Urteil
10 Sa 880/24
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0320.10SA880.24.00
28Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bausachverständige in Finanzämtern sind technische Angestellte i. S. d. Teil II, Abschnitt 22 EntgO zum TV-L, auch wenn sie ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.08.2024 – 22 Ca 14302/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bausachverständige in Finanzämtern sind technische Angestellte i. S. d. Teil II, Abschnitt 22 EntgO zum TV-L, auch wenn sie ein abgeschlossenes Hochschulstudium haben. I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.08.2024 – 22 Ca 14302/23 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist im Ergebnis unbegründet. I. Die Berufung der klagenden Partei ist an sich statthaft (§ 64 Absatz 1, Absatz 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 64 Absatz 6, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Die Umstellung des Antrags von dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf den zuletzt im Termin am 20.3.2025 vor dem Landesarbeitsgericht gestellten Antrag war zulässig. Die Klägerin hatte erstinstanzlich zuletzt beantragt "festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.09.2018 nach der E 13 TV-L zu vergüten". Zweitinstanzlich hat sie zuletzt beantragt, "festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.09.2018 nach der Entgeltgruppe E 13 Stufe 4 Teil I TV-L EntgeltO, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E 13, Stufe 4, Teil II TV-L EntgeltO zu vergüten". Die Nennung der Stufe 4 in dem Antrag vor dem Landesarbeitsgericht ist eine Ergänzung, die sachdienlich ist. Ob es sich um eine Klageänderung handelt, mag dahingestellt bleiben. Auch diese wäre sachdienlich. Nach § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 533 ZPO sind Klageänderungen nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Eine Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt werden kann und einem weiteren Prozess vorgebeugt wird (MüKo/ZPO/Rimmelspacher ZPO § 533 Rn. 13). Die Frage der Sachdienlichkeit ist also objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilen (Musielak/Voit/Ball ZPO § 533 Rn. 5). Vorliegend wurde nicht der Lebenssachverhalt, aber der Antrag ergänzt. Dieses hielt das Gericht für sachdienlich. Zwar wäre es ebenso möglich gewesen, den Streit über die korrekte Vergütung ohne die Stufenzuordnung zu entscheiden, der Streit über die Stufenzuordnung wäre jedoch zwischen den Parteien vorprogrammiert. Falls das Vorbringen der Klägerin zur Stufenzuordnung entscheidungserheblich gewesen wäre, hätte das beklagte Land eine Frist zur Stellungnahme erhalten. Da die Klage abgewiesen wurde, kam es hierauf jedoch nicht an. II. Die Berufung ist unbegründet. Richtigerweise hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach § 256 Absatz 1 ZPO keine Bedenken bestehen (BAG, Urteil vom 10. Juni 2020 - 4 AZR 167/19 - Rn. (Randnummer) 12 m.w.N. (mit weiteren Nachweisen)). Die Klage ist unbegründet. Die klagende Partei konnte nicht darlegen, dass sie einen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung gemäß E 13 des TV-L hat. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Inbezugnahme nach § 2 des Arbeitsvertrages der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist, Anwendung. 2. Nach § 12 Abs. 1 TV-L richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3. Für die Eingruppierung nach der TV-L-EntgeltO ist zunächst die Bestimmung von Arbeitsvorgängen erforderlich. Nach § 12 Absatz 1 TV-L ist der Angestellte in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Dies ist dann der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Nach der hierzu vereinbarten Protokollnotiz sind Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen. Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist das Arbeitsergebnis. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen (vgl. BAG, Urteil vom 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 -, EzA-SD 2020, Nr 19, 7-8). Bei natürlicher Betrachtung wird ein Arbeitsergebnis nicht durch die Erledigung einer Einzelaufgabe, sondern durch die Bearbeitung eines Aufgabengebiets erzielt. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierfür reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dem Arbeitsvorgang hinzuzurechnen sind dabei auch Zusammenhangsarbeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (vgl. BAG, Urteil vom 09. September 2020 - 4 AZR 195/20 -, EzA-SD 2020, Nr 19, 7-8). c) Bei Anwendung dieser Kriterien stellt die auszuübende Tätigkeit der Klägerin nur einen einzigen Arbeitsvorgang dar. Sie begutachtet und beurteilt bauliche Objekte und Immobilien und ermittelt hierbei den Verkehrswert und Teilwert bebauter und unbebauter Grundstücke sowie grundstücksgleicher Rechte und prüft Verkehrswertgutachten, die von öffentlichen bestellten und vereidigten Sachverständigen gefertigt wurden. Die gewonnenen Ergebnisse werden für die Berechnung der Steuern zugrunde gelegt. Arbeitsergebnis ist somit die Bewertung von Grundstücken im Zusammenhang mit der Besteuerung. Zwischen den Parteien war zuletzt bereits erstinstanzlich unstreitig, dass es sich um einen Arbeitsvorgang handelt. 4. Vorliegend war die Eingruppierung der Klägerin anhand der Tätigkeitsmerkmale des Teil II vorzunehmen, denn die Klägerin ist "technische Beschäftigte" i.S.d. Abschnitt 22 des Teil II des TV-L. Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin hat nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung einen technischen Charakter. Nach der Vorbemerkung 1 Absatz 2 Satz 1 und 2 zur EntgO gelten für Beschäftigte, deren Tätigkeit in besonderen Tätigkeitsmerkmalen des Teils II EntgO aufgeführt sind, nur die Tätigkeitsmerkmale dieses Teils und die Tätigkeitsmerkmale des Teils I EntgO gelten für diese Beschäftigten weder in der Entgeltgruppe, in der ihre Tätigkeit in Teil II EntgO aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe. Der Teil II EntgO entfaltet insofern Sperrwirkung gegenüber dem Teil I EntgO. b) Unter technischer Ausbildung ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen (LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. November 2017 – 18 Sa 290/17 – Rn. 53, juris). Technische Beschäftigte sind Beschäftigte, deren rechtlich maßgebliche Tätigkeit eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse fordert und nach Art, Zweckbestimmung und behördlicher Übung technischen Charakter hat (st. Rspr., siehe Urt. des BAG v. 18.5.1994 - 4 AZR 412/93 - AP Nr. 175 zu §§ 22, 23 BAT 1975; v. 22.2.1989 - 4 AZR 550/88 - ZTR 1989, 230; v. 3.6.1987 - 4 AZR 3/87; v. 30.1.1985 - 4 AZR 184/83 - AP Nr. 101 zu §§ 22, 23 BAT 1975, v. 3.6.1981 - 4 AZR 1118/78 - AP Nr. 45 zu §§ 22, 23 BAT 1975; rkr. Urt. des LAG Niedersachsen - 4 Sa 1955/96 E - ZTR 1997, 558 f.). Dass daneben Verwaltungskenntnisse und in beschränktem Umfange auch Rechtskenntnisse anzuwenden sind, steht der Zuordnung zu den "technischen Beschäftigten" nicht entgegen. Für zahlreiche Tätigkeiten im öffentlichen Dienst ist es charakteristisch, dass aus den Verwaltungsbeschäftigten weniger zugänglichen technischen Erkenntnissen rechtliche Schlüsse zu ziehen sind, wie z. B. in Bau- oder Gewerbeaufsichtsämtern (Brockmann in: Sponer/Steinherr, TVöD/TV-L Gesamtausgabe, 3. Abgrenzung zu Beschäftigten mit Verwaltungstätigkeiten, Rn 265). c) Die Sperrwirkung bezieht sich im Falle von – hier in Rede stehenden – Ingenieurstätigkeiten zwar nicht auf solche, die einen Hochschulabschluss erfordern. Die Eingruppierung eines Diplom-Ingenieurs mit abgeschlossenem Hochschulstudium und entsprechender hochschulspezifischer Tätigkeit richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (also Teil I EntgO) und nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen betreffend technische Berufe (also Teil II Abschnitt 22 EntgO). Für eine Ingenieurtätigkeit, die den Laufbahnerfordernissen für den höheren Dienst genügen muss, ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen (siehe BAG, Urteil vom 21. Juni 2000 – 4 AZR 389/99 –, juris, Rn. 57 zu vergleichbaren Regelungen des BAT-O/VKA). d) Im Falle der Klägerin ist die besagte Sperrwirkung zu beachten. Denn die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit ist keine hochschulspezifische Tätigkeit und hat keinen akademischen oder ingenieurmäßigen Zuschnitt. Insofern genügt es nicht, dass die Klägerin über einen universitären Abschluss als Diplom-Ingenieurin verfügt. Denn bei einer hochschulspezifischen Tätigkeit müssen auch die auszuübenden Tätigkeiten einen sogenannten akademischen Zuschnitt aufweisen. Eine dem Hochschulabschluss entsprechende Tätigkeit muss die Fähigkeit erfordern, als einschlägig ausgebildeter Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet Zusammenhänge zu überschauen und selbständig Ergebnisse zu entwickeln. Dafür wiederum müssen die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Beschäftigten nicht lediglich nützlich und erwünscht, sondern sie müssen für die auszuübende Tätigkeit erforderlich beziehungsweise notwendig sein. Dazu ist im Eingruppierungsrechtsstreit im Einzelnen darzulegen, welche Kenntnisse und Fertigkeiten durch die Ausbildung vermittelt werden und aus welchen Gründen die Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann (BAG, Urteil vom 20.03.2013 – 4 AZR 486/11 – Rn. 37; BAG, Urteil vom 14.09.2016 – 4 AZR 964/13 – Rn. 20). Die entsprechende Tätigkeit muss aber die abgeschlossene Hochschulbildung erfordern, d. h., die Tätigkeit auf einem Teilgebiet eines akademischen Fachgebiets oder eines entsprechend großen Wissensgebietes muss nicht nur Kenntnisse auf diesem Teilgebiet voraussetzen, sondern auch die Befähigung, Zusammenhänge zu übersehen und Ergebnisse so selbstständig zu entwickeln, wie es eine abgeschlossene Hochschulbildung erst ermöglicht (BAG vom 14.09.2016, 4 AZR 964/13; BAG vom 23.09.2009, 4 AZR 220/08). Die darlegungs- und beweisbelastete Angestellte muss - um dem Gericht die Prüfung der Erforderlichkeit zu ermöglichen - darlegen, welche Fähigkeiten und Kenntnisse sie in einer abgeschlossenen (wissenschaftlichen) Hochschulbildung erworben hat und aus welchen Gründen sie ihre Aufgabe ohne diese in entsprechendem Umfang und Tiefe vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Ihrem Vorbringen muss auch zu entnehmen sein, dass ein – z.B. in einem Bachelor-Studiengang vermitteltes - Grundlagenwissen nicht ausreicht (vgl. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2024 – 4 AZR 253/23 – Rn 39; BAG 20. März 2024 - 4 AZR 154/23 - Rn. 28; 14. September 2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 28). Entscheidend ist nicht die Frage, ob und welche Studieninhalte für die streitgegenständliche Tätigkeit nützlich sind. Entscheidend ist auch nicht die Frage, ob in einem Bachelorstudium nur Grundzüge vermittelt werden. Allein entscheidend ist die Frage, ob es zwingend eines Studiums an einer Hochschule mit Diplomabschluss bedarf und ob gerade die durch das Hochschulstudium erworbenen Fähigkeiten gefragt und notwendig sind, um die streitgegenständliche Tätigkeit ausüben zu können (vgl. BAG vom 20.09.1995, 4 AZR 685/94; BAG vom 21.10.1998, 4 AZR 629/97; BAG vom 08.09.1999, 4 AZR 688/98). Entscheidend für diese Bewertung ist die auszuübende - nicht die tatsächlich ausgeübte - Tätigkeit (BAG vom 05.05.1999, 4 AZR 360/98; Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12. September 2023 – 4 Sa 362/23 –Rn. 156). Dahingehende Tatsachen sind nicht ersichtlich. Die Kammer konnte nicht erkennen, welche an der Hochschule erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten im Gegensatz zu den Kenntnissen und Fähigkeiten, die an einer Fachhochschule erworben sind, die Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit einsetzen muss. Sie hat zwar detailliert vorgebracht, welche besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten ihr im Rahmen ihres Architekturstudiums vermittelt wurden und warum sie der Auffassung ist, ihre Aufgaben in der Bausachverständigenstelle des Finanzamts gerade ohne diese im Studium vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte. Nicht darlegen konnte die klagende Partei jedoch, dass Diejenigen, die nicht über ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium verfügen, nicht in der Lage sind, die klägerische Tätigkeit zu übernehmen und dass die Beklagte Tätigkeiten verlangt, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium notwendig machen. Die Kammer konnte jedoch der Ansicht der Klägerin, dass gerade ein wissenschaftliches Studium notwendig ist, um die ihr übertragene Tätigkeit auszuführen, nicht folgen. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang vielmehr selbst vorgetragen, dass im Rahmen eines Architekturstudiums zwar Grundlagenwissen vermittelt werde, nicht aber zwangsläufig (auch) die für die Verkehrswertermittlung notwendigen Kenntnisse. Dass Immobilienbewertung dabei Gegenstand ihres eigenen Studiums war, behauptet die Klägerin nicht. Vor allem ist nicht nachvollziehbar, dass sie ohne ihr abgeschlossenes Universitätsstudium nicht imstande wäre, die ihr übertragenen Tätigkeiten in der Bausachverständigenstelle auszuüben. Dass die erworbenen Kenntnisse dabei durchaus hilfreich sein dürften, genügt hingegen nicht. Soweit die Klägerin weiter behauptet, die an die Bausachverständigen im Finanzamt gestellten fachlichen Anforderungen entsprächen denen für "Sachverständige für die Wertermittlung bebauter und unbebauter Grundstücke", rechtfertigt dies keine ihr günstigere Bewertung. Denn auch eine Bestellung zum Sachverständigen für die Wertermittlung bebauter und unbebauter Grundstücke setzt nicht zwangsläufig ein Hochschulstudium voraus, sondern lässt – unter im Einzelnen geregelten weiteren Voraussetzungen – ebenso eine Berufsausbildung mit Bezug zur Immobilienwirtschaft genügen (siehe Ziffer I 1.2 der Fachlichen Bestellungsvoraussetzungen "Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken"; abrufbar unter https://svv.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/5319742/405590be676ce06cf9345f9909abfc7e/1400-data.pdf). (3) Die zahlreich von der Klägerin vorgebrachten Tatsachen zum Qualifikationsniveau öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sind ebenfalls unbeachtlich. Denn die für das beklagte Land auszuübende Tätigkeit der Klägerin ist nicht die einer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen. Ihre Sachverständigentätigkeit hat – wie das beklagte Land zu Recht heraushebt – allein steuerliche Zwecke und dient der Unterstützung der Finanzverwaltung. Die Klägerin erstellt insofern selbst keine Gutachten wie ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, sondern hat sich allenfalls mit dem Inhalt entsprechender – fremder – Gutachten im Rahmen ihrer Tätigkeit auseinanderzusetzen. (4) Wesentlich war für die Kammer auch, dass die Tätigkeit von Kolleginnen und Kollegen ausgeführt werden kann, die "nur" über einen Bachelorstudiengang verfügen. Die Beklagte lässt in ihrer Ausschreibung sogar genügen, dass eine abgeschlossene technische Ausbildung mit umfangreichen Weiterbildungen und entsprechender Berufserfahrung vorhanden ist. Diese technische Ausbildung kann auch bei den umfangreichsten Weiterbildungsmaßnahmen nie ein wissenschaftliches Studium ersetzen. Dass die Kolleginnen und Kollegen mit einem Bachelorabschluss oder einer technischen Ausbildung die Tätigkeit nicht oder nur schlecht ausführen haben, die Parteien nicht behauptet. Eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit den in der Tätigkeit aufgegebenen Arbeiten ist von der Beklagten nie verlangt worden und auch nicht notwendig. Die für die Tätigkeit eines Bausachverständigen notwendigen steuerrechtlichen Normen und Vorschriften sind für die Aufgaben der Bausachverständigen notwendig, hier verlangt die Beklagte jedoch nicht eine vertiefte Kenntnis von Anfang an, sondern lediglich die Bereitschaft, sich diese Vorschriften anzueignen. Dies ist für alle Bewerber gleich, weder Hochschulabsolventen noch Fachhochschulabsolventen noch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit entsprechender technischer Ausbildung erlernen in der Regel im Rahmen ihrer Ausbildung steuerrechtliche Vorschriften. Die Darlegung der Klägerin, der Bachelorstudiengang Architektur vermittele gerade nicht die im Studiengang erworbenen Kenntnisse in der gleichen Breite und Tiefe, mag sicherlich zutreffend sein, es kommt jedoch darauf an, dass diese Kenntnisse nicht ausreichend sind, um die zugewiesenen Tätigkeiten auszuführen. Dies konnte die Kammer nicht erkennen. cc) Schließlich hat auch das BAG (Urteil vom 11.09.1985 – 4 AZR 141/84 –, juris, Rn. 19 f.) bereits zur Vergütungsordnung des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT) entschieden, dass Bausachverständige im Finanzamt technische Beschäftigte im Tarifsinne sind. Für den TV-L gilt insofern nichts Abweichendes, wie die Niederschriftserklärung Nr. 2 zu Nr. 1 Absatz 3 der Vorbemerkung zur EntgO verdeutlicht. Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist zwar alt, dies bedeutet allerding nicht, dass sie nicht auch heute noch auf die Tätigkeit eines Bausachverständigen im Finanzamt zutreffend ist. 5. Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin sind infolgedessen die Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure und Beschäftigte in technischen Berufen nach Teil II Abschnitt 22.1 EntgO. Hiernach steht der Klägerin eine – an sie auch laufend gezahlte – Vergütung nach der E 11 TV-L zu. Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale des Teils II TV-L-EntgeltO lauten auszugsweise: "Entgeltgruppe 13 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. (…) Entgeltgruppe 12 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. 2. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 heraushebt. (…) Entgeltgruppe 11 1. Technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3)" Die Tätigkeit der Klägerin entspricht nicht den Merkmalen der Entgeltgruppe E 13 nach Teil II Abschnitt 22 TV-L-EntgeltO. Aufbauend sind folgende Entgeltgruppen zu prüfen: a) Die Klägerin erfüllt unstreitig die Merkmale der Entgeltgruppe 10 TV-L Fallgruppe 1, Teil II Abschnitt 22.1 EntgO. aa) In die E 10 TV-L Fallgruppe 1 sind nach Teil II Abschnitt 22.1 EntgO technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und entsprechender Tätigkeit eingruppiert sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. Unter einer technischen Ausbildung ist nach der Vorbemerkung Nr. 1 zu Teil II Abschnitt 22.1 EntgO der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen. bb) Die Klägerin erfüllt die vorgenannten Tätigkeitsmerkmale. Sie verfügt infolge ihres Architekturstudiums gemäß § 26 Absatz 1 Nr. 1 Laufbahnverordnung technische Dienste (LVO-TD) über die Laufbahnberechtigung für die Laufbahngruppe 2 im bautechnischen Dienst und übt in der Bausachverständigenstelle des Finanzamts A auch eine ihrer technischen Ausbildung entsprechende Tätigkeit aus. b) Im Weiteren mag zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass mit Blick auf die auch vom beklagten Land vertretene Rechtsansicht und der hiernach nur in summarischer Weise gebotenen Prüfung (siehe dazu BAG, Urteil vom 21.01.2015 – 4 AZR 253/13 – Rn. 21) ihre Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der E 11 TV-L entspricht. In die E 11 TV-L nach Teil II Abschnitt 22.1 EntgO sind dabei unter anderem technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte eingruppiert, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich aus der Entgeltgruppe 10 Fallgruppe 1 entweder durch besondere Leistungen (Fallgruppe 1) oder zu mindestens einem Drittel durch besondere Leistungen (Fallgruppe 2) heraushebt. Nach der zugehörigen Protokollerklärung Nr. 3 sind besondere Leistungen zum Beispiel die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie die örtliche Leitung beziehungsweise die Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung. c) Hingegen ist durch die Klägerin nicht hinreichend dargetan, dass ihre Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen der E 12 TV-L nach Teil II Abschnitt 22.1 EntgO entspricht. aa) In die vorgenannte Entgeltgruppe sind technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte eingruppiert, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich aus der E 11 Fallgruppe 1 entweder durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben (Fallgruppe 1) oder zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben (Fallgruppe 2) heraushebt. Besondere Schwierigkeit und Bedeutung müssen kumulativ zutreffen. Für eine Spezialaufgabe ist eine Tätigkeit erforderlich, die ein außerhalb der üblichen Aufgaben eines einschlägig ausgebildeten Ingenieurs liegendes außergewöhnliches Spezialgebiet betrifft, wobei zur Erfüllung dieser Qualifikation bei einem technischen Angestellten auch von ihm anzuwendende nichttechnische, z.B. pädagogische Fachkenntnisse mit herangezogen werden können (BAG Urteil vom 26. November 2003 – 4 AZR 695/02 – Orientierungssatz). bb) Eine besondere Bedeutung der Tätigkeit kann entgegen der umfangreichen Darlegungen der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Weiterbildungen der Klägerin und der anderen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind erwünscht, aber nicht dringend erforderlich. Aus der Möglichkeit von gravierenden finanziellen Folgen bei Fehlern in der Ausführung der Tätigkeit wird darauf verwiesen, dass die meisten Fehler aller Beschäftigten bei der Finanzverwaltung zu finanziellen Folgen führen können. Die Klägerin ist jedoch nicht allein entscheidungsbefugt, sondern die Kontrolle und damit auch die Verantwortung für Fehler trägt die Vorgesetzte der Klägerin. Die Tätigkeiten der Klägerin liegen auch für die von ihr genannten Spezialaufgaben innerhalb der einschlägigen Fachrichtung. Auch die Bewertung von besonders komplexen Grundstücken und Bauten ist im Ergebnis eine Bewertung von Grundstücken und Bauten, auch wenn dies anspruchsvoller ist. Spezialkenntnisse, die außerhalb einer Ingenieursausbildung hinausgehen werden von der Beklagten gerade nicht verlangt. Es mag sein, dass die Klägerin die schwierigsten und anspruchsvollsten Tätigkeiten innerhalb ihres Teams ausführt, dies heißt jedoch nicht, dass dies Spezialaufgaben sind, die Kenntnisse in einem anderen Spezialgebiet erfordern, so zum Beispiel, wie das BAG in o.g. Entscheidung angibt, im Bereich der Pädagogik. d) Die Tätigkeit der Klägerin entspricht infolgedessen auch erst Recht nicht den Tätigkeitsmerkmalen der E 13 TV-L nach Teil II Abschnitt 22 EntgO. aa) In die vorgenannte Entgeltgruppe sind technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte eingruppiert, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der E 12 Fallgruppe 1 heraushebt (Fallgruppe 1). Unter dem Begriff der Verantwortung ist die Verpflichtung des Beschäftigten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass im übertragenen Aufgabenbereich die dort – auch von anderen Bediensteten – zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden. Zur Erfüllung des Qualifizierungsmerkmals muss in der auszuübenden Tätigkeit eine Verantwortung liegen, die die regelmäßig zu tragende Verantwortung, wie sie begriffsnotwendig schon in der niedrigeren Entgeltgruppe enthalten ist, auf der die höhere aufbaut, deutlich wahrnehmbar übersteigt. Unausgesprochen setzen auch die niedrigeren Entgeltgruppen ein bestimmtes, adäquates Maß an Verantwortung voraus, weil es andernfalls für das Qualifizierungsmerkmal "Maß der Verantwortung" keine Vergleichsgröße gäbe. Die Prüfung des Verantwortungsmaßstabs setzt daher einen wertenden Vergleich mit der nach der vorhergehenden Entgeltgruppe geforderten Verantwortung voraus, für den die klagende Partei die tatsächlichen Grundlagen vorzutragen hat (BAG, Urteil vom 13. Mai 2020 – 4 AZR 173/19 – Rn. 38). Verantwortung tragen heißt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, dass jemand für evtl. Folgen einzustehen bzw. für etwas geradezustehen hat (Duden, Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. 2018, Stichwort "verantworten"). Die Verantwortung kann sich im Arbeitsverhältnis aus einer bestimmten Stellung oder einem bestimmten Aufgabengebiet ergeben, mit der oder mit dem eine gewisse Verantwortung verbunden ist. Das Maß der eigenen Verantwortung ergibt sich innerhalb einer betrieblichen Hierarchie regelmäßig aus dem Verhältnis zu der Verantwortlichkeit anderer. Das Ausmaß der Verantwortung hängt davon ab, in welchem Umfang ein Arbeitnehmer selbst für seinen Zuständigkeitsbereich einzustehen hat und in welchem Umfang andere, insbesondere Vorgesetzte, die Verantwortung zu tragen haben. Je weitergehender die Kontrolle und Anleitung durch Vorgesetzte ist, desto eher haben diese sich für Fehler in den ihnen nachgeordneten Bereichen zu rechtfertigen. Hat der Arbeitnehmer hingegen Entscheidungen zu treffen, die in fachlicher Hinsicht nicht oder nur sehr eingeschränkt von Vorgesetzten geprüft werden, hat vor allem er für die Richtigkeit und Fehlerfreiheit einzustehen. Des Weiteren bestimmt sich die Verantwortung nach der Größe des Zuständigkeitsbereichs. Bei Leitungstätigkeiten kann es auf die Anzahl der unterstellten Mitarbeiter ankommen. Es muss sich bei dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe 13 TVöD-V (VKA) – Ingenieure – notwendigerweise um eine erheblich herausgehobene Verantwortung handeln. Dazu gehören eine Tätigkeit mit Weisungs- und Aufsichtsfunktion in großen Arbeitsbereichen, bei der dem Beschäftigten nicht noch eine weitere Person vorgesetzt ist, die über entsprechende fachliche Kenntnisse verfügt, sodass das Handeln des fachlich weitgehend allein kompetenten Stelleninhabers bestimmend ist für die Organisation bzw. Behörde. Es muss sich also um eine Verantwortung handeln, die in der Position des gehobenen technischen Dienstes – oder vergleichbarer Qualifikationsebene – nicht mehr nennenswert überboten werden kann, einer weiteren Steigerung nicht mehr zugänglich ist (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 1. Dezember 2020 – 5 Sa 221/19 – Rn 63 – 65; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2020 – 9 Sa 21/20 – Rn. 79, juris). bb) Die Kammer konnte der Klägerin nicht darin folgen, dass ein besonderes Maß der Verantwortung mit der Tätigkeit eines technisch Beschäftigten der E 12 Fallgruppe 1 TV-L nach Teil II Abschnitt 22 EntgO vorliegt. Hierbei fehlt es insbesondere an dem erforderlichen Maß der Verantwortung. Das Maß der Verantwortung ergibt sich aus einer Leitungsfunktion innerhalb der betrieblichen Hierarchie im Verhältnis zu der Verantwortlichkeit anderer. Eine Leitungsfunktion übt die Klägerin unstreitig nicht aus. Die Tatsache, dass es nach Meinung der Klägerin bei der Beklagten keinen fachlich entsprechenden ausgebildeten Vorgesetzten gibt, der ihre Arbeit fachlich prüft oder die Bewertungsergebnisse inhaltlich kontrolliert, führt nicht dazu, dass ein besonderes Maß der Verantwortung vorliegt. Die Klägerin ist in eine Hierarchie eingebunden, ihre Vorgesetzte hat die Verantwortung für die Arbeitsergebnisse der gesamten Abteilung. Die Frage, ob die Arbeitsergebnisse der Klägerin tatsächlich noch überprüft werden oder ob aufgrund der sehr guten und sorgfältigen Arbeitsweise hierauf verzichtet wird, weil die Vorgesetzte sich auf die Klägerin verlassen kann, ist lediglich eine Frage der tatsächlichen Handhabung der Kontrolle zwischen der Vorgesetzten und der nachgeordneten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. In den Abteilungen wird es immer Beschäftige geben, die sehr gut arbeiten und nicht kontrolliert werden müssen und andere bedürfen einer engen Kontrolle. Dies ist jedoch kein Kriterium im Rahmen der zugewiesenen Tätigkeit, sondern ergibt sich aus der tatsächlichen Zusammenarbeit. 6. Die Klägerin kann sich auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Dieser gilt nur bei gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, nicht jedoch beim Vollzug tariflicher Eingruppierungsvorschriften (LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2024 – 23 Sa 333/24, Seite 20, nicht veröffentlicht). Ein gestaltendes Verhalten des beklagten Landes ist nicht ersichtlich. Ob andere Bundesländer die Bausachverständigen in Finanzämter anders vergüten, ist für den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ohne Belang, da dieser auf den Arbeitgeber, somit auf das Land Berlin, abstellt. Darüber hinaus hat das beklagte Land unbestritten vorgetragen, dass alle übrigen 8 Bausachverständige in den beiden Finanzämtern in Berlin über ein Diplom einer Fachhochschule (Bachelor) verfügen. Auch dies spricht dafür, dass die Tätigkeit, die die Klägerin und ihre Kollegen und Kolleginnen ausführen, mit einem Abschluss als Bachelor ausgeführt werden kann und auch ausgeführt wird. 7. Etwaige Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vor Juni 2023 wären infolge der erst im Dezember 2023 erfolgten Geltendmachung im Übrigen auch nach § 37 Absatz 1 Satz 1 TV-L verfallen. Das beklagte Land ist aus der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 611a Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und der in diesem unter anderem enthaltenen Bezugnahmeklausel nicht verpflichtet, die Klägerin nach der E 13 TV-L zu vergüten. Auch eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 12 scheidet, wie oben dargestellt, aus. Daher kam es auf die Stufenzuordnung nicht an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 97 Absatz 1 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen. IV. Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von § 72 Absatz 2 ArbGG waren nicht ersichtlich. Die Kammer hat sich bezüglich sämtlicher relevanter Rechtsfragen an der Rechtsprechung der Obergerichte und der anderen Landesarbeitsgerichte orientiert. Auch ist keine bisher keiner obergerichtlichen Entscheidung zugeführte entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen gewesen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist ausgebildete Architektin und bei dem beklagten Land seit dem 01.09.2018 als Bausachverständige in Vollzeit im Finanzamt A. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft Inbezugnahme nach § 2 des Arbeitsvertrages der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) sowie die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen, in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Berlin gilt, solange das Land Berlin hieran gebunden ist, Anwendung (Blatt 18 ff der Akte). Die Klägerin ist Architektin und hat einen Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-Ingenieurin an der TU Berlin für den Diplomstudiengang "Architektur", ist in der Architektenkammer Berlin als Architektin eingetragen und verfügt über langjährige Berufserfahrung. Sie bewarb sich auf eine Stellenausschreibung vom 16.2.2018 für eine Tätigkeit als Bausachverständige im Finanzamt. Dort war als Bezahlung die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 1 Teil II, Abschnitt 22 der Anlage A zum TV – L angegeben. Formale Anforderungen waren ein Hochschulabschluss oder Fachhochschulabschluss im Bereich Hochbau oder Architektur oder Bauingenieurswesen oder Vermessungswesen oder vergleichbare Kenntnisse. Als fachliche Voraussetzung war die Bereitschaft zur Aneignung der erforderlichen Fachkenntnisse auf den Gebieten des Steuerrechts angegeben. Hinsichtlich des Aufgabengebiets und der übrigen Angaben der Stellenanzeige wird auf Blatt 21 – 22 der Akte verwiesen. Das beklagte Land setzt die Klägerin als Bausachverständige in der Bausachverständigenstelle des Finanzamts A ein. Eine vom beklagten Land unter dem 11.07.2013 erstellte Beschreibung des Aufgabenkreises von Bausachverständigen im Finanzamt A (BAK; in Kopie Anlage 3; Bl. 26 ff. d. A.) ordnet die von der Klägerin bekleidete Stelle der Entgeltgruppe (E) 10 TV-L zu. Abweichend davon zahlt das beklagte Land an die Klägerin eine Vergütung nach der E 11 TV-L. Der Vorgesetzte der Klägerin ist der Hauptsachgebietsleiter und ist in die Entgeltgruppe BG A 13 S eingruppiert. In Ziffer 5 der BAK werden als benötigte Fachkenntnisse und Fähigkeiten eine technische Ausbildung – die als erfolgreicher Besuch einer Schule, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigt, definiert wird – oder gleichwertige Fähigkeiten genannt. In der Anlage zu Ziffer 5 der BAK sind unter Buchstabe a) folgende Arbeitsvorgänge beschrieben: (1) "Erstellung von baufachlichen Stellungnahmen für die Bewertung von Grundstücken in folgenden Fällen a) Feststellung, ob Grundstücke mit Behelfsbauten oder mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung vorliegen, für die ein Vervielfältiger an den Anlagen 3-8 BewG nicht bestimmt ist b) Feststellung der Baukostenbezüge des Grades der Fertigstellung von Gebäuden c) Feststellung, ob eine Verkürzung oder Verlängerung der Lebensdauer von Gebäuden gegeben d) Feststellung welchem Umfang behebbare Baumängel und Bauschäden vorliegen e) schwierige Massenberechnungen f) Bewertung von Gebäuden mit neuen Konstruktionstechniken g) steuerlich bedeutsame Fälle mit außergewöhnlicher Größe h) Unstimmige Angaben der Stpfl. in den EW-Erklärungen, die wesentliche steuerliche Auswirkungen haben i) Zur Überprüfung der Angaben der Stpfl., wenn baufachliche Kenntnisse erforderlich sind j) Im Einspruchsverfahren (nur zur Klärung des bautechnischen Sachverhalts, nicht jedoch eine allgemeine Stellungnahme zu dem Einspruchsverfahren) (2) Erstellung von baufachlichen Stellungnahmen für die Durchführung von Bedarfsbewertungen von besonders schwierigen und außergewöhnlichen Sachverständigengutachten zum Nachweis eines geringeren gemeinen Wertes (gegebenenfalls Gegengutachten z.B. bei Klageverfahren) (3) Erstellung von baufachlichen Stellungnahmen für andere steuerliche Gebiete, insbesondere in folgenden Fällen a) Ermittlung von Verkehrswerten für Grundstücke und für Rechte an Grundstücken b) Kaufpreisaufteilung (Aufteilung der Anteile am Grund und Boden und dem Gebäude) Rechtsbehelfsverfahren c) Kaufpreisaufteilung bei Modernisierung von Gebäuden (4) Durchführung von Ortsbesichtigungen (5) (…)" Die BAK nennt als die dafür erforderlichen Fachkenntnisse und Fähigkeiten unter Buchstabe b) in der Anlage zu Ziffer 5 unter anderem allgemeine Kenntnisse im Steuerrecht, Kenntnisse der Abgabenordnung, des Bewertungsgesetzes und der Preisentwicklung auf dem Grundstücks- und Baumarkt (Bauordnung, Baugesetzbuch). Die Klägerin hat mit einem dem beklagten Land am 28.12.2023 zugestellten Schriftsatz Klage vor dem Arbeitsgericht Berlin erhoben und geltend gemacht, sie sei in die E 13 TV-L einzugruppieren. Des Weiteren hat sie beantragt, sie unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen entsprechend zu vergüten. Sie ist der Ansicht, die Vergütung nach der Entgeltgruppe E 11 des TV–L sei zu niedrig. Die Klägerin macht geltend, dass die in der BAK aufgeführten Tätigkeiten nicht den zugewiesenen Aufgaben entsprächen. Sie behauptet, die Beklagte übertrage Arbeitsaufgaben, ohne diese Anforderungen in der Stellenbeschreibung zu berücksichtigen. Ihr seien bis zu 90 % verkehrswertbezogene Aufgaben im Kontext der Besteuerung von Erträgen und infolge der Übertragung von Grundstücken zugewiesen. Die Tätigkeit weise akademischen Zuschnitt auf, da einerseits ein umfangreiches, systematisch geordnetes und souverän beherrschtes Wissen und Können vorausgesetzt werde und andererseits wissenschaftliche Arbeitsmethoden zu beherrschen seien. Es seien insbesondere volkswirtschaftliche Kenntnisse zur Struktur und Funktionsweise des Grundstücks-, Miet- und Pachtmarktes erforderlich, die Entwicklungen und den aktuellen Stand des Grundstücks-, Miet-, Bau- und Kapitalmarktes zu beobachten, Rechte und Lasten an Grundstücken und deren wirtschaftlichen Einflüsse zu bewerten, finanzmathematische und statische Kenntnisse einzusetzen und Methoden der Immobilienanalyse und Projektentwicklung anzuwenden. Darüber hinaus seien technische und rechtliche Kenntnisse erforderlich. Wertermittlungsverfahren seien zu beherrschen und daraus eine Ableitung des Verkehrswertes und des Marktwertes zu ziehen. Auf die Auswertung der Beschäftigungstagebücher Blatt 4 – 5 der Akte wird verwiesen. Des Weiteren war die Klägerin zunächst der Ansicht, ihre Tätigkeit setze sich aus 3 Arbeitsvorgängen zusammen (auf die Darlegungen Blatt 5 – 7 der Akte wird verwiesen). In einem späteren Schriftsatz hat sie die Auffassung der Beklagten, dass ihre Tätigkeit ein Arbeitsvorgang sei, begrüßt. Die Klägerin ist der Ansicht, die Tätigkeit weise auch einen akademischen Zuschnitt aus. Wegen des Inhalts ihres hierzu erfolgten Vorbringens wird auf die Klageschrift (Bl. 1 ff. d. A.) sowie ihre Schriftsätze vom 16.02.2024 (Bl. 35 ff. d. A.) und 12.06.2024 (Bl. 52 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, sie ab dem 01.09.2018 nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu vergüten. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land ist der Auffassung, die Tätigkeit der Klägerin entspreche den Tätigkeitsmerkmalen des Teil II Abschnitt 22 TV-L-EntgeltO. Baufachliche Stellungnahmen könnten nicht ohne eine technische Ausbildung erfolgen, so dass aufgrund des Spezialitätsprinzips Teil II des TV-L zur Anwendung käme. Technische Fachkenntnisse seien in erheblichem Umfang erforderlich und würden in der Regel im Rahmen einer Ingenieurausbildung erworben. Eine Heraushebung aus der Entgeltgruppe E 11 sei nicht erkennbar. Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 12 seien bereits nicht gegeben. Eine zweifache Qualifizierung und eine Heraushebung durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben fänden sich in den Tätigkeiten der Klägerin als Bausachverständige nicht wieder. Diese Merkmale müssten kumulativ erfüllt sein. Die Beklagte meint, weder die Schwierigkeit der Tätigkeit noch die Bedeutung rechtfertigen für sich genommen die Eingruppierung entsprechend diesen Tätigkeitsmerkmalen. Künstlerische Tätigkeiten seien nicht erkennbar. Die Beklagte meint außerdem, da bereits die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe E 12 nicht erfüllt seien, erübrige sich eine Betrachtung der Entgeltgruppe E 13. Diese zeichne sich durch das Merkmal der erheblichen Heraushebung durch das Maß der Verantwortung aus, das nicht gegeben sei. Dabei müsse es sich um eine besonders herausragende Spitzenstellung des gehobenen Dienstes handeln wie der Leitung großer Arbeitsbereiche bei Verantwortung für mehrere Arbeitsgruppen mit qualifizierten Gruppenleitern. Diese Verantwortung habe die Klägerin nicht. Die Beklagte ist der Ansicht, auch nach Teil I TV-L-EntgeltO – selbst wenn diese zur Anwendung käme – könne keine Eingruppierung der Klägerin in E 13 erfolgen. Für die Tätigkeit der Klägerin sei kein wissenschaftlicher Hochschulabschluss nach den Tätigkeitsmerkmalen des Teil I TV-L-EntgeltO erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. Mit Urteil vom 20.8.2024 hat das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen. Es begründet seine Entscheidung damit, dass im Rahmen der von der Klägerin auszuübenden Tätigkeit bei natürlicher Betrachtung ein Arbeitsvorgang anfalle. Dies entspreche auch der zuletzt übereinstimmend vertretenen Ansicht der Parteien. Die auszuübende Tätigkeit der Klägerin entspreche nicht den Tätigkeitsmerkmalen der E 13 TV-L nach Teil I EntgO. Die Anwendung des Teils I EntgO sei vielmehr ausgeschlossen. Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin seien infolgedessen die Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure und Beschäftigte in technischen Berufen nach Teil II Abschnitt 22.1 EntgO. Der Teil II EntgO entfaltet insofern Sperrwirkung gegenüber dem Teil I EntgO. Im Falle der Klägerin sei die besagte Sperrwirkung zu beachten. Die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit sei keine hochschulspezifische Tätigkeit. Hiernach stehe der Klägerin allenfalls eine – an sie auch laufend gezahlte – Vergütung nach der E 11 TV-L zu. Die Sperrwirkung beziehe sich im Falle von – hier in Rede stehenden – Ingenieurstätigkeiten zwar nicht auf solche, die einen Hochschulabschluss erfordern. Die Eingruppierung eines Diplom-Ingenieurs mit abgeschlossenem Hochschulstudium und entsprechender hochschulspezifischer Tätigkeit richte sich nach den Tätigkeitsmerkmalen für Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (also Teil I EntgO) und nicht nach den Tätigkeitsmerkmalen betreffend technische Berufe (also Teil II Abschnitt 22 EntgO). Für eine Ingenieurtätigkeit, die den Laufbahnerfordernissen für den höheren Dienst genügen muss, sei nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) auf die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale zurückzugreifen. Es genüge nicht, dass die Klägerin über einen universitären Abschluss als Diplom-Ingenieurin verfüge. Bei einer hochschulspezifischen Tätigkeit müssten auch die auszuübenden Tätigkeiten einen sogenannten akademischen Zuschnitt aufweisen. Dafür wiederum müssten die in der Hochschulausbildung erworbenen Kenntnisse für den Aufgabenbereich des Beschäftigten nicht lediglich nützlich und erwünscht, sondern sie müssten für die auszuübende Tätigkeit erforderlich beziehungsweise notwendig sein. Dahingehende Tatsachen habe die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Maßgeblich für die Eingruppierung der Klägerin seien infolgedessen die Tätigkeitsmerkmale für Ingenieure und Beschäftigte in technischen Berufen nach Teil II Abschnitt 22.1 EntgO. In die Entgeltgruppe E 12 seien technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung und langjähriger praktischer Erfahrung sowie sonstige Beschäftigte eingruppiert, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich aus der E 11 Fallgruppe 1 entweder durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben (Fallgruppe 1) oder zu mindestens einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben (Fallgruppe 2) heraushebe. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, welche Schwierigkeit und Bedeutung die Tätigkeit der niedrigeren Entgeltgruppe aufweist und warum sich die ihr übertragene Tätigkeit aus der niedriger bewerteten Tätigkeit jeweils herausheben solle. Ebenso wenig seien Spezialaufgaben im Verhältnis zu der niedriger bewerteten Tätigkeit dargelegt. Da eine Eingruppierung in die E 12 nicht gegeben sei, könne folgerichtig eine Eingruppierung in die E 13 nicht in Frage kommen. In die vorgenannte Entgeltgruppe seien technische Beschäftigte mit technischer Ausbildung sowie sonstige Beschäftigte eingruppiert, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich zu mindestens einem Drittel durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der E 12 Fallgruppe 1 heraushebt (Fallgruppe 1). Die Klägerin habe nicht dargetan, welches Maß der Verantwortung mit der Tätigkeit eines technisch Beschäftigten der E 12 Fallgruppe 1 TV-L nach Teil II Abschnitt 22 EntgO verbunden sei. Infolgedessen lasse ihr Vortrag aber auch nicht erkennen, inwiefern sich ihre Tätigkeit hinsichtlich des Maßes der Verantwortung aus der niedriger bewerteten Tätigkeit heraushebe und dass diese Heraushebung auch mindestens ein Drittel ihrer Tätigkeit betreffe. Das Arbeitsgericht fügt zuletzt an, dass etwaige Vergütungsansprüche der Klägerin für die Zeit vor Juni 2023 infolge der erst im Dezember 2023 erfolgten Geltendmachung im Übrigen auch nach § 37 Absatz 1 Satz 1 TV-L verfallen wären. Gegen das der Klägerin am 27.8.2024 zugestellte Urteil hat diese am 27.9.2024 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 25.11.2024 begründet. Die Klägerin stellt in der Berufungsbegründung nochmals ausführlich ihre Tätigkeit dar. Die einzelnen Tätigkeiten ließen sich wie folgt aufschlüsseln: (a) Erstellung von Bewertungsvorschlägen - Grundstücksbewertung für Grundsteuerzwecke Die Klägerin begutachte und beurteile bautechnische Tatbestände (z.B. die besondere Gestaltung oder Ausstattung von Ein- und Zweifamilienhäusern, Behelfsbauten, Grundstücke mit Gebäuden in besonderer Bauart oder Bauausführung, Baukosten und Grad der Fertigstellung, Baumängel und Bauschäden, schwerwiegende Massenberechnung, neue Konstruktionstechniken) und erstelle auf dieser Grundlage Bewertungsvorschläge für die Grundstücksbewertung, insbesondere für Grundsteuerzwecke (Einheitsbewertung / (neu) Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer). (b) Vornahme von Bedarfsbewertungen für Zwecke der Erbschafts- und Schenkungssteuer Darüber hinaus führe die Klägerin sog. Bedarfsbewertungen durch. Die Klägerin ermittele hierzu den Verkehrswert von Immobilien, wobei zunächst die Beschaffung der für die Bewertung erforderlichen Informationen erfolge, deren Auswertung und Verdichtung sodann in die Wertermittlung münde (vgl. S. 6 des erstinstanzlichen klägerischen Schriftsatzes vom 19.07.2024). Die Verkehrswertermittlung beziehe sich auf die Bewertung des Marktwertes einer Immobilie basierend auf im Baugesetzbuch (BauGB) festgelegten Vorschriften. Die Klägerin prüfe hierbei die Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit der in den Gutachten dargelegten Annahmen und Bewertungsmethoden, ohne eine vollständige Neubewertung vorzunehmen (c) Bewertung von Immobilien zu anderen steuerlichen Zwecken als den vorgenannten Neben den unter I.2.(a) und (b) genannten Aufgaben sei die Klägerin mit der Verkehrswertermittlung (Marktwertermittlung nach den aufgrund des BauGB erlassenen Vorschriften) u.a. im Zusammenhang mit der Entnahme und/oder Einlage von Grundstücken in das / aus dem Betriebsvermögen befasst. Weitere Tätigkeiten der Klägerin umfassen die Einarbeitung und Weiterbildung im Bereich der steuerlichen Wertermittlung, die Teilnahme an Dienstbesprechungen und allgemeine Bürotätigkeit. Auch Ortsbesichtigungen und Behördengänge würden ausgeführt. Die Klägerin vertritt auch in der Berufungsinstanz die Auffassung, dass sie entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts eine Tätigkeit mit akademischem Zuschnitt ausübe, sodass die Sperrwirkung des Teils II der EntgO nicht anwendbar sei, sondern eine Eingruppierung nach Teil I der EntgO zu erfolgen habe. Ihre konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung beziehe sich unmittelbar auf die auszuübende Tätigkeit. Die Klägerin stellt die Ausbildungsinhalte des Studiums an der TU Berlin dar (Seite 7 – 9 des Schriftsatzes vom 25.11 2024, Blatt 123 – 125 d.A.) und führt aus, dass sich in ihrem Fall ergebe, dass die im Studium der Architektur an der TU Berlin vermittelten Inhalte für die von ihr für die Beklagte ausgeübten Tätigkeiten zwingend erforderlich seien. Insbesondere die Verbindung aus technischem Fachwissen, wirtschaftlichen Grundlagen und baulicher Analyse befähige Absolventen, die Anforderungen der Tätigkeiten einer Bausachverständigen kompetent zu erfüllen. Für die Erstellung baufachlicher Stellungnahmen, die Feststellung der Baukosten und des Fertigstellungsgrads, die Feststellung der Lebensdauer von Gebäuden, die Feststellung von Baumängeln und Bauschäden, die Bewertung von Gebäuden mit neuen Konstruktionstechniken, die Bearbeitung von steuerlich bedeutsame Fälle mit außergewöhnlicher Größe, die Überprüfung von Angaben, wenn baufachliche Kenntnisse erforderlich sind und die Erstellung von Bedarfsbewertungen und Kaufpreisaufteilungen seien Kenntnisse notwendig, die durch einen Bachelorstudiengang Architektur nicht gleichwertige vermittelt werden könnten. Der Bachelorstudiengang Architektur vermittele gerade nicht die o.g. Kenntnisse in der gleichen Breite und Tiefe wie der Diplomstudiengang Architektur, der sich vor allem durch eine umfassendere Integration von Praxis und Theorie auszeichne, eine längere Studiendauer und eine intensivere Spezialisierung aufweise. Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, selbst wenn man davon ausginge, dass die Tätigkeit keinen akademischen Zuschnitt aufweise und insofern allein Teil II der EntgO maßgeblich sei, sei sie auch nach Anwendung von Teil II in E 13 TV-L einzugruppieren, denn die Voraussetzungen dieser Entgeltgruppe lägen vor. Hinsichtlich des detaillierten und informationsreichen Vortrag der Klägerin in der Berufungsbegründung wird auf Blatt 117 – 146 der Akte sowie auf den Schriftsatz vom 10.3.2025, Blatt 208 – 226 der Akte verwiesen und diese ausdrücklich in Bezug genommen. Die Klägerin beantragt zuletzt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20.08.2024, Aktenzeichen 22 Ca 14302/23 abzuändern und festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.09.2018 nach der Entgeltgruppe E 13, Stufe 4, Teil I TV-L-EntgeltO, hilfsweise nach der Entgeltgruppe E 13, Stufe 4, Teil II TV-L-EntgeltO zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte rügt zunächst die Schlüssigkeit der Klage. Im Rahmen des Berufungsverfahrens stelle sich bereits die Frage, ob die Klage ohne Angabe der Stufe schlüssig und damit zulässig sei, da mit der Berufungsbegründung keine Stufe benannt werde. Die Stufe sei zwischen den Parteien nicht unstreitig, selbst wenn die Klägerin mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses in der Entgeltgruppe 13 eingruppiert wäre. Damit komme es auf eine Darlegung der Klägerin dazu an, warum sie in welche Stufe einzureihen wäre. Die Klägerin sei bei der Einstellung rückwirkend ab Einstellung "zur Deckung des Personalbedarfs" der Stufe 4 zugeordnet und habe die Stufe 5 zum 1. März 2019 erreicht. Die Anerkennung förderlicher Zeiten liege im Ermessen des Arbeitgebers und sei seinerzeit ausschließlich im Rahmen des Vertrauensschutzes erfolgt. Wäre die Klägerin gleich in die E 13 eingruppiert, so wäre die Stufe 4 nicht zuerkannt worden. Die Beklagte führt aus, dass es für die Eingruppierung nicht auf die ausgeübte Tätigkeit ankomme, sondern auf die auszuübende Tätigkeit. Insofern sei die Darstellung ab Seite 9 - 12 über die ausgeübte Tätigkeit hilfreich, wiederhole aber im Wesentlichen auch das, was sich aus der Beschreibung des Aufgabenkreises (BAK) vom 11. Juli 2013 ergebe. Auf die durch die Hochschulausbildung vermittelten Kenntnisse der Klägerin komme es nicht an, sie seien für die auszuübende Tätigkeit nützlich, aber nicht erforderlich. Die von der Klägerin eingereichte Prüfungsordnung für den Fachbereich Architektur belege beiläufig schon die (ingenieur-)technische Ausrichtung des berufsqualifizierenden Abschlusses (§ 1 der Prüfungsordnung). Der Verweis auf Seite 12, weshalb keine gleichwertige Kenntnisvermittlung durch den Bachelorstudiengang Architektur erfolgt, sei nicht nachvollziehbar. Soweit die Klägerin die Anwendbarkeit des Teils II der EntgeltO in Zweifel ziehe, könne sie damit nicht durchdringen. Teil I der EntgeltO habe Auffangfunktion und sei nur anwendbar, wenn die auszuübende Tätigkeit nicht im Teil II aufgeführt ist. Entgegen der Auffassung der Berufungsbegründung habe das Arbeitsgericht anerkannt, dass die sogenannte Sperrwirkung nicht für Ingenieurstätigkeiten greife, die einen Hochschulabschluss erfordern (Seite 4). Es habe allerdings dann zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit keine hochschulspezifische Tätigkeit sei. Das beklagte Land bestreitet, dass die im Architekturstudium erworbenen Kenntnisse in den Bereichen Bauwesen, Statik, Baustoffkunde und bautechnische Berechnungen unerlässlich für die Verkehrsermittlung seien, sie seien auch nicht Grundlage für eine sachgerechte Ausführung ihrer Tätigkeit. Die Tätigkeit der Klägerin als Bausachverständige sei vielmehr nach Teil II zu bewerten. Bausachverständige würden den ihnen zugewiesenen Finanzämtern fachtechnische Hilfe verschiedener Art in den einzelnen in Betracht kommenden Sachgebieten der Finanzämter (Bewertungs-, Festsetzungs-, Betriebsprüfungs- oder Rechtsbehelfsstelle) leisten. Sie würden dabei unter Anwendung von (bau-)technischem Sachverstand tätig, also sei ein bautechnischer Bezug gegeben. Für diese Tätigkeit sei eine technische Ausbildung bzw. technische Fachkenntnisse erforderlich, wie sie üblicherweise in einer Ingenieursausbildung erworben würden. Zwar fordere die Tätigkeit auch bestimmte Grundkenntnisse steuerfachlicher oder steuerrechtlicher Art, Grunderfordernis für Ihre Tätigkeit seien jedoch technische Fachkenntnisse, die die Bausachverständige auch in erster Linie und dem Schwerpunkt nach anzuwenden hätten. Auch ihrer Art nach sei die Tätigkeit der Bausachverständigen in der Finanzverwaltung eine technische, da sie sich mit technischen Fachfragen zu befassen hätten, zu denen die eigentlichen Steuerfachleute aufgrund ihrer anderen Ausbildung und Kenntnisse selbst nicht Stellung nehmen könnten. Die technische Orientierung der Tätigkeit ergebe sich daraus, dass Bausachverständige von den einzelnen Sachgebieten der Finanzämter jeweils dann zur technischen Begutachtung zugezogen werden, wenn sich das von Fall zu Fall als erforderlich erweist. Für die Eingruppierung seien daher allein die Tätigkeitsmerkmale des Teils II maßgeblich. Danach sei eine Eingruppierung in die E 13, hilfsweise E 12 nicht gegeben. Selbst wenn die von der Klägerin auszuübende Tätigkeit dem Teil I der EntgeltO zuzuordnen wäre, ergäbe sich auch nach dieser Betrachtung keine höhere Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13. Die Klägerin verfüge über eine wissenschaftliche Hochschulbildung, sie übe aber keine entsprechende Tätigkeit aus. Bereits die Stellenausschreibung zeige, dass Anforderungen für die entsprechende Tätigkeit in den Bereichen Hochbau oder Architektur oder Bauingenieurwesen oder Vermessungswesen gestellt wurden, also aus verschiedenen Fachbereichen. Die Tarifnorm fordere für die Entgeltgruppe 13, die die Klägerin allein verlangt, neben der wissenschaftlichen Hochschulbildung zusätzlich eine entsprechende Tätigkeit. Damit sei die von der Klägerin geschuldete auszuübende Tätigkeit gemeint. Nur die auszuübende Tätigkeit müsse einen akademischen Zuschnitt haben. Hieran orientiere sich die Darlegungslast und die Beweislast der Klägerin. Hinsichtlich der tariflichen Ausschlussfristen führt die Beklagte aus, dass eine Zahlung der höheren Vergütung frühestens ab Juni 2023 in Frage kommt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten wird auf die Berufungserwiderung, Blatt 173 – 184 der Akte verwiesen. Hinsichtlich der Stufenzuordnung repliziert die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.3.2025, dass eine Eingruppierung auch ohne Stufenzuordnung schlüssig sei. Inhaltlich richtig sei die Einstufung in die Stufe 4 (Blatt 223 – 225). Hierzu führt die Klägerin in dem Schriftsatz vom 10.3.2025, Blatt 208 ff der Akte weiter aus. Auf die Ausführungen wird ausdrücklich Bezug genommen.