Beschluss
3 Ta 31 b/23
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2023:0512.3TA31B23.00
11Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen unbeendeten Rechtsstreit bewilligt werden.(Rn.16)
2. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat.(Rn.16)
3. Es bleibt unentschieden, ob zum einen das Gericht eine Nachfrist setzen muss, wenn dem Prozesskostenhilfeantrag nicht einmal die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt ist oder ob zum anderen das Gericht zumindest vorab auf das Fehlen der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen hat.(Rn.19)
(Rn.23)
4. Ein rechtsanwaltlich vertretener Antragsteller kann sich jedenfalls dann auf das Fehlen eines Hinweises oder einer Nachfrist nicht mehr berufen, wenn ihm vor Beendigung des Rechtsstreits der die Bewilligung von Prozesskosten zurückweisende Beschluss zugegangen ist und er bis zur Beendigung des Rechtsstreits untätig geblieben ist.(Rn.25)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 4. April 2023 - 3 Ca 118 a/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen unbeendeten Rechtsstreit bewilligt werden.(Rn.16) 2. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat.(Rn.16) 3. Es bleibt unentschieden, ob zum einen das Gericht eine Nachfrist setzen muss, wenn dem Prozesskostenhilfeantrag nicht einmal die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt ist oder ob zum anderen das Gericht zumindest vorab auf das Fehlen der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen hat.(Rn.19) (Rn.23) 4. Ein rechtsanwaltlich vertretener Antragsteller kann sich jedenfalls dann auf das Fehlen eines Hinweises oder einer Nachfrist nicht mehr berufen, wenn ihm vor Beendigung des Rechtsstreits der die Bewilligung von Prozesskosten zurückweisende Beschluss zugegangen ist und er bis zur Beendigung des Rechtsstreits untätig geblieben ist.(Rn.25) Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 4. April 2023 - 3 Ca 118 a/23 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Die Klägerin hat unter dem 2. Februar 2023 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Dem Schriftsatz lagen weder eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch andere Prozesskostenhilfeunterlagen bei. Das Nachreichen von Unterlagen wurde auch nicht angekündigt. Der Gütetermin scheiterte. Es wurde ein Kammertermin bestimmt und Auflagen lediglich die Hauptsache betreffend erlassen. Unter dem 4. April 2023 zeigte die Klägerin dem Gericht die Einigung der Parteien an und bat um einen Beschluss des Gerichts nach § 278 Abs. 6 ZPO, um Streitwertfestsetzung und um die Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag. Das Gericht hob den Kammertermin auf und bat die Beklagte um Stellungnahme zum Vergleichsvorschlag. Gleichzeitig hörte das Gericht die Parteien zur beabsichtigten Streitwertfestsetzung an. Die Beklagte stimmte dem Vergleichsvorschlag der Klägerin am 5. April 2023 zu. Das Gericht stellte den Vergleich am 6. April 2023 durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO fest. Der Beschluss ist den Parteien noch am gleichen Tage zugestellt worden. Bereits am 4. April 2023 wies das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mit der Begründung zurück, die Klägerin habe entgegen der Ankündigung in der Klagschrift keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin vorgelegt. Der Beschluss ging dem Klägerinvertreter noch am 4. April 2023 zu. Unter dem 14. April 2023 legte die Klägerin durch ihren Prozessvertreter gegen den Beschluss des Gerichts vom 4. April 2023 sofortige Beschwerde ein. Der Beschwerde lagen die ausgefüllte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Anlagen bei. Die Klägerin führt aus, dass die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versehentlich nicht vor dem Abschluss des Verfahrens vorgelegt worden sei. Nach ständiger Rechtsprechung setze aber die Ablehnung der Prozesskostenhilfe auch bei Nichtvorlage des amtlichen Vordrucks über die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zunächst eine wirksame Fristsetzung durch das Arbeitsgericht voraus, die hier unterblieben sei. Das Arbeitsgericht dürfe nach Eingang eines PKH-Gesuchs nicht bis zur Verfahrensbeendigung zuwarten und dann den Antrag wegen Nichtvorlage des Vordrucks zurückweisen. Unter dem 17. April 2023 hat das Arbeitsgericht der Beschwerde der Klägerin nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Bei Abschluss des Rechtsstreits habe die Klägerin keinen formgemäßen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgelegt. Dieser umfasse mit Blick auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO auch den ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck und alle Unterlagen. Mache ein Antragsteller unter anwaltlicher Beratung Sozialleistungen geltend, sei es an ihm, die formellen Voraussetzungen zu wahren. Mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sei es nicht Aufgabe des Gerichts, auf ein Fehlen des PKH-Vordrucks hinzuweisen (BAG 31. Juli 2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 6, juris). II. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 4. April 2023 hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. 1. Das Beschwerdeschreiben der Klägerin bedarf der Auslegung. Danach ist der Antrag als ein solcher der Klägerin und nicht des Klägervertreters zu verstehen. Es handelt sich allein um eine sofortige Beschwerde und nicht um einen – ggf. zusätzlichen - neuen Prozesskostenhilfeantrag. a) Maßgebend für die Auslegung von prozessualen Willenserklärungen sind die für Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts entwickelten Grundsätze. Entsprechend § 133 BGB ist nicht am buchstäblichen Sinn des in der Prozesserklärung gewählten Ausdrucks zu haften, vielmehr ist der in der Erklärung verkörperte Wille zu ermitteln. Im Zweifel sind prozessuale Willenserklärungen so auszulegen, dass das gewollt ist, was aus Sicht der Prozesspartei nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dabei sind - ggf. - die schutzwürdigen Belange des Prozessgegners zu berücksichtigen (BAG 5. Juli 2016 – 8 AZB 1/16 – Rn. 9, juris). b) Wie bereits vom Arbeitsgericht ausgeführt, ist die sofortige Beschwerde trotz des Wortlauts („... lege ich ...“) als sofortige Beschwerde der Klägerin zu verstehen. Allein sie ist durch den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss beschwert und damit auch allein beschwerdebefugt. Eine Einlegung durch den Prozessvertreter im eigenen Namen wäre mangels Beschwerdebefugnis unsinnig. Im Übrigen handelt ein Prozessvertreter regelmäßig für seine Partei und nur ganz ausnahmsweise im eigenen Namen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 23. August 2011 – 1 Ta 162 e/10 -). c) Das Schreiben der Klägerin beinhaltet ausschließlich eine sofortige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts. Der Wortlaut des Beschwerdeschreibens deutet möglicherweise auf einen weiteren neuen Prozesskostenhilfeantrag hin („Zugleich beantrage ich ...“). So ist das Schreiben aber nicht zu verstehen. Dies ergibt sich schon aus dem Bezug: „wie beantragt“. Der Bezug wäre unsinnig, wenn es sich um einen neuen Antrag handelte. Er dient dagegen, das eigentliche Ziel der sofortigen Beschwerde, nämlich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, zu verdeutlichen. Im Übrigen wäre ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss des Rechtsstreits erkennbar unbegründet (dazu sogleich unter II.2.). 2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist unbegründet, weil er im Zeitpunkt, als der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Vergleich sein Ende fand, lediglich ohne die erforderliche Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag. a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 –, Rn. 5, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zB. 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -; vgl. auch BGH 27. August 2019 – VI ZB 32/18 – Rn. 13, juris). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist dennoch ausnahmsweise möglich: Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (vgl. zuletzt LAG Schleswig-Holstein 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -). b) Dies zugrunde gelegt, hat das Arbeitsgericht zu recht den Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen. Die Klägerin hatte weder im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Beschlusses am 4. April 2023 noch im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsstreits (Zustellung des Beschlusses gemäß § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO am 6. April 2023 – vgl. LAG Schleswig-Holstein 10. Juni 2021 – 1 Ta 46/21 – Rn. 12, juris) die erforderliche Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Damit lag bei Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vor. 3. Die Einreichung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen kann nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind spezieller als § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen (BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – unter II.2.d) der Gründe, juris; LAG Schleswig-Holstein 2. Dezember 2012 - 6 Ta 28/12 – unter II.4 der Gründe). 4. Auf einen möglicherweise grundsätzlich erforderlichen Hinweis des Arbeitsgerichts kommt es hier nicht an. Dieser Umstand war nicht dafür kausal, dass bei vergleichsweisem Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache die Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin dem Gericht nicht vorlag. a) Es spricht entgegen BAG 31. Juli 2017 (– 9 AZB 32/17 – Rn. 6, juris; vgl. auch LAG Hamburg 6. September 2016 – 5 Sa 49/16 – Rn. 12, juris; wohl auch LAG Schleswig-Holstein 3. Mai 2022 - 4 Ta 39/22 – unter 4 der Gründe) Einiges dafür, dass das Gericht auch eine anwaltlich vertretene Partei auf das Fehlen der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinweisen muss, wenn die beantragende Partei keine Nachreichung angekündigt hat, sei es durch einen Hinweis bei Antragseingang, vor Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung bzw. bei Bitte um Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag oder durch Setzung einer Nachfrist. aa) Das BAG argumentiert ohne Auseinandersetzung mit abweichender Rechtsprechung insbesondere auch aus der ordentlichen Gerichtsbarkeit und Literatur mit der Pflicht des Parteivertreters, die Notwendigkeit der Einreichung der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu kennen. bb) Aus dem aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Rücksichtnahmegebot, das im Prozesskostenhilfeverfahren in besonderem Maße gilt, leitet der BGH eine Hinweispflicht bzw. Nachfristsetzungspflicht ab (BGH 27. August 2019 – VI ZB 32/18 –, Rn. 14 - 16, juris). Die Argumentation des BGH unterscheidet nicht zwischen unvertretenen und vertretenen Parteien. Die mit dem Rücksichtnahmegebot korrespondierende gerichtliche Hinweispflicht nach § 139 ZPO wird auch durch verschuldete Unkenntnis der Partei bzw. des Parteivertreters ausgelöst (vgl. LAG Hamm 5. September 2022 - 14 Ta 179/22 – Rn. 19 – 23, juris). b) Jedenfalls wenn die Nachreichung der Unterlagen durch den Antragsteller angekündigt wird, besteht allerdings keine Hinweispflicht bzw. Nachfristsetzungspflicht des Gerichts. Wenn ein Prozessvertreter die Nachreichung von Unterlagen ankündigt, hat er nach objektiviertem Verständnis mitgeteilt, dass er Kenntnis von der Einreichungsverpflichtung besitzt. Ein dies wiederholender gerichtlicher Hinweis würde dem Einreicher keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn verschaffen (LAG Hamm 5. September 2022 - 14 Ta 179/22 – Rn. 125, juris unter Verweis auf BAG 5. Dezember 2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13, juris). c) Hier war der fehlende Hinweis des Gerichts allerdings nicht kausal dafür, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wegen fehlender Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zurückzuweisen war. Die Klägerin kann sich im konkreten Beschwerdeverfahren nicht mehr auf den fehlenden Hinweis berufen, um die Berücksichtigung der verspätet nach Beendigung des Hauptsacheverfahrens eingereichten Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erreichen. Der vor Beendigung des Verfahrens in der Hauptsache ergangene ablehnende Beschluss des Arbeitsgerichts stellt hier im Grunde den notwendigen Hinweis auf das Fehlen der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse dar. aa) Die ohnehin nicht ausdrücklich geregelte Hinweispflicht in Bezug auf die fehlende Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse kann nur auf inhaltlicher Ebene durch das Rücksichtnahmegebot begründet werden. Es handelt sich nicht um eine bloße Formvorschrift. Diese Hinweispflicht, so man sie als gegeben annähme, entfällt jedenfalls dann, wenn dem Rücksichtnahmegebot auf andere Weise angemessen Rechnung getragen wird. Dies ist ua. dann der Fall, wenn ein mit der ZPO und insbesondere dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgebot vertrauter Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht durch eine gerichtliche Entscheidung Kenntnis vom Fehlen der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erlangt und noch – wenn auch sehr kurzfristig – entsprechend abhelfend handeln kann. bb) Trotz der Kenntnis von der abschlägigen Entscheidung des Arbeitsgerichts vor Beendigung der Hauptsache, hat der Klägerinvertreter bis zum feststellenden Beschluss des Gerichts nichts unternommen, um noch im laufenden Verfahren zumindest eine Nachfristsetzung zu erreichen. Dies wäre dem Klägerinvertreter, dessen Verschulden sich die Klägerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, unschwer möglich gewesen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf das Fehlen der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 4. April 2023 zurückgewiesen. Der Beschluss des Arbeitsgerichts ist dem Klägerinvertreter noch am gleichen Tage und damit zwei Tage vor der Beendigung der Hauptsache zugegangen. Die Klägerin hätte am 4. und 5. April 2023 ohne weiteres sofortige Beschwerde einlegen können. Ebenso hätte ein neuer Prozesskostenhilfeantrag mit der Bitte um Setzung einer Nachfrist für die Beibringung der Unterlagen gestellt werden können oder etwa einen Antrag an das Gericht, das Zustandekommen des Vergleichs erst später festzustellen. Schließlich hätte der Klägerinvertreter den gegnerischen Prozessvertreter kollegialiter bitten können, dem Gericht die Zustimmung zum Vergleich erst später mitzuteilen, um damit die Verfahrensbeendigung hinauszuzögern. Tatsächlich hat die Klägerin aber untätig abgewartet und erst am 14. April 2023 gehandelt. Die sofortige Beschwerde ging zwar innerhalb der Frist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei Gericht ein, aber erst acht Tage nach der Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und damit viel zu spät. 5. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde (§ 97 ZPO). 6. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.