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Beschluss

3 Ta 13/24

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2024:0212.3TA13.24.00
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Leitsätze
1. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat.(Rn.17) 2. Die Anwendung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt voraus, dass das Gericht in seiner Fristsetzung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege auf die Rechtsfolge zumindest durch Nennung der Vorschrift hingewiesen hat.(Rn.19) 3. Ein Hinweis ist nicht erforderlich, wenn es um die Mitteilung weiterer in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erwähnter und nicht ersichtlicher Zahlungsverpflichtungen geht.(Rn.36) Nach Belastungen, von denen das Gericht nichts weiß und auch nichts wissen kann, muss es weder fragen und noch diesbezüglich Hinweise erteilen.(Rn.37)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31. Januar 2024 - 3 Ca 888/23 - wird dieser allein hinsichtlich der Ratenzahlung abgeändert: Die Partei hat monatliche Raten von EUR 14,00 auf die Prozesskosten an das Land Schleswig-Holstein zu zahlen, die durch gesonderte Kostenrechnung erhoben werden. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gebühr gemäß Ziff. 1812 GKG Anlage1 wird auf die Hälfte ermäßigt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat.(Rn.17) 2. Die Anwendung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO setzt voraus, dass das Gericht in seiner Fristsetzung zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege auf die Rechtsfolge zumindest durch Nennung der Vorschrift hingewiesen hat.(Rn.19) 3. Ein Hinweis ist nicht erforderlich, wenn es um die Mitteilung weiterer in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erwähnter und nicht ersichtlicher Zahlungsverpflichtungen geht.(Rn.36) Nach Belastungen, von denen das Gericht nichts weiß und auch nichts wissen kann, muss es weder fragen und noch diesbezüglich Hinweise erteilen.(Rn.37) I. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 31. Januar 2024 - 3 Ca 888/23 - wird dieser allein hinsichtlich der Ratenzahlung abgeändert: Die Partei hat monatliche Raten von EUR 14,00 auf die Prozesskosten an das Land Schleswig-Holstein zu zahlen, die durch gesonderte Kostenrechnung erhoben werden. II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. III. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gebühr gemäß Ziff. 1812 GKG Anlage1 wird auf die Hälfte ermäßigt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Raten. Sie hat unter dem 3. November 2023, bei Gericht am 6. November 2023 eingegangen, Zahlungsklage erhoben und gleichzeitig Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten beantragt. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war beigefügt. In der Erklärung waren u.a. Kfz-Versicherungskosten iHv. EUR 32,88 monatlich angegeben, ohne dass dies durch Unterlagen belegt wurde. Im Gütetermin am 16. Januar 2024 schlossen die Parteien einen Widerrufsvergleich mit Widerrufsfrist 30. Januar 2024. Gleichzeitig beschloss das Gericht im Termin für die Klägerin hinsichtlich der Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgende Auflage: „Der Klägerin wird aufgegeben, dem Gericht einen Nachweis über die Kosten der Kfz-Versicherung vorzulegen. Darüber hinaus erhält die Klägerin Gelegenheit, etwaige sonstige Zahlungsverpflichtungen geltend zu machen und diese durch Vorlage von Belegen glaubhaft zu machen. Frist: 30.01.2024“ Bis zum 30. Januar 2024 ging weder ein Widerruf ein noch hat sich die Klägerin zur gerichtlichen Auflage geäußert. Mit Beschluss vom 31. Januar 2024 bewilligte das Arbeitsgericht der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten und ordnete monatliche Ratenzahlung iHv. EUR 30,- an. Dabei wurden die Kosten der Kfz-Versicherung nicht berücksichtigt, weil die Klägerin diese nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist glaubhaft gemacht habe. Die Klägerin hat gegen den ihrer Prozessbevollmächtigten am 1. Februar 2024 zugestellten Beschluss unter dem 5. Februar 2024, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, ihr unter Aufhebung des Beschlusses Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung zu bewilligen. Zur Begründung hat sie lediglich in der Anlage die Belege zur Kfz-Versicherung der Klägerin überreicht, die bei der Berechnung im Weiteren zu berücksichtigen seien. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 6. Februar 2024 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vorgelegt. Wenn ein Antragsteller die für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen und Belege nach Beendigung des Rechtsstreits nicht rechtzeitig vorlege, könne die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung der Unterlagen und Belege erst in der Beschwerdeinstanz nicht korrigiert werden. Die Klägerin meint, dass dies nicht gelte, wenn lediglich die Höhe der Raten mit der Beschwerde angegriffen werde. Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die Schriftsätze, Prozesskostenhilfeunterlagen, das Protokoll und die arbeitsgerichtlichen Beschlüsse sowie auf die Berechnungsbögen des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts verwiesen. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31. Januar 2024 hat nur teilweise Erfolg, da sie lediglich zum Teil begründet ist. 1. Das Beschwerdeschreiben der Klägerin bedarf der Auslegung. Danach bezieht sich die Klägerin zur Begründung ihrer Beschwerde mit dem ausdrücklichen Ziel einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung allein auf die fehlende Berücksichtigung der Kosten für die Kfz-Versicherung. Dies ergibt sich aus den allein zu diesem Aspekt eingereichten Unterlagen und der Beschwerdebegründung, wonach – lediglich – die Kfz-Versicherungskosten zu berücksichtigen seien. 2. Der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin ist teilweise begründet, weil die Kosten der Klägerin für ihre Kfz-Versicherung für die Ratenberechnung zu berücksichtigen waren. Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Berücksichtigung von Angaben kann ausnahmsweise auch noch nach Beendigung des Rechtsstreits erfolgen (a)). Dies setzt aber grundsätzlich die Einhaltung der vom Gericht gesetzten Fristen voraus, ein Nachholen im Beschwerdeverfahren scheidet entgegen der Ansicht der Klägerin aus (b)). Dies gilt aber nur dann, wenn das Gericht die gesetzte Frist zugestellt bzw. im Termin verkündet und die Partei auf die Rechtsfolge bei Nichteinhaltung der Frist hingewiesen hat (c)). Die Berücksichtigung der Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Kfz-Versicherungsbeiträge führt zu einer Reduzierung der monatlichen Raten auf EUR 14,-- (d)). a) Hat das Gericht eine Frist gesetzt, kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Berücksichtigung von nach Beendigung des Rechtsstreits eingereichter Unterlagen auch noch nachträglich erfolgen. aa) Grundsätzlich kann nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 –, Rn. 5, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zB. 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -; vgl. auch BGH 27. August 2019 – VI ZB 32/18 – Rn. 13, juris). bb) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist dennoch ausnahmsweise möglich: Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (stge Rspr. LAG Schleswig-Holstein, zB. 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -; 12. Mai 2023 – 3 Ta 31 b/23 – Rn. 16, juris). b) Die Einreichung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen kann grundsätzlich nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind spezieller als § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen (BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – unter II.2.d) der Gründe, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein vgl. zB.2. Dezember 2012 - 6 Ta 28/12 – unter II.4 der Gründe; 12. Mai 2023 – 3 Ta 31 b/23 – Rn. 18, juris). Dies bezieht sich entgegen der Klägeransicht auch auf die Einreichung von Unterlagen zur Verringerung der Ratenhöhe. Es macht für den Vorrang von § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO keinen Unterschied, ob die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ursprünglich zur Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe führte oder zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Raten. Eine Differenzierung ist beiden Vorschriften nicht angelegt. Das Wort „insoweit“ in § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO macht deutlich, dass bei der Prozesskostenentscheidung auch lediglich ein Teil der Angaben, nämlich die unbelegten, unberücksichtigt bleiben kann. Dies führt in vielen Fällen nicht zur Versagung, sondern zur Bewilligung von Prozesskosten allerdings mit – höheren – Raten. c) Voraussetzung für die Anwendung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist allerdings, dass das Gericht auf die für die antragstellende Partei sehr schwerwiegende Rechtsfolge in der Auflage hingewiesen hat. aa) Der aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren verpflichtet das Gericht zur Rücksichtnahme auf die Parteien. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt im Prozesskostenhilfeverfahren in besonderem Maße. In diesem Verfahren ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Prozesskostenhilfe das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG folgende Gebot der Rechtsschutzgleichheit verwirklichen soll, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Da dieses Verfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen - sowohl an den Vortrag der Beteiligten als auch bei der Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht überspannt werden. Dementsprechend darf das Gericht einen Antrag auf Prozesskostenhilfe nur ablehnen, wenn es die Partei zuvor erfolglos auf die Unvollständigkeit ihres Antrags hingewiesen und ihr eine Frist gesetzt hat, innerhalb der der Vordruck einzureichen ist (vgl. BGH 27. August 2019 – VI ZB 32/18 –, Rn.14 - 16, juris). bb) Eine wirksame Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 setzt gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO deren förmliche Zustellung voraus (stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zB. 28. September 2021 – 1 Ta 78/21; Feskorn in Zöller ZPO 35. Aufl. § 329 Rn. 30; Musielak in MünchKom ZPO 6. Aufl. § 329 Rn. 10). §329 ZPO dient der Rechtssicherheit und der Einhaltung des rechtlichen Gehörs (vgl. Becker in Anders/Gehle ZPO 82. Aufl. § 329 Rn. 2). cc) In gleicher Weise erfordern das Rücksichtsnahmegebot und der verfassungsrechtliche Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, dass der Partei die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO mitgeteilt wird, nämlich die dauerhafte Nichtberücksichtigung tatsächlich vorhandener Zahlungsverpflichtungen bei der Ermittlung der Ratenhöhe zu Lasten des Antragstellers (wie hier: LAG Berlin-Brandenburg 30. März 2011 – 6 Ta 653/11 – Rn. 4, juris; vgl. auch LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. Oktober 2011 – 5 Ta 32/10 – Rn. 15, juris). Der überragende Wert von Prozesskostenhilfe, die der wirtschaftlich schwachen Partei erst die Ausübung ihrer rechtsstaatlichen Mittel auf Augenhöhe mit der wirtschaftlich ggf. gut gestellten Gegenseite ermöglicht, zwingt das Gericht dazu, die Risiken formal fehlerhaften Verhaltens, hier die Nichteinhaltung gerichtlicher Fristen, der wirtschaftlichen schwachen Partei vor Augen zu führen. dd) Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Prozesskostenhilfe beantragende Partei durch ihren Prozessvertreter anwaltlich vertreten wird. Genau wie bei dem Zustellerfordernis ist eine formale Sicht bzgl. der Hinweispflicht geboten. Es müssen der Partei von Seiten des Gerichts und nicht allein von Seiten des Prozessvertreters die Konsequenzen bei Nichteinhaltung gesetzter Fristen vor Augen geführt werden. Hinzukommt, dass häufig selbst für den Prozessvertreter unklar bleibt, ob das Gericht im konkreten Fall eine Ausschlussfrist oder lediglich eine konsequenzfreie Frist setzen wollte. ee) Der Vertretung der Partei durch ihren Prozessbevollmächtigten wird allerdings dadurch Rechnung getragen, dass ein Verweis auf die Rechtsnorm des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ausreichend ist. Eine wörtliche Wiederholung des Gesetzestextes ist nicht erforderlich. Die Partei kann sich den Verweis auf die Vorschrift von ihrem Prozessvertreter erklären lassen bzw. den kurzen klar verständlichen Gesetzestext von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO durchlesen. ff) Ergänzend wird auf § 66 Abs. 3 SGB I verwiesen, der das vorstehende Hinweiserfordernis für das sozialrechtliche Verwaltungsverfahren ausdrücklich regelt. Das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren ist zumindest in der Sache nach ganz ähnlich zu bewerten. Danach dürfen Sozialleistungen wegen fehlender Mitwirkung des Antragstellers nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und er trotzdem seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist (vgl. LAG Mecklenburg-Vorpommern 17. Oktober 2011 – 5 Ta 32/10 – Rn. 15, juris). gg) Dies zugrunde gelegt, hat das Arbeitsgericht zwar eine Frist zur Einreichung der fehlenden Unterlagen gesetzt und im Gütetermin verkündet, allerdings den Hinweis auf die Nichtberücksichtigung verspätet eingereichter Unterlagen unterlassen. Damit fehlt es an einer bezogenen auf die weitreichende Rechtsfolge ordnungsgemäßen und notwendigen Auflage. Damit sind die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen zu berücksichtigen. d) Die Versicherungskosten der Klägerin sind wie im anliegenden Berechnungsbogen ersichtlich mit monatlich EUR 32,88 zu berücksichtigen. aa) Zu berücksichtigen sind in der Regel die Kfz-Versicherung für ein beruflich, wegen einer Gehbehinderung oder sonst aus besonderen Gründen benötigtes Fahrzeug (Wache in MünchKom ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 115 Rn. 34). bb) Davon ist hier auszugehen. Die Klägerin wohnt zwar in der Nähe ihrer Arbeitsstelle, aber nicht im gleichen Ort. Sie kann nicht staatlicherseits auf die Nutzung eines Fahrrads verwiesen werden. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel kann angesichts der unregelmäßigen Taktung und der deutlich längeren Zeitdauer nicht vorgeschrieben werden. cc) Die Klägerin hat die Angaben durch Vorlage ihrer Vertragsunterlagen hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht. 3. Im Übrigen ist die sofortige Beschwerde der Klägerin dagegen unbegründet. a) Das Arbeitsgericht hat – bis auf die hier unter 2. geklärten Kfz-Versicherungsbeiträge - alle seitens der Klägerin angegebenen Ausgaben zutreffend berücksichtigt. Unter Berücksichtigung auch der Kfz-Versicherungsbeiträge verbleibt ein anrechenbares Einkommen iHv. EUR 28,--. Weitere Ausgaben hat die Klägerin weder im Beschwerdeverfahren noch in ihrer Stellungnahme zur Nichtabhilfeentscheidung angegeben. b) Die Klägerin kann sich diesbezüglich nicht auf den fehlenden Hinweis des Gerichts auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO beziehen und tut dies im Übrigen auch nicht. aa) Spätestens mit Zugang des Prozesskostenhilfebewilligungsbeschlusses ist die Klägerin hinreichend auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hingewiesen worden. Die Klägerin hätte unverzüglich, spätestens mit Einreichung der sofortigen Beschwerde reagieren müssen und weitere Zahlungsverpflichtungen darlegen und glaubhaft machen müssen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 1. November 2006 – 1 Ta 133/06 – Rn. 10, juris). bb) Entscheidend ist allerdings, dass das Arbeitsgericht hinsichtlich weiterer Zahlungsverpflichtungen schon nicht auf die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO hinweisen musste. (1) Es bestand - anders beim Hinweis auf unvollständige Unterlagen bzgl. der Glaubhaftmachung der bereits in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegebenen Zahlungsverpflichtungen - bereits keine Pflicht des Gerichts, die Klägerin zur Angabe weiterer Zahlungsverpflichtungen unter Fristsetzung aufzufordern. Weitere Zahlungsverpflichtungen sind weder angegeben noch aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen oder dem Klagevortrag ersichtlich. (2) Es gehört zu den Obliegenheiten eines Antragstellers und damit hier der Klägerin, bereits im Antragsformular sämtliche in Betracht kommenden Angaben anzugeben, die für die Berechnung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich sind. Genau dies bestätigt der Antragsteller ausdrücklich mit seiner Unterschrift. Wenn die Klägerin, aus welchen Gründen auch immer, bestimmte Belastungen im Antragsformular nicht angibt, kann sie vom Arbeitsgericht nicht verlangen, eine Frist zur Mitteilung weiterer Angaben gesetzt zu bekommen. Hierin liegt auch keine Verkennung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör. Nach Belastungen, von denen das Gericht nichts weiß und auch nichts wissen kann, muss es weder fragen noch diesbezüglich Hinweise erteilen (vgl. LAG Schleswig-Holstein 5. Juli 2018 – 1 Ta 69/18 – Rn. 7, juris). 4. Da die Klägerin im Beschwerdeverfahren teilweise unterliegt, trägt sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Allerdings wird die Gebühr gemäß Ziff. 1812 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Anlage 1 zum GKG angesichts des nur teilweisen Unterliegens und auch teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren auf die Hälfte ermäßigt. 5. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.