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Urteil

8 Sa 245/18

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der ehemaligen DDR erhöhen nach der Bestimmung in § 46 Nr 4 Ziffer 9.2 TVöD-BT-V nicht die Anzahl der am 30.06.2015 zurückgelegten Jahre.(Rn.46) 2. Die Tarifvertragsparteien differenzieren bei der Anrechnung von berücksichtigungsfähigen Jahren ausschließlich danach, ob die Vorbeschäftigung bei einem Arbeitgeber stattgefunden hat, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist oder nicht. Eine Differenzierung danach, wo die Beschäftigung stattgefunden hat, erlangt dabei keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Dieses Differenzierungsmerkmal ist gemessen an dem Regelungsgegenstand weder willkürlich noch verletzt es das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung.(Rn.80) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 564/20)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers vom 20.04.2018 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 28.02.2018 - Az. 10 Ca 164/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels. 3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst der ehemaligen DDR erhöhen nach der Bestimmung in § 46 Nr 4 Ziffer 9.2 TVöD-BT-V nicht die Anzahl der am 30.06.2015 zurückgelegten Jahre.(Rn.46) 2. Die Tarifvertragsparteien differenzieren bei der Anrechnung von berücksichtigungsfähigen Jahren ausschließlich danach, ob die Vorbeschäftigung bei einem Arbeitgeber stattgefunden hat, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist oder nicht. Eine Differenzierung danach, wo die Beschäftigung stattgefunden hat, erlangt dabei keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Dieses Differenzierungsmerkmal ist gemessen an dem Regelungsgegenstand weder willkürlich noch verletzt es das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung.(Rn.80) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 564/20) 1. Die Berufung des Klägers vom 20.04.2018 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 28.02.2018 - Az. 10 Ca 164/17 - wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels. 3. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. A. Die an sich (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 ArbGG) und nach dem Wert ihres Beschwerdegegenstandes statthafte (§ 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG) Berufung des Klägers ist von ihm form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1,64 Abs. 6 ArbGG i. V. m. § 519 ZPO) und auch ausreichend begründet worden (§ 520 ZPO). B. Die Berufung hat hingegen keinen Erfolg. I. Der Leistungsantrag ist zwar zulässig. Insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Er bezeichnet den erhobenen Anspruch so konkret, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis klar abgegrenzt ist und Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennbar sind. Die Berechnung durfte offenbleiben, weil sie anhand der Vorgaben im Tarifvertrag ohne weiteres möglich ist, wenn die streitbefangene Frage, welche Zeiten der Berechnung zugrunde zu legen sind, geklärt ist. II. Der Leistungsantrag ist hingegen nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Tätigkeit vom 01.08.1985 - 31.03.1992 zur Berechnung seiner Freistellung nach Maßgabe der Sätze 2 - 6 des § 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 9.2 des TVöD-BT-V. Nach dieser Bestimmung tritt bei Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, deren Tätigkeit im Einsatzdienst über den 30. Juni 2015 fortbesteht, an die Stelle der Freistellung nach Ziffer 1 Satz 1 eine Freistellung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Der der/dem Beschäftigten bei einer Tätigkeit von 35 Jahren im feuertechnischen Einsatzdienst als Leistung nach Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 46 Nr. 4 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 BT-V nach der in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung zustehende Betrag, berechnet nach dem Stand vom 30. Juni 2015, wird durch 35 dividiert und mit der Anzahl der am 30. Juni 2015 im feuertechnischen Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist, zurückgelegten Jahre multipliziert. Danach bilden für den Kläger die bei der Beklagten ab 01.04.1992 zurückgelegten Jahre die maßgebliche Anzahl für die Multiplikation. 1. Der Geltungsbereich der Norm ist eröffnet. a. Kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit gelangt der Tarifvertrag bereits unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung. b. Die Sonderregelungen in Ziffer 9. des § 46 (VKA) Nr. 4 TVöD-BT-V für die am 3. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuertechnischen Einsatzdienst tätigen Beschäftigen bestimmen das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger, weil dieser mindestens seit dem 01.04.1992 ununterbrochen -über den 01.07.2015 hinaus- für die Beklagte und im feuertechnischen Einsatzdienst beschäftigt ist. 2. Die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 01.08.1985 bis 31.03.1992 erhöhen nach der streitbefangenen Bestimmung in § 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 9.2 TVöD-BT-V indessen nicht die Anzahl der am 30.06.2015 zurückgelegten Jahre. Dies ergibt die Auslegung des Tarifvertrages. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst von dem Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm zu berücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 19.06.2018 -9 AZR 564/17- Rn. 17, m.w.N., Urteil vom 03.09.2014 -5 AZR 1020/12- Rn. 14; juris). In Anwendung dieser Grundsätze steht der Wortlaut der Tarifnorm „bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist“ einer Anrechnung der Zeiten, die der Kläger zunächst im Ministerium des Inneren der DDR und sodann bei der Filmfabrik Wolfen AG verbracht hat, entgegen. Das Demonstrativpronomen „derselbe“ bezeichnet die Identität (Brockhaus Wahrig, Deutsches Wörterbuch, fünfter Band P-STD, Deutsche Verlagsanstalt, Stuttgart 1983). Damit haben die Tarifvertragsparteien eine identitätswahrende Formulierung gewählt und wollen daraus folgend schon nach dem eindeutigen Wortlaut ausschließlich auf den bis zum 30.06.2015 unveränderten Arbeitgeber abstellen. Beschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber scheiden somit begrifflich als anrechenbar aus. Entgegen der Auffassung des Klägers werden diese Zeiten auch nicht deshalb zu Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber, weil dieser - hier: die Beklagte - vorgehende Zeiten nach Maßgabe der seinerzeit anwendbaren tariflichen Bestimmungen in § 19 BAT-O als Beschäftigungszeit festgesetzt hat. Allein die Tatsache, dass Vorbeschäftigungszeiten bei einem anderen Arbeitgeber geprüft und im Ergebnis dieser Neuberechnung die Beschäftigungszeit bestimmen, macht bereits deutlich, dass diese Zeiten damit nicht zu Zeiten bei demselben Arbeitgeber werden. Die Zeiten sind danach zwar anrechnungsfähig aber nicht - wie erforderlich - identitätswahrend. Andernfalls wäre eine Entscheidung hierüber gar nicht erforderlich. Dieses Ergebnis wird im übrigen gestützt durch die Systematik der Tarifverträge: Die Formulierung „derselbe Arbeitgeber“ wird von den Tarifvertragsparteien auch an anderer Stelle, so zuvor in § 19 BAT-O und jetzt in § 34 TVöD-AT verwendet und zwar Zusammenhang mit der Beschäftigungszeit. Für die Bestimmung der Beschäftigungszeit stellen die Tarifvertragsparteien gleichfalls zunächst ausschließlich auf „denselben Arbeitgeber1 ab. Erst im Weiteren folgen Bestimmungen dazu, wie Arbeitgeberwechsel - zuvor nach § 19 BAT-O nach Maßgabe der Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 - zu behandeln sind. Es wird damit zwischen Zeiten unterschieden, die unter Wahrung der Identität zurückgelegt worden sind, und solchen, die im Wege der Anrechnung die Beschäftigungszeit ausmachen. Damit kann sich die Beschäftigungszeit im Falle eines Arbeitgeberwechsels aus unterschiedlichen Zeiten zusammensetzen, nämlich aus identitätswahrenden und anerkannten. Diese Zeiten bestimmen dann Begriff der Beschäftigungszeit, soweit im Weiteren hierauf verwiesen wird ( z.B. § 22 Abs. 3 BAT-O; BAG, Urteil vom 27.01.2011 -6 AZR 590/09-, Rn. 15, juris ). Bei der hier auszulegenden Tarifnorm belassen es die Tarifvertragsparteien hingegen bei dem Begriff „derselbe Arbeitgeber“. Sie bewegen sich damit systemimmanent innerhalb des verwendeten Tarifbegriffes. Sodann folgt lediglich eine anzuerkennende Ausnahme, „oder einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der vka ist.“ Die Formulierung „einem anderen Arbeitgeber“ macht sprachlich bereits deutlich, dass auch diese Zeiten damit nicht zu Zeiten bei demselben Arbeitgeber werden, sondern Zeiten bei einem anderen Arbeitgeber bleiben, die hier unter den bestimmten Voraussetzungen gleichwohl zu einer Anrechnung führen sollen, weil sie insoweit anerkannt werden. Den weiteren Begriff der Beschäftigungszeit vermeiden die Tarifvertragsparteien an dieser Stelle. Das hier im Wege der Auslegung gefundene Ergebnis fügt sich zudem in die vorgehende Systematik der Bestimmung in Nr. 4 ein. Die Tarifvertragsparteien regeln in Ziffer 5. den Arbeitgeberwechsel. Danach findet eine Anrechnung der zurückgelegten Zeiten nur im Falle eines Arbeitgeberwechsels zu einem anderen Arbeitgeber, der einem Mitgliedverband der VKA angehört, statt und auch nur dann, wenn der Arbeitnehmer eine Übertragung des Wertguthabens verlangt und der neue Arbeitgeber der Übertragung zustimmt. Gedanke der Übergangsversorgung ist damit vordringlich, dass nur der Arbeitgeber für die Übergangsversorgung aufkommen soll, bei dem der Beschäftigte seine Einsatzzeit im feuerwehrtechnischen Dienst erbracht hat. Ausnahmsweise kann ein Arbeitgeberwechsel unschädlich sein, aber auch nur dann, wenn wie in Ziffer 5. und Ziffer 9.2 identisch geregelt, der andere Arbeitgeber gleichfalls Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist. Andere Arbeitgeber, bei denen zuvor gearbeitet wurde, scheiden damit nach dem erklärten Willen der Tarifvertragsparteien aus. Damit haben sie abschließend den identitätswahrenden Begriff für die Bestimmung der maßgeblichen Jahre mit einer Ausnahme bestimmt. Diesem Ergebnis stehen die Mitteilungen der Tarifvertragsparteien vom 24.01.2018 und vom 16.01.2018, die der Kläger im Laufe des Rechtsstreits zu den Gerichtsakten gereicht hat, nicht entgegen. Selbst wenn sie im Ergebnis dazu kommen, dass die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegten Jahre entsprechend den Bestimmungen in § 19 BAT-O definiert werden sollten, sind diese Stellungnahmen für das erkennende Gericht nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung. Einerseits hat diese Auffassung im Wortlaut selbst weder ausdrücklich noch in Form einer Verweisung ihren Ausdruck gefunden. Das aber ist gerade Voraussetzung ( BAG, Urteil vom 03.09.2014 -5 AZR 1020/12- Rn. 14 m.w.N. ), um überhaupt im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden zu können. Andererseits belegen die Stellungnahmen, dass über die hier streitgegenständliche Problematik nicht verhandelt wurde. Die Stellungnahme der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft vom 24.01.2018 führt aus. ..."Über diese Frage ist in den Tarifverhandlungen über die Neuregelung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im Einsatzdienst der Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst nicht gesprochen worden …". Die weitere Stellungnahme der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Berlin vom 16.01.2018 spricht von „kann u.E. davon ausgegangen werden, dass entsprechende Zeiten .... zu berücksichtigen sind." Hiermit wird eine Rechtsauffassung ausgedrückt, ohne dass auf den Tarifwortlaut oder eine dazu erfolgte Verhandlung Bezug genommen wird. Unabhängig von den erteilten Auskünften verbleibt die Auslegung der Tarifverträge zudem im Zuständigkeitsbereich der Gerichte. Die Auslegung erfolgt als Rechtsanwendung durch den Richter, weshalb es nicht zulässig ist, im Rahmen einer Tarifauskunft nach der Auslegung einer Norm zu fragen ( Schaub, Arbeitsrechtshand- buch/Treber,18. Auflage, Verlag C.H.Beck, München 2019, § 201 Rn. 22, m.w.N.in der Rechtsprechung ). 3. Die begehrte Anrechnung kann auch nicht nach der Ausnahmebestimmung des § 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 9.2 TVöD-BT-V erfolgen, wonach zurückgelegte Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist, zu berücksichtigen sind. a. Der Kläger war vom 01.08.1985 - 30.09.1990 bei dem Ministerium des Inneren der DDR und anschließend bei der Filmfabrik Wolfen AG beschäftigt. Der Ausnahmetatbestand der Norm ist damit nicht gegeben. b. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Tarifnorm aber nicht deswegen rechtswidrig, weil damit grundsätzlich für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst auf dem Gebiet der ehemaligen DDR zurückgelegte Zeiten allein deshalb nicht angerechnet werden können, weil der Arbeitgeber tatsächlich nicht Mitglied im Mitgliedsverband der VKA sein konnte. aa. Einerseits ist der Kläger selbst in seinen Rechten auf eine von ihm gerügte Ungleichbehandlung überhaupt nicht verletzt. Ein vergleichbarer Arbeitnehmer in Westdeutschland könnte ebenfalls keine Anrechnung der streitbefangenen Zeiten nach dem Tarifvertrag verlangen. Bei einer vergleichbaren Beschäftigung für den Bund und bei einem privaten Arbeitgeber scheidet auch für einen vergleichbaren westdeutschen Beschäftigten eine Anrechnung nach der Ausnahmebestimmung aus. Beide westdeutschen Arbeitgeber würden nicht die Voraussetzung für eine anrechenbare Zeit erfüllen, weil sie nicht Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA sein können. bb. Andererseits ist die Regelung in § 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 9.2 TVöD-BT-V mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG vereinbar. Die Regelung lässt die von Art. 3 Abs. 1 und 3 GG geschützten Belange der im Beitrittsgebiet vor dem 01.10.1990 im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst Beschäftigten nicht gleichheits- oder sachwidrig außer Acht. (1) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Verboten ist auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis dagegen vorenthalten wird. Dabei gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen reicht er vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse ( BAG, Urteil vom 22.09.2016 -6 AZR 432/15- Rn. 21,22 m.w.N., juris ). (2) Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt zu bestimmen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG, Urteil vom 25.01.2018 -6 AZR 791/16- Rn. 26, m.w.N., juris). Sie sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte aber dazu, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, die die durch Art. 3 GG geschützten Belange gleichheits- oder sachwidrig außer Acht lässt und deshalb Art. 3 GG verletzt. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen ( BAG, Urteil vom 17. 03. 2016 - 6AZR92/15 - Rn. 24; 14. April 2011 - 6 AZR 734/09 - Rn. 16, juris). cc. Die Regelung in § 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 9.2 TVöD-BT-V wird diesen Anforderungen gerecht. (1) Die Tarifvertragsparteien differenzieren bei der Anrechnung von berücksichtigungsfähigen Jahren ausschließlich danach, ob die Vorbeschäftigung bei einem Arbeitgeber stattgefunden hat, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist oder nicht. Eine Differenzierung danach, wo die Beschäftigung stattgefunden hat, erlangt dabei keine entscheidungserhebliche Bedeutung. Auch der in Westdeutschland einschlägig Beschäftigte erfährt keine Anrechnung seiner Vordienstzeiten, wenn er nicht bei einem Mitglied im Mitgliedsverband der VKA tätig war. Als wesentliches Merkmal für die Unterscheidung hat der Normgeber damit ausschließlich die Beschäftigung bei einem Mitglied im Mitgliedsverband der VKA angesehen. (2) Dieses Differenzierungsmerkmal ist gemessen an dem Regelungsgegenstand weder willkürlich noch verletzt es das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung. Deshalb bedarf es vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob das Differenzierungsmerkmal gemessen an dem Regelungsgegenstand in der Tarifnorm dem bloßen Willkürgebot genügen muss oder eine strenge Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse gebietet (BVerfG, Beschluss vom 21.07.20110 -BvR 611/07 und -1 BvR 246/07- Rn. 79). Der die Regelung sachlich rechtfertigende Grund für diese Differenzierung liegt darin, dass ausschließlich Mitgliedskommunen, die durch ihre Mitgliedschaft in einem Mitgliedsverband der VKA an die Übergangsversorgung für Beschäftigte im Einsatzdienst gebunden sind, ihren Beschäftigten eine Übergangsversorgung gewähren und nicht für Zeiten aufkommen sollen, in denen der Beschäftigte nicht für sie gearbeitet hat. c. Die Bestimmung in § 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 9.2 TVöD-BT-V verstößt schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG, weil sie Zeiten einer Vorbeschäftigung bei einem Betriebsübergang unberücksichtigt lässt. Danach gehen die Rechte und Pflichten des Veräußerers aus einem zum Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsvertrag oder Arbeitsverhältnis aufgrund des Übergangs auf den Erwerber über. So verhält es sich vorliegend aber gerade nicht. Zwar ist das Arbeitsverhältnis des Klägers zu der Beklagten durch einen Betriebsübergang übergegangen. Gleichwohl durften die Vordienstzeiten des Klägers von der Beklagten und auch den Tarifvertragsparteien bei der Normsetzung in dem getroffenen Rahmen unberücksichtigt bleiben. Das bei dem Veräußerer erreichte Dienstalter stellt als solches kein Recht dar, dass die übernommenen Arbeitnehmer gegenüber dem Erwerber geltend machen könnten. Das Dienstalter dient vielmehr dazu, bestimmte finanzielle Rechte der Arbeitnehmer zu bestimmen. Diese Rechte müssen von dem Erwerber in gleicher Weise, wie sie bei dem Veräußerer bestanden, aufrechterhalten werden. (EuGH , Urteil vom 06.09.2011 -C-108/10- Rn. 69f., juris; Kommentar zum europäischen Arbeitsrecht/Winter, 3. Auflage, Verlag C.H.Beck, München2020, RL 2001/23/EG, Art. 3 Rn. 18). Die Richtlinie steht damit einer Verschlechterung von Arbeitsbedingungen aus Gründen des Betriebsüberganges entgegen. Soweit nach nationalem Recht unabhängig von dem Fall des Überganges das Arbeitsverhältnis abgeändert werden kann, wird diese Möglichkeit nicht dadurch ausgeschlossen, dass in der Zwischenzeit ein Übergang stattgefunden hat (EuArbRK/Winter, a.a.O. Rn. 5). Danach durften die Tarifvertragsparteien in der zum 01.07.2015 neu gefassten Regelung das Dienstalter nach Maßgabe der getroffenen Regelung schon deshalb außer Acht lassen, weil die Bestimmung zum Zeitpunkt des Überganges noch gar nicht in Kraft war. Eine Verschlechterung des Klägers allein durch den Betriebsübergang scheidet deshalb aus. 4. Der Kläger hat gegen die Beklagte darüber hinaus keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Tätigkeit vom 01.08.1985 - 31.03.1992 zur Berechnung seiner Freistellung nach Maßgabe der Sätze 2 - 6 des § 46 (VKA) Nr. 4 Ziffer 9.2 des TVöD-BT-V in Verbindung mit § 1 der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 18.06.1997. Danach wurde vereinbart: „Herr .... wird ab 01.08.1985 als vollbeschäftigter Angestellter im feuertechnischen Dienst ... beschäftigt.“ Diese Vereinbarung führt nicht dazu, dass die Vorbeschäftigungszeiten unabhängig von tariflichen Vorgaben unbedingt zur Anwendung gelangt und damit in der Konsequenz eine übertarifliche Leistung gewährt. Für den Kläger muss sowohl bei der Mitteilung der Neuberechnung seiner Beschäftigungszeit am 26.10.1992 als auch aus dem Inhalt des „Übergabe-/Übernahmeprotokoll“ zwischen der Filmfabrik W. AG und der Stadtverwaltung W. vom 20.12.1991 deutlich geworden sein, dass die Anerkennung der Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der tariflichen Vorgaben erfolgte und lediglich im neu gefassten Arbeitsvertrag wiederholt wurde. Hier wurde der Tarifvertrag genannt und die einschlägige Tarifnorm genannt sowie ausdrücklich darauf Bezug genommen. Soweit der genannte Tarifvertrag eine Anrechnung der Vorbeschäftigungszeiten im Rahmen der zitierten Norm vorsah, wurden ihm diese auch gewährt. Darüber hinaus sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich und auch nicht vorgetragen, dass die Parteien eine individuelle - losgelöst von den tariflichen Bestimmungen - Vereinbarung treffen wollten oder getroffen haben. Diese Vereinbarung über die Beschäftigungszeit bindet die Beklagte deshalb nur insoweit, als sie nach dem Tarifvertrag die Beschäftigungszeit im Sinne des § 19 BAT-O bzw. § 34 TVöD-AT zugrunde zu legen hat. Das ist hier aber gerade nicht der Fall. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. C. Der Kläger trägt gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels. D. Die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die beiderseits organisationszugehörigen Parteien streiten im Rahmen der tariflichen Bestimmung zur Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst über die Anrechnung von Tätigkeitszeiten, die der Kläger vor dem 01.04.1992 nicht bei der Beklagten erbracht hat und von dieser gleichwohl beginnend ab 01.08.1985 als Beschäftigungszeit anerkannt worden sind. Der Kläger (*…… 1962 ) war zunächst ab 01.08.1985 auf der Grundlage eines schriftlichen Dienstvertrages mit der Deutschen Volkspolizei, die dem Ministerium des Inneren der DDR unterstand, mit dem Dienstgrad Hauptfeuerwehrmann als Einsatzkraft in der Betriebsfeuerwehr ( VEB Filmfabrik Wolfen ) eingestellt. Sodann setzte er seine Tätigkeit unverändert ab 01.10.1990 bei der Werksfeuerwehr der Filmfabrik W. AG fort. Am 30.10.1991 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wolfen, einen Antrag auf Übernahme der Immobilien, der Technik und der Feuerwehr der Filmfabrik W. AG zu stellen woraufhin die Stadt die Übernahme der Feuerwache I der Werkfeuerwehr der Filmfabrik W. AG von der Treuhandanstalt zu stellen. Mit Bescheid der Treuhandanstalt vom 30.03.1992 ging das Objekt Feuerwache I in das Eigentum der Stadt W. über. Im Übergabe-/Übernahmeprotokoll wurde außerdem die Übernahme von 34 hauptberuflichen Feuerwehreinsatzkräften, darunter der Kläger, und die Anerkennung der bei der Betriebsfeuerwehr-Abteilung des VEB Filmfabrik W. sowie bei der Werkfeuerwehr der Filmfabrik Wolfen AG geleisteten Dienst- und Arbeitsjahre „als Dienstjahre im Sinne des BAT-O“ vereinbart. Auf den Antrag des Klägers vom 27.04.1992 zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten teilte ihm die Stadt W. unter dem 26.10.1992 schriftlich die „Neuberechnung der Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O/ § 6 BMT-G-O“ mit: „Als Beginn der Beschäftigungszeit ergibt sich danach der 01.08.1985“. Im zum Zwecke der Vereinheitlichung neugefassten schriftlichen Arbeitsvertrag des Klägers vom 18.06.1997 wurde eine Beschäftigung ab 01.08.1985 als vollbeschäftigter Angestellter im feuerwehrtechnischen Dienst auf unbestimmte ausgewiesen. Der Kläger erhält ein Entgelt nach der Entgeltgruppe 9a TVöD Anlage 1. Mit Schreiben vom 12.12.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Neuberechnung zur Übergangsversorgung unter Berücksichtigung von Zeiten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst, insbesondere „die Anrechnung der Zeit vom 01.08.1985 bis 30.09.1990 im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beim MdI und der Zeit vom 01.10.1990 bis 31.03.1992 bei der ORWO.“ Der in diesem Zusammenhang maßgebliche § 46 Nr. 4 Ziffer 9 TVöD-BT-V (VKA) lautet: „Sonderregelungen für die am 30. Juni 2015 schon und am 1. Juli 2015 noch im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst tätigen Beschäftigten 9.1 ... 9.2 Bei Beschäftigten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) ist, deren Tätigkeit im Einsatzdienst über den 30. Juni 2015 fortbesteht, tritt an die Stelle der Freistellung nach Ziffer 1 Satz 1 eine Freistellung nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6. Der der /dem Beschäftigten bei einer Tätigkeit von mindestens 35 Jahren im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst als Leistung nach Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 46 Nr. 4 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 BT-V nach der in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung zustehende Betrag, berechnet nach dem Stand vom 30. Juni 2015, wird durch 35 dividiert und mit der Anzahl der am 30. Juni 2015 im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei demselben Arbeitgeber oder einem anderen Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der VKA ist, zurückgelegten Jahre multipliziert. ...“ Unter Hinweis auf eine fehlende Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers für die zuvor genannten Zeiträume mit Schreiben vom 09.01.2017 ab. Mit seiner am 13.01.2017 bei dem Arbeitsgericht Dessau-Roßlau eingegangenen Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, die Anerkennung der Beschäftigungszeit im Rahmen von § 19 BAT-O sei für sämtliche Tarifbestimmungen maßgeblich. Entsprechend habe die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft auf eine Anfrage des Arbeitsgerichts Halle mit Schreiben vom 24.01.2018 geantwortet (insoweit unstreitig): 1. Über diese Frage ist in den Tarifverhandlungen über die Neuregelung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im Einsatzdienst der Sonderregelungen für Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst nicht gesprochen worden, da die Anerkennung von Zeiten vor dem 1. Januar 1991 keine Besonderheit des kommunalen feuerwehrtechnischen Dienstes ist, sondern eine generelle Frage, die in § 19 BAT-O i. V.m. den Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 geregelt ist. 2. Nach Nr. 2 Buchstabe c dieser Übergangsvorschriften gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 BAT-O im Bereich der VKA auch Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nachgeordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat, wenn infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen ist, ohne dass eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist. 3. Es ist daher davon auszugehen, dass auch die Beschäftigungszeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst beim Volkspolizeikreisamt, Kommando Feierwehr für die Berechnung der Übergangsversorgung nach Anlage D.2 Nr. 4 TVöD-V zu berücksichtigen ist.“. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, seine Tätigkeit vom 01.08.1985 bis 31.03.1992 der Startgutschrift und Berechnung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst des Tarifvertrages vom 13.09.2005 für den öffentlichen Dienst (TVöD), Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 22 vom 29.04 2016, § 46 Abschnitt V Nr. 4 zugrunde zu legen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, die Tätigkeit des Klägers für die Filmfabrik W. als Betriebsfeuerwehr sei nicht identisch mit den Aufgaben der freiwilligen Feuerwehr in kommunaler Trägerschaft gewesen. Darüber hinaus scheide eine Berücksichtigung der angerechneten Beschäftigungszeiten im Geltungsbereich des § 46 Nr. 4 Ziffer 9.2 Satz 2 TVöD (BT-V) aus. Die Tarifvorschrift knüpfe nicht an den tarifvertraglichen Begriff der Beschäftigungszeit an, sondern stelle auf denselben Arbeitgeber ab. Das sei auch folgerichtig, weil die Beschäftigungszeit keinen Schluss darauf zu lasse, ob und wie lange der Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst desselben Arbeitgebers oder eines anderen VKA-Arbeitgebers gewesen sei. Die anerkannten Zeiten stellten lediglich einen Tarifvollzug dar. Es handele sich nicht um eine übertarifliche Anerkennung von Zeiten und auch nicht um eine übertarifliche Gewährung von Ansprüchen. Auf ihre Anfrage habe der Kommunale Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt e.V. am 03.06.2016 schriftlich mitgeteilt (insoweit unstreitig), „Bei der ehem. Filmfabrik W. handelt es sich zweifelsohne nicht um „denselben“ Arbeitgeber. Auch als Rechtsvorgänger der heutigen Stadt ... kommt die Filmfabrik nicht in Betracht. Damit spricht der Tarifwortlaut gegen die Berücksichtigung der in der Werks- und Betriebsfeuerwehr zurückgelegten Jahre im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst.“ Durch das dem Kläger am 26.03.2018 zugestellte Urteil vom 28.02.2018, auf das hiermit zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Tarifwortlaut in § 46 Nr. 4 Ziffer 9.2 Satz 2 TVöD (BT-V) knüpfe an die Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst bei einem Arbeitgeber, der Mitglied eines Mitgliedsverbandes der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) an. Eine Auslegung des eindeutigen Wortlauts ergebe, dass die tarifschließenden Parteien den Kreis der Berechtigten nicht allgemein nach den Regelungen zu der Beschäftigungszeit in § 19 BAT-O definieren wollten. Ein Anspruch stehe dem Kläger auch nicht aufgrund eines Anerkenntnisses übertariflicher Ansprüche durch Anknüpfung an die von der Beklagten anerkannte Beschäftigungszeit für die Eröffnung des Geltungsbereiches des Tarifvertrages und die Berechnung der Leistungen zu. Hiergegen richtet sich die am 20.04.2018 eingelegte und mit Schriftsatz vom 21.06.2018, bei dem Landesarbeitsgericht nach antragsgemäßer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28.06.2018, eingegangen am 21.06.2018, begründete Berufung des Klägers. Der Kläger trägt vor, die Auslegung der streitbefangenen Tarifnorm müsse dazu führen, dass derselbe Arbeitgeber im Sinne des § 19 BAT-O mit dem demselben Arbeitgeber im Sinne des § 46 BAT-O (BT-V) identisch sei. Das folge bereits aus einem Vergleich des jeweiligen Wortlautes. Eine Einschränkung bestehe lediglich hinsichtlich der Tätigkeit. Das bestätige auch die von dem Arbeitsgericht Halle von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände in Berlin unter dem 20.10.2017 eingeholte Auskunft. Mit Schreiben vom 16.01.2018 sei geantwortet worden (insoweit unstreitig) : Sofern der Arbeitgeber Beschäftigungszeiten vor dem 1. Januar 1991 als Beschäftigungszeiten nach § 19 Abs. 1 BAT-O anerkannt hat, kann u.E. davon ausgegangen werden, dass entsprechende Zeiten im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst auch bei der Ermittlung der Übergangsversorgung zu berücksichtigen sind.“ Die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Auslegung führe im Ergebnis dazu, dass Beschäftigungszeiten im feuerwehrtechnischen Dienst vor dem 01.10.1990 im Beitrittsgebiet generell unberücksichtigt blieben. Eine derartige Ungleichbehandlung und Schlechterstellung der Beschäftigten im Beitrittsgebiet könne von den Tarifvertragsparteien nicht gewollt sein. Darüber hinaus habe die Beklagte die Beschäftigungszeit des Klägers vor dem 01.04.1992 konstitutiv anerkannt. Das Anerkenntnis wirke sich auf alle Leistungen aus, die daran anknüpften. Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 28.02.2018 - Aktenzeichen - 10 Ca 164/17 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, seine Tätigkeit vom 01.08.1985 bis 31.03.1992 der Startgutschrift und Berechnung der Übergangsversorgung für Beschäftigte im feuerwehrtechnischen Einsatzdienst des Tarifvertrages vom 13.09.2005 für den öffentlichen Dienst (TVöD) Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) zuletzt in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 29.04.2016, § 46 Abschnitt V Nr. 4 zugrunde zu legen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der erklärte Wille der Tarifvertragsparteien drücke sich in dem eindeutigen Wortlaut aus. Bereits die Einbeziehung von bei dem Land oder bei dem Bund zurückgelegten Zeiten sei tarifrechtlich ausgeschlossen worden. Selbst die bei anderen kommunalen Arbeitgebern innerhalb der VKA zurückgelegten Zeiten könnten nach § 46 Nr. 4 Ziffer 5 TVöD (BT-V) nur mit ausdrücklicher Zustimmung des neuen Arbeitgebers angerechnet werden. Bei der Anerkennung der Beschäftigungszeit vor dem 01.04.1992 habe die Beklagte nur im Rahmen des Tarifvollzuges gehandelt. Sie habe eine vertragliche Vereinbarung über anzuerkennende Beschäftigungszeiten für die Tarifvorschriften geschaffen, die daran anknüpften, wie die Dauer der Kündigungsfrist, der Anspruch auf Krankengeld und die Zahlung des Jubiläumsgeldes. Im übrigen wird gemäß § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze mit ihren Anlagen und die Protokolle verwiesen.