Urteil
4 AZR 964/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für eine Höhergruppierung nach BAT-O/Vergütungsgruppen ist maßgeblich, ob die konkret ausgeübten Arbeitsvorgänge einen akademischen Zuschnitt erfordern; abstrakte Stellenbezeichnungen genügen nicht.
• Die Erforderlichkeit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung ist darzulegen und zu belegen; schlagwortartige Nennung von Kenntnissen reicht nicht aus.
• Die Bestimmung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs ist Ausgangspunkt der Eingruppierungsprüfung nach §22 BAT-O; Gutachten ersetzen nicht die gerichtliche Feststellung der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse.
• Fehlt der schlüssige Vortrag zu konkreten Studieninhalten und deren notwendiger Relevanz für die auszuübende Tätigkeit, bleibt ein Anspruch auf höhere Vergütungsgruppen unbegründet.
Entscheidungsgründe
Keine Höhergruppierung ohne darlegbaren akademischen Zuschnitt der konkreten Tätigkeit • Für eine Höhergruppierung nach BAT-O/Vergütungsgruppen ist maßgeblich, ob die konkret ausgeübten Arbeitsvorgänge einen akademischen Zuschnitt erfordern; abstrakte Stellenbezeichnungen genügen nicht. • Die Erforderlichkeit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung ist darzulegen und zu belegen; schlagwortartige Nennung von Kenntnissen reicht nicht aus. • Die Bestimmung des maßgeblichen Arbeitsvorgangs ist Ausgangspunkt der Eingruppierungsprüfung nach §22 BAT-O; Gutachten ersetzen nicht die gerichtliche Feststellung der für die Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse. • Fehlt der schlüssige Vortrag zu konkreten Studieninhalten und deren notwendiger Relevanz für die auszuübende Tätigkeit, bleibt ein Anspruch auf höhere Vergütungsgruppen unbegründet. Die Klägerin ist Diplom-Ingenieurin für Informationsverarbeitung und seit 1992 beim beklagten Land beschäftigt. Ab 2005 wurde ihr die Funktion einer IT-Sicherheitsbeauftragten übertragen; eine Tätigkeitsbeschreibung von 2008 listet Aufgaben mit Zeitanteilen (u. a. Steuerung des IT-Sicherheitsprozesses 75 %, Koordination, Schulungen). Die Klägerin forderte ab August 2007 Vergütung nach Entgeltgruppe 14 TV-L bzw. hilfsweise 13 TV-L und erhob Klage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht sprach ihr Entgelt nach Entgeltgruppe 13 TV-L ab 1.8.2007 zu; beide Parteien zogen in Revision. Streitpunkt ist, ob die konkreten Arbeitsvorgänge der Klägerin eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung im tariflichen Sinn erfordern und sie damit in höhere Vergütungsgruppen einzugruppieren ist. • Anwendbare Normen und Systematik: Für übergeleitete Beschäftigte gelten Übergangsregelungen TVÜ-Länder, die Überleitung nach TV-L sowie die fortgeltenden Vergütungsregelungen des BAT-O. Eingruppierung nach §22 BAT-O richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung; maßgeblich sind die konkret ausgeübten Arbeitsvorgänge. • Erforderlichkeit akademischer Ausbildung: Das Tätigkeitsmerkmal "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit" verlangt, dass die auszuübende Tätigkeit eine akademische Ausbildung zwingend erfordert; Kenntnisse müssen notwendig, nicht nur nützlich sein. • Bestimmende Einheit ist der Arbeitsvorgang: Nach §22 Abs.2 BAT-O sind Arbeitsvorgänge die maßgebliche Bewertungseinheit; das Gericht muss festlegen, welche Arbeitsvorgänge die Tätigkeit bilden und ob sie die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen. • Fehler des Landesarbeitsgerichts: Das Landesarbeitsgericht hat abstrakt auf die Stelle "IT-Sicherheitsbeauftragte" statt auf die konkrete Tätigkeit abgestellt und nicht in hinreichender Weise die erforderlichen Arbeitsvorgänge und den akademischen Zuschnitt festgestellt. • Unzureichender Vortrag der Klägerin: Die Klägerin hat nicht konkret dargelegt, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr Diplomstudium vermittelte und warum diese in Umfang und Tiefe für die konkrete Tätigkeit notwendig sind; bloße Benennungen reichen nicht. • Gutachten ersetzt keine Feststellungen: Das eingeholte Sachverständigengutachten behandelte allgemeine Anforderungen an IT-Sicherheitsbeauftragte, beantwortete aber nicht, welche konkreten Studieninhalte der Klägerin in ihrem Studium vermittelt wurden und weshalb gerade diese nötig sind; Verweis auf das Gutachten ersetzt die gerichtliche Feststellung nicht. • Ergebnis der Subsumtion: Selbst unter zugunsten der Klägerin unterstellter wissenschaftlicher Hochschulbildung erfüllt ihre Tätigkeit bei keinem denkbaren Zuschnitt die Anforderungen der Vergütungsgruppen IIa (Grundfall 1a) oder Ib des BAT-O; daher besteht kein Anspruch auf Vergütung der Entgeltgruppen 13 Ü, 13 oder 14 TV-L. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Revision des beklagten Landes ist teilweise begründet, das Berufungsurteil insoweit aufgehoben und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Vergütung nach den begehrten höheren Entgeltgruppen, weil sie nicht schlüssig darlegt, dass die konkret ausgeübten Arbeitsvorgänge einen akademischen Zuschnitt erfordern. Entscheidend fehlte die konkrete Feststellung, welche Kenntnisse und Fertigkeiten ihr Studium vermittelt hat und warum diese für die konkrete Tätigkeit notwendig sind; das bloße Vorbringen allgemeiner oder schlagwortartiger Anforderungen sowie die abstrakte Berufung auf die Stellenbezeichnung genügen nicht. Die Kosten der Berufung und Revision hat die Klägerin zu tragen.