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Urteil

6 AZR 665/15

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung eines Dienstverhältnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist nach §113 InsO auch wirksam, wenn zuvor vertraglich ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart war. • Zur Wahrung der Schriftform einer Kündigung nach §623 BGB hat der kündigende Arbeitgeber den Zugang und das Original substantiiert darzulegen; beiunterlassenem substantiiertem Bestreiten durch den Empfänger gilt dies als zugestanden (§138 ZPO). • §14 Abs.1 Nr.1 KSchG (Ausnahme vom sozialen Rechtfertigungsbedarf für Organmitglieder) ist auf Geschäftsführer auch bei Kündigungen vor dem Dienstantritt anwendbar, wenn der allgemeine Kündigungsschutz durch Anrechnung früherer Betriebszugehörigkeit bereits kraft Vereinbarung gilt. • Die Höchstkündigungsfrist des §113 Satz 2 InsO geht längeren vertraglichen Fristen vor; bei vor Dienstantritt erklärter Kündigung beginnt die Frist mit Zugang der Kündigung.
Entscheidungsgründe
Kündigung eines Geschäftsführers nach Insolvenzeröffnung: Wirksamkeit, Schriftform und Anwendung §113 InsO • Die Kündigung eines Dienstverhältnisses nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist nach §113 InsO auch wirksam, wenn zuvor vertraglich ein Ausschluss der ordentlichen Kündigung vereinbart war. • Zur Wahrung der Schriftform einer Kündigung nach §623 BGB hat der kündigende Arbeitgeber den Zugang und das Original substantiiert darzulegen; beiunterlassenem substantiiertem Bestreiten durch den Empfänger gilt dies als zugestanden (§138 ZPO). • §14 Abs.1 Nr.1 KSchG (Ausnahme vom sozialen Rechtfertigungsbedarf für Organmitglieder) ist auf Geschäftsführer auch bei Kündigungen vor dem Dienstantritt anwendbar, wenn der allgemeine Kündigungsschutz durch Anrechnung früherer Betriebszugehörigkeit bereits kraft Vereinbarung gilt. • Die Höchstkündigungsfrist des §113 Satz 2 InsO geht längeren vertraglichen Fristen vor; bei vor Dienstantritt erklärter Kündigung beginnt die Frist mit Zugang der Kündigung. Der Kläger wurde im April 2013 bei der w GmbH als Direktor eingestellt und im Mai 2013 zugleich zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Im September 2013 eröffneten die Insolvenzgerichte das Verfahren über das Vermögen der w GmbH und der Beklagten; zeitgleich schlossen Kläger, w GmbH und Beklagte eine Überleitungsvereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis zur w GmbH zum 31.12.2013 endet und die Beklagte ab 1.1.2014 mit Anrechnung der Betriebszugehörigkeit eintritt. Am 10.12.2013 beschlossen die Gesellschafter P und M der Beklagten, die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer zu widerrufen und das Anstellungsverhältnis fristgerecht zu kündigen; der Kläger erhielt am 20.12.2013 ein entsprechendes Schreiben. Der Kläger focht die Kündigung an und begehrte festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigungen vom 10.12.2013 beendet worden sei. • Die Revision ist unbegründet; die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2013 hat das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2014 beendet. • Schriftform und Zugang: Die Beklagte hat substantiiert vorgetragen, dass dem Kläger am 20.12.2013 der unterschriebene Kündigungsbrief im Original zugegangen ist; der Kläger hat dies nicht substantiiert bestritten, so dass nach §138 Abs.3 ZPO der Vortrag der Beklagten als zugestanden gilt. Damit ist die Schriftform nach §623 BGB (§126 Abs.1 BGB) gewahrt. • Anwendbarkeit von §113 InsO: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung kann der Schuldner/Arbeitgeber auch gegen vertragliche Kündigungsausschlüsse mit der in §113 InsO normierten Befugnis kündigen; §279 InsO lässt diese Anwendung in der Eigenverwaltung zu. Vereinbarte Ausschlüsse ordentlicher Kündigungen sind durch §113 Satz1 InsO wirkungslos. • §14 Abs.1 Nr.1 KSchG (keine soziale Rechtfertigung für Organmitglieder): Aufgrund der Überleitungsvereinbarung war der allgemeine Kündigungsschutz für das künftige Arbeitsverhältnis bereits kraft Anrechnung der Betriebszugehörigkeit eingerückt; der Kläger war zum maßgeblichen Zeitpunkt noch Geschäftsführer und somit Organmitglied, weshalb §14 Abs.1 Nr.1 KSchG die soziale Rechtfertigung entbehrlich macht. • Beginn und Dauer der Kündigungsfrist: Nach §113 Satz2 InsO gilt eine Höchstfrist von drei Monaten; bei vor Dienstantritt erklärter Kündigung beginnt diese Frist mit dem Zugang der Kündigung. Damit endete das Arbeitsverhältnis am 31.03.2014, die vertragliche neunmonatige Frist geht zurück. • Betriebsrat: Der Kläger war als Organstellung gemäß §5 Abs.2 Nr.1 BetrVG nicht Arbeitnehmer iSd BetrVG, sodass nach Auffassung des Gerichts eine Betriebsratsanhörung nach §102 BetrVG nicht erforderlich war. • Feststellungsanträge: Weitergehende Feststellungsanträge waren unbegründet oder unzulässig mangels Feststellungsinteresse; die Klageziele erschöpften sich in der Angreifung der spezifischen Kündigungen. • Kosten: Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kündigung der Beklagten vom 10.12.2013 war wirksam; die Beklagte hat substantiiert dargelegt, dass dem Kläger das unterschriebene Kündigungsschreiben zugegangen ist, und der Kläger hat dieses Vorbringen nicht substantiiert bestritten, so dass die Schriftform gewahrt ist. Die Kündigung konnte — ungeachtet etwaiger vertraglicher Kündigungsausschlüsse — nach §113 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung erfolgen; §14 Abs.1 Nr.1 KSchG machte eine soziale Rechtfertigung nicht erforderlich, weil der Kläger Organmitglied war. Die Kündigungsfrist des §113 Satz2 InsO führte dazu, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2014 endete. Der Kläger trägt die Kosten der Revision.