Beschluss
10 Ta 642/25
Hessisches Landesarbeitsgericht 10. Berufungskammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHE:2025:0929.10TA642.25.00
4Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wird vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte (BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 16, NZA-RR 2014, 382).
2. Anders ist die Situation, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, dieser Antrag aber bereits beschieden worden ist und die Parteien sodann einen gerichtlichen Vergleich schließen. In einer solchen Situation ist das PKH-Verfahren grundsätzlich zunächst einmal abgeschlossen. Außerdem wäre gegebenenfalls eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, da sich die Verhältnisse seit dem Bewilligungsbescheid im Laufe des Rechtsstreits geändert haben können (BAG 11. Februar 2025 - 4 AZB 26/24 - Rn. 19, NJW 2025, 1595).
3. Ein besonnener und verständiger Prozessbevollmächtigter muss damit rechnen, dass ein Rechtsstreit durch Erlass eines feststellenden Beschlusses nach § 278 Abs. 6 1. Alt. ZPO sofort beendet wird, wenn die Parteivertreter jeweils einen gleichlautenden Vergleichsvorschlag bei Gericht einreichen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 14. August 2025 - 10 Ca 109/25 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte (BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 16, NZA-RR 2014, 382). 2. Anders ist die Situation, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, dieser Antrag aber bereits beschieden worden ist und die Parteien sodann einen gerichtlichen Vergleich schließen. In einer solchen Situation ist das PKH-Verfahren grundsätzlich zunächst einmal abgeschlossen. Außerdem wäre gegebenenfalls eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, da sich die Verhältnisse seit dem Bewilligungsbescheid im Laufe des Rechtsstreits geändert haben können (BAG 11. Februar 2025 - 4 AZB 26/24 - Rn. 19, NJW 2025, 1595). 3. Ein besonnener und verständiger Prozessbevollmächtigter muss damit rechnen, dass ein Rechtsstreit durch Erlass eines feststellenden Beschlusses nach § 278 Abs. 6 1. Alt. ZPO sofort beendet wird, wenn die Parteivertreter jeweils einen gleichlautenden Vergleichsvorschlag bei Gericht einreichen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 14. August 2025 - 10 Ca 109/25 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten über die Frage, ob eine bereits bewilligte Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines später abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs erstreckt werden kann. Zwischen den Parteien war vor dem Arbeitsgericht Offenbach a.M. ein Kündigungsrechtsstreit anhängig. Mit Schreiben vom 16. Juni 2024 hat die Klägerin Prozesskostenhilfe beantragt und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Mit Beschluss vom 26. Juni 2025 ist ihr mit Wirkung ab dem 24. Juni 2025 Prozesskostenhilfe und zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz ihr Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte mit, dass die Parteien eine vergleichsweise Einigung gefunden hätten, ferner bat er um Feststellung eines Vergleiches gemäß § 278 ZPO. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 teilte der Vertreter der Beklagten ebenfalls mit, dass sich die Parteien auf einen bestimmten Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO verständigt hätten. Daraufhin stellte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 3. Juli 2025 fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich mit einem bestimmten Inhalt zustande gekommen ist (Bl. 23 - 24 der Akte). Mit Schreiben vom 4. August 2025 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, die Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Mit Beschluss vom 14. August 2025 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe komme nach Beendigung des Verfahrens nicht mehr in Betracht. Nachdem der Beschluss der Klägerin am 14. August 2025 zugestellt worden war, hat sie hiergegen am 29. August 2025 sofortige Beschwerde eingereicht. Zur Begründung der Beschwerde trägt der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, ihm sei es aufgrund des Verfahrensablaufs überhaupt nicht möglich gewesen, vor Feststellung des Vergleiches eine erweiterte Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Annahmeerklärung der Beklagten zu dem Vergleichsvorschlag sei ihm gar nicht mehr übermittelt worden, bevor der Rechtsstreit beendet war. Mit Zugang der Stellungnahme bzw. Annahmeerklärung hätte er beantragt, die Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, sie hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die sofortige Beschwerde ist zwar zunächst zulässig. Sie ist statthaft (§§ 78 Satz 1 ArbGG, 567 Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO). Ferner wurde sie auch innerhalb der gesetzlichen Notfrist von einem Monat form- und fristgerecht eingelegt (§§ 569 Abs. 2, 127 Abs. 3 Satz 3 ZPO). Die Beschwerde ist aber unbegründet. 1. Gemäß § 114 ZPO kann einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung aber nicht mehr „beabsichtigt“, eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe scheidet dann aus (vgl. BAG 11. Februar 2025 - 4 AZB 26/24 - Rn. 9, NJW 2025, 1595; BAG 31. Juli 2017 - 9 AZB 32/17 - Rn. 5, Juris). Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt ferner gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag voraus. Eine Bewilligung ohne Antrag scheidet im stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren aus. Dies schließt aber weder eine konkludente Antragstellung noch - wie bei jeder Prozesshandlung - eine Auslegung des Antrags aus (vgl. BAG 11. Februar 2025 - 4 AZB 26/24 - Rn. 9, NJW 2025, 1595). Wird vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zwischen den Parteien ein gerichtlicher Vergleich geschlossen, der bisher nicht rechtshängige Gegenstände erfasst, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die finanziell unbemittelte Partei Prozesskostenhilfe nicht nur für die bereits rechtshängigen Streitgegenstände begehrt, die durch diesen Vergleich erledigt werden, sondern auch für die weiteren durch den Vergleich miterledigten Streitpunkte (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 16, NZA-RR 2014, 382). Anders ist die Situation, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, dieser Antrag aber bereits beschieden worden ist und die Parteien sodann einen gerichtlichen Vergleich schließen. In einer solchen Situation ist das PKH-Verfahren grundsätzlich zunächst einmal abgeschlossen. Außerdem wäre gegebenenfalls eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen, da sich die Verhältnisse seit dem Bewilligungsbescheid im Laufe des Rechtsstreits geändert haben können (vgl. BAG 11. Februar 2025 - 4 AZB 26/24 - Rn. 19, NJW 2025, 1595). 2. Nach diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass mit der Feststellung des Zustandekommens eines gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO am 3. Juli 2025 der Rechtsstreit beendet worden ist. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hätte vor Beendigung des Rechtsstreits einen entsprechenden Antrag stellen müssen, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt bewilligte Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. Es kann auch nicht von einem konkludenten Antrag auf Erstreckung bezüglich des Mehrwerts des Vergleichs ausgegangen werden. Zwar mag dies regelmäßig im Interesse der bedürftigen Person liegen. Allein diese Interessenlage lässt das formale Antragserfordernis indes nicht entfallen. Insbesondere kann mit der bloßen Unterbreitung eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein stillschweigender Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den in einem späteren Vergleich enthaltenen Mehrwert mitenthalten sein soll (vgl. BAG 11. Februar 2025 - 4 AZB 26/24 - Rn. 19, NJW 2025, 1595). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass er rechtzeitig einen Antrag auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert gestellt hätte, wenn ihm die Annahmeerklärung der Beklagten vor Feststellung des Zustandekommens des gerichtlichen Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO zuvor mitgeteilt worden wäre. Hierzu ist anzumerken, dass die Parteien einen Vergleich nach § 278 Abs. 6 1. Alt. ZPO geschlossen haben. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 teilte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit, dass die Parteien eine vergleichsweise Einigung gefunden hätten, ferner bat er um Feststellung eines Vergleiches gemäß § 278 ZPO. Mit Schreiben vom 3. Juli 2025 teilte der Vertreter der Beklagten ebenfalls mit, dass sich die Parteien auf einen bestimmten Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO verständigt hätten, auch insoweit wurde der Vergleichstext übermittelt. Die Parteien haben somit einen übereinstimmenden Vergleichsvorschlag unterbreitet, den das Gericht nur noch durch Beschluss festzustellen hatte. Nicht aber war es so, dass auf Anregung einer Partei ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet werden sollte, den der Gegner sodann noch förmlich annehmen musste. Insoweit musste es allen Beteiligten klar sein, dass mit der Einreichung eines schriftlichen Vergleichsvorschlags durch jede Seite jederzeit der feststellende Beschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO durch das Gericht erlassen werden konnte. Ein Zwischenschritt dergestalt, dass dem Gegner vor Erlass des Beschlusses noch einmal die gleichlautende Erklärung zum Zustandekommen des Vergleichs durch den Gegner übermittelt werden musste, war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs, geboten. In einer solchen Verfahrenssituation musste ein besonnener und verständiger Prozessbevollmächtigte vielmehr frühzeitig, am besten in dem Schreiben, mit dem der Vergleichsvorschlag an das Gericht übermittelt wurde, den Antrag stellen, die bisher durch Beschluss vom 26. Juni 2025 bewilligte Prozesskostenhilfe auch auf den Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken. III. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Eine Erstattung der Kosten des Gegners gibt es im PKH-Verfahren (vgl. § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO) bzw. dem Beschwerdeverfahren nicht (vgl. § 127 Abs. 4 ZPO). Die Klägerin hat die angefallene Gebühr nach dem GKG zu tragen. Ein gesetzlicher Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, liegt nach §§ 72 Abs. 2, 78 Satz 2 ArbGG nicht vor.