Beschluss
9 AZB 32/17
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden; nach Beendigung des Rechtsstreits ist keine rückwirkende Bewilligung möglich.
• Form- und Belegpflichten für den PKH-Antrag gemäß §117 ZPO sind zwingend; ein nachträglich erst nach Streitbeendigung eingereichter formgerechter Antrag begründet keinen Anspruch auf Rückwirkung.
• Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor der Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gesondert auf das Fehlen der formularmäßigen Erklärung hinzuweisen; die Pflicht zur Einreichung obliegt dem Prozessbevollmächtigten.
• Eine rückwirkende Bewilligung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller vor Beendigung des Rechtsstreits alles Erforderliche und Zumutbare zur Bewilligung getan hat; dies war hier nicht der Fall.
• Kosten der Rechtsbeschwerde sind vom Beschwerdeführer zu tragen.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Vergleichsschluss • Prozesskostenhilfe kann nur für eine beabsichtigte Rechtsverfolgung gewährt werden; nach Beendigung des Rechtsstreits ist keine rückwirkende Bewilligung möglich. • Form- und Belegpflichten für den PKH-Antrag gemäß §117 ZPO sind zwingend; ein nachträglich erst nach Streitbeendigung eingereichter formgerechter Antrag begründet keinen Anspruch auf Rückwirkung. • Das Gericht ist nicht verpflichtet, vor der Feststellung des Zustandekommens eines Vergleichs gesondert auf das Fehlen der formularmäßigen Erklärung hinzuweisen; die Pflicht zur Einreichung obliegt dem Prozessbevollmächtigten. • Eine rückwirkende Bewilligung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller vor Beendigung des Rechtsstreits alles Erforderliche und Zumutbare zur Bewilligung getan hat; dies war hier nicht der Fall. • Kosten der Rechtsbeschwerde sind vom Beschwerdeführer zu tragen. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Kündigungsschutzverfahren und bat um Beiordnung seiner damaligen Sozietät. Dem Antrag waren keine Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse und keine Belege beigefügt. Kurz darauf einigten sich die Parteien außergerichtlich und ließen den Vergleich gemäß §278 Abs.6 ZPO protokollieren; das Gericht stellte den Vergleich fest. Die fehlende Formularerklärung reichte die Klägervertreterin nach, sie gab ein Versehen an. Das Arbeitsgericht wies den PKH-Antrag zurück; das Landesarbeitsgericht bestätigte dies. Der Kläger legte zugelassene Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein, die zurückgewiesen wurde. • Prozesskostenhilfe setzt eine beabsichtigte Rechtsverfolgung voraus; nach Abschluss des Rechtsstreits fehlt diese Voraussetzung (§114 Abs.1 ZPO). • Gemäß §117 Abs.2, Abs.4 ZPO sind dem PKH-Antrag die gesetzlich vorgesehenen Formularerklärungen und Belege beizufügen; erst mit Vorliegen dieser Voraussetzungen kann PKH bewilligt und ein Anwalt beigeordnet werden. • Rückwirkung ist nur bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Antrag alles Erforderliche und Zumutbare zur Bewilligung getan hat; hier lag ein formgerechter Antrag allenfalls nach Streitbeendigung vor, damit fehlt die Voraussetzung für Rückwirkung. • Das Gericht war nicht verpflichtet, vor Feststellung des Zustandekommens des Vergleichs nach §118 Abs.2 Satz4 ZPO oder §139 ZPO besonders auf das Fehlen der Formularerklärung hinzuweisen; Rechtsanwälte müssen die Einreichung der Formularerklärung kennen. • Dem Kläger stand frei, den Vergleich nicht anzunehmen und die Fortführung des Verfahrens mit weiterem PKH-Verfahren zu verlangen; insoweit besteht kein Schutz durch eine nachträgliche unverschuldete Verspätung. • Kostenentscheidung folgt aus §97 Abs.1 ZPO; der Kläger hat die Kosten der Rechtsbeschwerde zu tragen. Die Rechtsbeschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger verliert. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt nicht in Betracht, weil der formgerechte PKH-Antrag samt erforderlichen Erklärungen und Belegen nicht vor Feststellung des Vergleichs vorlag. Es besteht keine gerichtliche Hinweispflicht auf das Fehlen der Formularerklärung vor der Vergleichsfeststellung, und das Versehen der Prozessbevollmächtigten rechtfertigt keine Ausnahme. Deshalb war die Zurückweisung des PKH-Antrags rechtmäßig. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsbeschwerde.