung der Beklagte auf Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts zu entsprechen. C Als unterlegene Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war nach Maßgabe des § 72 Abs. 2 ArbGG zuzulassen. Zwischen den Parteien ist der Anspruch auf Zahlung von Einmalbeträgen nach dem Gehaltstarifvertrag im Streit. Die Klägerin ist Jahrgang 1954 und war vom 1.Juli 1981 bis zum 28. Februar 2018 zuletzt als Redaktionsassistentin für die beklagte Anstalt des öffentlichen Rechts und deren Rechtsvorgängerin tätig (Arbeitsverträge = Bl. 11ff. der Akte des Arbeitsgerichts). Seit dem 1. März 2018 bezieht die Klägerin Altersrente. Am 6. Dezember 2016 beantragte die Klägerin für die Zeit vom 22. August 2017 bis zum 28. Februar 2018 eine Entnahme aus dem Wertguthaben ihrer Zeitwertkonten für eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung, was ihr antragsgemäß gewährt wurde (Bl. 17, 18 der Akte des Arbeitsgerichts). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag über Zeitwertkonten im SWR vom 4. Dezember 2009 Anwendung, der auszugsweise lautet (nachfolgend TV ZWK = Bl. 30ff. der Akte des Arbeitsgerichts): 3. Allgemeine Bestimmungen 3.1 Für die Beschäftigten nach TZ 1 werden Zeitwertkonten eingerichtet. Bei Zeitwertkonten handelt es sich, in Abgrenzung zu den Langzeitkonten nach dem Tarifvertrag über die Arbeitszeit im SWR (TV Arbeitszeit), um Konten, in die die Beschäftigten künftig fällig werdendes Arbeitsentgelt einbringen oder einbringen können, um sich nach Maßgabe dieses Tarifvertrages eine bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung zu ermöglichen. 3.2 Das Zeitwertkonto wird in Geld geführt. Ggf. in das Zeitwertkonto eingebrachte Guthaben werden bei Einstellung in das jeweilige Zeitwertkonto auf Basis des zum Zeitpunkt der Erbringung vereinbarten Arbeitsentgeltes in einen Geldwert umgerechnet. (...) 4. Finanzierung des Zeitwertkontos/Einbringungsvereinbarung 4.1 Das Zeitwertkonto besteht aus einem Zeitwertkonto 1 (ZWK 1) und dem Zeitwertkonto 2 (ZWK 2). 4.2 Das ZWK 1 wird nach Maßgabe dieses Tarifvertrages anteilig vom SWR sowie von den anspruchsberechtigten Beschäftigten finanziert. 4.2.1 Ab 1.1.2010 zahlt der SWR für Beschäftigte ab dem Geburtsjahrgang 1957 und jünger 1.65 vH der jeweiligen monatlichen Grundvergütung. (...) 4.2.2 Ab 1.1.2010 zahlen die Beschäftigten 1.0 vH der jeweiligen monatlichen Grundvergütung. (...) 4.2.3 Ab 1.7.2011 zahlen die Beschäftigten weitere 1,65 vH der jeweiligen monatlichen Grundvergütung. (...) 4.3 Der nach den Bestimmungen dieses Tarifvertrages berechtigte Personenkreis hat die Möglichkeit, auf Antrag noch nicht fällige Entgeltbestandteile zum Aufbau eines Arbeitsentgeltguthabens in das ZWK 2 einzubringen, (...) 4.7 Die Zuführung in das Zeitwertkonto ruht in Zeiten, in denen kein Gehalt gezahlt wird, sowie in Phasen der Freistellung bzw. wenn ausschließlich Guthaben aus dem Zeitwertkonto entnommen wird. 5. Verwendung des Guthabens (...) 5.3 Während der vollständigen oder teilweisen Freistellung besteht das Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis fort, der/die Mitarbeiter/in ist aber in dieser Zeit nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. (...) 5.7 Während des vereinbarten Freistellungszeitraumes bleiben Abwesenheitszeiten aus anderen Gründen (z.B. Krankheit) unberücksichtigt, d. h. diese Zeiten führen nicht zu einer Verlängerung des vereinbarten Freistellungszeitraumes bzw. nicht zu einem entsprechend geringeren Verbrauch des Guthabens aus dem Zeitwertkonto. Für Zeiten der vollständigen Freistellung entstehen keine Urlaubsansprüche. Im Zweifel sind ggf. bestehende anderslautende Ansprüche mit der finanziellen Beteiligung des SWR nach TZ 4.2.1 abgegolten. 6. Sondervereinbarungen für die Freistellung (...) 6.2 Tarifliche Gehaltssteigerungen (z.B. Stufenaufrückung, qualifizierter Regelaufstieg) bleiben in der Freistellungsphase unberücksichtigt. Diese werden in direktem Anschluss an die Freistellungsphase bzw. zum Zeitpunkt des Übergangs in den Ruhestand bei Berechnung der Altersversorgung nach Maßgabe der jeweiligen Versorgungszusage berücksichtigt. 8. Auszahlung des (Wert) Guthabens (...) 8.2. Ein Guthaben, welches nicht ausreicht, um einen Kalendertag mit Entgelt zu vergüten, wird entsprechend TZ 8.1 am Ende der Freistellungsphase über den SWR ausgezahlt. Die Anlage zum Vergütungstarifvertrag zur Gehaltsstruktur des Südwestrundfunks (Vergütungstabelle) wurde zum 31. März 2017 gekündigt. Am 12. Juli 2017 schlossen die Tarifvertragsparteien einen Gehaltstarifvertrag, nach dessen Art. I bis V die monatlichen Vergütungen, Zulagen, Zuschläge und Versorgungsleistungen in zwei Stufen erstmalig zum 1. Oktober 2017 angehoben werden und der auszugsweise lautet (Bl. 17ff. der Akte des Arbeitsgerichts): Art. VI Die Arbeitnehmer/innen erhalten einen Einmalbetrag in Höhe von Euro 810,00, der mit den Vergütungen für die Monate Oktober 2017 zur Auszahlung kommt. Anspruchsberechtigt für die Einmalzahlung im Oktober 2017 sind die Arbeitnehmer (innen), die am 31. Oktober 2017 im Arbeitsverhältnis zum Südwestrundfunk stehen (...). Art. VII Liegt bis zum Ende der Erklärungsfrist zum Gesamttarifvertrag „ARD-Altersversorgung“ (Tarifvertrag zum Fortbestand und zur Weiterentwicklung der Versorgungssysteme) am 29.9.2017 ein verabschiedeter Tarifvertrag vor, erhalten die Arbeitnehmer(innen) im Oktober 2017 einen Einmalbetrag in Höhe von Euro 600,00, der mit den Vergütungen für den Monat Oktober 2017 zur Auszahlung kommt. Anspruchsberechtigt für die Einmalzahlung im Oktober 2017 sind die Arbeitnehmer(innen), die am 31. Oktober 2017 im Arbeitsverhältnis zum Südwestrundfunk stehen. (...). Nach beiderseitiger Auffassung wird mit der Zahlung nach Art. VI des Gehaltstarifvertrages eine pauschalierte Gehaltssteigerung in Form einer Einmalzahlung für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis 30. September 2017 geleistet, also seit dem Wirksamwerden der Kündigung der Vergütungstabelle bis zum vereinbarten Zeitpunkt der monatlichen Anhebung der monatlichen Vergütungssätze. Hinsichtlich der Einmalzahlung nach Art. VII des Gehaltstarifvertrages liegt insoweit eine besondere Situation vor, als die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen an den Stand der Tarifverhandlungen zum Gesamttarifvertrag „ARD-Altersversorgung“ gekoppelt waren. Diese nahmen – im Vergleich zu üblichen Gehaltstarifverhandlungen – einen längeren Zeitraum in Anspruch. Hintergrund der Einmalzahlung ist, dass sich die Tarifvertragsparteien lediglich auf ein bestimmtes Volumen für eine Gehaltserhöhung verständigt hatten, auf dessen Auszahlung (in Form eine Einmalzahlung) aber erst später, nämlich bei Vorliegen der in der Vorschrift genannten Voraussetzungen ein Anspruch entstehen sollte. Der Klägerin wurde weder eine Gehaltssteigerung nach Art. I noch eine Einmalbetrag nach Art. VI noch der nach Art. VII des Gehaltstarifvertrages gewährt. Auf die Gehaltssteigerung nach Art. I des Gehaltstarifvertrages erhebt die Klägerin keinen Anspruch. Die Einmalbeträge hat sie außergerichtlich erfolglos geltend gemacht (Bl. 28, 29 der Akte des Arbeitsgerichts). Mit der am 18. Mai 2018 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin vorgetragen und die Ansicht vertreten, ihr stünden die Einmalbeträge zu. Sie erfülle die Voraussetzungen nach dem Gehaltstarifvertrag, der keine Einschränkung des Bezugsrechts auf „aktive Beschäftigte“ enthalte. Außerdem seien die Einmalbeträge Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung. Handle es sich doch um pauschalierte Tariferhöhungen für einen vergangenen Zeitraum, in dem die Klägerin „aktiv“ gearbeitet habe. Dem Anspruch stehe Ziff. 6.2 TV ZWK nicht entgegen, der nur tarifliche Gehaltssteigerungen wie die Stufenaufrückung und den qualifizierten Regelaufstieg in der Freistellungsphase betreffe, nicht aber Einmalzahlungen. Diese seien unabhängig vom angesparten Geldvolumen auszuzahlen. Die Klägerin habe vergleichbar wie Arbeitnehmer, die nicht in der Freistellungphase seien und daher die Einmalzahlung erhalten haben, dafür vorgearbeitet und sich demgemäß auch diese Erhörung verdient. Die Klägerin hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 810,00 Euro br. zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 600,00 Euro br. zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen und die Ansicht vertreten, tarifliche Gehaltssteigerungen in der Freistellungphase blieben nach Ziff. 6.2 des TV ZWK unberücksichtigt; dazu würden auch die Einmalzahlungen nach Art. VI und Art. VII des Gehaltstarifvertrages zählen. Zwar seien Einmalzahlungen nicht die typische Gehaltssteigerung in Form einer prozentualen Erhöhung künftiger Gehaltszahlungen, jedoch eine pauschalierte Abgeltung einer Erhöhung für einen bestimmten Zeitraum. Die Gehaltssteigerung in Form von Einmalzahlungen falle auch in die Freistellungsphase der Klägerin. Insofern sei der von den Tarifvertragsparteien gewählte Stichtag am 31. Oktober 2017 maßgeblich. Auch nach dem Sinn und Zweck von Ziff. 6.2 TV ZWK seien Einmalzahlungen erfasst. Dem TV ZWK liege ein Ansparmodell zugrunde: Es werde ein Wertguthaben angespart, welches in der Freistellungsphase zur Auszahlung komme. Mangels Arbeitspflicht erhielten freigestellte Beschäftigte auch kein Gehalt als laufende Gegenleistung, sondern nur das ausgezahlt, was angespart worden sei. Nach Beginn der Freistellungsphase könne der errechnete Freistellungszeitraum nicht mehr geändert werden. Diese Grundsätze würden durch die übrigen Regelungen des TV ZWK zu Störfällen oder Abwesenheitszeiten aus anderen Gründen bestätigt. Dem trage der Ausschluss jeglicher Gehaltssteigerungen in der Freistellungsphase Rechnung. Darin liege keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin. Beide Einmalzahlungen deckten Zeiträume ab, die sowohl in der aktiven als auch in der passiven Phase der Klägerin lägen. Die Tarifparteien hätten sich aber nicht für eine rückwirkende nachträgliche Anhebung der monatlichen Vergütung, sondern für eine Pauschalierung mit Stichtagsregelung entschieden. Die Zahlung sei nicht auf die vorangegangenen Monate umlegbar. Eine sachwidrige Ungleichbehandlung gegenüber anderen Arbeitnehmern liege nicht vor. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26. Juni 2018 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Anspruchsvoraussetzungen der Art. VI und VII lägen vor. Die Klägerin habe sich am 31. Oktober 2017 noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten befunden. Es sei nicht ersichtlich, dass sich aus der Regelung des § 6 Abs. 2 des TV ZWK ergebe, dass Einmalzahlungen während der Freistellungsphase nicht geleistet werden. Eine solche Regelung wäre eine Ungleichbehandlung, denn die Einmalzahlung diene dem Zweck, verspätete Tariferhöhungen aufzufangen. Unstreitig habe die Klägerin in dem entsprechenden Zeitraum, für den verspätete Tariferhöhungen ausgeglichen werden sollten, bis zum 22. August 2018 noch gearbeitet. Würden diese Einmalzahlungen an sie nicht zur Auszahlung gelangen, müsste sie auf die Tariferhöhungen während ihrer Beschäftigungszeit verzichten. Aus diesem Grunde würden nach § 6 Abs. 2 TV ZWK nur tariflichen Gehaltssteigerungen, nicht Einmalbeträge, und auch nur solche, die auf Stufenaufrückung oder qualifiziertem Regelaufstieg beruhten, in der Freistellungsphase nicht berücksichtigt. Hätten die Parteien des Tarifvertrages auch Einmalzahlung erfassen wollen, hätten sie dies ausdrücklich regeln müssen. Mit der Berufung begehrt die Beklagten unter Abänderung des Urteils die Abweisung der Klage, der das Arbeitsgericht zu Unrecht entsprochen habe. Der TV ZWK enthalte keine Beschränkung auf eine laufende Leistung oder gar auf eine Stufenaufrückung oder einen qualifizierten Regelaufstieg als tarifliche Gehaltssteigerung. Aus Sinn und Zweck der tarifvertraglichen Regelung ergebe sich, dass pauschalierte Vergütungserhöhungen in Form einer Einmalzahlung in der Freistellungsphase ebenfalls unberücksichtigt blieben. Denn während der Freistellungsphase bestehe keine originäre Vergütungspflicht und der Freistellungszeitraum könne nach Beginn der Freistellungsphase nicht mehr geändert werden. Nach der Regelungssystematik des Tarifvertrages gehe in der Wertguthaben nur der Gegenwert der Arbeitsleistung im Zeitpunkt der Einbringung ein. Lediglich spätere Änderungen blieben unberücksichtigt. Darin liege keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Klägerin. Den Tarifvertragsparteien komme ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Es sei auch kein abgeschlossener Zeitraum in der Vergangenheit betroffen. Vielmehr erstreckten sich die durch die Einmalzahlungen abgedeckten Freiräume in die Freistellungsphase der Klägerin bis zum 30. September 2017 hinein. Eine Zahlung im Oktober 2017 sei deshalb naheliegend. Schließlich seien mit der finanziellen Beteiligung der Beklagten an dem Zeitwertguthaben über die Leistungen des Tarifvertrages hinausgehende Ansprüche abgegolten. Die Beklagte beantragt: 1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26.7.2018 – 3 Ca 195/18 – wird wie folgt abgeändert und im Kostenpunkt aufgehoben. 2. Die Klage wird abgewiesen. 3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Einmalzahlung diene dem Zweck, verspätete Tariferhöhungen für den Zeitraum vom 1. April 2017 bis einschließlich 30. September 2017 aufzufangen. Der Zeitraum falle ganz überwiegend in die Arbeitsphase der Klägerin. Art. VI und VII des Gehaltstarifvertrages regelten den Anspruch auf Einmalzahlung abschließend und enthielten gerade keine Beschränkung für die Freistellungsphase. Vielmehr sei allein an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anzuknüpfen. § 6.2 Satz 1 TV ZWK erfasse die streitgegenständlichen Einmalzahlungen nicht. Das ergebe sich aus dem Gesamtzusammenhang, der auf den Sinn und Zweck der Tarifnorm schließen lasse, aber auch aus dem Wortlaut. Denn nach § 6.2 Satz 2 TV ZWK, der sich auf Satz 1 der Vorschrift beziehe, würden tarifliche Gehaltssteigerungen bei der Berechnung der Altersversorgung Berücksichtigung finden. Außerdem werde die Freistellungsphase als ruhegeld- bzw. versorgungsfähige Dienstzeit anerkannt. Eine Berücksichtigung von Einmalzahlungen sei indessen nicht realisierbar. Maßgeblich sei der Bestand des Arbeitsverhältnisses und nicht, ob dieses aktiv sei oder der Arbeitnehmer sich in der Freistellungphase befindet. Denn sogar ehemalige Beschäftigte und deren Hinterbliebene hätten Anspruch auf eine Einmalzahlung. Das Arbeitsverhältnis bestehe in der Freistellungphase fort. Eine Einmalzahlung sei keine Gehaltssteigerung, der eine Dauerhaftigkeit immanent sei. Sie werde als Pauschalbetrag unabhängig von der tariflichen Eingruppierung ausgekehrt. Würde § 6.2 Satz 1 TV ZWK auch Einmalzahlungen erfassen, läge eine rechtswidrige Ungleichbehandlung gegenüber Beziehern von betrieblichen Versorgungsleistungen vor. Würde die Stichtagsregelung an eine Arbeitsleistung am Stichtag anknüpfen, würde die Klägerin von tariflichen Entgeltzahlungen für Zeiträume, in denen sie überwiegend gearbeitet habe, ausgenommen. Demgegenüber würden sogar Versorgungsempfänger ohne bestehendes Arbeitsverhältnis daran teilnehmen. Unerheblich sei, dass die Klägerin im Oktober 2017 keine Vergütung für Arbeitsleistung erhalten habe. Auch die Auszahlung des Wertguthabens betreffe sozialversicherungspflichtiges Entgelt. Die Abgeltungsklausel nach Ziff. 5.7 TVZWK sei nicht einschlägig, sondern beziehe sich auf die dort genannten Abwesenheitszeiten. An der Rechtmäßigkeit der Regelung bestünden Zweifel. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und die bezeichneten Anlagen Bezug genommen, § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO.