Leitsatz: Zur Auslegung der §§ 2 und 3 des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für das Kabinenpersonal bei Germanwings; zur Bedeutung der dort geregelten „entsprechenden Gehaltsstufe“ und zur Existenz eines „individuellen Steigerungsdatums“. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2017 – 3 Ca 2685/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.778,55 EUR brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.05.2017. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2018 nach Vergütungsgruppe 10 der ab dem 01.03.2014 gültigen Vergütungstabelle SCA des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für das Kabinenpersonal bei G mit Gültigkeit ab dem 01.04.2013 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um den Zeitpunkt des Stufenaufstiegs in einer tariflichen Vergütungsgruppe und um die damit verbundenen Differenzvergütungsansprüche für die Vergangenheit. Der Kläger ist seit dem 20.05.2007 bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 18.04.2007 heißt es unter § 3: „Gemäß der in § 1 genannten Tätigkeit erfolgt die Einordnung in die Vergütungsgruppe Flugbegleiter, Stufe 01. [...]“. Die bei der Beklagten geltenden Tarifverträge finden zumindest durch arbeitsvertragliche Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Im deshalb anwendbaren „Vergütungstarifvertrag Nr. 3 für das Kabinenpersonal bei Germanwings gültig ab 01.04.2013“ (im Folgenden: VTV) heißt es auszugsweise: „§ 2 Eingruppierung / Umgruppierung 1) Die Einstellung der Kabinenmitarbeiter erfolgt unmittelbar nach erfolgreich absolvierter Ausbildung. 2) Mitarbeiter beginnen bei Einstellung grundsätzlich in der untersten Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe. 3) Beim Upgrading vom Ca zum SCA erfolgt eine Umgruppierung in die entsprechende Gehaltsstufe der SCA, die mindestens dem bisherigen Gesamtgehalt zuzüglich € 306,78 EUR entspricht. § 3 Zahlungsbeginn 1. Der Beginn der Bezahlung erfolgt nach dem Einstellungsdatum des schriftlichen Arbeitsvertrages. 2. Jeweils nach zwölf vollen Monaten erfolgt die Jahressteigerung in die nächst höhere Stufe laut Vergütungstabelle nach § 4 Abs. 1, bis die Endstufe der jeweiligen Tabelle erreicht ist. Einmalig gilt jeweils für CA in der bis dahin geltenden Endstufe 8 und für Purser in der bis dahin geltenden Endstufe 10 der 01.07.2011 als Steigerungsdatum in die neue Endstufe, soweit sie am 01.07.2011 bereits seit mindestens zwölf Monaten in der bisherigen Endstufe waren. Das individuelle Steigerungsdatum bleibt im Übrigen erhalten. 3. Bei Umgruppierung oder Jahressteigerung zwischen dem 01. und dem 15. eines Monats erhalten Mitarbeiter die Vergütung rückwirkend ab dem 01. des Monats. Trifft das Ereignis erst nach dem 15. eines Monats ein, so erhalten sie die Vergütung ab dem 01. des Folgemonats. 4. Analog hierzu erfolgt die Bezahlung von Funktionszulagen gemäß § 8 VTV. § 4 Gehalt 1) Die Mitarbeiter erhalten ein monatliches Grundgehalt gemäß gültiger Vergütungstabellen (Anlage III). [...]“ Beim letztgenannten Klammerzusatz „(Anlage III)“ handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Bezug genommen wird auf die Anlage II (Bl. 17 d.A.). In dieser Anlage II finden sich zwei gesonderte Vergütungstabellen und zwar zum einen die Vergütungstabelle für die Vergütungsgruppe CA und zum Anderen die Vergütungstabelle für die Vergütungsgruppe SCA. Während die Tabelle für die Vergütungsgruppe CA insgesamt 10 Stufen hat, hat die Tabelle für die Vergütungsgruppe SCA insgesamt 11 Stufen. Die Stufen stellen sich als Zeilen mit aufsteigenden Beträgen in den Tabellen dar, die Zeilen sind aber nicht nummeriert. Bisher stieg der Kläger immer alle zwölf Monate zum 01. Juni des jeweiligen Jahres in die nächste Stufe auf. Der 1. Juni war also sein individuelles Steigerungsdatum. So erreichte er mit dem 01.06.2012 die Stufe 4 in der Vergütungsgruppe CA. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger bis dahin tarifkonform vergütet worden ist. Die Beklagte beförderte den Kläger zum 01.05.2013 zum Purser und damit auf eine Position, die nach der Vergütungsgruppe SCA zu vergüten war. Ab diesem Zeitpunkt zahlte die Beklagte dem Kläger tatsächlich das Entgelt nach der Vergütungstabelle der Vergütungsgruppe SCA und dort ebenfalls nach der 4. Stufe, also der gleichen Stufe wie vorher in der Vergütungsgruppe CA. Zu dem bis dahin gültigen individuellen Steigerungsdatum, dem 01.06.2013, also einen Monat später, wechselte der Kläger aber nicht in die (nächste) Stufe 5 der Vergütungsgruppe SCA. Dies geschah erst im darauf folgenden Jahr und nicht zum 01.06.2014 sondern am 01.05.2014, also 12 Monate nach der Beförderung zum Purser und nicht 12 Monate nach dem letzten Stufenaufstieg. Dieser aus der Sicht des Klägers um 11 Monate verspätete Stufenaufstieg und die Auswirkungen der tatsächlichen oder vermeintlichen Verspätung der darauf folgenden Stufenaufstiege sind Gegenstand des Rechtsstreits. Der Kläger machte die höhere Stufe nebst Vergütungsdifferenzen geltend mit Schreiben vom 17.10.2016. Die Beträge sind rechnerisch unstreitig. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind auch nur noch solche Beträge, die nicht verfallen sind, nämlich für den Zeitraum Juni 2016 bis Mai 2018. Streitig ist lediglich die Rechtsfrage, was unter „die entsprechende Gehaltsstufe der SCA“ in § 2 Abs. 3 des VTV zu verstehen ist und ob sich das „individuelle Steigerungsdatum“ gemäß § 3 Abs. 2 VTV bei einer Beförderung ändert. Mit seiner am 18.04.2017 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 10.05.2017 zugestellten Klage begehrt der Kläger, nach Klagerücknahme hinsichtlich der verfallenen Ansprüche, die besagten Vergütungsdifferenzen in erster Instanz zunächst nur für die Monate Juni 2016 bis Mai 2017, die sich rechnerisch unstreitig daraus ergeben, dass er nach seiner Auffassung jeweils elf Monate zu spät in die nächste Stufe aufgestiegen ist. Der Kläger hat die Meinung vertreten, dass nach der tarifvertraglichen Regelung für jede Stufensteigerung ein nicht veränderliches individuelles Steigerungsdatum gelte. Auch beim Wechsel von der Vergütungsgruppe CA in die Vergütungsgruppe SCA ändere sich das Steigerungsdatum nicht. Deshalb habe er einen Monat nach der Beförderung zum Purser zum 01.06.2013 in die nächste Stufe aufsteigen müssen. Genauso erfolge auch die Handhabung bei der Deutschen L (DLH), dessen Vergütungstarifvertrag gleich aufgebaut sei. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 DLH gelte der Monat des Eintritts als individuelles Steigerungsdatum. Dieses werde später nicht mehr verändert, auch nicht bei einer Beförderung zum Purser. Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.443,48 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.06.2017 nach der vergütungsgruppe 9 der ab dem 01.03.2014 gültigen Vergütungstabelle SCA des Vergütungstarifvertrages Nr. 3 für das Kabinenpersonal der Germanwings mit Gültigkeit ab dem 01. des jeweiligen Folgemonats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass bei der Beförderung zum Purser und bei der Umgruppierung in die Vergütungsgruppe SCA der jeweiligen Mitarbeiter wieder zwölf Monate in der neuen Vergütungsgruppe zurücklegen müsse, um einen Stufenaufstieg zu vollziehen. So habe sie das in der Vergangenheit immer gehandhabt. Ein Vergleich mit dem Tarifvertrag der L sei nicht zielführend, da der L -Tarifvertrag bei der Vergütungsgruppe nicht zwischen Flugbegleitern und Pursern unterscheide. Eine Unterscheidung erfolge lediglich durch eine Zulage. Von daher sei es konsequent, dass sich das Datum des Stufenaufstiegs dort nicht verändere. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 des hier anwendbaren VTV erfolge die Jahressteigerung in die nächsthöhere Stufe jeweils nach zwölf vollen Monaten. Werde der Auffassung des Klägers gefolgt, sei bei ihm der Stufenaufstieg schon nach nur einem Monat in der neuen Vergütungsgruppe durchzuführen gewesen. Dieses Ergebnis gebe die tarifvertragliche Regelung gerade nicht her. Insbesondere die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 beziehe sich auf den Ausnahmetatbestand des § 3 Abs. 2 S. 2 VTV, der hier nicht einschlägig sei. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zurecht sei der Stufenaufstieg in die Stufe 5 erst am 01.05.2014 erfolgt. Dies sei das Ergebnis der Auslegung des Tarifvertrages. Der Zeitpunkt des Stufenaufstiegs ergebe sich nicht ausdrücklich aus dem Wortlaut des Tarifvertrages. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 3 VTV, in der das „individuelle Steigerungsdatum“ genannt werde, betreffe nur den Ausnahmefall im Satz davor, dem § 3 Abs. 2 Satz 2 VTV. Aus der Regelung dieses Ausnahmefalles könne aber umgekehrt geschlossen werden, dass das Einstellungsdatum des Klägers als individuelles Steigerungsdatum nach erfolgtem Aufstieg in eine neue Vergütungsgruppe nicht unverändert beibehalten werde. Entscheidend sei also die systematische Auslegungsmethode. Nach dieser müsse zum Ergebnis gelangt werden, dass der Kläger erst dann den nächsten Stufenaufstieg erhalte, nachdem er volle 12 Monate als Purser gearbeitet habe. Gegen dieses dem Kläger am 07.03.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.04.2018 Berufung eingelegt und diese am 07.05.2018 begründet. Mit dem Berufungsantrag hat er die Klage um die Beträge für den Zeitraum von Juni 2017 bis einschließlich Mai 2018 erweitert. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass die Auslegung des VTV durch das Arbeitsgericht fehlerhaft erfolgt sei. Das Arbeitsgericht habe die Regelung in § 3 Abs. 2 VTV in Gestalt eines Zirkelschlusses einmal dazu verwandt, um die Auffassung zu begründen, ein festes individuelles Steigerungsdatum sei nur für den besonderen Spezialfall in § 3 Abs. 2 Satz 2 VTV geregelt, um dann aus genau dieser Regelung, dem § 3 Abs. 2 Satz 2 VTV, der doch eigentlich auch nach Auffassung des Arbeitsgerichts einen Ausnahmefall betreffe, wiederum zu schließen, dass sich das individuelles Steigerungsdatum regelmäßig durch eine Beförderung ändere. Das Arbeitsgericht sei im Übrigen überhaupt nicht auf das Argument eingegangen, dass sich das Tarifwerk der Beklagten an das Tarifwerk der L AG anlehne. Dort existierten zwar für CAs und SCAs keine getrennten Vergütungstabellen, die Beförderung und die dann nach den dortigen tariflichen Regelungen zu zahlenden Zuschläge hätten aber genau den gleichen Effekt, wie hier der Wechsel in die neue Vergütungstabelle. Dort, bei der L AG, werde aber das individuelle Steigerungsdatum beibehalten. Der Tarifvertrag der L AG sei nur wenige Tage vor dem hier einschlägigen Tarifvertrag abgeschlossen worden. Auf Gewerkschaftsseite seien die gleichen Personen aufgetreten. Es sei also davon auszugehen, dass di Tarifparteien ähnliches hätten regeln wollen. Ob eine Beförderung durch eine Zulage oder durch eine der jeweiligen Zulage entsprechende zweite Vergütungstabelle geregelt werde, könne keinen Unterschied für den Zeitpunkt des Stufenaufstiegs machen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2017 - 3 Ca 2685/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 2.778,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.11.2017 - 3 Ca 2685/17 - abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.06.2018 nach Vergütungsgruppe 10 der ab dem 01.03.2014 gültigen Vergütungstabelle SCA des Vergütungstarifvertrages NR. 3 für das Kabinenpersonal bei G mit Gültigkeit ab dem 01.04.2013 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem 1. des jeweiligen Folgemonats mit 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das vom Arbeitsgericht gefundene Ergebnis entspreche dem tariflichen Wortlaut, der tariflichen Struktur, und dem Willen der Tarifparteien, sei also richtig. Der Grundsatz finde sich in § 3 Abs. 2 Satz 1 VTV, wenn es dort heiße „jeweils nach 12 vollen Monaten erfolgt die Jahressteigerung in die nächsthöhere Stufe laut Vergütungstabelle nach § 4 Abs. 1 bis die Endstufe der jeweiligen Tabelle erreicht ist“. Diese Regelfall sei eingehalten worden, indem der Kläger exakt 12 Monate nach seinem beruflichen Aufstieg in die Position des Pursers in die nächsthöhere Stufe eingerückt sei. Für sie sei es gänzlich unverständlich, wie man zu einem anderen Ergebnis gelangen könne. Die Worte „Das individuelle Steigerungsdatum bleibt im Übrigen erhalten“ in § 3 Abs. 2 Satz 3 VTV bezögen sich selbstverständlich nur auf den im Satz davor geregelten Ausnahmetatbestand. Eine Parallelwertung zu den tariflichen Regelungen bei der L AG verbiete sich. Die eine Regelung habe nichts mit der anderen zu tun. Es handele sich um zwei verschiedene Unternehmen mit verschiedenen Geschäftsfeldern. Gerade die Tatsache, dass der eine Tarifvertrag mit Zulagen arbeite und der andere Tarifvertrag mit gesonderten Vergütungstabellen, zeige, dass die Tarifparteien Unterschiedliches und eben nicht Gleiches hätte regeln wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung ist begründet. I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die erkennende Kammer konnte dem Auslegungsergebnis des Arbeitsgerichts nicht folgen. Der Kläger kann sowohl die Zahlung des mit der Klage und mit der in der Berufungsinstanz anhängig gemachten Klageerweiterung begehrten Betrages in Höhe von insgesamt 2.778,55 EUR verlangen, wie auch die Feststellung, dass er ab dem 01.06.2018 nach der Stufe 10 zu vergüten ist. 1. Die Klage ist mit dem Klageantrag zu 1 begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Restentgelt für den Zeitraum von Juni 2016 bis Mai 2018 in rechnerisch unstreitiger Höhe, weil er ab dem 1. Juni 2016 nach der Stufe 8 und ab dem 1. Juni 2017 nach der Stufe 9 der Vergütungsgruppe SCA hätte vergütet werden müssen - und nicht erst ab dem 01.05.2017 (Stufe 8) und ab dem 01.05.2018 (Stufe 9), wie die Beklagte meint. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 611 (a Abs. 2) BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und in Verbindung mit § 4 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 Satz 1 VTV. Nach diesen Vorschriften hätte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.06.2016 ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.615,83 EUR zahlen müssen (Stufe 8) und nicht nur in Höhe von 2.495,54 und ab dem 01.06.2017 ein Bruttoentgelt in Höhe von 2.737,11 EUR (Stufe 9) und nicht nur in Höhe von 2.615,83. a. Die Höhe des Entgeltanspruchs des Klägers für die von ihm ausgeübte Tätigkeit ergibt sich zunächst aus dem Arbeitsvertrag wo es heißt: „Gemäß der in § 1 genannten Tätigkeit erfolgt die Einordnung in die Vergütungsgruppe Flugbegleiter, Stufe 01. [...]“. Weiter heißt es dort in § 2: „Durch seine Unterschrift bestätigt der Mitarbeiter gleichzeitig den Erhalt der Allgemeinen Arbeitsvertragsbedingungen und des VTV Nr. 1 und erkennt an, dass die Regelungen ebenfalls zum maßgeblichen Inhalt seines Arbeitsvertrages werden“. Im Übrigen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Bezugnahme als eine dynamische gelten soll, dass also auch der inzwischen aktuelle VTV Nr. 3 Anwendung finden soll. Aus der arbeitsvertraglichen Regelung folgt somit, dass der Kläger nicht nur die im Vertrag ausdrücklich vereinbarten 1.492,42 EUR als Gesamtvergütung beanspruchen kann, sondern auch solche Entgeltsteigerungen die sich aus den Regelungen des einbezogenen VTV ergeben. Zum 01.05.2013 wurde der Kläger zum Purser befördert. Hierdurch trat eine einvernehmliche Änderung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit ein. Im Übrigen blieben die arbeitsvertraglichen Regelungen unberührt. Es gilt also weiter die dynamische Bezugnahme auf den VTV. b. Die grundlegende tarifliche Norm zur Höhe des Entgelts findet sich in § 4 Abs. 1 VTV wo es heißt: „Die Mitarbeiter erhalten ein monatliches Grundgehalt gemäß gültiger Vergütungstabellen (Anlage III)“. Da es sich im Klammerzusatz lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt, sind die Tabellen in Anlage II gemeint. Dort finden sich für den Zeitraum nach dem 01.04.2014 in einer Tabelle (CA) 10 Beträge und in einer anderen Tabelle (SCA) 11 Beträge. c. Welcher dieser in Anlage II insgesamt 21 genannten Beträge dem Kläger ab dem 01.06.2016 zu zahlen war, ergibt sich zunächst aus § 2 Abs. 2 VTV und § 3 Abs. 2 Satz 1 VTV. In § 2 Abs. 2 VTV heißt es: „Mitarbeiter beginnen bei Einstellung grundsätzlich in der untersten Stufe der jeweiligen Vergütungsgruppe,“ wie es zur Verdeutlichung noch einmal ausdrücklich in § 3 des Arbeitsvertrages wiederholt wird. Für die Zeit nach der Einstellung gilt § 3 Abs. 2 Satz 1 VTV wo es heißt: „Jeweils nach zwölf vollen Monaten erfolgt die Jahressteigerung in die nächst höhere Stufe laut Vergütungstabelle nach § 4 Abs. 1, bis die Endstufe der jeweiligen Tabelle erreicht ist.“ Ohne Beförderung und ohne ein damit verbundenen Wechsel der Vergütungsgruppe ergibt sich so ein individuelles Steigerungsdatum. Das ist im Falle des Klägers der 1. Juni eines jeden Jahres. Zwar ist der Kläger schon am 20. Mai eingetreten, aus einer entsprechenden Anwendung des § 3 Abs. 3 VTV ergibt sich für diesen Fall aber, dass dann der jeweils 1. des Folgemonats gilt. Zwischen den Parteien ist in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unstreitig, dass der Kläger auf diesem Wege am 01.06.2012 die Stufe 4 der Vergütungstabelle zur Vergütungsgruppe CA erreicht hatte und dass er ab dem 01.06.2013 nach der Stufe 5 der gleichen Tabelle zu vergüten gewesen wäre, wenn er weiterhin Flugbegleiter nach der Vergütungsgruppe CA geblieben wäre. d. Durch die sogenannte „Purserwerdung“ zum 01.05.2013 wechselte der Kläger in die Vergütungsgruppe SCA. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger nach der Vergütungstabelle SCA der Anlage II zum VTV zu vergüten. e. In welche Stufe der Vergütungstabelle SCA der Anlage II zum VTV der Kläger am Tag der „Purserwerdung“ wechselte, ergibt sich aus § 2 Abs. 3 VTV. Es war die numerisch gleiche Stufe wie zuvor in der Vergütungstabelle CA. In § 2 Abs. 3 heißt es hierzu: „Beim Upgrading vom Ca zum SCA erfolgt eine Umgruppierung in die entsprechende Gehaltsstufe der SCA, die mindestens dem bisherigen Gesamtgehalt zuzüglich € 306,78 EUR entspricht.“ Auch wenn die Tabellen in ihren Zeilen nicht durchnummeriert sind, ist die „entsprechende“ Gehaltsstufe die numerisch gleiche Gehaltsstufe. Wechselt also der Beschäftigte von der Stufe 4 als CA in die Vergütungsgruppe SCA, dann ist er dort ebenfalls nach der Stufe 4 zu vergüten. Der Wortlaut („entsprechende“) der Regelung ist eindeutig, erlaubt kein anderes Verständnis und nichts anderes ergibt sich aus dem Halbsatz „... die mindestens dem bisherigen Gesamtgehalt zuzüglich € 306,78 entspricht.“ Dieser Halbsatz regelt ein Mindestabstandsgebot. Er ist wegen seines eindeutigen Wortlauts keinesfalls - nach allen denkbaren Auslegungsmethoden - so zu verstehen, dass nur er die Stufe definiert, auf der der Beschäftigte in der neuen Vergütungstabelle einsteigt. Hätten die Tarifparteien das regeln wollen, so hätten sie die nach einer Beförderung zutreffende Stufe definiert, als „diejenige Stufe, die mindestens zu einem um 306,78 EUR höheren Gesamtgehalt führt.“ Das vorher eingefügte Wort „entsprechende“ ist mit diesem Verständnis nicht zu vereinbaren. Nach dem tatsächlichen Wortlaut des VTV ist nicht ersichtlich, was die „entsprechende“ Stufe sein soll, wenn nicht die „numerische entsprechende“. Gleiches ergibt sich aus der Praxis der Parteien. Das zeigt ein Blick auf die Differenzen zwischen den beiden Vergütungstabellen. Diese Differenzen stellen sich hinsichtlich der für § 2 Abs. 3 VTV relevanten Gesamtvergütungen wie folgt dar: Stufe Gesamtvergütung CA Gesamtvergütung SCA Differenz 1 1.676,13 € 1.979,53 € 303,04 € 2 1.737,87 € 2.158,37 € 420,50 € 3 1.979,53 € 2.522,45 € 542,92 € 4 2.099,82 € 2.642,75 € 542,93 € 5 2.222,25 € 2.764,11 € 541,86 € 6 2.281,86 € 2.884,40 € 602,54 € 7 2.343,61 € 3.006,83 € 633,22 € 8 2.402,16 € 3.127,12 € 724,96 € 9 2.462,84 € 3.248,48 € 785,64 € 10 2.516,06 € 3.369,84 € 853,78 € Würde der Halbsatz „... die mindestens dem bisherigen Gesamtgehalt zuzüglich € 306,78 entspricht“ nicht als Mindestabstandsgebot verstanden (das hier ersichtlich nur in der ersten Stufe beider Vergütungstabellen greift, was darauf zurückzuführen sein dürfte, dass der Betrag seit dem VTV Nr. 1 nicht geändert wurde), sondern als alleiniger Maßstab für die Bestimmung der richtigen Vergütungsstufe in der neuen Vergütungstabelle, so müsste ein CA, der die Stufe 4 (2.099,82 EUR) erreicht hat, mit seiner Beförderung in die Gehaltsstufe der Tabelle SCA, die „mindestens dem bisherigen Gesamtgehalt zuzüglich 306,78 EUR entspricht“, eingestuft werden, nämlich in die Stufe 3 (2.522,45); ein CA, der die Stufe 7 CA (2.343,61) erreicht hätte, wäre sogar zwei Stufen niedriger zu vergüten: Die Gehaltsstufe in der Tabelle SCA, die „mindestens dem bisherigen Gesamtgehalt zuzüglich 306,78 EUR entspricht“ wäre nämlich die Stufe 5 (2.764,11). Wer als Ca die Stufe 10 erreicht hätte (2.516,06 EUR), verbliebe als SCA sogar drei Stufen niedriger, nämlich auf Stufe 7 (3.006,83 EUR). Dass so zu verfahren wäre, behauptet die Beklagte selbst nicht. Richtigerweise hat die Beklagte nach alledem den Kläger ab dem 01.05.2013 nach der Vergütungsgruppe SCA in der Stufe 4 vergütet, denn die Stufe 4 in der Tabelle SCA entsprach numerisch der Stufe 4 in der Vergütungstabelle CA, die der Kläger am 01.06.2012 erreicht hatte, und wahrte das Mindestabstandsgebot des § 2 Abs. 3 2. Halbsatz VTV, denn mit einer Differenz von 542,93 EUR war das Gesamtgehalt um mehr als 306,78 EUR höher. f. Durch die „Purserwerdung“ zum 01.05.2013 hat sich das bisher geltende individuelle Steigerungsdatum des Klägers nicht verändert. Dass es so etwas wie ein „individuelles Steigerungsdatum“ gibt, folgt schon aus § 3 Abs. 2 Satz 3 VTV, wo ausdrücklich von einem „individuellen Steigerungsdatum“ die Rede ist - unabhängig von der Frage, worauf sich dieser Satz bezieht und welche Bedeutung er im Übrigen hat. Die nächste Stufensteigerung zum „individuellen Steigerungsdatum“ stand somit am 01.06.2013 an. Unabhängig von der zugewiesenen oder ausgeübten Tätigkeit gilt weiterhin § 3 des Arbeitsvertrages (Bezugnahme auf den VTV mit Beginn in der Stufe 1) und § 4 Abs. 1 VTV (monatliches Gehalt gemäß Vergütungstabelle) und § 2 Abs. 2 VTV (Beginn der Stufensteigerung bei Einstellung in der untersten Stufe) und § 3 Abs. 2 Satz 1 VTV (jeweils nach 12 Monaten - hier beginnend mit der Einstellung am 20.05.2007, immer am 1. Juni eines jeden Jahres - eine Stufe höher bis die Endstufe erreicht ist) und § 2 Abs. 3 VTV (bei Beförderung: Überleitung in die numerisch gleiche Stufe aber mindestens 306,78 EUR mehr) - soweit zum Grundsatz, der sich aus dem Arbeitsvertrag und dem VTV ergibt. Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Arbeitsgerichts ist keine Regelung im VTV ersichtlich, aus der sich eine Ausnahme von diesem Grundsatz der jährlichen Stufensteigerung zum individuellen Steigerungsdatum ergeben könnte. Weder folgt eine solche Ausnahme aus dem Wortlaut noch aus dem Ergebnis einer weitergehenden Auslegung des Tarifvertrages. (1.) Eine ausdrückliche Regelung fehlt, aus der sich eine Änderung des individuellen Steigerungsdatums ergeben könnte. So hätte es zum Beispiel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 VTV in einem Satz 2 heißen können: „mit einem Wechsel der Vergütungstabelle nach § 4 Abs. 1 aufgrund eines Upgradings gilt der Tag des Wechsels als neues individuelles Steigerungsdatum.“ Nichts dergleichen findet sich im Wortlaut des Tarifvertrages. (2.) Eine Ausnahme vom Grundsatz der jährlichen Stufensteigerung zum individuellen Steigerungsdatum ergibt sich auch aus einer weiteren Auslegung des Tarifwortlauts nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (BAG v. 20.09.2017 - 6 AZR 143/16 -; BAG v. 15.12.2015 - 9 AZR 611/14 -). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG v. 27.02.2018 - 9 AZR 238/17 -; BAG v. 15.11. 2016 - 9 AZR 81/16 -; BAG v. 19.06. 2018 – 9 AZR 564/17). Wie gezeigt gibt der Wortlaut des Tarifvertrages für eine Ausnahme im beschrieben Sinne nichts her. Auch die Betrachtung von Sinn und Zweck der Regelungen führt zu keinem anderen Ergebnis auch wenn berücksichtigt wird, dass die Stufensteigerung innerhalb einer tariflichen Vergütungsgruppe unterschiedliche Zwecke verfolgen kann. Es kann die Betriebszugehörigkeit und damit die Betriebstreue belohnt werden, es kann die erworbene Erfahrung im Arbeitsbereich vergütet werdenoder die Erfahrung auf dem speziellen Arbeitsplatz, auf dem der Beschäftigte eingesetzt wird. Regelmäßig will sie die bereits erworbene Berufserfahrung finanziell honorieren, weil sie Einarbeitungszeit erspart und ein höheres Leistungsvermögen des Arbeitnehmers erwarten lässt. (BAG v. 08.05.2014 – 6 AZR 578/12 ). Diese Ziele können nur erreicht werden, wenn die in der bisherigen Beschäftigung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten den Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die von ihm neu auszuübende Tätigkeit ohne Einarbeitungszeit auszufüllen. Hiervon ist bei der Tätigkeit des Pursers auszugehen, weil diese Tätigkeit zu großen Teilen der des Cabin Assistant entspricht. Der Senior Cabin Assistant ist immer noch ein Cabin Assistant. Die Zwecke „Belohnung von Betriebstreue“ und „Vergütung von Betriebserfahrung“ sprechen erst recht nicht für eine verzögernde Stufen-Sonderregelung beim Wechsel vom Ca zum SCA, denn Betriebstreue und Betriebserfahrung nehmen durch eine Beförderung nicht ab. Nichts anderes ergibt sich mit Blick auf die Tarifsystematik und den Tarifzusammenhang. Beide Parteien und das Arbeitsgericht argumentieren hier mit den Regelungen in § 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 VTV mit unterschiedlichem Ergebnis. Beides hilft nicht weiter, wenn nach einer Antwort auf die Frage gesucht wird, ob sich aus dem Tarifvertrag eine Ausnahme vom Grundsatz der jährlichen Stufensteigerung zum individuellen Steigerungsdatum ergeben könnte. Satz 2 regelt ausdrücklich eine spezielle Ausnahme vom individuellen Steigerungsdatum und zwar für den Fall, dass der Beschäftigte im Jahre 2011 schon länger als ein Jahr in der Endstufe verharrte und dann von der Tarifänderung, die weitere Stufen eingeführt hatte, „überholt“ wurde. Dies ist eine Ausnahmeregelung, die evident nicht auf den Kläger anwendbar war. Das einzige, was aus ihr geschlossen werden kann, ist ein gewisses Entgegenkommen der Tarifparteien den Arbeitnehmern gegenüber, indem hier ein Stufenschritt ausnahmsweise vor verlagert wird, also vor dem individuellen Steigerungsdatum zu erfolgen hat. Nach dieser Regelung ist es nämlich denkbar, dass ein CA 23 Monate in Stufe 8 (der damaligen Endstufe) verbracht hat, am 01.07.2011 in die Stufe 9 gelangt und zu seinem individuellen Steigerungsdatum, dem 01.08.2011, schon in die Stufe 10 einrückt. Das alles hat aber nichts mit dem Kläger zu tun, weil er die Voraussetzungen nicht erfüllt, es hat auch nichts mit dem Fall der Beförderung zu tun und außer der besagten Arbeitnehmerfreundlichkeit der Ausnahmeregelung kann aus dieser Vorschrift nichts gefolgert werden. Eine weitere Erforschung des „wirklichen Willens“ der Tarifparteien im Sinne einer historische Auslegung kam nicht in Betracht, denn der wirkliche Wille kann nach der ständigen Rechtsprechung des BAG nur soweit eine Rolle spielen, soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat (BAG v. 20.09.2017 - 6 AZR 143/16 -; BAG v. 15.12.2015 - 9 AZR 611/14 -). Das ist wie gezeigt nicht der Fall. Schließlich hilft auch der Blick auf die Praktikabilität des gefunden Auslegungsergebnisses nicht weiter. Wie erwähnt gebührt im Zweifel derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG v. 27.02.2018 - 9 AZR 238/17 -; BAG v. 15.11. 2016 - 9 AZR 81/16 -; BAG v. 19.06. 2018 – 9 AZR 564/17). Zum einen fehlt es hier wie gezeigt an Zweifeln in diesem Sinne und darüber hinaus treten bei der schlichten Frage, wann ein Arbeitnehmer die nächste Entgeltstufe erreicht, die Kategorien „Sachgerechtigkeit“, „Zweckorientiertheit“ und „praktische Brauchbarkeit“ in den Hintergrund. Gesetzeskonform ist die Stufensteigerung ohnehin. Nach alledem ist kein Grund ersichtlich von dem Grundsatz der jährlichen Stufensteigerung zum individuellen Steigerungsdatum abzuweichen. 2. Auch hinsichtlich des Antrages zu 2 war die Klage zulässig und begründet. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Kläger ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO. Aus den dargelegten Gründen zum Leistungsantrag war gleichfalls festzustellen, dass der Kläger zu seinem individuellen Steigerungsdatum, dem 01.06.2018, in die Stufe 10 einrücken wird bzw. eingerückt ist. Soweit im Antrag wie im Tenor nicht von der Stufe, sondern von der „Vergütungsgruppe“ die Rede ist, handelt es sich um ein offensichtliches Redaktionsversehen des Klägers bei der Antragstellung und ein ebensolches der erkennenden Kammer bei der Tenorierung. Da es im vorliegenden VTV nur die Vergütungsgruppen CA und SCA gibt und es im Übrigen um Stufen geht, es also ohne besonderen Auslegungsaufwand deutlich wird, welchen Gegenstand das Feststellungsbegehren des Klägers und der Feststellungstenor des Gerichts haben, wurde von einer formalen Tenorberichtigung abgesehen. III. Als unterliegende Partei hat die Beklagte gemäß § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.