Urteil
6 AZR 92/15
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Gewährung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich ist eine Ablehnung einer angebotenen anderweitigen Verwendung nur dann unbeachtlich, wenn keine zumutbare Verwendung im Sinne des Tarifvertrags angeboten wurde.
• § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich definiert die Zumutbarkeit durch Verweisung auf § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV; persönliche oder familiäre Gründe sind danach nicht zu berücksichtigen.
• Ein Angebot außerhalb des bisherigen Einzugsbereichs kann zumutbar sein, wenn die angebotene Stelle die gleiche Lohngruppe aufweist; die tarifliche Regelung verfolgt das Ziel der nahtlosen Wiedereingliederung.
• Die Auslegung eines an alle Beschäftigten gerichteten Angebotsschreibens kann das Bundesarbeitsgericht selbst vornehmen; ein solches Schreiben änderte hier den tariflichen Zumutbarkeitsmaßstab nicht.
• Tarifliche Reglungen, die die familiale Situation nicht berücksichtigen, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Art. 6 GG oder Art. 3 GG, solange keine unzulässige Gruppenbildung vorliegt und die Tarifautonomie nicht überschritten wird.
Entscheidungsgründe
Zumutbarkeit von Weiterbeschäftigungsangeboten nach TV SozSich richtet sich nach Vergütung • Zur Gewährung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich ist eine Ablehnung einer angebotenen anderweitigen Verwendung nur dann unbeachtlich, wenn keine zumutbare Verwendung im Sinne des Tarifvertrags angeboten wurde. • § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich definiert die Zumutbarkeit durch Verweisung auf § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV; persönliche oder familiäre Gründe sind danach nicht zu berücksichtigen. • Ein Angebot außerhalb des bisherigen Einzugsbereichs kann zumutbar sein, wenn die angebotene Stelle die gleiche Lohngruppe aufweist; die tarifliche Regelung verfolgt das Ziel der nahtlosen Wiedereingliederung. • Die Auslegung eines an alle Beschäftigten gerichteten Angebotsschreibens kann das Bundesarbeitsgericht selbst vornehmen; ein solches Schreiben änderte hier den tariflichen Zumutbarkeitsmaßstab nicht. • Tarifliche Reglungen, die die familiale Situation nicht berücksichtigen, verstoßen nicht ohne Weiteres gegen Art. 6 GG oder Art. 3 GG, solange keine unzulässige Gruppenbildung vorliegt und die Tarifautonomie nicht überschritten wird. Der Kläger war langjährig bei den US-Stationierungsstreitkräften als Küchenhelfer beschäftigt und erhielt wegen Auflösung der Dienststelle Kündigung zum 30.09.2013. Mit Schreiben vom 8. Juli 2013 bot ihm der Arbeitgeber eine gleichwertige Stelle an einem anderen Dienstort (W) in derselben Lohngruppe an; eine Antwortfrist wurde gesetzt. Der Kläger lehnte das Angebot fristgerecht ab und berief sich auf gesundheitliche Einschränkungen und die Betreuung seines seelisch behinderten Kindes; er legte ärztliche Atteste und eine Bestätigung des Jugendamts vor. Eine Weiterbeschäftigung kam nicht zustande; der Kläger erhielt Abfindung und wurde in eine Transfergesellschaft übernommen. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion lehnte seinen Antrag auf Überbrückungsbeihilfe nach TV SozSich mit der Begründung ab, er habe ein zumutbares Angebot abgelehnt. Sowohl Landesarbeitsgericht als auch Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. • Anwendbarkeit: Die Anspruchsvoraussetzungen des TV SozSich sind im Übrigen erfüllt, maßgeblich ist jedoch, ob eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten wurde (§ 2 Ziff. 3 TV SozSich). • Definition der Zumutbarkeit: § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich verweist abschließend auf § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV; daher ist nicht auf persönliche oder auf den Einzugsbereich bezogene Kriterien (wie in § 1 Ziff. 2 lit. c KSch TV) abzustellen. • Auslegung und Konsequenz: Die Verweisung bedeutet, dass jede Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II in gleicher Lohngruppe als zumutbar gelten kann; persönliche Belastungen des Arbeitnehmers sind tariflich nicht zu berücksichtigen. • Erläuterungen: Die Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich bestätigen den weit gefassten Zumutbarkeitsbegriff; nur bei höherwertigem Angebot kann Überforderung relevant sein. • Vorrang öffentlicher Normen: Der allgemeine Zumutbarkeitsbegriff des § 10 Abs. 1 SGB II ist für die Auslegung des TV SozSich ohne Bedeutung. • Verfassungs- und Gleichheitsrecht: Die Nichtberücksichtigung familiärer Belange verletzt weder Art. 6 GG noch Art. 3 GG; Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, ein höheres Schutzniveau für Ehe und Familie zu normieren; die Tarifautonomie gestattet gestufte Regelungen. • Auslegung des Angebots: Das Angebotsschreiben vom 8. Juli 2013 änderte den tariflichen Maßstab nicht; Hinweise auf persönliche Gründe bezogen sich auf andere tarifliche Regelungen (SchutzTV) und nicht auf Ansprüche aus dem TV SozSich. • Ergebnis der Prüfung: Die angebotene Stelle in W war gleichwertig (gleiche Lohngruppe) und damit zumutbar im Sinne von § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich i.V.m. § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV. • Schlussfolgerung: Da eine zumutbare anderweitige Verwendung angeboten wurde, besteht kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem TV SozSich, weil ihm eine zumutbare anderweitige Verwendung angeboten wurde. Zumutbarkeit bemisst sich tarifvertraglich durch die Verweisung des § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich auf § 1 Ziff. 3 ff. KSch TV, wonach auch eine Stelle außerhalb des bisherigen Einzugsbereichs bei gleicher Lohngruppe zumutbar sein kann; persönliche oder familiäre Gründe sind nicht tariflich zu berücksichtigen. Das Angebotsschreiben vom 8. Juli 2013 änderte diesen Maßstab nicht; Hinweise auf persönliche Ablehnungsgründe bezogen sich auf andere tarifliche Regelungen (SchutzTV). Folglich blieb die Entscheidung der Vorinstanzen, die Klage abzuweisen, bestehen und der Kläger trägt die Kosten der Revision.