Beschluss
3 Ta 101/24
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LARBGSH:2024:1212.3TA101.24.00
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Leitsätze
1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen unbeendeten Rechtsstreit bewilligt werden.(Rn.26)
2. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat.(Rn.27)
3. Wird die Nachfrist dann nicht eingehalten, können die Angaben im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.(Rn.33)
Tenor
I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2024 - 6 Ca 1411/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen unbeendeten Rechtsstreit bewilligt werden.(Rn.26) 2. Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat.(Rn.27) 3. Wird die Nachfrist dann nicht eingehalten, können die Angaben im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden.(Rn.33) I. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 29. Oktober 2024 - 6 Ca 1411/24 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Dessen Entscheidung erging, nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch Beschluss nach § 278 Abs. 6 Satz 2 ZPO beendet worden war. Die Klägerin hat unter dem 30. Juli 2024 Kündigungsschutzklage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe unter Beifügung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ohne weitere Anlagen beantragt. Unter dem 6. September 2024 hat das Gericht festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Das Arbeitsgericht verfügte ebenfalls unter dem 6. September 2024 unter ausführlichem Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sowie Fristsetzung bis zum 19. September 2024 (durch Beschluss bis zum 4. Oktober 2024 verlängert) wie folgt: „… wird im Hinblick auf den eingereichten Prozesskostenhilfeantrag darauf hingewiesen, dass die Unterlagen unvollständig sind. Es fehlen folgende Angaben und/ oder Belege: - Belege über Kreditverbindlichkeiten einschließlich aktuellem Zahlungsnachweis - Belege über Kontostand - Angaben und Belege über Kosten der Unterkunft (Kalt- und Warmmiete) einschließlich aktuellem Zahlungsnachweis - eine schriftliche Erklärung, aus der sich ergibt, wovon derzeit der Lebensunterhalt bestritten wird Der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse waren keinerlei Belege beigefügt. Auch fehlten Angaben zum aktuellen Kontostand nebst Belegen. Sämtliche Angaben sind durch Belege glaubhaft zu machen. D. Antragsteller/in erhält Gelegenheit, die o.g. fehlenden Angaben zu vervollständigen und durch Hergabe von Unterlagen zu belegen. Soweit Zahlungsverpflichtungen geltend gemacht werden, ist es nicht ausreichend, nur die entsprechenden Verträge zur Akte zu reichen. Vielmehr muss auch nachgewiesen werden, dass hierauf tatsächlich gezahlt wird.“ Die Klägerin reichte unter dem 7. Oktober 2024 Kontoauszüge ein, die die aktuelle Mietzinszahlung, die Abschlagszahlung für Strom und eine Ratenzahlung an die Bundeskasse sowie den aktuellen Kontostand belegen. Unter dem 7. Oktober 2024 (den Klägerinnenvertretern am 8. Oktober 2024 zugestellt) verfügte das Arbeitsgericht unter ausführlichem Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sowie Fristsetzung bis zum 28. Oktober 2024 wie folgt: „… wird im Hinblick auf den eingereichten Prozesskostenhilfeantrag darauf hingewiesen, dass die Unterlagen unvollständig sind. Es fehlen folgende Angaben und/ oder Belege: - Angaben und Belege über die aktuellen Einkünfte der Klägerin (wovon bestreitet die Klägerin derzeit ihren Lebensunterhalt? Dazu finden sich - trotz der schon erteilten Auflage - keine Angaben und Belege) D. Antragsteller/in erhält Gelegenheit, die o.g. fehlenden Angaben zu vervollständigen und durch Hergabe von Unterlagen zu belegen. Soweit Zahlungsverpflichtungen geltend gemacht werden, ist es nicht ausreichend, nur die entsprechenden Verträge zur Akte zu reichen. Vielmehr muss auch nachgewiesen werden, dass hierauf tatsächlich gezahlt wird.“ Nachdem bei Gericht keine weiteren Angaben der Klägerin eingegangen waren, wies das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 (den Klägerinnenvertretern am 29. Oktober 2024 zugestellt) den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Verweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO zurück. Die Klägerin reichte gegen den Beschluss unter dem 29. November 2024 (am gleichen Tage bei Gericht eingegangen) sofortige Beschwerde ein, ohne diese zu begründen. Das Arbeitsgericht verfügte unter dem 2. Dezember 2024 wie folgt: „… weist das Gericht zur sofortigen Beschwerde der Klägerin im PKH-Verfahren darauf hin, dass beabsichtigt ist, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen. Der angegriffene Beschluss erscheint aus den im Beschluss genannten Gründen zutreffend. Die sofortige Beschwerde ist bislang auch nicht inhaltlich begründet worden. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, die sofortige Beschwerde zurück zu nehmen oder bis zum 09.12.2024 näher zu begründen. Ansonsten ist beabsichtigt, die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorzulegen.“ Nachdem bis zum 9. Dezember 2024 kein Eingang seitens der Klägerin erfolgte, hat das Gericht der sofortigen Beschwerde am 10. Dezember 2024 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 29. Oktober 2024 hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zu Recht als unbegründet zurückgewiesen hat. Dieser ist erfolglos, weil die Klägerin nach Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache die Auflagen des Gerichts zur Frage des Einkommens trotz Fristsetzung und Belehrung zu § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO nicht beantwortet hat. a) Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31. Juli 2017 – 9 AZB 32/17 –, Rn. 5, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zB. 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -; vgl. auch BGH 27. August 2019 – VI ZB 32/18 – Rn. 13, juris). b) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist dennoch ausnahmsweise möglich: Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist – anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist – jedoch zwingend eingehalten werden (ständige Rechtsprechung LAG Schleswig-Holstein, vgl. zuletzt LAG Schleswig-Holstein 7. Juni 2024 – 3 Ta 41/23 – unter II.2.b) der Gründe; 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -; BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 - unter II.2.b) der Gründe, juris). c) Dies zugrunde gelegt, hat das Arbeitsgericht zu Recht den Prozesskostenhilfeantrag gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zurückgewiesen. aa) Das Gericht hat der Klägerin nach der Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache nicht nur einmal, sondern hinsichtlich der Einkommensverhältnisse sogar zweimal – jeweils unter Hinweis auf die Konsequenzen – Gelegenheit zur spezifischen Vervollständigung der Angaben eingeräumt. bb) Die Auflagen des Gerichts waren auch berechtigt. In der Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlten Angaben zum aktuellen Einkommen. Aus dem Vergleichstext ergibt sich zumindest für September 2024 ein Vergütungsanspruch. Hier war eine gerichtliche Nachfrage nicht nur berechtigt, sondern sogar geboten, zumal sich die Klägerin auf die erste Verfügung vom 6. September 2024 zum Einkommen gerade nicht verhalten hat. cc) Die Klägerin hat auch die zweite Frist nicht genutzt und gar keine Angaben zur gerichtlichen Auflage bzgl. ihres Einkommens gemacht. Die Klägerinvertreter haben auch keine Fristverlängerung beantragt. dd) Ohne die fehlenden Angaben zum Einkommen konnte überhaupt keine Prozesskostenhilfe-Ratenberechnung erfolgen, sodass der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin insgesamt abzulehnen war. d) Die Einreichung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen kann nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind insoweit spezieller als § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen (zuletzt LAG Schleswig-Holstein 7. Juni 2024 – 3 Ta 41/24 – unter II.2.d) der Gründe; BAG 3. Dezember 2003 – 2 AZB 19/03 – unter II.2.d) der Gründe, juris; schon LAG Schleswig-Holstein 2. Dezember 2012 - 6 Ta 28/12 – unter II.4 der Gründe). 2. Die Klägerin trägt die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde (Ziff. 614 Anlage 1 zum GKG). 3. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.