Urteil
7 Sa 89/23
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2025:0409.7SA89.23.00
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Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - Az.: 4 Ca 421/22 - vom 25.01.2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - Az.: 4 Ca 421/22 - vom 25.01.2023 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig. B. In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. I. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags zu 1 unzulässig, die zuletzt gestellten Hilfsanträge zu 2. bis 4. sind zulässig. 1. Der Antrag zu 1 ist gerichtet auf die Feststellung, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01.02.2008 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L zu vergüten. a) Ein solcher Antrag ist grundsätzlich als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (st. Rspr., etwa BAG 17.07.2024 - 4 AZR 273/23 - Rn. 13 mwN.; 12.06.2024 - 4 AZR 208/23 - Rn. 9 mwN.). Ein Feststellungsinteresse besteht insoweit auch für die zur Hauptforderung akzessorischen Zinsforderungen (BAG 17.07.2024 - 4 AZR 273/23 - Rn. 13 mwN.). Die vom Kläger hilfsweise begehrte Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 14 bzw. 13 der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage 1) Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmals für den Verwaltungsdienst) ist ohne ausdrückliche Stellung von Hilfsanträgen als "Weniger" in der gerichtlichen Geltendmachung der Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L enthalten. Nicht vom Antrag umfasst ist hingegen eine Vergütung nach den Entgeltgruppen 12, 11 und 10 TV-L. aa) Wird hilfsweise eine Vergütungsverpflichtung nach einer anderen, niedrigeren Entgeltgruppe beansprucht, bedarf es dann keiner gesonderten Antragstellung, wenn das tarifliche Tätigkeitsmerkmal des Hauptantrags als "Weniger" das des Hilfsantrages enthält, es sich also nicht um ein "aliud" handelt. Aus § 308 Abs. 1 ZPO ergibt sich damit die Verpflichtung des Gerichts, bei Klagen, die sich auf eine bestimmte Eingruppierung stützen, auch ohne gesonderten Antrag zu prüfen, ob die Klage nicht insoweit teilweise begründet ist, als sie auf eine nicht ausdrücklich geltend gemachte - niedrigere - Entgeltgruppe gestützt werden kann. Die niedrige Entgeltgruppe ist als ein "Weniger" in der höheren enthalten, wenn das Tätigkeitsmerkmal der höheren zwingend die Erfüllung der Anforderungen des Tätigkeitsmerkmals der niedrigeren voraussetzt (BAG 13.11.2019 - 4 AZR 490/18 - Rn. 17 mwN.) und es daher hinsichtlich der niedrigeren Entgeltgruppe keiner eigenständigen Begründung bedarf, es sich also um echte Aufbaufallgruppen handelt (BAG 11.12.2024 - 4 AZR 201/23 - Rn. 39 mwN.). Bei anderen hilfsweise begehrten Entgeltgruppen handelt es sich um eigenständige Streitgegenstände, die in den Antrag aufzunehmen sind und bei einer Rechtsmittelbegründung gesondert berücksichtigt werden müssen (Schaub ArbR-HdB/Treber, 20. Aufl. 2023, § 65 Rn. 3). Verlangt der Arbeitnehmer in diesem Fall nicht zugleich hilfsweise Vergütung nach einer anderen, niedrigeren Entgeltgruppe, verstieße das Gericht gegen den Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn es hierüber entscheiden würde. bb) Lediglich bei den Entgeltgruppen 13 bis 15 TV-L handelt es sich um sogenannte Aufbaufallgruppen. Die Entgeltgruppen 14 und 15 TV-L enthalten gegenüber der Ausgangsentgeltgruppe 13 qualifizierende Anforderungen. Dagegen verlangt die Entgeltgruppe 13 TV-L erstmals eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit bzw. erfasst sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. b) Vorliegend fehlt das Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO auch nicht teilweise deshalb, weil der Kläger für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.05.2021 nach der Entgeltgruppe 14 TV-L vergütet worden wäre. Der Kläger hat in dieser Zeit lediglich eine persönliche Zulage nach § 14 TV-L in Höhe der Differenz von Entgeltgruppe 12 TV-L zur Entgeltgruppe 14 TV-L erhalten. c) Vorliegend wird der Streit der Parteien durch die Entscheidung über diesen Antrag aber für den vom Antrag erfassten Zeitraum nicht insgesamt bereinigt. Die Parteien streiten auch über die Stufenzuordnung und damit über ein weiteres Vergütungselement. aa) Zwischen den Parteien ist die Frage streitig, ab welchem Zeitpunkt der Kläger in welche der begehrten Entgeltgruppen eingruppiert war. In Abhängigkeit zu diesem Zeitpunkt ändert sich die Frage der Stufenzuordnung. bb) Beim Kläger wurden außerdem im Rahmen seiner Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L Stufensprünge gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 TV-L vorweggenommen. Während der Kläger der Ansicht ist, diese Vorwegnahme von Stufensprüngen sei auch bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 TV-L anzuwenden, ist das beklagte Land der Ansicht, dass für die Entscheidung über einen Stufensprung relevant ist, in welche Entgeltgruppe ein Arbeitnehmer eingruppiert ist. In diesem Fall hat der Kläger das Feststellungsverlangen grundsätzlich auf die seiner Ansicht nach zutreffende Entgeltstufe zu erstrecken (vgl. BAG 16.07.2020 - 6 AZR 321/19 - Rn. 17 mwN.). Andernfalls können die Rechtsgrundlagen für den Vergütungsanspruch nicht abschließend geklärt werden (vgl. BAG 23.01.2019 - 4 AZR 539/17 - Rn. 20 mwN., juris). Auch bei einer Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe 15 Stufe 1 TV-L ab dem 01.02.2008 stellte sich das Problem der Vorwegnahme des Stufensprungs aus dem Jahr 2017, da der Kläger ohne Vorwegnahme des Stufensprungs erst ab dem 01.02.2018 und nicht bereits im Jahr 2017 die Stufe 5 der Entgeltgruppe 15 TV-L erreicht hätte. 2. Die Hilfsanträge zu 2 bis 4 geben hingegen den Beginn der Stufenlaufzeit an und erfassen auch die Stufenvorweggewährungen aus den Jahren 2017 und 2021. Sie sind daher zulässig. II. Der Hilfsantrag zu 2 ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger nicht nach Entgeltgruppe 15 TV-L, hilfsweise 14 TV-L, hilfsweise 13 TV-L zu vergüten ist und daher auch nicht die Verzinsung der Vergütungsdifferenzen beanspruchen kann. Ein Anspruch ergibt sich nicht aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Vorschriften des TV-L. Der Kläger erfüllt nicht die tariflichen Voraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 15 TV-L, hilfsweise 14 TV-L, hilfsweise 13 TV-L. 1. Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 01.02.2008 bis zum 31.12.2018 sind verjährt, § 195 BGB. Das beklagte Land ist daher jedenfalls nicht mehr verpflichtet, den Kläger für diesen Zeitraum nach der Entgeltgruppe 15 TV-L, 14 TV-L oder 13 TV-L zu vergüten und etwaige Vergütungsdifferenzen zu verzinsen. Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Damit verjähren die Vergütungsansprüche des Klägers jeweils drei Jahre nach dem Ende des Jahres, für das sie entstanden sind. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Juni 2022 waren damit sämtliche Vergütungsansprüche des Klägers für die Zeit bis zum 31.12.2018 bereits verjährt. Das beklagte Land hat sich in der Klageerwiderung ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung berufen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Frage der Verjährung seiner Ansprüche auch (bereits) im Rahmen seiner Eingruppierungsfeststellungsklage zu berücksichtigen (vgl. die entsprechende Prüfung durch das Bundesarbeitsgericht in 30.11.2022 - 4 AZR 195/22 - Rn. 54; 27.01.2016 - 4 AZR 468/14 - Rn. 35; 08.08.2002 - 8 AZR 647/00 - Rn. 92, juris). Durch die Eingruppierungsfeststellungsklage soll der Streit der Parteien insgesamt bereinigt werden. Vor diesem Hintergrund bejaht das Bundesarbeitsgericht (vgl. nur 11.12.2024 - 4 AZR 201/23 - Rn. 15 mwN.) auch das Feststellungsinteresse für die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen. Die Frage einer Verjährung der Ansprüche kann daher nicht einer nachfolgenden Zahlungsklage vorbehalten bleiben. 2. Ansprüche auf Zahlung von Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L bis einschließlich 30.06.2021 sind verfallen, § 37 Abs. 1 TV-L. Eine Geltendmachung im Sinn der tariflichen Ausschlussfrist von Vergütungsansprüchen nach dieser Entgeltgruppe für den zurückliegenden Zeitraum erfolgte erst mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2022. Mit der Vorlage der Stellenbeschreibung vom 30.09.2020 erfolgte noch keine Geltendmachung. a) Nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, "wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. ²Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus." Fällig werden das jeweilige monatliche Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 und 3 TV-L "am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat […]. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag." b) Der Kläger hat durch anwaltliches Schreiben vom 26.01.2022 (Bl. 27 f. d. A.) "vorsorglich und insbesondere zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen […] die unserm Mandanten aus der zutreffenden Eingruppierung resultierenden Vergütungsansprüche für die Vergangenheit und die Zukunft hiermit ausdrücklich geltend gemacht". In der vorangestellten Begründung bezieht sich der Kläger auf das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe 13 TV-L "abgeschlossene wirtschaftliche Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit", das Tarifmerkmal "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" der Entgeltgruppe 14 TV-L sowie "die in der Entgeltgruppe 15 Nr. 1 vorgesehene 'erhebliche Heraushebung durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung' vor". Damit hat er seine Ansprüche auf Zahlung von Vergütung nach den Entgeltgruppen 15 TV-L, aber auch 14 und 13 TV-L ausreichend im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist geltend gemacht. c) Eine frühere Geltendmachung von Vergütungsansprüchen nach der Entgeltgruppe 15 TV-L erfolgte durch den Kläger nicht. Eine solche liegt insbesondere nicht in der Vorlage der "Stellenbeschreibung" vom 30.09.2020 (Bl. 156 ff. d. A.). Diese Stellenbeschreibung enthält die Angabe "Entgeltgruppe TV-L 13 (beantragt)". d) Auch die Frage eines Verfalls der Ansprüche des Arbeitnehmers ist im Rahmen einer Eingruppierungsfeststellungsklage zu berücksichtigen (vgl. zu einer solchen Prüfung durch das Bundesarbeitsgericht nur 08.08.2002 - 8 AZR 647/00 - Rn. 92, juris; 09.11.1983 - 4 AZR 304/81 - Rn. 27 ff., juris). Damit sind Ansprüche auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L für die Zeit bis einschließlich 30.06.2021 verfallen. 3. Das gilt ebenfalls für - hilfsweise zu prüfende - Ansprüche auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 14 TV-L. 4. Auch Ansprüche auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L sind für die Zeit bis einschließlich 30.06.2021 verfallen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und gegebenenfalls Rücklagen bilden können. Er soll vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, geschützt werden. Ausgehend von ihrem Sinn und Zweck ist die Ausschlussfrist nur gewahrt, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG 17.11.2021 - 4 AZR 77/21 - Rn. 34 mwN.). Einer ausdrücklichen Zahlungsaufforderung bedarf es zur Geltendmachung nicht (BAG 30.11.2022 - 4 AZR 195/22 - Rn. 52 mwN.). Der Kläger hat mit der Übermittlung seines Entwurfs einer "Stellenbeschreibung" vom 30.09.2020, wie sich aus dem Antwortschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport vom 01.07.2021 (Bl. 173 d. A.) ergibt, lediglich um eine "Überprüfung" der Eingruppierung gebeten. Ein Schreiben des Klägers, mit dem die auf den 30.09.2020 datierte Stellenbeschreibung an das Ministerium übersandt wurde, wurde im vorliegenden Rechtsstreit nicht bezeichnet, inhaltlich wiedergegeben und vorgelegt. Durch eine "Bitte um Überprüfung" wird in der Regel nicht unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass der Arbeitnehmer die Auffassung vertritt, einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L ab einem bestimmten Zeitpunkt zu haben und auf der Erfüllung einer Forderung besteht (vgl. BAG 27.04.2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 59 mwN.). Die - soweit im Rechtsstreit in Kopie vorgelegt - nicht unterzeichnete Stellenbeschreibung enthält zwar die Angabe "Entgeltgruppe TV-L 13 (beantragt)". Vorliegend bleibt aber insbesondere völlig offen, wann vor dem 01.07.2021 die Stellenbeschreibung an das Ministerium tatsächlich übermittelt wurde und für welchen - gegebenenfalls rückwirkenden - Zeitraum eine Geltendmachung erfolgen sollte. 5. Die Eingruppierung des Klägers richtet sich nach § 12 TV-L. a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unter anderem der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Nach § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung des Beschäftigten nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Eine Eingruppierungsfeststellungsklage ist bezüglich der Arbeitsvorgänge dann schlüssig, wenn der Angestellte, ohne seine Tätigkeiten aufspalten zu müssen, die Einzelheiten dieser Tätigkeiten sowie darüber hinaus diejenigen Tatsachen vorträgt, die das Gericht kennen muss, um daraus rechtlich folgern zu können, welche Arbeitsvorgänge von dem betreffenden Angestellten zu erbringen sind. Wenn - wie im vorliegenden Fall - Tarifgruppen aufeinander aufbauen und der Aufbau sich daraus ergibt, dass die jeweils höhere Gruppe im Verhältnis zur niedrigeren Gruppe qualifizierende Merkmale enthält, ist es darüber hinaus Aufgabe des Klägers, diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass er die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale und die Qualifizierungs- und Heraushebungsmerkmale erfüllt. Die in Betracht kommenden unbestimmten Rechtsbegriffe sind insoweit durch Tatsachenvortrag auszufüllen. Zu einem schlüssigen Vortrag reicht, wenn ein Angestellter ein Heraushebungsmerkmal für sich in Anspruch nimmt, eine Darstellung seiner eigenen Tätigkeit nicht aus. Aus der tatsächlich von dem Angestellten erbrachten Tätigkeit sind für sich allein genommen keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sie sich gegenüber den Tätigkeitsmerkmalen einer anderen Vergütungsgruppe heraushebt. Im Falle aufeinander aufbauender Vergütungsgruppen mit Heraushebungsmerkmalen ist ein wertender Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten erforderlich. Aus diesem Grund hat der klagende Angestellte nicht nur seine eigene Tätigkeit im Einzelnen darzustellen. Er muss vielmehr darüber hinaus Tatsachen darlegen, die erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt, und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr., etwa BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 48 mwN., juris). b) Die maßgebenden Tätigkeitsmerkmale in der Entgeltordnung zum TV-L lauten auszugsweise: Teil I Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst Entgeltgruppe 15 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens fünf Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 14 1. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 2. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 3. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 13 heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel hochwertige Leistungen bei besonders schwierigen Aufgaben erfordert. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) 4. Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 1 und 2) Entgeltgruppe 13 Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 1) Entgeltgruppe 12 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) Entgeltgruppe 11 Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) […] Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte der Fallgruppen 2 oder 3, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Fallgruppe 2 oder 3 heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 3) 2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5) 3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3 und 11) Protokollerklärungen: Nr. 1 (1) Wissenschaftliche Hochschulen sind Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. (2) ¹Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung oder mit einer Masterprüfung oder mit einer Magisterprüfung beendet worden ist. […] (3) ¹Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung setzt voraus, dass die Abschlussprüfung in einem Studiengang abgelegt wird, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als sechs Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. – vorgeschrieben ist. ²Ein Bachelorstudiengang erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn mehr als sechs Semester für den Abschluss vorgeschrieben sind. (4) […] Nr. 2 […] Nr. 3 […] Nr. 4 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Nr. 5 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Nr. 6 ¹Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. ²Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Nr. 7 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises. Nr. 8 Schwierige Tätigkeiten sind solche, die mehr als eine eingehende Einarbeitung bzw. mehr als eine fachliche Anlernung i.S. der Entgeltgruppe 3 erfordern, z.B. durch einen höheren Aufwand an gedanklicher Arbeit. […] Nr. 11 (1) Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer Hochschule im Sinne des § 1 Hochschulrahmengesetz (HRG) ein Diplomgrad mit dem Zusatz 'Fachhochschule' ('FH'), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. […]". c) Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L sind zunächst Arbeitsvorgänge zu bilden. Dabei sind nach Nr. 1 Satz 1 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L "Arbeitsvorgänge […] Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, […])". Dabei ist jeder "einzelne Arbeitsvorgang als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden" (Nr.1 Satz 2 der Protokollerklärung zu § 12 Abs. 1 TV-L). Die Tätigkeit des Klägers umfasst jedenfalls einen großen, weit mehr als 50 % der Tätigkeit umfassenden Arbeitsvorgang. Ob daneben ein oder mehrere kleine Arbeitsvorgänge anzunehmen sind, kann vorliegend dahinstehen, da der große Arbeitsvorgang für die Eingruppierung maßgeblich ist. Dieser große Arbeitsvorgang umfasst den eigenverantwortlichen Entwurf von Bundesratsanträgen bzw. die eigenverantwortliche Erarbeitung von Grundsatz-/Strategiepapieren und turnusgemäßen Berichten sowie die regelmäßige bzw. anlassbezogene Sitzungsteilnahme, Sitzungsvor- und -nachbereitung für Herrn Ministerialrat P., Bundesratsbeauftragter für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes in den EU-Arbeitsgremien (Rats-Arbeitsgruppe PROVIC /Komitee für den Katastrophenschutz / EU-Generaldirektorenkonferenz sowie den Bund/Länder-Gremien AK V/AFKzV) inklusive der eigenverantwortlichen Teilnahme an nationalen und internationalen Strategiesitzungen mit Umsetzung der dort erzielten Ergebnisse (so die beiderseits unterzeichnete Stellenbeschreibung vom 01.07.2015). Im Einzelnen umfasst der Arbeitsvorgang die Befassung mit fachlichen und rechtlichen Fragestellungen zu Angelegenheiten des europäischen Katastrophenschutzes im Rahmen des hoch komplexen Aufgabenbereichs "Bundesratsanträge/Grundsatzpapiere/Berichte", den eigenverantwortlichen Entwurf von Bundesratsanträgen, die eigenständige Fertigung von IMK-Vorlagen, die eigenverantwortliche halbjährliche Erstellung der AK V- und AFKzV-Berichte, die inhaltliche Vorbereitung von Vorträgen (Präsentationen nebst Vortragstexten), die Teilnahme an den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe PROCIV/Komitee in Vertretung für den Bundesratsbeauftragten bzw. themenbezogen (z. B. Erarbeitung der Ratsschlussfolgerungen zur psychosozialen Betreuung von Katastrophenopfern), die inhaltliche Vorbereitung der Sitzungen PROCIV, AK V, AFKzV usw., die eigenverantwortliche Auswertung und fachlich Zusammenfassung von Länderstellungnahmen bezüglich einzelner EU-Vorhaben bzw. der diesbezüglich vorgesehenen Länderposition in den Arbeitsgremien (inklusive Sichtung und Auswertung von Sitzungsprotokollen und anderen, meist fremdsprachigen Dokumenten nach Relevanzkriterien für die Länder sowie die Teilnahme an strategischen Besprechungen im Bundesministerium des Innern (BMI), den Innenministerien der anderen Länder, im ISM M. (Abteilung 5) sowie an Besprechungen im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK). d) Bei den vorliegenden Aufbaufallgruppen der Entgeltgruppe 13 TV-L, Entgeltgruppe 14 TV-L und Entgeltgruppe 15 TV-L ist zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe (hier: Entgeltgruppe 13 TV-L) vorliegen. Erst anschließend wäre zu klären, ob die qualifizierten Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Für die Erfüllung der Anforderungen genügt es, wenn innerhalb des großen Arbeitsvorgangs Tätigkeiten der geforderten tariflichen Wertigkeit in einem rechtserheblichen Ausmaß anfallen (BAG 06.07.2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN.). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (06.07.2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 58 mwN.) ist dies nicht erst dann der Fall, wenn die Hälfte der auf den gesamten Arbeitsvorgang entfallenden Tätigkeit die höhere tarifliche Wertigkeit erreicht. Hierfür genügt vielmehr ein rechtserhebliches Ausmaß. Abzustellen ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L auf die vom Kläger "nicht nur vorübergehend" "auszuübende Tätigkeit". Welche Tätigkeit der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die vom Angestellten geschuldete, also von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren (BAG 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 - Rn. 33 mwN. zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, juris; vgl. auch BAG 05.05.1999 - 4 AZR 360/98 Rn. 52 mwN., juris). Eine konkludente Übertragung genügt, setzt jedoch voraus, dass der Arbeitnehmer die Tätigkeit mit Wissen und Billigung der Vorgesetzten ausübt und die Nichtzuständigkeit der Vorgesetzten nicht kennt (LAG Rheinland-Pfalz 04.06.2019 - 8 Sa 365/18 - Rn. 117 mwN., juris). Insbesondere vermag die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und gegebenenfalls auch die mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne - auch nur stillschweigende - diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen (vgl. BAG 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 - Rn. 33 zu § 22 Abs. 2 Unterabs. 1 BAT, juris; LAG Rheinland-Pfalz 04.06.2019 - 8 Sa 365/18 - Rn. 117 mwN., juris; LAG Köln 08.08.2000 - 5 Sa 567/00 - Rn. 26 mwN., juris), wenn dieser die Unzuständigkeit des Vorgesetzten kennt. Denn dann fehlt es an einem schützenswerten Vertrauen des Arbeitnehmers (BAG 05.05.1999 - 4 AZR 360/98 - Rn. 58 mwN., juris; LAG Rheinland-Pfalz 04.06.2019 - 8 Sa 365/18 - Rn. 117 mwN., juris). e) Beim Kläger handelt es sich nach Auffassung der Kammer um keinen Beschäftigten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit oder einen sonstigen Beschäftigten, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt, im Sinn der Entgeltgruppe 13 TV-L. aa) Zwar verfügt der Kläger mit dem Magisterabschluss in dem Fach Soziale Verhaltenswissenschaften (Psychologie/Pädagogik) über eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. bb) Er übt jedoch - wie das Arbeitsgericht zu Recht erkannt hat - keine dieser abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit aus. Das Tätigkeitsmerkmal "Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit" setzt voraus, dass die von dem Kläger auszuübende Tätigkeit eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung erfordert und er über eine entsprechende wissenschaftliche Hochschulbildung verfügt. Seine auszuübende Tätigkeit muss einen sogenannten akademischen Zuschnitt haben, das heißt sie muss schlechthin die Fähigkeit von einem einschlägig ausgebildeten Akademiker auf dem entsprechenden akademischen Fachgebiet erfordern. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Beschäftigten für seinen Aufgabenkreis lediglich nützlich oder erwünscht sind; sie müssen vielmehr zur Ausübung der Tätigkeit erforderlich, das heißt notwendig sein (st. Rspr., BAG 14.09.2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 16 mwN.; 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 23; LAG Mecklenburg-Vorpommern 07.12.2017 - 5 Sa 64/17 - Rn. 99 mwN., juris). Bei der Prüfung der Erforderlichkeit einer wissenschaftlichen Hochschulbildung ist auf die - konkrete - von dem Kläger geschuldete, auszuübende Tätigkeit abzustellen. Es kommt nicht auf die Erforderlichkeit (irgend-)"einer" wissenschaftlichen (Hochschul-)Bildung an, sondern auf die konkrete wissenschaftliche Hochschulbildung des Klägers (vgl. BAG 14.09.2016 - 4 AZR 964/13 - Rn. 19). Für das Vorliegen des tariflichen Merkmals "mit entsprechender Tätigkeit" ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig (st. Rspr., siehe etwa BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24 mwN.). Er hat all diejenigen Tatsachen vorzutragen, die für den Schluss auf das Vorliegen der beanspruchten Tätigkeitsmerkmale erforderlich sind. Ob ein Mitarbeiter eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt, ist nur feststellbar, wenn im Einzelnen dargelegt ist, welche Kenntnisse und Fähigkeiten ihm die Ausbildung vermittelt hat und aus welchen Gründen er seine Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fertigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigen könnte (vgl. BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10 - Rn. 24 mwN.). Die vom Kläger durch sein Studium im Fach Soziale Verhaltenswissenschaften erworbenen Fähigkeiten mögen nach Auffassung der Kammer für die von ihm auszuübende Tätigkeit zwar nützlich sein, sie sind aber nicht notwendig, um die auszuübende Tätigkeit ordnungsgemäß erledigen zu können. Das ergibt sich nach Auffassung der Kammer bereits daraus, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die die Arbeit des Bundesratsbeauftragten für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes vor- und nachbereiten oder - nach dem Vortrag des Klägers - in dessen Vertretung anfallen. Der Bundesratsbeauftragte, Herr Ministerialrat P., verfügt jedoch über kein (abgeschlossenes) Studium im Fach Soziale Verhaltenswissenschaften, sondern über ein Studium der Rechtswissenschaften. Die durch das Studium im Fach Soziale Verhaltenswissenschaften erworbenen Fachkompetenzen sind auch nicht für die Tätigkeit des Klägers erforderlich. Der Kläger verweist insoweit auf die im Rahmen dieses Studiums erworbenen allgemeinen Kompetenzen Handlungskompetenz, Führungskompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Konfliktmanagementkompetenzen, geistige Flexibilität, Selbstmanagement/-organisation, instrumentale Kompetenzen und systemische Kompetenzen sowie die fachspezifischen Kompetenzen, nämlich arbeitspsychologische, umweltpsychologische und sozialpsychologische Kompetenzen. Er ist der Ansicht, mit Relevanz zu seinen streitgegenständlichen Tätigkeiten habe ihm das Studium allgemeine Schlüsselqualifikationen wie analytisches Denken, Flexibilität, Organisationsfähigkeit sowie schnelles und selbstständiges Arbeiten in neuen Arbeitsfeldern vermittelt. Dabei komme dem Begriff der Handlungskompetenz als Fähigkeit, sich sachgerecht, durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten, besondere Bedeutung zu. Diese Kompetenzen sind - worauf das beklagte Land hingewiesen hat - jedoch bei ganz verschiedenen Ausbildungen Ziel und weisen nicht besonders auf ein wissenschaftliches Studium hin. Insbesondere hat das beklagte Land unter Vorlage des Modulhandbuchs für das Verwaltungsgrundstudium in Laufbahnen des gehobenen technischen Dienstes in der Landesverwaltung und der Kommunalverwaltung (Stand: Mai 2023, Bl. 438 ff. d. A.) dargelegt, dass die vom Kläger angeführten, aus seiner Sicht für seine Tätigkeit benötigten, im Rahmen seines Studiums im Fach Soziale Verhaltenswissenschaften erworbenen Fachkenntnisse bereits in dem genannten Verwaltungsgrundstudium vermittelt werden. So enthält beispielsweise das Modul 3 des Verwaltungsgrundstudiums die Kompetenzziele "fachlich-inhaltliche und methodische Kompetenzen" sowie "Sozial- und Selbstkompetenz" und das Modul 4 "Lehrveranstaltung 4.3 - Interaktion und Kommunikation (IK)" hat das Kompetenzziel "Fachlich-inhaltliche und methodische Kompetenzen", wobei die Studierenden einen Überblick über Führungskonzepte besitzen sowie in der Lage sein sollen, Gesprächsstrategien zu beschreiben. Auch ein Absolvent eines Hochschulstudiums der Verwaltungswissenschaften kann Beschlussvorlagen erstellen, Bundesratsanträge formulieren und in Landtagsausschüssen fachspezifische Auskünfte erteilen. Er sollte ebenfalls in der Lage sein, die notwendigen nationalen und internationalen Zusammenhänge herzustellen und die erforderlichen Ergebnisse im Rahmen der Vertretung nationaler Belange in den betroffenen europäischen Gremien darzustellen. Die Tätigkeit von Beschäftigten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit wird jedoch bereits in der Entgeltgruppe 9b Nr. 3 TV-L in Verbindung mit der Protokollnotiz Nr. 11 vorausgesetzt. Das Erfordernis, die wissenschaftliche und politische Diskussion zu verfolgen sowie Literatur auszuwerten, rechtfertigt nicht einen akademischen Zuschnitt (vgl. BAG 20.09.1995 - 4 AZR 685/94 - Rn. 43, juris). Der Umgang mit wissenschaftlicher Literatur ist nicht allein Mitarbeitern mit wissenschaftlicher Hochschulbildung vorbehalten. Auch Absolventen der früheren Fachhochschulen müssen in gewissem Umfang in der Lage sein, mit wissenschaftlicher Literatur zu arbeiten (vgl. BAG 20.09.1995 - 4 AZR 685/94 - Rn. 43, juris). Ebenfalls nicht maßgebend ist, ob der Beschäftigte aufgrund seiner Fähigkeiten in der Lage ist, wissenschaftlich zu arbeiten, und dass er im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses rein tatsächlich z. B. Ausarbeitungen auf wissenschaftlichem Niveau erstellt. Vielmehr muss das wissenschaftliche Niveau Bestandteil der übertragenen Aufgaben sein (LAG Baden-Württemberg 10.04.2018 - 19 Sa 57/17 - Rn.69 mwN., juris). Aus den vom Kläger exemplarisch vorgelegten Papieren "Beschlussvorschläge der 54. Sitzung des Ausschusses 'Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung' des Arbeitskreises V der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 5./6. Oktober 2023 in G." (Bl. 547 ff. d. A.), der Drucksache 757/17 (Beschluss) des Bundesrates vom 02.03.2018 (Bl. 559 ff. d. A.) sowie dem Protokoll der 36. Sitzung des Ausschusses für Europafragen und Eine Welt vom 15.05.2020 lässt sich eine Auseinandersetzung mit Forschungsergebnissen und in der Literatur geäußerten verschiedenen Ansichten nicht entnehmen. Die Beschlussvorschläge vom 05./06.10.2023 beinhalten eine Darstellung der aktuellen Entwicklungen im Bereich des Katastrophenschutzes bei der Europäischen Union, nämlich der Ergebnisse der schwedischen Ratspräsidentschaft und des Programms der spanischen Ratspräsidentschaft. Dementsprechend lautete der Beschlussvorschlag: Kenntnisnahme. Für die Erstellung dieser Darstellung war eine wissenschaftliche Ausbildung nicht erforderlich. Auch die genannte Drucksache 757/17 des Bundesrates lässt keine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Thematik erkennen. Das gilt auch für die Ausführungen des Klägers als "Sachbearbeiter im Ministerium des Innern und für Sport" in der 36. Sitzung des Ausschusses für Europafragen und Eine Welt vom 15.05.2020. Entgegen der Ansicht des Klägers ergibt sich auch nicht aus den vom Fachbereich eingereichten Stellenbeschreibungen vom 30.05./30.09.2020, dass der Kläger als "Referent" mit akademischem Zuschnitt tätig ist. Zwar hat der Personalbereich nicht speziell der Bezeichnung "Referent" in diesen Stellenbeschreibungen widersprochen, die Stellenbeschreibungen wurden aber bislang nicht von Seiten des beklagten Landes unterzeichnet. Vielmehr wurde dem Kläger vom Personalreferat des Ministeriums des Inneren und für Sport mit Schreiben vom 01.07.2021 ausdrücklich mitgeteilt, dass die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten den tarifrechtlichen Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L entsprächen. Daraus ergibt sich, dass das beklagte Land gerade nicht der Meinung war, der Kläger sei auf einer Stelle, in der Stellenbeschreibung eingangs bezeichnet als "Referent beim Bundesratsbeauftragten für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes, Entgeltgruppe TV-L 13", tätig. cc) Beim Kläger handelt es sich auch nicht um einen sonstigen Beschäftigten, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausübt. Dabei reicht es nicht aus, dass der "sonstige Beschäftigte" sich nur in den gerade auf seinem Aufgabengebiet zu erbringenden Leistungen einem Angestellten mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung gleichwertig zeigt; sondern er muss Fähigkeiten besitzen, die denen eines akademisch Vorgebildeten gleichwertig sind (vgl. BAG 25.06.1969 - 4 AZR 456/68 - Rn. 11 mwN., juris). Das bedeutet aber nicht, dass ein solcher Beschäftigter die gleichen Fähigkeiten aufweisen muss wie ein Akademiker nach einem bestimmten abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium. Sondern das Erfordernis gleichwertiger Fähigkeiten verlangt nur eine ähnlich gründliche Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes (BAG 29.09.1982 - 4 AZR 1161/79 - Rn.76, juris; 25.06.1969 - 4 AZR 456/68 - Rn. 11 mwN., juris). Dabei sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten auf einem eng begrenzten Teilgebiet nicht ausreichend (vgl. BAG 29.09.1982 - 4 AZR 1161/79 - Rn.76 mwN., juris). Es ist insofern rechtlich möglich, aus der auszuübenden Tätigkeit Rückschlüsse auf die Fähigkeiten und Erfahrungen eines "sonstigen Angestellten" zu ziehen (BAG 29.09.1982 - 4 AZR 1161/79 - Rn. 76 mwN., juris). Daraus ergibt sich für das weitere Merkmal der "entsprechenden Tätigkeit", dass es sich nicht um eine Tätigkeit handelt muss, wie sie normalerweise von Angestellten mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung versehen wird. Während der Angestellte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung eine Tätigkeit ausüben muss, die ein Wissen und Können erfordert, wie es normalerweise gerade durch diese von ihm erworbene Hochschulbildung vermittelt wird, muss die Tätigkeit der "sonstigen Angestellten" dem entsprechen, was bei ihnen an Wissen und Können vorausgesetzt wird, nämlich der im Vergleich zur abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung ähnlich gründlichen Beherrschung eines entsprechend umfangreichen Wissensgebietes (vgl. BAG 25.06.1969 - 4 AZR 456/68 - Rn. 11 mwN., juris). Der Kläger verfügt insbesondere nicht über gleichwertige Fähigkeiten wie sie ein Studium der Rechtswissenschaften, über das sein Vorgesetzter Herr Ministerialrat P. verfügt, oder ein Masterstudiengang im Bereich der Politikwissenschaften vermittelt. Dem Kläger fehlt es vor allem an der Bandbreite juristischer Kenntnisse wie sie ein Jura-Studium vermittelt. Er ist lediglich in einem abgegrenzten Teilbereich, nämlich dem Katastrophenschutz kundig, auch wenn es in diesem Bereich auf die Kenntnis verschiedenster Rechtsquellen ankommt. Dass er über Kenntnisse entsprechend einem Masterstudiengang im Bereich der Politikwissenschaften verfügt, hat der Kläger nicht behauptet. Die Erfahrungen des Klägers - zumindest seit dem Jahr 2008 - beschränken sich ebenfalls auf den Teilbereich des Katastrophenschutzes. f) Der Kläger ist auch nicht nach Maßgabe der Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung, dort Nr. 1 Abs. 4, in die Entgeltgruppe 14 TV-L bzw. in die Entgeltgruppe 13 TV-L einzugruppieren. Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkungen bestimmt: "¹Ist in einem Tätigkeitsmerkmal des Teils I oder II eine Vorbildung oder Ausbildung als Anforderung bestimmt, sind Beschäftigte, die die geforderte Vorbildung oder Ausbildung nicht besitzen, - wenn nicht auch 'sonstige Beschäftigte' von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden oder - wenn auch 'sonstige Beschäftigte' von diesem Tätigkeitsmerkmal erfasst werden, diese Beschäftigten jedoch nicht die Voraussetzungen des 'sonstigen Beschäftigten' erfüllen, bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmal in der nächst niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert. ² S. 1 gilt entsprechend für Tätigkeitsmerkmale, die bei Erfüllung qualifizierter Anforderungen eine höhere Eingruppierung vorsehen; S. 1 gilt nicht, wenn die Entgeltordnung für diesen Fall ein Tätigkeitsmerkmal (z.B. 'in der Tätigkeit von …') enthält. ³ Gegenüber den Entgeltgruppe 14 und 13 Ü geht hierbei die Entgeltgruppe 13 als nächst niedrigere Entgeltgruppe." Der Kläger erfüllt auch nicht die sonstigen Anforderungen der Entgeltgruppen 15 TV-L bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L, so dass er unter Anwendung der Nr. 1 Abs. 4 der Vorbemerkung in die Entgeltgruppe 14 TV-L bzw. Entgeltgruppe 13 TV-L einzugruppieren wäre. Das setzte voraus, dass der Kläger nicht nur entsprechende Tätigkeiten wie ein Beschäftigter mit abgeschlossener Hochschulbildung ausübt, sondern sich die Tätigkeit durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 13 TV-L heraushebt (Entgeltgruppe 14 Nr. 1 TV-L) und daneben sich das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 14 Fallgruppe 1 TV-L heraushebt (Entgeltgruppe 15 Nr. 1 TV-L). Wie dargelegt, ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht der akademische Zuschnitt seiner Tätigkeit. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht unter Zugrundelegung des - vom beklagten Land ausdrücklich bestrittenen - Vortrags des Klägers zur arbeitsteiligen Wahrnehmung der Aufgaben des Bundesratsbeauftragten für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes. Derartige geteilte, höherwertige Aufgaben wurden dem Kläger seitens des beklagten Landes - mit Ausnahme des Zeitraums der krankheitsbedingten Abwesenheit des Herrn Ministerialrat P. durch Schreiben vom 14.12.2020 - nicht übertragen. Bereits in der Stellenbeschreibung vom 07.08.2008 heißt es auf Seite 6: "Die Übertragung anderer bzw. höherwertiger Tätigkeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle." Der Kläger hat diese Stellenbeschreibung am 13.08.2008 unter folgender Erklärung unterzeichnet: "Ich habe die von mir auszuübenden Tätigkeiten gemäß vorliegender Stellenbeschreibung zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass die Übertragung anderer bzw. höherwertiger Tätigkeiten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle bedarf." Auch in der Stellenbeschreibung vom 01.07.2015 findet sich der Hinweis, dass "die Übertragung anderer bzw. höherwertiger Tätigkeiten […] der vorherigen schriftlichen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle" bedarf. Diese Stellenbeschreibung hat der Kläger unter dem Hinweis: „Ich habe die von mir auszuübenden Tätigkeiten gemäß vorliegender Stellenbeschreibung zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass die Übertragung anderer bzw. höherwertiger Tätigkeiten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle bedarf“, unterzeichnet. Mit Schreiben vom 01.07.2021 wies das Personalreferat im Zuge der Mitteilung, dass die in der Stellenbeschreibung vom 30.05.2020 aufgeführten Tätigkeiten und rechtlichen Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV entsprechen und er somit tarifgerecht eingruppiert sei, erneut darauf hin, "dass die Übertragung anderer Tätigkeiten der vorherigen Zustimmung des Personalreferates bedarf. Dies gelte insbesondere für den Fall der Übertragung höherwertigerer Tätigkeiten bzw. für die Veränderung bzw. Ausweitung der Zeitanteile." Eine entsprechende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten erfolgte insbesondere nicht durch die letzte von beiden Seiten unterzeichnete Stellenbeschreibung vom 01.07.2015. Diese Stellenbeschreibung beschreibt eine Stelle der (beantragten) Entgeltgruppe 12 TV-L, nicht eine solche der Entgeltgruppen 15 TV-L bzw. 14 TV-L. Dabei ist zu berücksichtigen, dass bereits die Entgeltgruppe 12 TV-L erhebliche Anforderungen an die zu erbringenden Tätigkeiten stellt. So setzen bereits die Fallgruppen der Entgeltgruppe 9b entweder eine Tätigkeit des Beschäftigten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst voraus, die "gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen" erfordert (Nr. 2) oder eine abgeschlossene Hochschulbildung und entsprechende Tätigkeit (Nr.3). Dabei erfordern "selbstständige Leistungen" "ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann dies Anforderung nicht erfüllen" (Protokollnotiz Nr. 5). Zusätzlich ist ein Herausheben dadurch erforderlich, dass die Tätigkeit sich aus diesen Fallgruppen dadurch heraushebt, dass sie "besonders verantwortungsvoll" ist (Nr. 1). Aus der Nr. 1 der Entgeltgruppe 9b TV-L muss sich die Tätigkeit wiederum "durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung" herausheben (Entgeltgruppe 11 TV-L). Schließlich setzt die Entgeltgruppe 12 TV-L voraus, dass sich die Tätigkeit "durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Entgeltgruppe 11 heraushebt". Dem Kläger war auch nicht durch die zuständige Stelle die "ständige Vertretung" des Herrn Ministerialrat P. übertragen. Nach Nr. 7 der Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung sind "ständige Vertreter […] nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen". Eine ständige Vertretung ist im Gegensatz zu temporären Vertretungen durch eine dauerhafte und kontinuierliche Übernahme von Aufgaben gekennzeichnet. Der Vertreter muss die Aufgaben auch bei dienstlicher Anwesenheit des Vertretenen neben diesem wahrnehmen können (vgl. BAG 29.01.2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 33 zum Tarifmerkmal der "ständigen Vertretung" des BAT). Die Funktion des ständigen Vertreters ist in der Regel besonders festgelegt, der Arbeitnehmer zum "ständigen Vertreter" bestimmt. Soweit in der Stellenbeschreibung vom 01.07.2015 angeben ist, dass der Stelleninhaber Herrn Ministerialrat P. vertritt, meint dies nach Auffassung der Kammer nur die Vertretung in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen, nicht jedoch eine "ständige Vertretung", von der wegen ihrer besonderen Bedeutung und ihrer Anforderungen und der Regelung in Nr. 7 der Vorbemerkung zu allen Teilen der Entgeltordnung zu erwarten gewesen wäre, dass sie in der Stellenbeschreibung ausdrücklich als solche bezeichnet wird und Eingang in die beschriebenen Arbeitsvorgänge findet. Demgegenüber betont die Stellenbeschreibung an mehreren Stellen den vorbereitenden Charakter der Tätigkeit des Klägers für diejenige des Bundesratsbeauftragten, so zum Beispiel "Sitzungsvor- und -nachbereitung für Herrn MR P., Bundesratsbeauftragter für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes in den EU-Arbeitsgremien (Rats-Arbeitsgruppe PROCIV / Komitee für den Katastrophenschutz / EU-Generaldirektorenkonferenz sowie den Bund/Länder-Gremien AK V/AFKzV)", "Vorträge für den AK V-Vorsitzenden vorzubereiten", "Teilnahme an den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe PROCIV/Komitee in Vertretung für den Bundesratsbeauftragten bzw. themenbezogen" oder "eigenständiges Erarbeiten von beschlussfähigen Sitzungsunterlagen (PROVIC, AK V, AFKzV usw.) für Herrn MinR P.". Insbesondere eine Differenzierung zwischen einer Teilnahme des Klägers an Sitzungen "in Vertretung" bzw. "themenbezogen" wäre bei einer Übertragung einer ständigen Vertretung auf den Kläger nicht erforderlich. Im Organigramm des Referats 353 Krisenmanagement, Brand- und Katastrophenschutzrecht wird Herr Ministerialrat P. als Referent, der Kläger hingegen als Sachbearbeiter/sonstiger Mitarbeiter geführt. Auch dieser Gesichtspunkt spricht gegen eine - vom dem Kläger behauptete und von dem beklagten Land bestrittene - dem Kläger übertragene ständige Vertretung des Herrn Ministerialrat P.. f) Etwas Anderes folgt auch nicht daraus, dass das Ministerium des I. dem Kläger mit Schreiben vom 14.12.2020 ausdrücklich vertretungsweise höherwertige Tätigkeiten übertragen hat und ihm für die Dauer der Übertragung eine persönliche Zulage nach § 14 TV-L in Höhe der Differenz von Entgeltgruppe 12 TV-L zur Entgeltgruppe 14 TV-L gewährte, die mit Wiederaufnahme des Dienstes durch Herrn Ministerialrat P. zum 01.06.2021 entfiel. § 14 TV-L regelt zum einen die Voraussetzungen, nach denen der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Zulage hat und setzt damit die Zulässigkeit solcher vorübergehenden Übertragungen voraus. Auf der Rechtsfolgenseite regelt § 14 TV-L den Ausnahmefall vom Grundsatz des § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L, wonach die auszuübende Tätigkeit die Tarifautomatik auslöst, sofern die Tätigkeit dauerhaft übertragen ist (BeckOK TV-L/Kaiser, 66. Ed. 1.12.2022, TV-L § 14). Die Zulage nach § 14 TV-L führt, selbst wenn sie über einen längeren Zeitraum gewährt wird, nicht zur Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe (BAG 16.04.2015 - 6 AZR 242/14 - Rn. 20 mwN.). Der Beschäftigte bleibt in seiner bisherigen Entgeltgruppe eingruppiert. Die fiktive Höhergruppierung dient nur als Berechnungsgrundlage (BeckOK TV-L/Kaiser, 66. Ed. 1.12.2022, TV-L § 14 Rn. 15) Die Tätigkeit, für die nach § 14 TV-L eine Zulage gezahlt wird, muss zudem stets eine "andere", also von der arbeitsvertraglich vereinbarten unterschiedliche sein (MHdB ArbR/Germelmann, 6. Aufl. 2024, § 155 Rn. 25 mwN.). Ist zum Beispiel eine Urlaubs-/Abwesenheitsvertretung Teil des Arbeitsvertrages und damit dauerhaft übertragen worden, besteht kein Anspruch auf die Zulage bei Eintritt des Vertretungsfalles. Die Vertretung in Fällen von Urlaub oder sonstiger Abwesenheit gehört dann zu den regulären Tätigkeiten des Vertreters. Auf den zeitlichen Umfang der Vertretung kommt es dabei nicht an (BAG 16.04.2015 - 6 AZR 242/14 - Rn. 21 mwN.). Auch bei einem Abwesenheitsvertreter stellt die Vertretung keine "andere Tätigkeit" dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Abwesenheitsvertretung für einen vorübergehenden Zeitraum zeitlich überwiegt (BAG 16.04.2015 - 6 AZR 242/14 - Rn. 21 mwN.; 24.03.1993 - 10 AZR 416/91 - Rn. 24, juris). Ein Angestellter wiederum, der als "ständiger Vertreter" bestellt und deshalb auch zur Abwesenheitsvertretung verpflichtet ist, hat im Vertretungsfall keinen Anspruch auf eine Vertretungszulage nach § 14 TV-L (vgl. BAG 21.10.1998 - 10 AZR 224/98 - Rn. 16 zu § 24 Abs. 2 BAT mwN., juris). Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem Kläger in der Zeit vom 23.04.2020 bis zum 31.05.2021 die vollständige Tätigkeit des Herrn Ministerialrats P. übertragen worden ist, während er bei Anwesenheit des Herrn Ministerialrat P. nur einen Teil von dessen Tätigkeit ausübt, selbst unterstellt, die Aufteilung der Tätigkeiten des Bundesratsbeauftragten wäre entsprechend dem streitigen Vortrag des Klägers arbeitsteilig erfolgt. Auch bei einer arbeitsteiligen Ausübung der Tätigkeit verbleiben wesentliche Teile der Tätigkeit des Vorgesetzten bei diesen, so beispielsweise die Führung des Klägers und vor allem die Verantwortlichkeit nach außen. Bundesbeauftragter für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes ist Herr Ministerialrat P., nicht der Kläger. So hat der Kläger vorgetragen, dass er in weittragenden Angelegenheiten mit herausragender Bedeutung (so z. B. Stellungnahmen zu Neufassungen des Katastrophenschutzverfahrens oder Einzelelementen wie rescEU, Katastrophenschutzpool etc.) Herrn Ministerialrat P. informiere und eine gemeinsame Besprechung erfolge, um eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten. Er hat weiter zwar vorgetragen, dass eine interne Prüfung und gegebenenfalls inhaltliche Änderungen der von ihm erarbeiteten halbjährlichen Berichte für den AK V und AFKzV durch Herrn Ministerialrat P. nicht erfolge, er hat aber weiter dargelegt, dass der Bundesratsbeauftragte nachfrage und die Berichte gegebenenfalls redaktionell überarbeite. Dies verdeutlicht, dass Herr Ministerialrat P. letztendlich nach außen für die Berichte verantwortlich ist. Auch bei der Ausformulierung von Bundesratsanträgen bzw. im Erfolgsfall bei der Erwirkung entsprechender Bundesratsbeschlüsse übernimmt Herr Ministerialrat P. nach der vom Kläger behaupteten Aufgabenteilung die Formulierung des - wesentlichen - allgemeinen Teils mit der politischen Einordnung. Nach dem mündlichen zweitinstanzlichen Vortrag des Klägers übernimmt Herr Ministerialrat P. überdies die Teile mit juristischen Inhalten. Daher findet - entgegen der Auffassung des Klägers - keine Beweislastumkehr bzw. keine Beweiserleichterung nach den für die korrigierende Rückgruppierung entwickelten Grundsätzen statt. Ein entsprechender Vertrauensschutz ist nicht entstanden. g) Ohne Kenntnis und schriftliche Zustimmung der personalverantwortlichen Stelle konnten durch eine "Ressortteilung" durch den Vorgesetzten des Klägers, Herrn Ministerialrat P. und den Kläger keine eingruppierungsrechtlichen Fakten geschaffen werden. Dafür, dass die personalverantwortliche Stelle tatsächlich Kenntnis von einer höherwertigen Tätigkeit besaß und diese geduldet hat, ist der Beschäftigte darlegungs- und beweispflichtig (BeckOK TV-L/Steuernagel, 67. Ed. 1.6.2016, TV-L § 13 Rn. 8). Dies hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, insbesondere im Hinblick auf die wiederholten Hinweise des beklagten Landes, dass die Übertragung anderer bzw. höherwertiger Tätigkeiten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle bedürfe. 6. Der Kläger ist auch nicht nach § 13 TV-L in die Entgeltgruppe 15 TV-L, hilfsweise Entgeltgruppe 14 TV-L und hilfsweise Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Nach § 13 Satz 1 TV-L ist ein Beschäftigter mit Beginn des darauffolgenden Kalendermonats in der höheren Entgeltgruppe eingruppiert, wenn ihm "eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden" ist, "sich aber die ihr/ihm übertragene Tätigkeit (§ 12 Absatz 1 Satz 3) nicht nur vorübergehend derart geändert", hat, "dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe entspricht (§ 12 Absatz 1 Satz 3 bis 8)" und "die der Beschäftigte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lag ausgeübt" hat. § 13 TV-L regelt das Verfahren der sogenannten schleichenden Tätigkeitsänderung. Eine schleichende Tätigkeitsänderung liegt vor, wenn neue oder veränderte Tätigkeiten nicht ausdrücklich vom Arbeitgeber übertragen wurden, sondern sich die Tätigkeit im Laufe der Zeit so entwickelt, dass die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt sind (BeckOK TV-L/Steuernagel, 64. Ed. 1.6.2016, TV-L § 13 vor Rn. 1). Ein "Hineinwachsen" in eine höherwertige Tätigkeit kann beispielsweise dann vorliegen, wenn sich die Zeitanteile einzelner Arbeitsvorgänge ändern und nunmehr innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs Tätigkeiten der geforderten tariflichen Wertigkeit in einem rechtserheblichen Ausmaß anfallen. Dabei ergibt sich die Erhöhung des Schwierigkeitsgrads einer Tätigkeit im tarifvertraglich erheblichen Sinn nicht schon allein aus der bloßen Tatsache, dass neue Vorschriften in Kraft treten, die von dem Angestellten zu beachten sind. Ein derartiger Wandel der zur Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse ist jeder beruflichen Tätigkeit eigen. Die Verpflichtung, seine Kenntnisse stets auf dem neuesten Stand zu halten, sowie die mit der Aneignung zunächst verbundenen Schwierigkeiten sind, ohne dass es einer tarifvertraglichen Erwähnung bedarf, unausgesprochen Inhalt einer jeden Tätigkeitsumschreibung (BeckOK TV-L/Steuernagel, 64. Ed. 1.6.2016, TV-L § 13 Rn. 4 mwN.). Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass sich die ihm übertragene Tätigkeit durch hinzugekommene Anforderungen so verändert hat, dass diese nunmehr den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 12 TV-L entspricht. Der Vortrag des Klägers bleibt insoweit weitgehend pauschal. Er beruft sich im Wesentlichen auf eine Zunahme der Aufgaben des Bundesratsbeauftragten für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes, so dass dieser die Tätigkeiten nicht mehr allein wahrnehmen könne. Dies unterstellt, würde ein solcher Aufgabenzuwachs beim Bundesratsbeauftragten für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes diesen jedoch nicht ermächtigen, ohne Zustimmung des Personalreferats einen Teil seiner höherwertigen Aufgaben auf den Kläger als nachgeordneten Mitarbeiter zu übertragen. Es wäre dem beklagten Land vorbehalten, darüber zu entscheiden, wie es bei einem etwaigen höheren Personalbedarf Abhilfe schafft und gegebenenfalls welche Tätigkeiten auf einen anderen Beamten oder Beschäftigten verlagert. Insoweit ist die Budgethoheit des beklagten Landes über den Personaletat anzuerkennen (vgl. BeckOK TV-L/Steuernagel, 67. Ed. 1.6.2016, TV-L § 13 Rn. 10). Dass sich die dem Kläger übertragene Tätigkeit unter Ausklammerung der - von ihm behaupteten und vom beklagten Land bestrittenen - zwischen ihm und dem Bundesratsbeauftragten vereinbarten "Resortteilung" inhaltlich so verändert hätte, dass seine Tätigkeit nunmehr akademischen Zuschnitt hätte, vermag die Kammer dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. 7. Auch aus der E-Mail des damaligen Referatsleiter Personal, Herrn K. vom 24.01.2020 ergibt sich nicht, dass die Tätigkeit des Klägers nach Entgeltgruppe 15 TV-L, hilfsweise Entgeltgruppe 14 TV-L, hilfsweise Entgeltgruppe 13 TV-L zu vergüten wäre. Zum einen ist die Einschätzung eines Vorgesetzten des Arbeitsplatzinhabers hinsichtlich der zutreffenden Entgeltgruppe nicht maßgeblich (vgl. BAG 21.03.2012 - 4 AZR 292/10 - Rn. 39 mwN.; 15.03.2006 - 4 AZR 73/05 - Rn. 28, juris; LAG Hamm 10.08.2022 - 3 Sa 1592/21 - Rn. 58 mwN., juris; LAG Rheinland-Pfalz 02.03.2016 - 7 Sa 434/15 - Rn. 42, juris). Das gilt auch für die Ansicht des zuständigen Referatsleiters Personal. Deren Einschätzungen deuten nicht auf das Vorliegen einer eingruppierungsrechtlich relevanten Voraussetzung hin (vgl. BAG 27.08.2008 - 4 AZR 484/07 - Rn. 26). Denn bei der Frage der tarifgerechten Eingruppierung handelt es sich um eine Rechtsfrage (vgl. BAG 24.02.2021 - 4 AZR 269/20 - Rn. 48; 27.02.2019 - 4 AZR 562/17 - Rn. 43). Zum anderen lässt sich der E-Mail vom 24.01.2022 nur entnehmen, dass zwischen dem damaligen Referatsleiter Personal und Herrn Ministerialrat P. vereinbart worden war, im Zuge der Aufstellung des Haushalts 2021 zu "versuchen", die Stelle des Klägers "nach E 13 anzuheben". Zu diesem Zweck bat der damalige Referatsleiter Personal "schon jetzt eine aktualisierte Stellenbeschreibung zu erarbeiten". In der genannten E-Mail heißt es weiter: "Wichtig ist vor allem eine Aussage dazu, weshalb sich die Aufgaben verändern werden und weshalb sie akademischen Zuschnitt haben." Hieraus lässt sich - entgegen der Auffassung des Klägers - entnehmen, dass nach Auffassung des damaligen Leiters Personal aufgrund der vorliegenden Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2015 keine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L (und damit auch nicht nach den Entgeltgruppen 14 TV-L und 15 TV-L) anzunehmen und für die Annahme (bereits) der Entgeltgruppe 13 TV-L eine zukünftige Veränderung der Aufgaben und der akademische Zuschnitt dieser Aufgaben Voraussetzung war. III. Der Hilfsantrag zu 3 ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls unbegründet. Das beklagte Land ist auch weder verpflichtet, den Kläger ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L unter Berücksichtigung eines Stufenlaufzeitbeginns in der Stufe 3 der Entgeltgruppe ab dem 01.07.2016 unter Berücksichtigung der Stufenvorweggewährungen aus dem Jahr 2017 und 2021, noch nach der Entgeltgruppe 14 TV-L noch nach der Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils mit entsprechendem Stufenlaufzeitbeginn und unter Berücksichtigung der Stufenvorweggewährungen, zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. IV. Ebenfalls ist das beklagte Land aus den dargelegten Gründen weder verpflichtet, den Kläger ab dem 01.04.2020 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L unter Berücksichtigung eines Stufenlaufzeitbeginns in der Stufe 4 der Entgeltgruppe ab dem 01.07.2019 unter Berücksichtigung der Stufenvorweggewährung aus dem Jahr 2021 noch nach der Entgeltgruppe 14 TV-L noch nach der Entgeltgruppe 13 TV-L, jeweils mit entsprechendem Stufenlaufzeitbeginn und unter Berücksichtigung der Stufenvorweggewährungen, zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. V. Einen Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 (bzw. 14 bzw. 13) TV-L aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz sowie einen Anspruch aus der vertraglichen Zusage einer Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe verfolgt der Kläger im Berufungsverfahren nicht weiter. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Die Parteien streiten über die Eingruppierung des Klägers. Der 1970 geborene Kläger ist seit dem 01.07.1990 beim beklagten Land angestellt und verfügt als höchsten Bildungsabschluss über einen Magisterabschluss im Fach Soziale Verhaltenswissenschaften (Psychologie/Pädagogik). Auf das Arbeitsverhältnis finden der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länger (TV-L) und der Überleitungstarifvertrag (TVÜ-Länder) sowie die diese Regelungen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung. Der Kläger war zunächst bei der damaligen Bezirksregierung T., seit dem 21.06.1996 in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende und ab dem 01.06.2005 interimsmäßig zu 50 % in der Arbeitsgruppe „Pressearbeit, Katastrophenschutz und Rettungsdienst “ sowie zu 50% als Sachbearbeiter für den Bereich europäischer und internationaler Katastrophenschutz eingesetzt. Vor dem 01.02.2008 erhielt der Kläger zuletzt Vergütung nach der Endstufe der Vergütungsgruppe 9. Zum 01.02.2008 wurde der Kläger von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in T. an das Ministerium des Inneren und für Sport versetzt. Er wurde dem Referat 352 – „Rettungsdienst, Krisenmanagement – Land, zivile Verteidigung, Streitkräfte, Vermessungs- und Katasterwesen“ – des Ministeriums als Sachbearbeiter zugewiesen (Versetzungsschreiben vom 14.01.2008, Bl. 19 d. A.; Versetzungsverfügung vom 29.01.2008, Bl. 20 ff. d. A.). Die vom Kläger auszuübenden Tätigkeiten wurden in der Stellenbeschreibung vom 07.08.2008 (Bl. 142 ff. d. A.) überleitend mit der Entgeltgruppe 9 TV-L (Vergütungsgruppe IV b BAT, Fallgruppe 1a des Teils I der Anlage 1a zum BAT) bewertet. Mit Wirkung vom 01.01.2011 wurde der Kläger in das neu gebildete Referat 356 „Krisenmanagement, Brand- und Katastrophenschutzrecht“ umgesetzt (Umsetzungsverfügung vom 17.12.2010, Bl. 141 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 27.05.2011 (Bl. 139 f. d. A.). legte der Kläger dar, er habe eine „Eingruppierung zur Entgeltgruppe TV-L 12“ beantragt. Mit Schreiben vom 22.06.2011 (Bl. 138 d. A.) teilte das Ministerium des Inneren, für Sport und Infrastruktur dem Kläger mit, dass er rückwirkend zum 01.01.2011 in die Vergütungsgruppe IV a, Fallgruppe 1 b des Teils I der Anlage 1 a zum BAT höhergruppiert und gleichzeitig in die Entgeltgruppe 10 TVÜ-L/TV-L übergeleitet werde. Auf Basis der von der Fachabteilung vorgelegten Stellenbeschreibung vom 01.06.2012 hat das Personalreferat die Tätigkeit des Klägers nach Entgeltgruppe 11 TV-L bewertet und ihm mit Schreiben vom 22.01.2013 mitgeteilt, dass er rückwirkend zum 01.01.2013 in die Entgeltgruppe 11 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L höhergruppiert werde (Stellenbewertung vom 03.01.2013, Bl. 137 d. A.; Schreiben vom 22.01.2013, Bl. 136 d. A.). Auf der Grundlage der Stellenbeschreibung und -bewertung vom 01.07.2015 wurde der Kläger mit Zustimmung des für Tarifrecht zuständigen Ministeriums der Finanzen vom 06.11.2015 in die Entgeltgruppe 12 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L höhergruppiert (Stellenbeschreibung vom 01.07.2015, Bl. 119 ff. d. A. nebst Begründung für die Bewertung der Stelle, Bl. 125 ff. d. A., auf die Bezug genommen wird). Nach dieser Stellenbeschreibung ist der Kläger Sachbearbeiter beim Bundesbeauftragten für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes. Dies stellt danach einen Arbeitsvorgang dar, der einen Zeitanteil von 90 % umfasst. Für diesen Arbeitsvorgang ist es erforderlich, dass der Stelleninhaber eigenverantwortliche Entwürfe von Bundesratsanträgen entwirft bzw. Grundsatz-/Strategiepapiere und turnusmäßige Berichte erstellt sowie an den regelmäßigen bzw. anlassbezogenen Sitzungen teilnimmt sowie Sitzungen für den Bundesratsbeauftragten für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes in den EU-Arbeitsgremien vor- und nachbereitet inklusive der eigenverantwortlichen Teilnahme an nationalen und internationalen Strategiesitzungen mit Umsetzung der dort erzielten Ergebnisse. Voraussetzung, um diesen Arbeitsvorgang ausfüllen zu können, sind nach der Stellenbeschreibung fundierte und umfassende Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften des EU-, Bundes- und Landesrechts. Als zweiten Arbeitsvorgang mit einem Umfang von 10 % gibt die Stellenbeschreibung vom 01.07.2015 die Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich der Unterstützung des Vorsitzenden des AK V als Generaldirektor der Länder in europäischen Angelegenheiten des Katastrophenschutzes an. In der Stellenbeschreibung vom 01.07.2015 findet sich der Hinweis: "Die Übertragung anderer bzw. höherwertiger Tätigkeiten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle". Der Kläger unterzeichnete die Stellenbeschreibung vom 01.07.2015 am 07.10.2015 unter dem Hinweis: "Ich habe die von mir auszuübenden Tätigkeiten gemäß vorliegender Stellenbeschreibung zur Kenntnis genommen. Mir ist bekannt, dass die Übertragung anderer bzw. höherwertiger Tätigkeiten der vorherigen schriftlichen Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle bedarf." In einer E-Mail vom 24.01.2020 (Bl. 546 d. A.) an Herrn Ministerialrat P. führte der damalige Referatsleiter Personal Herr K. aus: "Sehr geehrter Herr P., wir hatten in Sachen M. A. vereinbart, dass wir im Zuge der Aufstellung des Haushalts 2021 versuchen werden, seine Stelle nach E 13 anzuheben. Ich möchte Sie deshalb bitten, schon jetzt eine aktualisierte Stellenbeschreibung zu erarbeiten. Wichtig ist vor allem eine Aussage dazu, weshalb sich die Aufgaben verändern werden und weshalb sie akademischen Zuschnitt haben." Mit Vorlage des Entwurfs einer Stellenbeschreibung vom 30.05.2020 bat der Kläger erneut um Überprüfung seiner Eingruppierung (Stellenbeschreibung, datiert auf den 30.09.2020, Bl. 156 ff., nebst Begründung für die Bewertung der Stelle nach Entgeltgruppe 13 TV-L, Bl. 162 ff. d. A., auf die Bezug genommen wird). Für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Referenten, Herrn Ministerialrat P., übertrug das Ministerium des Inneren und für Sport dem Kläger mit Schreiben vom 14.12.2020 (Bl. 155 d. A.) vertretungsweise höherwertigere Tätigkeiten und gewährte ihm für die Dauer der Übertragung rückwirkend ab dem 23.04.2020 eine persönliche Zulage nach § 14 TV-L in Höhe der Differenz von Entgeltgruppe 12 TV-L zur Entgeltgruppe 14 TV-L. Diese persönliche Zulage entfiel mit Wiederaufnahme des Dienstes durch Herrn Ministerialrat P. zum 01.06.2021. Mit Schreiben vom 01.07.2021 (Bl. 173 d. A.) teilte das Personalreferat des Ministeriums des Inneren und für Sport dem Kläger mit, dass die in der Stellenbeschreibung vom 30.05.2020 aufgeführten Tätigkeiten den tarifrechtlichen Voraussetzungen einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L entsprächen und er somit tarifgerecht eingruppiert sei. In diesem Schreiben heißt es weiter: "In diesem Zusammenhang weise ich ausdrücklich darauf hin, dass die Übertragung anderer Tätigkeiten der vorherigen Zustimmung des Personalreferates bedarf. Dies gilt insbesondere für den Fall der Übertragung höherwertigerer Tätigkeiten bzw. für die Veränderung bzw. Ausweitung der Zeitanteile." Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.01.2022, wegen dessen Inhalts auf Bl. 27 f. d. A. Bezug genommen wird, wandte sich der Kläger erneut unter dem Betreff "Arbeitsrecht Eingruppierung" an das beklagte Land. Mit Schreiben vom 08.02.2022 (Bl. 171 f. d. A.) teilte das Ministerium des Inneren und für Sport mit, dass eine Überprüfung der Eingruppierung des Klägers ergeben habe, dass die in der Stellenbeschreibung vom 30.05.2020 aufgeführten Tätigkeiten den tarifrechtlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L (Grundsatzsachbearbeiter) entsprächen und er somit tarifgerecht eingruppiert sei. Der Kläger erhielt - unter Berücksichtigung individueller Verkürzungen der Stufenlaufzeiten um jeweils die Hälfte zum 01.07.2017 und zum 01.01.2021 tatsächlich folgende Vergütung: - ab dem 01.10.2010 Entgeltgruppe 9 Stufe 5 TV-L, - ab dem 01.01.2011 Entgeltgruppe 10 Stufe 4 TV-L, - ab dem 01.01.2013 Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L, - ab dem 01.07.2015 Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TV-L, -ab dem 01.07.2017 Entgeltgruppe 12 Stufe 4 TV-L und -ab dem 01.01.2021 Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV-L. Letztere entspricht unter Berücksichtigung der tariflichen Kinderzulage einem durchschnittlichen Monatsgehalt in Höhe von 5.923,20 € brutto. Die Differenz zwischen der Entgeltgruppe 12 Stufe 5 TV-L und der vom Kläger begehrten Entgeltgruppe 15 Stufe 6 TV-L betrug zum Zeitpunkt der Klageerhebung 1.238,42 € brutto. Der Kläger begehrte mit seiner am 14.06.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem beklagten Land am 22.06.2022 zugestellten Klage zunächst die Feststellung, dass das beklagte Land zu seiner Vergütung seit dem 01.02.2008 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L und zur Verzinsung der Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag verpflichtet ist. Der Kläger hat vorgetragen, mit der Klage begehre er seine tarifgerechte Eingruppierung (Höhergruppierung) in die Entgeltgruppe 15 TV-L mit Wirkung ab dem 01.02.2008 und mache damit korrespondierend eine tarifgerechte (Nach-)Vergütung in nicht rechtsverjährter Zeit rückwirkend seit dem 01.01.2019 geltend. Der Klageantrag umfasse (hilfsweise) die Feststellung einer zutreffenden Eingruppierung nach den Entgeltgruppen 14 TV-L bzw. 13 TV-L unter Einbeziehung der sich danach ergebenden Nachvergütungsansprüche. Seine Tätigkeiten hätten sich zwar über die Jahre aufgrund wachsender Bedeutung, Verantwortung und Schwierigkeit im Hinblick auf die Rechtssetzungsakte auf EU-Ebene hinsichtlich ihres Anspruchs deutlich verändert, sie hätten aber gleichwohl seit Anbeginn an die Eingruppierungsmerkmale der zuvorderst angestrebten Entgeltgruppe 15 TV-L erfüllt. Jedenfalls hätten sie ein die geltend gemachte Eingruppierung rechtfertigendes Niveau im Laufe der Jahre erreicht. Zu vernachlässigen seien die Funktionsbezeichnungen, wonach er nach dem vom beklagten Land festgelegten Organigramm nicht als "Referent", sondern als "Grundsatzsachbearbeiter" zu arbeiten habe. Den vom Fachbereich eingereichten Stellenbeschreibungen, welche seine Tätigkeiten ausdrücklich als "Referententätigkeit" ausgewiesen hätten, sei seitens des Personalbereichs nie widersprochen worden. Aus seiner Sicht sei der beschreibende Teil der Stellen- und Aufgabenbeschreibung damit als übertragene Tätigkeit unstreitig. Seine Tätigkeiten hätten sich im Laufe der Jahre seit dem 01.02.2008 hinsichtlich ihrer besonderen Schwierigkeiten und Bedeutung sowie des Maßes der damit verbundenen Verantwortung verändert. Zu Zeiten des vorherigen Personalchefs, Herrn K., habe ein stetiger Austausch mit ihm hinsichtlich der Intensivierung seiner Arbeitsinhalte aufgrund des stetigen Ausbaus des europäischen Katastrophenschutzes stattgefunden. Die Anpassung der Tätigkeit sei aus der Aufgabenveränderung erwachsen. Dass die Tätigkeiten eine eingruppierungsrelevante Entwicklung erfahren hätten, sei außerdem unstreitig, weil das beklagte Land die mehrfachen Höhergruppierungsvorgänge bestätige. Das für das Tarifrecht zuständige Ministerium der Finanzen habe allerdings am 06.11.2015 (Schreiben Bl. 118 d. A.) unter dem Betreff "Abweichung vom Stellenplan" jedenfalls die "Besonderheiten im vorliegenden Einzelfall" hervorgehoben und gegen die damals von der Dienststelle beantragte Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L "keine Bedenken" eingewandt. Die Aufgabenzuwächse seit dem Jahr 2015 ergäben sich aus der Stellenbeschreibung vom 30.09.2020. Die Tätigkeitsbeschreibung sei im Zusammenhang mit der damaligen Höhergruppierungsbeantragung Herrn Ministerialrat P. in dreifacher Ausfertigung aufgrund einer entsprechenden Absprache mit dem Personalreferat zur Unterschrift vorgelegt und im Anschluss per Post an das Personalreferat nach M. übermittelt worden. Im Anschluss sei die Ablehnung des auf Grundlage der Tätigkeitsbeschreibung gestellten Höhergruppierungsantrags durch das Schreiben des beklagten Landes vom 01.07.2021 (Bl. 26 d. A.) erfolgt. Dabei seien seine hinterlegten Tätigkeiten nicht in Frage gestellt worden; keinesfalls sei ein ausdrücklicher Widerspruch erfolgt. Er habe die für seine Eingruppierung maßgeblichen Tätigkeiten zudem durch ein Arbeitstagebuch über den Zeitraum vom 01.06.2022 bis zum 30.09.2022 unter Ausweisung der jeweiligen Tätigkeiten mit den dazugehörigen minutengenauen Zeitanteilen dokumentiert (Bl. 196 ff. d. A.). Die Vertretung von Herrn Ministerialrat P. umfasse nicht nur eine reine Abwesenheitsvertretung (wie im Zeitraum 23.04.2020 bis 01.06.2021), sondern eine ständige Vertretung bezüglich der Aufgaben in einzelnen innerdeutschen und europäischen Gremien. Seine Tätigkeiten beim Bundesratsbeauftragten für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes gemäß dem einheitlichen und maßgeblichen Arbeitsvorgang, welcher in den sämtlichen vorliegenden Stellenbeschreibungen mit einem Anteil von 90 % angegeben sei, beziehe sich auf verschiedene innerdeutsche und europäische Gremien: Arbeitskreis V der Innenministerkonferenz (AK V), Ausschuss zu dem vorgenannten Arbeitskreis (AFKzV), Ratsarbeitsgruppe (PROCIV), Katastrophenschutzkomitee bei der EU, Resort- und Arbeitsgruppen im Bundesministerium des Inneren, Resort- und Arbeitsgruppen in den Innenministerien der Länder und Resort- und Arbeitsgruppen beim Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. Umfang, Schwierigkeit und terminliche Aspekte gäben für das Betätigungsfeld des Bundesratsbeauftragten vor, dass Herr Ministerialrat P. nicht alle Gremien höchstpersönlich bearbeiten könne. Dies führe dazu, dass Herr Ministerialrat P. und er für einzelne Gremien arbeitsteilig zuständig seien. In alleiniger Verantwortung von Herrn Ministerialrat P. würden die Gremiumsteilnahmen bei AK V, beim AFKzV und beim PROCIV bearbeitet. Hier besuche Herr Ministerialrat P. turnusmäßig alle Sitzungen und bereite die Termine (in der Regel) selbst vor und nach. Hinzukämen beim AFKzV und bei der PROVIC einzelne eigenverantwortlich und stellvertretende Teilnahmen durch ihn, den Kläger, im Rahmen derer er Herrn Ministerialrat P. anlassbezogen mit der Maßgabe vertrete, dass auch die diesbezüglichen Sitzungsteilnahmen ausschließlich durch ihn vor- und nachbereitet würden. Die übrigen Gremien, wie beispielsweise das europäische Katastrophenschutzkomitee sowie die sämtlichen vorbenannten innerdeutschen Gremien beim Bundesministerium des Inneren, bei den Innenministerien der Länder und im Zusammenhang mit der Innenministerkonferenz der Länder würden von ihm - dem Kläger - eigenverantwortlich und eigenständig bearbeitet und somit bezüglich der Funktion des Bundesratsbeauftragten dauerhaft vertreten. Seine dauerhaften Vertretungsaufgaben, die in dem Arbeitstagebuch mit Zeitanteilen hinterlegt seien, lägen hinsichtlich ihres Umfangs bei deutlich mehr als 50 %, weshalb der diesbezügliche Arbeitsvorgang und damit seine Gesamttätigkeit hierdurch überwiegend geprägt werde. Die arbeitsteilige Bearbeitung der Gremiumsvertretung zwischen Herrn Ministerialrat P. und ihm sei für das besondere Aufgabengebiet des Bundesratsbeauftragten für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes, den Sachgebietsvorgaben folgend, nicht anders zu bewerkstelligen und dem Personalreferat des beklagten Landes, jedenfalls aufgrund des seinerzeitigen Austauschs mit dem ehemaligen Personalchef Herrn K. bekannt. Der Hinweis des beklagten Landes: "die Referentin/Referenten vertreten sich gegenseitig" gehe offensichtlich fehl, weil die Tätigkeiten des Bundesratsbeauftragten wegen der betroffenen besonderen Materie durch niemanden anderweitig vertreten werden könnten. Der Kläger war der Ansicht, bereits die dauerhaft übertragene Abwesenheitsvertretung gehöre zur auszuübenden Tätigkeit und sei deshalb in die tarifrechtliche Bewertung mit einzubeziehen. Ihre eingruppierungsrechtliche Relevanz liege noch mehr auf der Hand, wenn - wie vorliegend - Tätigkeiten ständig vertreten würden. Hinsichtlich der Eingruppierung seien deshalb die Tätigkeiten im Zusammenhang mit den vorgenannten Gremien in seinem "Zuständigkeitsbereich" als seine eigenen Tätigkeiten zu berücksichtigen. Da Herr Ministerialrat P. nach der Landesbesoldungsordnung B in Rheinland-Pfalz besoldet werde, liege die Wertigkeit der von ihm - dem Kläger - vertretenen Tätigkeit mindestens auf dem Niveau der EG 15 TV-L, weil die tariflichen Entgeltgruppen für Angestellte bis zur höchsten Entgeltgruppe ihre Entsprechung in der Landesbesoldungsordnung A Rheinland-Pfalz fänden. Wie aus der Zulagengewährung im Zusammenhang mit der Abwesenheitsvertretung im oben genannten Zeitraum ersichtlich, bewerte das beklagte Land die diesbezüglichen Tätigkeiten (zumindest) nach der Entgeltgruppe 14 TV-L. Das beklagte Land gehe auch zu Unrecht davon aus, dass er die persönlichen Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 13 TV-L nicht erfülle. Warum für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L im einschlägigen Tätigkeitsbereich ein juristisches Staatsexamen erforderlich sein solle, lege das beklagte Land nicht dar. Ansonsten lasse das beklagte Land für die von ihr ins Feld geführte Referentenebene Magisterabschlüsse jeglicher Fachrichtung ausreichen. Jedenfalls sei er ein "sonstiger Beschäftigter" im Sinne der Entgeltgruppe 13 TV-L. Die Kenntnisse und Befähigungen mit eindeutig akademischem Zuschnitt, die er sich in seiner siebzehnjährigen Tätigkeit angeeignet habe, ergäben sich aus der einschlägigen Stellenbeschreibung sowie dem Stellenbeschreibungsentwurf aus dem Jahr 2020 nebst den zur Eingruppierung dort angefügten Erläuterungen, auf die Bezug genommen werde. Er habe seine Fähigkeiten während des gesamten Zeitraums zudem ständig durch einschlägige Fortbildungen erweitert, dies durch die Teilnahmen an den einschlägigen europäischen Foren und Konferenzen. Bestätigt würden die bei ihm vorhandenen gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen im Sinne der Entgeltgruppe 13 TV-L durch die mehrmonatige Vertretung von Herrn Ministerialrat P. in der Zeit vom 10.02.2020 bis 01.06.2021. Mit der an der Entgeltgruppe 14 TV-L ausgelegten Zulagengewährung habe das beklagte Land die Bewertung der von ihm verrichteten Tätigkeiten als mit einem entsprechenden akademischen Zuschnitt versehen und seinen Kenntnissen und Befähigungen entsprechend anerkannt, weil die Zulagengewährung gemäß § 13 TV-L unter Anwendung der allgemeinen Regelungen des Eingruppierungsrechts erfolge, so dass hierfür auch jeweils die subjektiven Voraussetzungen der höheren Entgeltgruppe erfüllt sein müssten. Ansonsten hätte er Herrn Ministerialrat P. auch nicht in dem erforderlichen Maß (vollständig) vertreten können. Die vom beklagten Land vorgenommene Bewertung schlage auch auf seine Tätigkeiten bei Anwesenheit von Herrn Ministerialrat P. durch, weil er im Rahmen einer Ressortaufteilung Herrn Ministerialrat P. in den betroffenen Gremien ständig vertrete. Außerdem werde übersehen, dass die Vorbemerkung Nr. 1 zu allen Teilen der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) in Abs. 4, 2. Spiegelstrich, für ihn, auch wenn er nicht die Voraussetzungen des "sonstigen Beschäftigten" erfüllen sollte, die Eingruppierung in die nächst niedrigere Entgeltgruppe ergeben würde, d. h. hinsichtlich der ansonsten erfüllten Voraussetzung der EG 15 TV-L zumindest eine Eingruppierung nach der EG 14 TV-L. Seine Tätigkeit erfahre dann im Vergleich zur Entgeltgruppe 13 TV-L auch eine entsprechende Steigerung hinsichtlich der "besonderen Schwierigkeit und Bedeutung" bzw. der "hochwertigen Leistung bei besonders schwierigen Aufgaben", wobei für die Eingruppierung gemäß den Nummern 2 und 3 der Entgeltgruppe 14 TV-L eine Heraushebung zu einem Drittel der Tätigkeiten ausreichend sei. Die Heraushebung seiner Tätigkeiten hinsichtlich Schwierigkeit und Bedeutung ergebe sich bereits daraus, dass er als Grundsatzsachbearbeiter tätig zu werden habe. Im Vergleich zu den sonstigen Sachbearbeitern der Entgeltgruppe 13 TV-L bearbeite er Bereiche, in denen Grundsatzfragen betroffen seien, und treffe aufgrund seiner unstreitig eigenverantwortlichen Arbeit in den europäischen Gremien auch Grundsatzentscheidungen bzw. wirke an diesen mit. Eine in der Behörde des beklagten Landes konkret zu benennende Vergleichsgruppe mit Bezug auf sein besonderes Betätigungsfeld existiere nicht. Im Vergleich zu sonstigen Beschäftigten in der Entgeltgruppe 13 TV-L im Dienstbetrieb des beklagten Landes bzw. allgemein im Anwendungsbereich des TV-L erfordere seine Tätigkeit ein Wissen und Können, das die Anforderung der Entgeltgruppe 13 TV-L in gewichtiger Weise, d. h. beträchtlich, übersteige. Dies werde augenscheinlich durch die Ausschreibung eines Referenten in Tätigkeiten der Entgeltgruppe 13 TV-L vom 18.01.2022 (Bl. 64 f. d. A.) und diejenige eines Referenten mit Dozententätigkeiten vom gleichen Datum (Bl. 66 f. d. A.). Demgegenüber seien seine Aufgaben hinsichtlich ihres Gehalts deutlich gesteigert, was schon aufgrund der Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenzuweisung feststehe. Die anzuwendenden Rechtsnormen und Vorschriften seien deutlich umfangreicher, weil sie die zahlreichen Vorschriften und Richtlinien der europäischen Union umfassten. Sie seien zudem deshalb schwieriger zu bearbeiten, weil es sich um internationale Rechtsakte handele. Der Umgang und die Verhandlung der betroffenen Materien durch ihn erforderten ausgewiesen gute Englisch- und Französischkenntnisse. Auch die erforderlichen besonderen rhetorischen Fähigkeiten seien explizit erwähnt. Hinzukämen die technischen und logistischen Erfahrungen und Kenntnisse für den Bereich des Katastrophenschutzes. Außerdem seien die gründlichen und umfassenden Kenntnisse in der Struktur der Zusammenarbeit der internationalen und nationalen Behörden erforderlich, sowie sichere Kenntnisse der aktuellen politischen Lage in der gesamten Europäischen Union, unter Einbeziehung der sämtlichen vorliegend betroffenen Gremien auf nationaler und europäischer Ebene (AK V, Bundesrat, AFKzV etc.). Eine noch weitere Steigerung hinsichtlich Schwierigkeit und Bedeutung erführen seine Tätigkeiten schließlich durch die Tatsache, dass es bei einem bedeutenden Anteil um Rechtssetzung und nicht bloße Rechtsanwendung gehe, wie dies bei Grundsatzsachbearbeitern in der Entgeltgruppe 13 TV-L in vergleichbaren Fachbereichen auf nationaler Ebene der Fall sei. Mit dieser Begründung höbe sich die Tätigkeit auch hinsichtlich des Maßes der mit ihr verbundenen Verantwortung im Sinne der Entgeltgruppe 15 TV-L aus den Tätigkeiten der sonstigen Beschäftigten der Entgeltgruppe 14 TV-L heraus. Seine (Eigen-)Verantwortung für gewichtige Grundsatzfragen auf europäischer Ebene und deren Auswirkungen für den Bevölkerungsschutz in der EU und auf nationaler Ebene ergäben deshalb im Ergebnis seine zutreffende Eingruppierung in die Entgeltgruppe 15 TV-L. Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 01.02.2008 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei nicht als Referent beim Bundesratsbeauftragten für Europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes tätig, sondern nehme die Funktion eines Grundsatzsachbearbeiters wahr. Die vom Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten seien seit dem Jahr 2015 unverändert. Ihm sei nach dem 01.07.2015 zu keiner Zeit von einer zuständigen Stelle/Person eine höherwertige Tätigkeit (Referentenfunktion) übertragen worden. Bei der nicht gezeichneten Stellenbeschreibung vom 30.09.2020, die inhaltlich dem Entwurf der Stellenbeschreibung vom 30.05.2020 entspreche, handele es sich ebenfalls lediglich um einen Entwurf der Fachabteilung. Nicht zutreffend sei, dass der Kläger Herrn Ministerialrat P. regelmäßig und umfassend im Krankheits- und Urlaubsfall vertrete. Der Kläger habe Herrn Ministerialrat P. während dessen Erkrankung lediglich anteilig vertreten und weiterhin nach Vorgabe gearbeitet. Eine dauerhafte umfassende Abwesenheitsvertretung von Herrn Ministerialrat P. sei dem Kläger seitens des Personalreferates nicht übertragen worden. Im Geschäftsverteilungsplan des Referats 0 (Bl. 149 d. A.), in dem der Kläger als Sachbearbeiter geführt werde, sei überdies eindeutig die Vertretungsregelung auf Referentenebene des Referates 0 geregelt ("Die Referenten vertreten sich gegenseitig"). Grundsatzentscheidungen bedürften angesichts des hierarchisch strukturierten Organisationsgefüges des beklagten Landes überdies grundsätzlich der Billigung durch die Referats- und/oder Abteilungsleitung. Soweit der Kläger sich auf Gespräche zu seinem beruflichen Fortkommen mit dem zwischenzeitlich verstorbenen Leiter des Personalreferats, Herrn K., berufe, sei nirgendwo dokumentiert, dass Herr K. eine Zusage zu einer künftigen Eingruppierung nach Entgeltgruppe 13 TV-L und höher erteilt hätte. Eine solche Einlassung von Herrn K. wäre zudem nicht nachvollziehbar, da sich am Aufgabeninhalt und an den auszuübenden Tätigkeiten des Klägers nichts geändert habe. Herr K. habe nicht veranlasst, dass dem Kläger andere, höherwertige Tätigkeiten als die bisher ausgeübten Tätigkeiten eines Grundsatzsachbearbeiters übertragen würden. Die Arbeitsvorgänge der aus dem Jahr 2015 stammenden Stellenbeschreibung (Grundsatzsachbearbeitung, Entgeltgruppe 12 TV-L) seien fast identisch mit dem Entwurf des Klägers aus dem Jahr 2020, mit dem er die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L beantragt habe. Sie unterschieden sich nur marginal. Das beklagte Land war der Ansicht, die Höhergruppierungen im Zeitraum 2008 bis 2015 seien nicht Ausfluss mehrfacher (Neu-)Entwicklungen im europäischen Arbeitsfeld gewesen, sondern seien das Ergebnis der Tarifautomatik. Die Aufgaben hätten sich mehrfach geändert und es seien dem Kläger sukzessiv höherwertige Sachbearbeitertätigkeiten übertragen worden, zuletzt im Jahr 2015. Die Stellenbeschreibung vom 01.07.2015 habe nach wie vor Gültigkeit. Es handele sich um klassische Sachbearbeitertätigkeiten. In diesem Zusammenhang befasse sich der Kläger mit fachlichen und rechtlichen Fragestellungen zu Angelegenheiten des europäischen Katastrophenschutzes im Rahmen des hochkomplexen Aufgabenbereichs "Bundesratsanträge, Grundsatzpapiere, Berichte". Der Kläger erarbeite in seiner Funktion als Grundsatzsachbearbeiter z. B. den Entwurf von Bundesratsanträgen bzw. Vorlagen für die Innenministerkonferenz. Gleiches gelte für entsprechende Grundsatz-/Strategiepapiere und turnusmäßige Berichte wie z. B. die halbjährliche Erstellung der Berichte des AK V und Berichte des AFKzV. Ferner bereite der Kläger für den Bundesratsbeauftragten Vorträge (Präsentationen nebst Vortragstexten) vor bzw. er erarbeite beschlussfähige Sitzungsunterlagen für Sitzungen (Ratsarbeitsgruppe Katastrophenschutz (PROCIV), AK V, AFKzV). Der Kläger sei ferner zuständig für die Auswertung und fachliche Zusammenfassung von Länderstellungnahmen bezgl. einzelner EU-Vorhaben bzw. der diesbezüglich vorgesehenen Länderposition in den Arbeitsgremien. Außerdem nehme der Kläger an den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppe Katastrophenschutz (PROCIV) themenbezogen bzw. an strategischen Besprechungen im Bundesministerium des Innern, den Innenministerien der anderen Länder sowie im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe teil. Die Aufgaben seien vor allem geprägt durch rechtliche Fragestellungen. So erfordere der Entwurf von Bundesratsanträgen einerseits eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Bundesratshistorie des in Rede stehenden Sachverhalts, andererseits eine analytisch-prognostische Komponente, auf denen Basis konkrete Bewertungen und Forderungen erfolgten. Dabei müssten stets die Länderbelange in der Gesamtheit, die europäische Rechtslage sowie die jeweiligen Organisationsstrukturen von Bund, Ländern und EU berücksichtigt werden. Auch die halbjährliche Erstellung der genannten Berichte erfordere die akribische Sichtung und Bewertung aller Dokumente zu den komplexen Vorhaben der EU und darüber hinaus tiefgehende Kenntnisse über den jeweiligen Sachstand und die Rechtslage. Vorliegend handele es sich also um typische Tätigkeiten eines Grundsatzsachbearbeiters in einer obersten Landesbehörde. Die Übertragung von Referententätigkeiten habe - wie dem Kläger u. a. aufgrund eines entsprechenden Passus in den Stellenbeschreibungen bekannt sei - ausschließlich durch das Personalreferat zu erfolgen. Ein eventuelles abweichendes Verhalten des unmittelbaren (Fach-)Vorgesetzten müsse es sich nicht zurechnen lassen. Auch eine befristete Vertretung des Referatsleiters führe tarifrechtlich nicht zu einem Höhergruppierungsanspruch. Insoweit sei dem Kläger eine Zulage gewährt worden. Eine Übertragung höherwertiger Tätigkeit auf Dauer sei darin keineswegs zu sehen. Dem geltend gemachten Eingruppierungsanspruch stehe auch entgegen, dass dieser ein abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium voraussetze, das für die wahrgenommene Tätigkeit einschlägig sei. Vorliegend mangele es bereits an dem Vorliegen von Aufgaben mit akademischem Zuschnitt, also an der ab Entgeltgruppe 13 TV-L geforderten "entsprechenden Tätigkeit". Ausweislich der immer noch maßgeblichen Stellenbewertung vom 01.07.2015 sei der Tätigkeitsbereich des Klägers maßgeblich von Verwaltungsangelegenheiten geprägt, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium weder erforderten noch voraussetzten. Das vom Kläger absolvierte Studium "Soziale Verhaltenswissenschaften" mit einer stark psychologischen Ausrichtung habe zu den wahrgenommenen Tätigkeiten (Rettungsdienst, Zivile Verteidigung u. a.) nur einen marginalen Bezug, keinesfalls sei es für die Aufgabenwahrnehmung essenziell. Für die Wahrnehmung der Aufgaben, so sie denn dem höheren Dienst zuzuordnen wären, wäre beispielsweise ein Studium der Rechtswissenschaften oder der Politikwissenschaften einschlägig und als Kriterium vorauszusetzen. Der Bundesratsbeauftragte selbst, Herr Ministerialrat P., sei Volljurist. Jedenfalls für den Zeitraum 01.02.2008 bis 31.12.2018 sei der Vergütungsanspruch verjährt. Sie berufe sich ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung. Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25.01.2023 abgewiesen. Es hat - zusammengefasst - zur Begründung ausgeführt, es sei dem Kläger nicht gelungen darzulegen, dass die Merkmale der Entgeltgruppen 15, hilfsweise 14, hilfsweise 13 TV-L EntgeltO vorlägen. Zwar verfüge der Kläger unstreitig über das subjektive Merkmal einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung in Form eines Magisterabschlusses in dem Fach Soziale Verhaltenswissenschaften (Psychologie/Pädagogik). Jedoch fehle es an der dieser wissenschaftlichen Hochschulbildung entsprechenden Tätigkeit. Dem Kläger sei es nicht gelungen, Tatsachen vorzutragen, aus welchen der rechtliche Schluss möglich sei, dass die Fachkenntnisse seines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses für die ausgeübte Tätigkeit erforderlich seien. Hierfür genüge nicht der Hinweis auf die psychosozialen Aspekte im Bereich des Katastrophenschutzes und die Entsendung zu einschlägigen Fachtagungen und Konferenzen der Europäischen Union. Selbiges gelte für den Vortrag, dass Referententätigkeiten durch das beklagte Land im einschlägigen Bereich des Katastrophenschutzes regelmäßig ohne Anknüpfung des Anforderungsprofils an eine bestimmte wissenschaftliche Fachrichtung oder Hochschulbildung ausgeschrieben würden. Soweit der Vortrag des Klägers und die Bezugnahme auf die Stellenausschreibung als Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz anzusehen sein sollte, wofür auch die vom Kläger gezogenen Vergleiche mit der Vergütung von Herrn Ministerialrat P. sowie der Vergütung der anderen an den Sitzungen der Gremien teilnehmenden Vertreter anderer Mitgliedstaaten sprächen, sei darauf hinzuweisen, dass der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht im Rahmen des Normenvollzugs, insbesondere der Eingruppierung greife. Darüber hinaus fehle es auch an einer vertraglichen Zusage einer Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe über den tariflich dargelegten Anspruch hinaus. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, dass der ehemalige Leiter des zuständigen Personalreferats im Ministerium des Inneren, Herr K., ihm im Monat September 2019 in Aussicht gestellt habe, dass vor dem Hintergrund der aktuellen Haushaltslage eine "Anhebung" der Stelle mit einer Vergütung zumindest nach der Entgeltgruppe 13 TV-L-EntgeltO ab dem 01.01.2021 (und später gegebenenfalls der Entgeltgruppe 14 TV-L-EntgeltO) erfolgen könne. Aus der Ankündigung, dass eine höhere Vergütung in Zukunft erfolgen könne, lasse sich jedoch keine Willenserklärung des ehemaligen Leiters des Personalreferats im Ministerium des Inneren für das beklagte Land entnehmen, dem Kläger unabhängig von dem Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen eine höhere Vergütung zu zahlen, da es sich um eine vage Äußerung handele. Die Bewertung der Aufgaben des Klägers durch den unmittelbaren Fachvorgesetzten Ministerialrat P. sei für die Eingruppierung des Klägers nicht maßgeblich und könne substantiierten Sachvortrag zur Begründung des Vorliegens der Merkmale der Entgeltgruppe 13 nicht ersetzen. Dies würde selbst für eine entsprechende Bewertung durch den ehemaligen Leiter des zuständigen Personalreferats des Ministeriums des Innern K. gelten. Selbst wenn man von der Ausübung dieser höherwertigen Tätigkeit durch den Kläger ausginge, liege jedenfalls die Übertragung einer der Hochschulbildung des Klägers entsprechenden Tätigkeit nicht vor. Insbesondere vermöge die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und gegebenenfalls auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne - auch nur stillschweigende - diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen. Zwar habe das beklagte Land dem Kläger unstreitig zeitlich begrenzt für die Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seines Vorgesetzten, Herrn Ministerialrat P., vertretungsweise höhere Tätigkeiten übertragen, die zumindest teilweise auch die Aufgaben des Beauftragten des Bundesrates für Europäischen Katastrophenschutz- Angelegenheiten umfasst hätten und ihm für die Dauer der Übertragung ab dem 23.04.2020 bis zum 31.05.2021 eine persönliche Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Entgeltgruppe 12 zur Entgeltgruppe 14 TV-L-EntgeltO gezahlt. Hierbei habe es sich jedoch ausdrücklich lediglich um eine zeitlich begrenzte, vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gehandelt, die nicht auf Dauer erfolgt sei und mit dem Wiederantritt des Dienstes durch Herrn P. zum 01.06.2021 entfallen sei. Selbst wenn der unmittelbare Fachvorgesetzte Herr Ministerialrat P. - wie vom Kläger behauptet - diesem im Rahmen einer arbeitsteiligen Ressortaufteilung die Vertretung in bestimmten Gremien dauerhaft überlasse, stelle dies keine dem beklagten Land zuzurechnende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten dar. Die Übertragung höherwertiger Tätigkeiten ergebe sich auch nicht daraus, dass in der unstreitigen Stellenbeschreibung vom 01.07.2021 auf Seite 1 festgestellt werde, dass der Kläger Herrn Ministerialrat P. vertrete. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht dargelegt, dass es sich bei ihm um einen sonstigen Beschäftigten handele, der aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und seiner Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten wie ein Beschäftigter mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit ausübe. Der Kläger habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-L, der die Eingruppierung in besonderen Fällen auch ohne ausdrücklichen Übertragungsakt rechtfertige, nicht dargelegt. Es sei nicht nachvollziehbar, aufgrund welcher konkreten Veränderungen von außen die Tätigkeit des Klägers ein die geltend gemachte Eingruppierung rechtfertigendes Niveau erreicht haben könnte. Der pauschale Verweis auf den Ausbau des europäischen Katastrophenschutzes und Rechtssetzungsakte auf EU-Ebene sei insoweit unzureichend. Da der Kläger bereits insoweit seine Darlegungslast nicht erfüllt habe, könne dahinstehen, zu welchen Arbeitsvorgängen die von ihm wahrgenommenen Tätigkeiten zutreffend zusammenzufassen seien. Mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Entgeltgruppe 13 TV-L-EntgeltO komme es auf die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppen 14 und 15 nicht an. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 12 TV-L-EntgeltO zu, weshalb auch keine Nachzahlungsansprüche und diesbezügliche Ansprüche auf Verzinsung vorlägen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts (Bl. 259 ff. d. A.) Bezug genommen. Das genannte Urteil ist dem Kläger am 22.03.2023 zugestellt worden. Er hat hiergegen mit einem am 20.04.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 19.04.2023 Berufung eingelegt. Er hat die Berufung mit am 22.06.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (innerhalb der durch Beschluss vom 22.05.2023 bis einschließlich 22.06.2023 verlängerten Berufungsbegründungsfrist) begründet. Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 28.10.2024, 07.02.2025 und 02.04.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 292 ff., 494 ff., 533 ff., 595 ff. d. A.), unter ergänzender Wiederholung seines erstinstanzlichen Vortrags zusammengefasst geltend, er stütze sein Begehren auch in zeitlicher Hinsicht (auch insoweit hilfsweise) auf einen möglicherweise erst später festzustellenden Zeitpunkt des Vorliegens aller erforderlichen Eingruppierungsvoraussetzungen nach der jeweiligen Entgeltgruppe, was ebenso als ein "Minus" im Klageantrag enthalten sei. Die nunmehr die geltend gemachte Entgeltgruppe nebst der nach seiner Auffassung zu beanspruchende Entgeltstufe berücksichtigenden Klageanträge begegneten keinen Zulässigkeitsbedenken. Das beklagte Land würde bei der anstehenden Berechnung zugeflossene Vergütung rechnerisch zu berücksichtigen haben, dies auf Grundlage der in der Vergangenheit tatsächlich durchgeführten Entgeltberechnung. Dies auch unter Berücksichtigung des Zeitraums der vorübergehenden Zahlung einer Zulage gemäß § 14 Abs. 1 TV-L. Er könne im Rahmen der Feststellungsanträge nur dasjenige berücksichtigen, was seiner Rechtsauffassung zur richtigen Entgeltgruppe nebst Entgeltstufe entspreche. Die vom beklagten Land hierzu vertretene Rechtsauffassung würde noch weitere Hilfsanträge erforderlich machen. Das Eingruppierungsfeststellungsverfahren könnte für ihn dann nicht mehr praktikabel und übersichtlich geführt werden. Verjährung und die Wahrung der tariflichen Ausschlussfrist hätten allenfalls Einfluss auf seinen Nachzahlungsanspruch und möglicherweise auf den festzustellenden Zinsbeginn; nicht aber auf die mit dem vorliegenden Klageverfahren begehrte Feststellung, dass seine Tätigkeiten ab bestimmten Zeitpunkten nach bestimmten Entgeltgruppen/Entgeltstufen zu vergüten seien. Die Eingruppierungsvoraussetzungen in Entgeltgruppe 13 TV-L seien erfüllt. Er übe eine seiner Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit aus. Der geforderte akademische Zuschnitt sei ausweislich der streitgegenständlichen Stellenbeschreibungen, und zwar sowohl der unstreitigen Stellenbeschreibung vom 01.07.2015 als auch der beiden weiteren Stellenbeschreibungen aus dem Jahr 2020 nicht ausschließlich auf ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet bezogen, sondern stelle, entsprechend üblicher Ausschreibungen des beklagten Landes auf Referentenebene im einschlägigen Fachbereich (Katastrophenschutz), Anforderungen an unterschiedliche Fachgebiete und Kompetenzen, so dass die Tätigkeit grundsätzlich für verschiedene Hochschulvorbildungen geöffnet sei. Hierbei werde nicht verkannt, dass die Tätigkeitsbeschreibung fundierte und umfassende Kenntnisse verschiedenster rechtlicher Normen, insbesondere zum Arbeitsvorgang Nr. 1 mit einem Anteil von 90 % (lit. b) vorgebe. Kenntnisse im normativen Bereich seien allerdings unabdingbare Voraussetzung jeglicher Verwaltungstätigkeit. Dies jedenfalls auf einer Ebene wie der vorliegenden, welche nach seiner und seines Vorgesetzten Auffassung die eines Referenten sei und auch entsprechend mit dem Personalbereich des beklagten Landes so kommuniziert worden sei. Das beklagte Land sei diesem Aspekt nie erheblich entgegengetreten. Die Stellenbeschreibungen (auch die unstreitige Fassung vom 01.07.2015) würden zudem neben den "rechtlichen" Aspekten in relevanten Umfängen auch die "Befassung mit fachlichen […] Fragestellungen", die vertiefte Auseinandersetzung mit historischen Aspekten ("Bundesratshistorie"), das Erfordernis einer "analytisch-prognostischen Komponente" und die Berücksichtigung der "Länderbelange in der Gesamtheit" nennen. Die Stellenbeschreibung hebe hervor, dass es in diesem Sinne um "politische" Gremienarbeit gehe. Ebenso würden im Zusammenhang mit der Tätigkeit im AK V und dem AFKzV neben dem rechtlichen Wissen "tiefgehende Kenntnisse über den jeweiligen Sachstand" und "die fachliche […] Einordnung Bewertung" hervorgehoben. Des Weiteren stelle die Tätigkeitsbeschreibung (auch in ihrer unstreitigen Fassung vom 01.07.2015) auf den "Aspekt der Verhandlungsführung" ab und erwähne ausdrücklich die "Erarbeitung der Ratsschlussfolgerungen zur psychosozialen Betreuung von Katastrophenopfern". Ferner werde ausdrücklich die Ausrichtung an "fachlich-inhaltlichen Kriterien" erwähnt, "wobei eine detaillierte Kenntnis des Diskussionsstandes unter Berücksichtigung gesamtstrategischer, politischer und internationaler Zusammenhänge unerlässlich ist". Keine juristischen Anforderungen auf Hochschulabschlussniveau ergaben sich hinsichtlich der "Sichtung und Auswertung von Sitzungsprotokollen und anderen, meist fremdsprachigen Dokumenten nach Relevanzkriterien für die Länder". Nicht mit dem Schwerpunkt auf die rechtliche Ausrichtung eines Volljuristen versehen sei die formulierte "Teilnahme an strategischen Besprechungen", bei welcher es um die "Strategie für die Verhandlung auf europäischer Ebene" und somit nach seiner Auffassung um eine zuvorderst psychosoziale Komponente gehe. Der Arbeitsvorgang Nr. 2 führe unter lit. b) zu den benötigten Kenntnissen und Fähigkeiten keine Rechtsnormen an. Dies spiegele sich entsprechend in der inhaltlichen Beschreibung des Arbeitsvorgangs unter lit. a) wider. Demgemäß möge eine juristische Hochschulbildung für das einschlägige Betätigungsfeld als nützlich anzusehen sein, als eine zwingende Anforderung lasse sie sich aus den formulierten Kompetenzanforderungen nicht ableiten. Das Hochschulstudium "Soziale Verhaltenswissenschaften" vermittele schwerpunktmäßig verschiedene Schlüsselqualifikationen (Kompetenzen). Dies seien folgende allgemeine Kompetenzen: Handlungskompetenz, Führungskompetenz, Kommunikationsfähigkeit, Ausdrucksfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Konfliktmanagementkompetenzen, geistige Flexibilität, Selbstmanagement/-organisation, instrumentale Kompetenzen und systemische Kompetenzen. Daneben würden folgende fachspezifische Kompetenzen vermittelt: arbeitspsychologische, umweltpsychologische und sozialpsychologische Kompetenzen. Mit Relevanz zu seinen streitgegenständlichen Tätigkeiten habe ihm das Studium allgemeine Schlüsselqualifikationen wie analytisches Denken, Flexibilität, Organisationsfähigkeit sowie schnelles und selbstständiges Arbeiten in neuen Arbeitsfeldern vermittelt. Dabei komme dem Begriff der Handlungskompetenz als Fähigkeit, sich sachgerecht, durchdacht sowie individuell und sozial verantwortlich zu verhalten, besondere Bedeutung zu. Bei der Prüfung des akademischen Stellenzuschnitts sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (25.06.1967 - 4 AZR 403/66) im Rahmen der Eingruppierung nicht zu fordern sei, dass der Arbeitnehmer bei der ihm übertragenen Tätigkeit jederzeit alle von ihm geforderten Fähigkeiten einzusetzen habe. Ihm ermögliche seine wissenschaftliche Hochschulbildung im Fach Soziale Verhaltenswissenschaften (Psychologie/Pädagogik) die notwendigen nationalen und internationalen Zusammenhänge herzustellen und die erforderlichen Ergebnisse im Rahmen der Vertretung nationaler Belange in den betroffenen europäischen Gremien darzustellen. Bei der Feststellung des akademischen Bezugs seien zudem die ihm in der Zeit vom 10.02.2020 bis zum 31.05.2021 während der Vertretung von Herrn Ministerialrat P. gewährte Zulage gemäß § 14 Abs. 1 TV-L nach Entgeltgruppe 14 TV-L und die schriftliche Bestätigung des Zulagenanspruchs unter dem 23.10.2020 zu berücksichtigen. Es ergebe sich zumindest eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast bzw. eine Beweiserleichterung nach den für die korrigierende Rückgruppierung entwickelten Grundsätzen, weil für ihn ein entsprechender Vertrauensschutz entstanden sei. Das Arbeitsgericht komme in rechtsfehlerhafter Art und Weise zu dem Ergebnis, dass er kein "sonstiger Beschäftigter" im Sinne des Eingruppierungstatbestandes sei. Der Zulagengewährung sei zu entnehmen, dass die krankheitsbedingte Vertretung von Herrn Ministerialrat P. "inklusive Entscheidungsbefugnis im vollen Umfang vertretungsweise" den Zulagenanspruch entweder deshalb begründet habe, weil sein Hochschulabschluss für die Ausübung der übertragenen Tätigkeiten erforderlich gewesen sei oder er über die zur Erfüllung der in der Tätigkeitsbeschreibung dargelegten Aufgaben jedenfalls deshalb verfüge, weil er die gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen im Rahmen seiner siebzehnjährigen durchgängigen beruflichen Tätigkeit erworben gehabt habe. Das Schreiben der Dienststelle bzw. seines Vorgesetzten vom 23.10.2020 belege, dass er nicht nur über Fähigkeiten und Erfahrungen, die für eine Tätigkeit als Referent (oder Grundlagensachbearbeiter, wie das beklagte Land die Arbeitsaufgabe überschreibe) beim Bundesratsbeauftragten für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes verfüge, sondern (auch) über die notwendigen Kenntnisse, Befähigungen und Erfahrungen der Tätigkeiten in der Funktion des Bundesratsbeauftragten für europäische Angelegenheiten des Katastrophenschutzes selbst. Die Tätigkeiten von Herrn Ministerialrat P. seien unstreitig nach dem Besoldungsamt B3 bewertet. Vorliegend habe die Vertretung von Herrn Ministerialrat P. in einzelnen Europäischen Gremien nicht nur vorübergehend im Urlaubs- oder Krankheitsfall stattzufinden, sondern vielmehr dauerhaft. Die ständige Vertretung umfasse die Gesamtheit der Dienstaufgaben des Vertretenen bei dessen An- und Abwesenheit. Sie sei deshalb in die tarifliche Bewertung seiner Tätigkeit bei der Eingruppierung miteinzubeziehen. Sie sei insbesondere zu berücksichtigen, wenn sie überwiege oder mit der überwiegenden Tätigkeit zusammen bewertet werden müsse. Die Vertretung sei nicht nur in der Stellenbeschreibung vom 01.07.2015 ausdrücklich aufgeführt, sondern es sei die "Vertretung" des Bundesratsbeauftragten in den ausformulierten Arbeitsvorgängen beschrieben, wie beispielsweise im Arbeitsvorgang Nr. 1 lit. a als "regelmäßige bzw. anlassbezogene Sitzungsteilnahme" und als "eigenverantwortliche Teilnahme an nationalen und internationalen Strategiesitzungen mit Umsetzung der dort erzielten Ergebnisse". Damit sei die Vertretung im Sinne einer vollwertigen Aufgaben- und Funktionsübertragung durch den Kläger für Abwesenheitsfälle (vollumfänglich) und auch ständig für Teile der benannten Gremien durch die Stellenbeschreibung originär vorgegeben. Es handele sich bei den eigenständigen und ständigen Vertretungsaufgaben, die er in Teilbereichen übernehme, um die von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L. Die Frage einer etwaigen Befugnisüberschreitung des Vorgesetzten im Fachbereich und/oder Fragen eines Vertrauensschutzes ergäben sich an dieser Stelle nicht. Der Bundesratsbeauftragte, Herr Ministerialrat P., und er bearbeiteten das Aufgabengebiet demgemäß, d. h. in Entsprechung der Tätigkeitsbeschreibung arbeitsteilig. Die dauerhafte Übertragung der Vertretungsfunktionen und in diesem Sinne auch die praktizierte Aufgabenteilung ergäben sich schließlich aus dem bewertenden Teil der vom beklagten Land vorgelegten Stellenbeschreibung vom 01.07.2015. Die Bildung der maßgeblichen Arbeitsvorgänge ergebe sich sinnvoll entlang der vorgelegten Stellenbeschreibungen. Arbeitsergebnis des Arbeitsvorgangs Nr. 1 sei demnach die Vertretung der Belange der Bundesrepublik Deutschland bzw. der Bundesländer und/oder des Bundesratsbeauftragten durch die Teilnahme an Sitzungen, Ausschüssen und Veranstaltungen der bezeichneten Gremien. Arbeitsergebnis des Arbeitsvorgangs zur Nr. 2 sei der Entwurf von Anträgen und die eigenverantwortliche Erarbeitung von Grundsatz-/Strategiepapieren und turnusmäßigen Berichten. Unabhängig von einer ausdrücklichen Aufgabenübertragung bestehe die Eingruppierung auf Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 TV-L. Bereits aus der Stellenbeschreibung/Tätigkeitsbewertung vom 01.07.20215 ergebe sich, dass sich seine Tätigkeiten im Sinne der Tarifnorm nicht nur vorübergehend derart geändert hätten, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Entgeltgruppe entsprächen. Seit "in Krafttreten des Vertrages von Lissabon" seien zahlreiche in der Sache komplizierte Rechtssetzungsvorhaben auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes angegangen und weiter angekündigt worden. Diese Änderungen wirkten sich auch auf der Ebene der deutschen Länder aus. Auf dem Feld der europäischen Rechtssetzungsvorhaben und der politischen Grundsatzdiskussion sei ein weit über das bisher bekannte Maß hinausgehender Abstimmungsbedarf entstanden. In der Arbeitsgruppe PROCIV seien in den letzten Jahren grundlegende Weichenstellungen für den Katastrophenschutz auf europäischer Ebene vorgenommen werden. Mit den Beschlüssen Nr. 13/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union sei das Gemeinschaftsverfahren für den Katastrophenschutz novelliert worden. Seit Inkrafttreten des EU-Reformvertrages Ende 2009 habe dieser Bereich erheblich an Bedeutung zugenommen. Er stütze seinen Sachvortrag auch zusätzlich auf die Tätigkeitsbeschreibung aus dem Jahr 2020. Die mindestens seit dem Jahr 2015 praktizierte "Ressortteilung" (Zuweisung von Aufgabenteilen des Bundesbeauftragten an ihn, den Kläger) sei vor allem auch auf Grund der termin- bzw. sitzungsbedingten Abwesenheiten des Herrn Ministerialrats P. in Form einer ständigen Vertretung erfolgt. Durch die Sitzungstätigkeit des Bundesratsbeauftragten sei es seither zu häufigen Terminüberschneidungen gekommen und komme es. Zudem führten die in der Regel sehr kurz bemessenen Bearbeitungsfristen der EU dazu, dass eine ständige Vertretung des Bundesratsbeauftragten durch ihn notwendig sei. Er habe als einziger Mitarbeiter in T. die ständige Besetzung des Büros übertragen bekommen, damit die Dienstgeschäfte auch im Falle der Verhinderung von Herrn Ministerialrat P. fristgerecht hätten wahrgenommen werden können und könnten. Es habe nie eine irgendwie geartete anderweitige Vertretung durch Referenten (o. Ä.) im Sachbereich gegeben. Es sei ihm dementsprechend auch untersagt gewesen, parallel mit Herrn Ministerialrat P. Erholungsurlaub zu nehmen. Mindestens ab dem Jahr 2015 hätten die zunehmenden Aktivitäten der Europäischen Union im Bereich des Katastrophenschutzes zu der Notwendigkeit geführt, einzelne Themenbereiche (z. B. Schutz kritischer Infrastrukturen, CBRN-Richtlinien) und die Besetzung der entsprechenden PROCIV-Sitzungen an ihn zu delegieren. Ebenso im Jahr 2015 sei die Vertretung der Bundesländer im Komitee für den Katastrophenschutz als eine ständige Aufgabe hinzugetreten. Auch diese Tätigkeit sei für ihn in Abstimmung mit der Personalstelle und der Fachabteilung erfolgt und werde in der Tätigkeitsdarstellung vom 01.07.2015 ausdrücklich erwähnt ("Teilnahme an Sitzungen der Ratsgruppe PROVIC/Komitee in Vertretung für den Bundesratsbeauftragten"). Zu seinem konkreten Arbeitsalltag sei ergänzend zu dem erstinstanzlich vorgelegten Arbeitstagebuch auszuführen, dass er zunächst die Tageseingänge seines Postfachs und des Postfachs von Herrn Ministerialrat P. sichte. Alle elektronischen Nachrichten der Kommission (ERCC-Meldungen, Veröffentlichungen von Schriftstücken mit Bezug zu den einschlägigen Gremien etc.) würden dabei von ihm kategorisiert und auf Handlungsbedarf hin bewertet. Bei bestehendem Handlungsbedarf erarbeite er entsprechende Rundschreiben/Anschreiben (AK V, AFKzV). Nur wenn es sich um weittragende Angelegenheiten mit herausragender Bedeutung handele (so z. B. Stellungnahmen zu Neufassungen des Katastrophenschutzverfahrens oder Einzelelementen wie rescEU, Katastrophenschutzpool etc.) erfolge eine Information an Herrn Ministerialrat P.. Ausschließlich bei diesen besonderen Angelegenheiten, die den Geschäftsbereich des AK V beträfen, erfolge eine gemeinsame Besprechung, um eine gemeinsame Lösung zu erarbeiten. Sämtliche unter dieser Schwelle rangierenden Arbeitsvorgänge würden vom Stelleninhaber alleinverantwortlich abgearbeitet. Ihm obliege dabei die schriftliche Ausarbeitung, so dass der ganz überwiegende Anteil der Korrespondenz über seinen Arbeitsplatz erfolge. Der Bundesratsbeauftragte müsse diese Vorgänge bei der Sitzungsvorbereitung berücksichtigen und entsprechend Bericht erstatten. In den EU-Gremien sei er dann gehalten, die Verhandlungslinie der Bundesländer zu vertreten. Zu seinen (des Klägers) wiederkehrenden Aufgaben, die ebenso in der Tätigkeitsdarstellung vom 01.07.2015 Erwähnung fänden, gehöre die turnusmäßige Abfassung der halbjährlichen Berichte für den AK V und AFKzV. Die Berichte für die genannten Gremien dienten als Beschlussvorlagen und spiegelten eine nicht bloße passive Wiedergabe vergangener Entwicklungen wider. Vielmehr hätten die gewählten Themenkomplexe einen absoluten Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit sowie korrekte Einordnung in die komplexe föderale Katastrophenschutzstruktur der Bundesländer. Dies bedeute im Umkehrschluss, dass Fehlinformationen auf Grund der Berichte zu Fehlentscheidungen im obersten Landesgremium führen würden. Die Erarbeitung der Berichte nehme deshalb meist mehrere Wochen bzw. je nach sonstiger Arbeitsauslastung mehr als einen Monat an Zeit in Anspruch. Eine interne Prüfung und gegebenenfalls inhaltliche Änderungen durch den Bundesbeauftragten erfolgten in diesem Zusammenhang nicht. Die Mitwirkung von Herrn Ministerialrat P. beschränke sich auf Nachfragen und gegebenenfalls redaktionelle Überarbeitungen. Bei der Ausformulierung von Bundesratsanträgen bzw. im Erfolgsfall der Erwirkung entsprechender Bundesratsbeschlüsse erfolge die Arbeitsteilung zwischen ihm und Herrn Ministerialrat P. dahingehend, dass Herr P. einen Teil des Antrags (allgemeiner Teil mit politischer Einordnung) und er - der Kläger - einen oder mehrere Antragsteile (fachliche Anteile) formuliere und das Dokument in Gänze zusammenführe bzw. fertigstelle. Er sehe hier ein hohes Maß an Eigenverantwortung, da die Bundesratsbeschlüsse richtungsweisenden Charakter für die Bundesländer hätten. Aufgrund der unstreitigen Stellenbeschreibung als auch auf Grund der tatsächlichen Entwicklung seines Sachbereichs führe er die Aufgaben des Bundesbeauftragten für Europäische Angelegenheiten in Teilbereichen eigenverantwortlich bzw. in arbeitsteiliger Bearbeitung mit Herrn Ministerialrat P. aus. Die in wesentlichen Bereichen nichtexistierende Weisungsgebundenheit komme durch die mehrfach formulierte "eigenverantwortliche" Zuweisung von Aufgaben zum Ausdruck. Die eigenständige Bearbeitung bzw. Vertretung in Gremiumssitzungen beinhalte eigenständige Entscheidungskompetenzen. Die Gestaltung der Aufgabenbearbeitung im Sachgebiet des Bundesratsbeauftragten sei mit dem Personalbereich des beklagten Landes abgestimmt bzw. kommuniziert worden. Dies auch mit dem Signal des Personalbereichs an den Sachbereich, dass der Kläger auf Grund der zunehmenden Übernahme (höherwertiger) Vertretungstätigkeiten auch entsprechend habe höhergruppiert werden sollen. Für ihn ergäben sich im Hinblick auf das zwischenzeitliche Versterben des damaligen Referatsleiters Personal, Herrn K., Beweisschwierigkeiten. Es existiere allerdings zumindest eine E-Mail vom 24.01.2020 (Bl. 546 d. A.), in welcher Herr K. den beabsichtigten Versuch einer Stellenanhebung nach Entgeltgruppe 13 TV-L bestätige. Er mache mit der vorliegenden Klage seine zutreffende Eingruppierung, d. h. eine "Eingruppierungskorrektur" auf Basis der Tarifautomatik (§ 12 Abs. 1 TV-L) geltend. Unter Zugrundelegung seiner Rechtsauffassung hätten seine Tätigkeiten bereits ab dem 01.02.2008 die Wertigkeit der Entgeltgruppe 15 TV-L aufgewiesen und er habe somit unter Zugrundelegung der Stufenaufstiegsregelungen des § 16 Abs. 3 TV-L mittlerweile die Endstufe der Entgeltgruppe 15 TV-L erreicht. Sofern die Prüfung des Landesarbeitsgerichts ergeben würde, dass die Tätigkeiten nur eine Wertigkeit nach den Entgeltgruppen 14 TV-L oder 13 TV-L aufweisen sollten und/oder (gegebenenfalls in Abhängigkeit einer sich zu einem bestimmten Zeitpunkt ergebenden Höhergruppierung) eine abweichende Stufenlaufzeitentwicklung feststellbar sein sollte, wäre das entsprechende Eingruppierungsergebnis hinsichtlich der Entgeltgruppe und der Stufenlaufzeit jeweils als "Minus" im Klageantrag enthalten, so dass der Eingruppierungsfeststellungsklage (zumindest) teilweise stattzugeben wäre. § 17 Abs. 4 TV-L finde keine Anwendung, denn es liege keine Höhergruppierung vor, wenn eine unzutreffende Eingruppierung nachträglich geändert werde. Vor diesem Hintergrund bleibe ihm auch die zugesagte Stufenvorweggewährung, erhalten, die gemäß § 17 Abs. 2 TV-L aufgrund seiner überdurchschnittlichen Leistungen erfolgt sei. Es seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Stufenvorweggewährungen (nur) in Abhängigkeit einer bestimmten Entgeltgruppe zugesagt worden sein könnten. Es mangele diesbezüglich an erheblichem Sachvortrag des beklagten Landes. Der Hilfsantrag zu 3 berücksichtige den Hinweis auf eine etwaige Verjährung rückwirkender Vergütungsansprüche und verhalte sich zu der konkreten Entgeltstufe, die im Rahmen einer rückwirkenden Vergütung zu berücksichtigen sein würde. Daraus, dass er vor seiner Umsetzung zum 01.02.2008 Vergütung nach der Endstufe der Vergütungsgruppe 9 erhalten habe, ergebe sich, dass er bei einer Höhergruppierung zum 01.02.2008 in die Entgeltgruppe 15 TV-L dort in die Stufe 1 hätte eingruppiert werden müssen. Er berufe sich hilfsweise darauf, dass ihm jedenfalls durch die unstreitige Tätigkeitsdarstellung vom 01.07.2015 die dort beschriebenen Tätigkeiten und Funktionen übertragen worden seien. Das beklagte Land habe die Tätigkeitsdarstellung zum Anlass genommen, eine Höhergruppierung von der Entgeltgruppe 11 Stufe 4 TV-L in die Entgeltgruppe 12 Stufe 3 TV-L vorzunehmen. Mit der von ihm vertretenen Rechtsauffassung hätte spätestens zu diesem Zeitpunkt (01.07.2015) die Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L erfolgen müssen, was unter Anwendung der Regelung in § 17 Abs. 4 Satz 1, 2. Hs. TV-L zu einer Vergütung nach der Stufe 2 der Entgeltgruppe 15 TV-L geführt hätte. Für das Erreichen der nächsten Entgeltstufe habe das beklagte Land ihm (unstreitig) eine Stufenlaufzeitverkürzung zugebilligt. In der Folge habe er die Stufe 3 der Entgeltgruppe 15 TV-L somit nicht nach zwei Jahren, sondern schon nach einem Jahr erreicht, was dem im Hilfsantrag zu 3 geltend gemachten Stufenlaufzeitbeginn ab dem 01.07.2016 entspreche. Die Stufenlaufzeitverkürzung, die gemäß § 17 Abs. 2 TV-L auf Grund seiner überdurchschnittlichen Leistung erfolgt sei, bleibe ihm erhalten. Der Hilfsantrag zu 4 berücksichtige den Hinweis auf die tarifvertragliche Ausschlussfrist. Nach seiner Auffassung sei eine Geltendmachung seines Höhergruppierungsanspruchs spätestens mit der Übermittlung der Tätigkeitsdarstellung vom 30.09.2020 und den dazugehörigen Ausführungen erfolgt, welche sein Begehren nach seinem Verständnis unzweideutig zum Ausdruck brächten. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L wären damit Vergütungsansprüche rückwirkend ab dem 01.04.2020 gewahrt; dies dann mit einem Stufenlaufzeitbeginn in der Stufe 4 der Entgeltgruppe, da sich mit Erreichen der dritten Stufe der Entgeltgruppe ab dem 01.07.2016 nach drei Jahren ein Aufstieg in die Stufe 4 der Entgeltgruppe per 01.07.2019 ergebe. Unter dieser Prämisse ergäbe sich weitere vier Jahre später der Aufstieg in die Stufe 5 der Entgeltgruppe per 01.07.2024 und der nächste und letzte Aufstieg in die Stufe 6 der Entgeltgruppe per 01.07.2025. Die arbeitgeberseitigen Maßnahmen im Lichte des anhängigen Eingruppierungsverfahrens erwiesen sich im Hinblick auf seine Person als arbeitsrechtlich unzulässig, weil sie sich nicht mehr im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts bewegten. Das beklagte Land versuche durch die Anordnungen seine geltend gemachte höhere Eingruppierung abzuwenden. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn seit dem 01.02.2008 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen; 2. hilfsweise zum Antrag zu 1., unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 01.02.2008 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L unter Berücksichtigung eines Stufenlaufzeitbeginns in der Stufe 1 der Entgeltgruppe ab dem 01.02.2008 unter Berücksichtigung der Stufenvorweggewährungen aus dem Jahr 2017 und 2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen; 3. hilfsweise zum Klageantrag zu 2., unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L unter Berücksichtigung eines Stufenlaufzeitbeginns in der Stufe 3 der Entgeltgruppe ab dem 01.07.2016 unter Berücksichtigung der Stufenvorweggewährungen aus dem Jahr 2017 und 2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen; 4. hilfsweise zum Klageantrag zu 3., unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihn ab dem 01.04.2020 nach der Entgeltgruppe 15 TV-L unter Berücksichtigung eines Stufenlaufzeitbeginns in der Stufe 4 der Entgeltgruppe ab dem 01.07.2019 unter Berücksichtigung der Stufenvorweggewährung aus dem Jahr 2021 zu vergüten und die Bruttonachzahlungsbeträge ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen; 5. die Revision zuzulassen. Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 09.10.2023 sowie der Schriftsätze vom 27.11.2024 und 13.03.2025, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 426 ff., 512, 579 ff. d. A.), unter ergänzender Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen als rechtlich zutreffend. Der Antrag zu 1 sei unzulässig, da die Parteien sich nicht nur über die Entgeltgruppe, sondern auch über die Entgeltstufe stritten. Für eine Entscheidung eines Stufensprungs sei es nicht irrelevant, in welche Entgeltgruppe ein Arbeitnehmer eingruppiert sei. Vielmehr hänge die Entscheidung über einen Stufensprung mit der Beurteilung der Arbeitsleistung zusammen. Eine Arbeitsleistung, die ein in der Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppierter Arbeitnehmer zeige, sei anders zu beurteilen, wie dieselbe Arbeitsleistung, wenn dafür eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 15 TV-L gezahlt werde. Könne die konkrete Zahlung der Vergütung mit einem Feststellungsurteil nicht nachvollzogen werden, müsste einem stattgebenden Feststellungsurteil eine weitere Zahlungsklage folgen, um die konkrete Höhe der Vergütung zu ermitteln. In einem solchen Fall ermangele es der Klage am Feststellungsinteresse. Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, dass als Minus zu seinen Klageanträgen jeweils auch eine niedrigere Eingruppierung und Einstufung zu sehen sei und ihm gegebenenfalls durch das Gericht ein entsprechender Vergütungsanspruch nebst Verzugszinsen zuzusprechen sei, sei der Klageantrag zu unbestimmt und damit ebenfalls unzulässig. Überdies ermangele es dem Kläger am Feststellungsinteresse der Differenzzahlung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L für die Zeit vom 01.04.2020 bis zum 31.05.2021, da der Kläger in dieser Zeit ohnehin nach der Entgeltgruppe 14 TV-L vergütet worden sei. Es berufe sich auf die Einrede der Verjährung. Sämtliche Forderungen, die auf Zahlungen bis zum 31.12.2018 aufbauten, seien damit verjährt, § 195 BGB. Neben der Verjährung seien von Amts wegen die - bereits zeitlich vorausgehend eingreifenden - Ausschlussfristen (§ 37 TV-L) zu berücksichtigen. Zwar habe der Kläger mit der Vorlage der von ihm gefertigten Stellenbeschreibung vom 30.09.2020 geltend gemacht, dass er in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert werden möchte, jedoch keine Zahlung der Entgeltdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 15 TV-L und der Entgeltgruppe 12 TV-L (sondern "nur" zwischen der Entgeltgruppe 13 TV-L und Entgeltgruppe 12 TV-L) und keine Zahlungen für die Vergangenheit. Da der Kläger erst mit der Klageschrift vom 13.06.2022 eine weitergehende Entgeltdifferenz zwischen der Entgeltgruppe 13 TV-L und der Entgeltgruppe 15 TV-L geltend gemacht habe, seien auch alle behaupteten Entgeltansprüche, die bis zum 30.11.2021 fällig gewesen seien, ebenfalls nach § 37 TV-L verfallen. Das beklagte Land ist der Ansicht, ein Anspruch auf Höhergruppierung bestehe nicht. Der Kläger stütze sich für seine Höhergruppierung auf eine Stellenbeschreibung vom 01.07.2015, als ihm die Tätigkeit als Grundsatzsachbearbeiter zugewiesen worden sei. Dies sei zeitlich der früheste Zeitpunkt, zu dem ein substantiierter Sachvortrag geleistet werde. Sollte dem Zahlungsantrag des Klägers auch nur teilweise stattgegeben werden, so müsste, damit eine Abrechnung für es möglich sei, auch festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 15, hilfsweise Entgeltgruppe 14 TV-L oder Entgeltgruppe 13 TV-L stattgefunden habe, da die Stufenlaufzeit auf die Entgelthöhe und damit die unmittelbare Klageforderung - der Kläger erhebe keine Eingruppierungsfeststellungsklage, sondern eine Feststellungsklage auf Zahlung - abgerechnet werden könnte. Der Kläger müsste daher bereits die Tatsachen darlegen, die eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TV-L begründeten. Die Stellenbeschreibung vom 01.07.2015 rechtfertige eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L, keine höhere Eingruppierung. Es habe im Referat 0 keine "praktizierte Ressortteilung" dergestalt gegeben, dass dem Kläger dauerhaft die eingruppierungsrelevanten Tätigkeiten des Bundesratsbeauftragten oder andere akademisch geprägte Tätigkeiten übertragen worden seien. Weder nehme Herr Ministerialrat P. nach seiner - des beklagten Landes - Kenntnis die Tätigkeit als Bundesratsbeauftragter tatsächlich nicht wahr noch wäre er berechtigt, dem Kläger diese Aufgaben zu übertragen; es habe keine Kenntnis von einer entsprechenden tatsächlichen Übertragung. Eine entsprechende Übertragung sei auch nicht durch die Stellenbeschreibung vom 01.07.2015 erfolgt. Der Kläger sei Grundsatzsachbearbeiter, eine Gremienteilnahme auf Sachbearbeiterebene könne damit, wie in der Stellenbeschreibung angeführt, verbunden sein. Die Verantwortung eines Bundesratsbeauftragten trage der Kläger gleichwohl nicht; sie sei ihm auch nicht übertragen worden. Die Tätigkeiten, die dem Kläger im Rahmen der Vertretung des Landes übertragen worden seien, setzten teilweise eigenverantwortliches Arbeiten voraus. Die Arbeit setze jedoch kein Wissen voraus, welches durch ein wissenschaftliches Hochschulstudium vermittelt werde. Für die Tätigkeit seien fundierte Fachkenntnisse in einem begrenzten Bereich des öffentlichen Rechts erforderlich, die jedoch kein rechtswissenschaftliches Studium voraussetzten. Ein entsprechendes Wissen habe sich der Kläger auch nicht anderweitig angeeignet. Weder aus der Stellenbeschreibung von 2015 als auch aus den von ihm selbst verfassten diversen "Stellenausschreibungen" aus dem Jahr 2020 folge ein akademischer Zuschnitt der Tätigkeit. Der Kläger lege lediglich allgemeine Kompetenzen vor, die bei ganz verschiedenen Ausbildungen Ziel seien und nicht besonders auf ein wissenschaftliches Studium hinwiesen. So sei die "Ausdrucksfähigkeit", als eine Fähigkeit, sich mündlich oder schriftlich über komplexe Sachverhalte flüssig und angemessen zu äußern, bereits Leistungsziel für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife. Aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich nicht, weshalb sein Studium der Sozialen Verhaltenswissenschaften, hinter dem sich insbesondere pädagogische und psychologische Studieninhalte verbergen würden, für die Sachbearbeitertätigkeit nicht nur wünschenswert, sondern zwingend Voraussetzung seien. Es werde bestritten, dass nur durch das Wissen, welches durch ein solches Studium angeeignet werde, Handlungskompetenz bestehe, um in Beziehungen zu Mitmenschen auf Bundes- und europäischer Ebene "sozialadäquat zu handeln". Gleiches gelte für Führungskompetenz, Kommunikationsfähigkeit sowie mündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Konfliktmanagementkompetenz. Auch soweit der Kläger vortrage, dass er "geistige Flexibilität" durch sein Hochschulstudium vermittelt bekommen habe, werde bestritten, dass dieses eine ihm wissenschaftlich vermittelte Fähigkeit sei. Auch soweit er vortrage, dass er wegen seines Studiums die Fähigkeit erworben habe, "sich selbst einzuschätzen, persönliche Einstellungen zu überprüfen, Motivation zu entfalten und sich im Rahmen der Arbeit kreativ zu entwickeln und stetig zu lernen", werde zum einen ein Zusammenhang mit dem Studium bestritten und zum anderen sei dies keine Voraussetzung, um die Arbeit als "Grundsatzsachbearbeitung", die der Kläger innehabe, auszufüllen. Soweit sich der Kläger der Kompetenzvermittlung des "Selbstmanagement/-Organisation und -motivation sowie instrumentalen Kompetenz, der systematischen Kompetenz sowie der arbeitspsychologischen, umweltpsychologischen und sozialpsychologischen Kompetenz" rühme, die für die Tätigkeit als Grundsatzsachbearbeiter erforderlich seien und ein entsprechendes Hochschulstudium voraussetzten, könne dem nicht gefolgt werden und werde bestritten. Einen akademischen Stellenzuschnitt habe die Stelle des Klägers nicht. Sie setze eine gründliche Sachbearbeitung voraus, die der Zuarbeit für den Vorgesetzten, einen verbeamteten Ministerialrat diene. Dabei sei für die Eingruppierung von Bedeutung, dass eigenständiges Handeln erforderlich sei, weshalb mittlerweile eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L gerechtfertigt sei. Eigenständiges Handeln setze aber kein wissenschaftliches Hochschulstudium voraus. Eigenständige Ergebnisse im Sinne der Rechtsprechung erbringe der Kläger als Grundsatzsachbearbeiter nicht; eigenständiges Handeln bzw. selbstständige Leistungen seien dagegen ein Eingruppierungsmerkmal, welches bereits in der Entgeltgruppe 8 TV-L verlangt werde. Nicht jede eigenständige Leistung durch Vorlage von Entwürfen und Berichten oder die Teilnahme an strategischen Besprechungen bedeute, dass sämtliche Zusammenhänge überschaut würden und eigenständige Ergebnisse im Sinne der Qualifikationsebene des vierten Einstiegsamts entwickelt würden. Der Kläger habe gerade nicht dargelegt, dass er solche Aufgaben übernehme. Das Wissen, welches für die Stellenwahrnehmung der Grundsatzsachbearbeitung im Katastrophenschutz erforderlich sei, werde bereits durch ein Bachelor-Studium der Verwaltungswissenschaften an der Hochschule für öffentliche Verwaltung ohne wissenschaftlichen Zuschnitt vermittelt. Besonderer fachspezifischer Kompetenzen, wie sie der Kläger z. B. durch arbeitspsychologische, umweltpsychologische oder sozialpsychologische Kompetenzen aufführe, bedürfe es nicht. Handlungs-, Führungs- und Kommunikationskompetenz, Kommunikationsfähigkeit und Ausdrucksfähigkeit, Selbstorganisation und Selbstmanagement sowie instrumentale und systemische Kompetenzen würden bereits durch ein volles verwaltungswissenschaftliches Bachelor-Hochschulstudium vermittelt. Da für die Tätigkeit ein wissenschaftliches Hochschulstudium auch nicht erforderlich sei, komme es auf die zweite Alternative der Entgeltgruppe 13 TV-L nicht an: Gleichwertige Fähigkeiten wie ein abgeschlossenes Hochschulstudium setze voraus, dass diese Tätigkeit auch tatsächlich ausgeübt werde. Rein vorsorglich werde bestritten, dass der Kläger sich das Wissen angeeignet habe, welches durch ein Studium der Rechtswissenschaften vermittelt werde. Es werde bestritten, dass der Kläger daher die Tätigkeit eines Ministerialrates, der über ein entsprechendes Studium verfüge, vollständig ausüben könne. Der Kläger argumentiere, dass er als "Stellvertreter" des Ministerialrats P., der über einen rechtswissenschaftlichen Studienabschluss verfüge, diesem gleichgestellt sei. Diese Argumentation entlarve zunächst, dass das eigene Vorbringen des Klägers fehlerhaft sein müsse, das für seine Stelle das Wissen eines Hochschulstudiums der Sozialen Verhaltenswissenschaften bzw. der Psychologie oder der Pädagogik erforderlich sei. Soweit der Kläger vortrage, dass Herr Ministerialrat P. gesagt habe, für seine Tätigkeit sei keine juristische Ausbildung erforderlich, werde dies zum einen bestritten, zum anderen komme es hierauf nicht an: Der Dienstherr lege das Anforderungsprofil für eine Stelle fest. Der Kläger verkenne, dass eine Stellvertretung nicht zur gleichen Eingruppierung wie die der vertretenen Person führe. Soweit der Kläger in der Vergangenheit während einer Langzeiterkrankung seines Vorgesetzten eine Differenzzulage erhalten habe, habe dies auf einer vorübergehenden Übertragung beruht. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass eine vollumfängliche Stellvertretung des Vorgesetzten erfolgt sei. Eine partielle Vertretung rechtfertige keine Höhergruppierung im umfassenden Sinne, wenn die Stellvertretung nur Teilbereiche umfasse, für die kein wissenschaftliches Hochschulstudium erforderlich sei. Überdies würde eine - hier unterstellte - dauerhafte Abwesenheitsvertretung einen eigenen Arbeitsvorgang bilden. Eine zeitliche Abgrenzung der erbrachten Tätigkeiten nehme der Kläger jedoch nicht vor, sodass keine Arbeitsvorgänge gebildet werden könnten. Es werde bestritten, dass die vom Kläger behauptete dauerhafte Vertretung des Herrn Ministerialrats P. mehr als 50 % seiner Tätigkeit ausgemacht habe. Krankheits- und Urlaubsvertretungen durch den Kläger seien nicht eingruppierungsrelevant wie aus dem Umkehrschluss zu § 14 TV-L folge. Genau aus dem Grund der langfristigen, angeordneten Vertretung des Herrn Ministerialrat P. habe der Kläger für die Zeit ab 01.05.2020 bis 31.05.2021, als er Herrn Ministerialrat P. tatsächlich im Rahmen seiner Möglichkeiten vollumfänglich vertreten habe, auch eine entsprechende persönliche Zulage nach § 14 TV-L erhalten. Die Argumentation des Klägers, die vorübergehende Ausübung einer Vertretungstätigkeit gebiete, dass für die Eingruppierung auf dem ursprünglichen (Stamm-)Arbeitsplatz die Grundsätze für eine korrigierende Rückgruppierung angewandt werden müssten, überzeuge nicht. Ein Fall der Rückgruppierung liege nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer auf seinem (Stamm-)Arbeitsplatz eine Höhergruppierung begehre. Soweit der Kläger - wohl - auch argumentiere, dass es Stellen für verschiedene Hochschulvorbildungen öffne und es deswegen für die übertragene Stelle unerheblich sei, welches Hochschulstudium man absolviert habe, könne dem nicht gefolgt werden und werde bestritten. Der Kläger berufe sich auf die E-Mail vom 24.01.2020 des verstorbenen Referatsleiters Personal. In der Konsequenz sei aber gerade keine Übertragung höherwertiger Aufgaben erfolgt, die diese Höhergruppierung gerechtfertigt hätten. Eine - vom Kläger behauptete - Ressortteilung habe nicht stattgefunden. Vielmehr sei es der Bundesbeauftragte gewesen, der jegliches Ermessen ausgeübt habe, zumindest auszuüben gehabt habe. Einen akademischen Zuschnitt habe diese Vertretung nicht gehabt. Es werde bestritten, dass der Kläger Zugriff auf den E-Mail-Account des Herrn Ministerialrat P. gehabt habe. Soweit der Kläger vortrage, dass er an den PROVIC-Sitzungen sowie in andere Aktivitäten der europäischen Union im Bereich des Katastrophenschutzes involviert gewesen sei, so werde bestritten, dass diese Tätigkeiten über eine Vertretung des Bundesbeauftragten hinausgegangen seien und eine Abstimmung mit diesem nicht möglich gewesen sei. Es könne zwar unstreitig gestellt werden, dass solche Sitzungen zum Arbeitsbereich des Klägers gehört hätten; gleiches gelte für das Abfassen von Berichten in diesem Zusammenhang. Es werde aber bestritten, dass dem Kläger ein Ermessen zugestanden habe, die Inhalte und Anregungen für die Berichtsempfänger selbstständig festzulegen. Es werde außerdem bestritten, dass insoweit keine Verantwortung des Bundesratsbeauftragten wahrgenommen worden sei. Bestritten werde der Vortrag des Klägers, dass er in Angelegenheiten des AK V gleichberechtigt mit Herrn Ministerialrat P. arbeiten und entscheiden würde. Die Verantwortung und damit Entscheidung liege ausschließlich bei Herrn Ministerialrat P.. Soweit der Kläger behaupte, dass er außerhalb des AK V alleinverantwortlich handeln würde, werde dies bestritten. Wegen des vorliegenden Rechtsstreits habe es zwischen Herrn Ministerialrat P. und seinem Vorgesetzten am 27.02.2023 und 25.05.2023 Gespräche gegeben, in denen Herr Ministerialdirektor S. nachgefragt habe, ob das Vorbringen des Klägers zutreffend sei und organisationswidrig eine Arbeitsteilung der Aufgaben des Herrn Ministerialrats P. erfolgen würde. Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsstreit sei Herr Ministerialrat P. überdies per E-Mail vom 13.02.2023 (Bl. 589 d. A.) angewiesen worden, eine etwaige "arbeitsteilige Bearbeitung der Gremienvertretung" zu unterlassen. Diese Anweisung sei mit Schreiben vom 27.11.2024 (Bl. 590 f. d. A.) vorsorglich wiederholt worden. Um das Verbot der dauerhaften Vertretung effektiv umzusetzen, sei zwischenzeitlich auch die Krankheits- und Urlaubsvertretung für den Kläger im Falle einer Abwesenheit des Herrn Ministerialrat P. widerrufen worden. Diese Neuregelung der Vertretungsregelung vom 18.02.2025 (Bl. 592 d. A.) sei dem Kläger am 19.02.2025 durch E-Mail des Herrn ROI Kr. zugegangen. Zudem sei das Schreiben dem Kläger postalisch übermittelt worden. Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 06.11.2024 und 09.04.2025 (Bl. 502 ff., 636 ff. d. A.) Bezug genommen.