Urteil
8 Sa 369/14
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGRLP:2014:1007.8SA369.14.0A
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Leitsätze
1. Nach § 2 Ziff 3 S 2 Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) gilt als zumutbar jede anderweitige Verwendung iSv. § 1 Ziff 3 ff. des Kündigungsschutztarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen und belgischen Stationierungsstreitkräften vom 16. Dezember 1966 (KSchTV). Danach erstreckt sich die Verpflichtung der Stationierungsstreitkräfte auf das Angebot vorhandener freier Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe in dem gesamten Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ALTV 2). Eine anderweitige Verwendung außerhalb des Einzugsbereichs der Beschäftigungsdienststelle bei den Stationierungsstreitkräften ist zumutbar.(Rn.140)
2. Mit § 2 Ziff 3 TV SozSich iVm. § 1 Ziff 3 KSchTV TV ist zugleich geregelt, dass die persönlichen Erschwernisse, die mit einem Ortswechsel verbunden sind, der Zumutbarkeit der Stelle nicht entgegengehalten werden können. Der Tarifvertrag sieht keine Bewertung der Zumutbarkeit im Einzelfall oder die Berücksichtigung konkreter subjektiver Umstände vor.(Rn.142)
(Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 92/15)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.03.2014 - 1 Ca 1742/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 2 Ziff 3 S 2 Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) gilt als zumutbar jede anderweitige Verwendung iSv. § 1 Ziff 3 ff. des Kündigungsschutztarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen und belgischen Stationierungsstreitkräften vom 16. Dezember 1966 (KSchTV). Danach erstreckt sich die Verpflichtung der Stationierungsstreitkräfte auf das Angebot vorhandener freier Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe in dem gesamten Geltungsbereich des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (ALTV 2). Eine anderweitige Verwendung außerhalb des Einzugsbereichs der Beschäftigungsdienststelle bei den Stationierungsstreitkräften ist zumutbar.(Rn.140) 2. Mit § 2 Ziff 3 TV SozSich iVm. § 1 Ziff 3 KSchTV TV ist zugleich geregelt, dass die persönlichen Erschwernisse, die mit einem Ortswechsel verbunden sind, der Zumutbarkeit der Stelle nicht entgegengehalten werden können. Der Tarifvertrag sieht keine Bewertung der Zumutbarkeit im Einzelfall oder die Berücksichtigung konkreter subjektiver Umstände vor.(Rn.142) (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 92/15) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 12.03.2014 - 1 Ca 1742/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. A. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Die nach § 64 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 517, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und in ausreichender Weise begründet worden. B. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. a) Der Kläger verfolgt nach Art. 56 Abs. 8 S. 1 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut sein Klagebegehren zutreffend vor den deutschen Gerichten für Arbeitssachen. Klagegegnerin ist die Bundesrepublik Deutschland als Prozessstandschafterin für die US-Stationierungsstreitkräfte (Art. 56 Abs. 8 S. 2 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut). b) Das von § 256 Abs. 1 ZPO vorausgesetzte Feststellungsinteresse für den Antrag zu 2. liegt vor. Der Kläger hat Überbrückungsbeihilfe für die zurückliegenden Monate Oktober 2013 bis Januar 2014 mit dem Leistungsantrag geltend gemacht und für die künftigen Monate in noch nicht feststehender Höhe mit dem Feststellungsantrag. Eine Verbindung einer auf Zahlung bereits entstandener Ansprüche gerichteten Leistungsklage mit einer wegen zukünftig entstehenden Ansprüchen erhobenen Feststellungsklage ist zulässig (vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 988/11 - Rn. 44, juris). Da eine Bezifferung für die künftigen Monate zu diesem Zeitpunkt noch nicht möglich war, hat die Leistungsklage keinen Vorrang (vgl. BAG 11. Dezember 2003 - 6 AZR 638/02 - Rn. 19, juris). Der Kläger musste seine Anträge auch nicht wegen der inzwischen fällig gewordenen Zahlungsansprüche anpassen. Ein Feststellungsantrag muss nicht auf einen bezifferten Leistungsantrag umgestellt werden, wenn während des Rechtsstreits eine Bezifferung möglich wird (BAG 23. März 2011 - 4 AZR 300/09 - Rn. 14; BAG 18. März 1997 - 9 AZR 84/96 - Rn. 11, jeweils juris). II. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe. Die Klage ist daher sowohl hinsichtlich des Zahlungsantrags als auch im Feststellungsantrag nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gem. § 4 Ziff. 1 TV SozSich, da er nicht die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Ziff. 3 TV SozSich erfüllt. 1. Die Voraussetzungen nach § 2 Ziff. 1 sowie Ziff. 2 Buchst. a bis d TV SozSich liegen zwar vor. Die Entlassung des Klägers erfolgte wegen einer Personaleinschränkung infolge einer von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung der Dienststelle iSd. § 2 Ziff. 1 b TV SozSich. Der Kläger war im Zeitpunkt der Entlassung länger als ein Jahr in Vollzeit beschäftigt, wies mehr als fünf anrechenbare Beschäftigungsjahre auf und hatte das 40. Lebensjahr vollendet. Er hatte länger als fünf Jahre seinen ständigen Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und keinen Anspruch auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld. 2. Die Voraussetzung des § 2 Ziff. 3 Satz 1 TV SozSich ist jedoch nicht erfüllt. Danach darf dem Arbeitnehmer keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TVAL II angeboten worden sein. Der Arbeitgeber hat dem Kläger mit dem Angebot vom 08. Juli 2013, als Küchenhelfer in der gleichen Lohngruppe in W. tätig zu werden, eine solche anderweitige zumutbare Verwendung angeboten. Das Angebot war nach den tarifvertraglichen Vorgaben zumutbar. Es lagen keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne des Angebotsschreibens vom 08. Juli 2013 vor, die es dem Kläger unter keinen Umständen ermöglichten, ein Angebot zur Weiterbeschäftigung in dieser Stelle zu akzeptieren. Der Zumutbarkeit standen weder die örtliche Lage der Stelle und die persönliche Bindung des Klägers an den Wohnsitz noch die Arbeitszeiten oder Art der angebotenen Beschäftigung entgegen. a) Der Zumutbarkeit des Beschäftigungsangebots stand zunächst nicht bereits nach dem Tarifvertrag entgegen, dass die dem Kläger angebotene Stelle in W. und damit nicht im Einzugsbereich seines Beschäftigungsortes M. liegt. Es ist nach dem Tarifvertrag lediglich erforderlich, dass es sich um eine Stelle im Geltungsbereich des TVAL II handelt. Das ist hier der Fall. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Ziff. 3 Satz 2 TV SozSich gilt als zumutbar jede anderweitige Verwendung iSv. § 1 Ziff. 3 ff. des KSchTV. Nach § 1 Ziff. 3 KSchTV erstreckt sich die Verpflichtung der Stationierungsstreitkräfte auf das Angebot vorhandener freier Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe in dem gesamten Geltungsbereich der TVAL II. In § 2 Ziff. 2 TV SozSich wird nicht auf § 1 Ziff. 2 Buchst. c KSchTV und die dort geregelten Tatbestandsmerkmale der Eignung für die neue Tätigkeit und der Belegenheit des neuen Arbeitsplatzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts Bezug genommen. Da in § 2 Ziff. 3 TV SozSich nur auf § 1 Ziff. 3 ff. und nicht auf Ziff. 2 des KSchTV verwiesen wird, muss der Kläger als zumutbar auch eine anderweitige Verwendung außerhalb des Einzugsbereichs seiner Beschäftigungsdienststelle bei den Stationierungsstreitkräften hinnehmen. Davon gehen auch die "Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV Soziale Sicherung" aus (Ziff. 2.3.1). Das Ergebnis wird zudem durch die Protokollnotiz zu § 1 TV SozSich bestätigt. Nach ihr sind die Vorschriften des TVAL II und des KSchTV, auf die der TV SozSich Bezug nimmt, diesem in seiner bei seinem Inkrafttreten geltenden Fassung als Anlage beigefügt. Hierin liegt eine statische Verweisung. Aus ihr ergibt sich, dass eine abschließende Regelung vorliegt (vgl. BAG 18. Mai 2000 - 6 AZR 879/98 - Rn. 24 mwN, juris). b) Der Zumutbarkeit der Stelle in W. stehen die von dem Kläger angeführten besonderen familiären Bindungen an seinen Wohnsitz nicht entgegen. aa) Aufgrund der Regelung des § 2 Ziff. 3 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 KSchTV TV gilt nicht nur, dass der Arbeitnehmer eine anderweitige Verwendung außerhalb des Einzugsbereichs seines Beschäftigungsorts bei den Stationierungsstreitkräften als zumutbar hinnehmen muss. Damit ist zugleich geregelt, dass die persönlichen Erschwernisse, die mit einem Ortswechsel verbunden sind, der Zumutbarkeit der Stelle nicht entgegengehalten werden können. Entgegen der Auffassung des Klägers sieht der Tarifvertrag keine Bewertung der Zumutbarkeit im Einzelfall und die Berücksichtigung konkreter subjektiver Umstände vor. (1) Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags "gilt " als zumutbare Verwendung jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3 ff. des KSchTV TV und damit im gesamten Geltungsbereich des TV AL II. Damit bedeutet eine Beschäftigung auf einer solchen Stelle nach dem Wortlaut per se eine zumutbare Verwendung. Mit der Formulierung "gilt" wird eine Fiktion begründet. Mit einer Fiktion wird im Ergebnis eine Gleichsetzung zweier Tatbestände erreicht, obwohl klar ist, dass die vorgenommene Gleichsetzung der Lebenswirklichkeit nicht entspricht (vgl. Münchener Kommentar ZPO Prütting, 4. Aufl., § 292 Rn. 8; Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl., S. 262 ff). Die Tarifvertragsparteien haben damit eine klare, praktikable Regelung getroffen, die der Rechtssicherheit dient. Dem Arbeitnehmer muss nach dem Wortlaut des Tarifvertrags klar sein, dass die persönlichen Erschwernisse, die mit einem Ortswechsel verbunden sind, der Zumutbarkeit der Stelle nicht entgegengehalten werden können. (2) Dass die Tarifvertragsparteien von einem für den Arbeitnehmer weit gefassten Zumutbarkeitsbegriff ausgegangen sind, ergibt sich außerdem aus Ziff. 2.3.4 der Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich. Danach liegt eine zumutbare Verwendung auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz nur befristet weiterbeschäftigt werden kann (vgl. BAG 18. Mai 2000 - 6 AZR 879/98 - Rn. 24 juris). Insbesondere ist etwa auch die Annahme einer entfernten Stelle trotz nahen Eintritts in den Ruhestand zumutbar (vgl. BAG 29. Januar 1975 - 4 AZR 167/74 - Rn. 12). (3) Im Übrigen spricht die Besonderheit der Leistung einer Überbrückungsbeihilfe dafür, im Gegenzug vom Arbeitnehmer alle Anstrengungen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zu verlangen. Die Überbrückungsbeihilfe stellt eine soziale Sonderleistung dar, die weit über die im Arbeitsleben üblichen Leistungen des Arbeitgebers hinausgeht. Mit ihr erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt und damit wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen durch ihren früheren Arbeitgeber (BAG 06.10.2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, NZA 2011, 1431). Nach dem Konzept des Tarifvertrags hat allerdings die Wiedereingliederung des Arbeitnehmers Priorität. Nach § 3 Ziff. 1 TV SozSich soll der entlassene Arbeitnehmer möglichst sofort in den Arbeitsprozess wieder eingegliedert werden. Die Überbrückungsbeihilferegelung soll einen Anreiz darstellen, damit der Arbeitnehmer entweder eine anderweitige Beschäftigung aufnimmt oder zumindest der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Verschafft der Arbeitnehmer sich etwa keine Leistungen durch Meldung beim Arbeitsamt nach § 4 Ziff. 1 und 2 TV SozSich, erhält er grundsätzlich auch keine Überbrückungsbeihilfe (vgl. BAG 22. Dezember 1994 - 6 AZR 337/94 - Rn. 22, NZA 1995, 1168). Der Arbeitnehmer soll alle Möglichkeiten einer Beschäftigung - unabhängig von der Lage der neuen Stelle - ausschöpfen. Tut er dies nicht, besteht kein Anspruch auf die außergewöhnliche zusätzliche Leistung der Überbrückungsbeihilfe. Dies rechtfertigt es, die Zumutbarkeit einer Stelle unabhängig von § 10 SGB II zu definieren, bei dem es um die Zumutbarkeit einer Arbeit im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Grundsicherung geht. bb) Auch die in dem Angebotsschreiben vom 08. Juli 2013 aufgezeigte Grenze der Zumutbarkeit ist hier nicht aufgrund der persönlichen Situation des Klägers überschritten. Nach dem Schreiben vom 08. Juli 2013 kann der Arbeitnehmer dem Angebot wichtige persönliche Gründe entgegenhalten, die es ihm unter keinen Umständen ermöglichen, ein Angebot zur Weiterbeschäftigung in dieser Stelle zu akzeptieren. Unabhängig von der Frage, ob diese Grenze im Tarifvertrag selbst angelegt ist, muss sich der Arbeitgeber an diesem von ihm selbst im Angebotsschreiben bekundeten Maßstab festhalten lassen. Gründe, die es "unter keinen Umständen ermöglichen" liegen erst dann vor, wenn die Annahme faktisch ausgeschlossen, unter keiner Bedingung möglich ist. Erst wenn Gründe vorliegen, die zu einer Unmöglichkeit der Annahme in jeder Hinsicht führen, soll ein Angebot ohne nachteilige Folgen abgelehnt werden können. Dies ergibt sich aus dem unmissverständlichen Wortlaut des Angebotsschreibens. Der Kläger beruft sich darauf, dass sein Sohn jedes 2. Wochenende, die Feiertage sowie die Schulferien bei ihm oder seiner Exfrau in A-Stadt verbringe und er daher seinen Wohnsitz mit der vertrauten Umgebung für den erkrankten Sohn beibehalten müsse. Ein Umzug komme daher für ihn nicht in Frage. Auch bei einer Beibehaltung des Wohnsitzes in A-Stadt führt eine von dem Kläger selbst angegebene Fahrstrecke von ca. 100 km nicht zu einer Unmöglichkeit der Annahme der Stelle in W.. Eine solche Fahrstrecke bedeutet zwar eine Belastung. Sie schließt jedoch eine Annahme der Stelle bei Beibehaltung des Wohnsitzes nicht faktisch aus. c) Auch die in dem Angebot vorgesehene Schichtarbeit sowie Arbeit an Wochenenden und Feiertagen stehen der Zumutbarkeit der Stelle für den Kläger in Bezug auf seine elterliche Sorge für den Sohn nicht entgegen. aa) Der Tarifvertrag sieht - wie bereits dargelegt - keine Bewertung der Zumutbarkeit im Einzelfall und die Berücksichtigung derartiger konkreter subjektiver Umstände vor. bb) Auch die in dem Angebotsschreiben vom 08. Juli 2013 aufgezeigte Grenze der Zumutbarkeit ist hier nicht aufgrund der Arbeitszeiten unter Berücksichtigung der familiären Situation des Klägers überschritten. Zwar ist hier auch zu berücksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 GG einen besonderen Schutz von Ehe und Familie gebietet und die Familienmitglieder berechtigt, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 146/09 - Rn. 81 unter Hinweis auf BVerfG 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - Rn. 37, jeweils juris). So kann etwa ein Härtefall der Zuordnung zu einem neuen Dienstort entgegenstehen, wenn trotz eigener zumutbarer Bemühungen des Arbeitnehmers, die dieser darzulegen hat, die Betreuung eines Kindes und die Berufstätigkeit nicht zu koordinieren sind (vgl. BAG 25. August 2010 - 10 AZR 146/09 - Rn. 82, juris). Schichtarbeit sowie Arbeit an Wochenenden und Feiertagen sind für den Kläger nicht von vornherein ausgeschlossen. Der Sohn des Klägers bleibt jedes zweite Wochenende in der pädagogisch-therapeutischen Einrichtung. An den anderen Wochenenden und während des überwiegenden Teils der Schulferien hält er sich sowohl im Haushalt des Klägers als auch der Exfrau des Klägers auf. Der Kläger ist daher nicht an jedem Wochenende, Feiertag und in sämtlichen Schulferien aufgrund der Wahrnehmung seiner elterlichen Sorge an einer Arbeit außerhalb von A-Stadt gehindert. Es ist daher davon auszugehen, dass bei eigenen zumutbaren Bemühungen des Klägers die Betreuung seines Sohnes und die Tätigkeit in W. zu koordinieren sind. Zudem hätte der Kläger die Möglichkeit, auf eine Berücksichtigung seiner familiären Verpflichtungen bei der Ausübung des Direktionsrechts durch seinen Arbeitgeber hinzuwirken. So hat der Arbeitgeber bei der Bestimmung der Lage der Arbeitszeit gemäß § 106 Satz 1 GewO berechtigte Interessen des Arbeitnehmers angemessen zu berücksichtigen. Auf schutzwürdige familiäre Belange des Arbeitnehmers hat er Rücksicht zu nehmen, soweit einer vom Arbeitnehmer gewünschten Verteilung der Arbeitszeit nicht betriebliche Gründe oder berechtigte Belange anderer Arbeitnehmer entgegenstehen (vgl. BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - juris). d) Mit dem Angebot der Stelle als Küchenhelfer ist dem Kläger auch von der Art der Tätigkeit her eine anderweitige zumutbare Verwendung im Sinne des § 2 Ziff. 3 TV SozSich angeboten worden. Es handelt sich um eine Stelle in der gleichen Lohngruppe. Der Kläger war als Küchenhelfer in M. eingesetzt und soll nach dem Angebot als in Küchenhelfer in W. eingesetzt werden. Der Zumutbarkeit der Stelle stehen die seitens des Klägers angegebenen körperlichen Einschränkungen nicht entgegen. Auch insoweit lagen keine wichtigen persönlichen Gründe im Sinne des Angebotsschreibens vom 08. Juli 2013 vor, die es dem Kläger unter keinen Umständen ermöglichten, das Angebot zur Weiterbeschäftigung in dieser Stelle zu akzeptieren. aa) Aufgrund der tarifvertraglichen Regelung unterliegt ebenso wie die Belegenheit des Arbeitsplatzes auch die konkrete Art der Tätigkeit für den einzelnen Arbeitnehmer keiner Zumutbarkeitsüberprüfung. (1) Nach dem Wortlaut des Tarifvertrags "gilt " als zumutbare Verwendung "jede" anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3 ff. des Kündigungsschutztarifvertrags (§ 2 Ziff. 3 Satz 1 iVm. Satz 2 TV SozSich) und damit auf freien Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe. Damit bedeutet eine Beschäftigung auf Stellen in der gleichen Lohngruppe nach dem Wortlaut per se eine zumutbare Verwendung. Auch hier gilt die tarifvertragliche Fiktion. Der Arbeitnehmer soll auch nach der Systematik einem Angebot nicht nur die räumliche Entfernung nicht entgegen halten können, sondern auch nicht die fehlende Eignung in Bezug auf die freie Stelle. Wie bereits ausgeführt wird in § 2 Ziff. 2 TV SozSich nicht auf § 1 Ziff. 2 Buchst. c KSchTV und die dort geregelten Tatbestandsmerkmale der Eignung für die neue Tätigkeit und der Belegenheit des neuen Arbeitsplatzes im Einzugsbereich des Beschäftigungsorts Bezug genommen (BAG 18. Mai 2000 - 6 AZR 879/98 - Rn. 24; BAG 06. August 1998 - 6 AZR 13/97 - Rn. 49, jeweils juris). Dem entspricht auch, dass in den Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV SozSich die Eignung des Arbeitnehmers lediglich insoweit eine Rolle spielt, als nach Ziff. 2.3.2 das Angebot einer höherwertigen Beschäftigung unzumutbar sein kann, wenn die Tätigkeit den Arbeitnehmer überfordern würde. Nur in diesem besonderen Fall ist eine auf Fähigkeiten des Arbeitnehmers bezogene Zumutbarkeitsprüfung vorgesehen. Insoweit hat die "Zumutbarkeit" im Übrigen auch einen Anwendungsbereich. (2) Nach Sinn und Zweck der Regelung soll der Arbeitgeber einen weiten Entscheidungsspielraum haben, welche Stelle er anbieten will. Die Streitkräfte selbst haben ein Interesse daran, freie Stellen möglichst nur geeigneten Arbeitnehmer anzubieten. Im Hinblick auf die erheblichen Zahlungsverpflichtungen bei einer Überbrückungsbeihilfe haben sie aber auch ein anerkennenswertes Interesse daran, in Bezug auf die fachliche Eignung etwa erhebliche Einarbeitungszeiten in Kauf zu nehmen und eine Eignung erst herzustellen. Dies gilt ebenso für gesundheitliche Einschränkungen. Auch hier kann ein Interesse des Arbeitgebers bestehen, in besonderer Weise den Einsatz eines Arbeitnehmers durch unterstützende Maßnahmen und Änderungen in der Organisation erst zu ermöglichen oder eine langsamere Arbeit und weniger Leistung durch einen Arbeitnehmer hinzunehmen. Insoweit macht es Sinn, dass der Arbeitnehmer dem Angebot nicht ohne weiteres eine fehlende - auch gesundheitliche - Eignung entgegenhalten kann. Vielmehr soll auch der Arbeitnehmer, dem eine anderweitige Beschäftigung angeboten wird, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess zum Erfolg zu verhelfen und seine Eignung herzustellen. Dass eine aktuell fehlende Eignung die Zumutbarkeit des Angebots nicht ausschließen soll, ergibt sich auch aus dem Angebotsschreiben, in dem es heißt: "Erweist sich, dass Sie die erforderliche Eignung während der Dauer der Einarbeitungszeit nicht erwerben können, so ist eine Kündigung … zulässig". (3) Dieser Auslegung steht nicht entgegen, dass nach dem Wortlaut des Tarifvertrags dann dem Arbeitnehmer ein Angebot auf einer freien Stelle mit völlig anderen Fähigkeiten und Kenntnissen zumutbar wäre. So verweist der Kläger darauf, dass die Tätigkeiten in der gleichen Lohngruppe vielfältig seien und es so zu der Verpflichtung eines Bauingenieurs als Übersetzer oder Buchprüfer zu arbeiten kommen könnte. Der damit aufgezeigten Problematik der Gefahr eines Rechtsmissbrauchs durch von vornherein absurde Angebote kann mit Hilfe von § 242 BGB sachgerecht begegnet werden. Die sich aus einer Rechtsnorm an sich ergebenden Folgen müssen ua. zurücktreten, wenn ein Vertragspartner die an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Normzweck nicht vorgesehen sind (vgl. BAG 18. Oktober 2006 - 7 AZR 145/06 - Rn. 17, NZA 2007, 443). Im Übrigen hat der Arbeitgeber in seinem Angebotsschreiben selbst die Grenze zu seinem Recht, Angebote zu machen, genannt. Diese liegt da, wo wichtige persönliche Gründe es dem Arbeitnehmer unter keinen Umständen ermöglichen, das Angebot zu akzeptieren. Unabhängig davon, ob diese Grenze im Tarifvertrag selbst angelegt oder ob der Arbeitgeber erst selbst ein Korrektiv aufgezeigt hat, werden hierdurch jedenfalls auch die Fälle abwegiger Angebote erfasst. (4) Es geht bei der Überbrückungszulage darum, einen betriebsbedingten Verlust des Arbeitsplatzes abzumildern. Wird dem Arbeitnehmer eine Stelle in derselben Funktion wieder angeboten, ist dies vom Tarifvertrag her ein zumutbares Angebot. Ist der Arbeitnehmer krankheitsbedingt dauerhaft nicht mehr in der Lage, ein Angebot in derselben Funktion wieder anzunehmen, betrifft dies eigentlich die Frage einer Überbrückungsbeihilfe zum Krankengeld oder Verletztengeld, wie sie in § 4 Ziff. 2 b) TV SozSich lediglich innerhalb eines Kalenderjahres insgesamt bis zur Dauer von 12 Wochen vorgesehen ist. bb) Auch nach dem Maßstab des Angebotsschreibens vom 08. Juli 2013 ist die Tätigkeit nicht unzumutbar. Die vom Kläger angegebenen gesundheitlichen Einschränkungen sind nicht derart, dass sie es dem Kläger unter keinen Umständen ermöglichen, das Angebot zu akzeptieren. Eine Beschäftigung ist nicht von vornherein in jeder Hinsicht ausgeschlossen. (1) Die seitens des Klägers vorgelegten Atteste enthalten bereits keine Angaben, nach denen eine Tätigkeit als Küchenhelfer, der "schwer heben" muss, von vornherein ausgeschlossen ist. Die der Ablehnung des Klägers beigefügte Bescheinigung vom 12. Februar 2009 enthält lediglich eine Empfehlung: "Aus medizinischer Sicht wäre eine Entlastung am jetzigen Arbeitsplatz dringend notwendig. Herr A. sollte nicht schwerer als 5 kg heben und nicht länger als 30 min in Vorbeugestellung arbeiten". In der aktuelleren ärztlichen Stellungnahme vom 06. August 2013 - nach der Ablehnung des Angebots durch den Kläger - kommt der Arzt zu der Einschätzung, es bestehe eine Belastbarkeit von maximal 10 kg Heben und in Repetition Heben von 5 kg. In dem fachärztlichen Attest vom 16. Dezember 2013 wird ausgeführt, dass das Heben von schweren Lasten über 10 Kilo, Arbeiten in Zwangshaltung sowie Arbeiten in feuchten oder kalten Umgebungen nicht möglich seien, beim Heben von Lasten könnten diese nicht aus Bodenhöhe angehoben werden, maximal könnten die Lasten in Hüfthöhe bewegt werden. Nach diesen Empfehlungen und benannten Einschränkungen wäre dem Kläger zwar nicht mehr jede schwere körperliche Tätigkeit möglich. Auch nach den vorgelegten Attesten kann der Kläger jedoch noch bis 10 kg heben. Es ist nicht ersichtlich, dass damit die in der Stellenbeschreibung benannte besondere Bedingung "schweres Heben" ausgeschlossen ist. (2) Gründe, die es dem Arbeitnehmer unter keinen Umständen ermöglichen, ein Angebot zu akzeptieren, liegen auch nicht vor, solange sich der Arbeitnehmer nicht bemüht hat, die einzelnen Arbeitsbedingungen abzuklären. Was unter "schwerem Heben" verstanden wird, ist in der Stellenbeschreibung nicht ausgeführt. In dem Angebotsschreiben vom 08. Juli 2013 sind dem Kläger zwei Ansprechpartner mit diversen Kontaktmöglichkeiten benannt worden, um Informationen zu der Stelle einzuholen und um Fragen bzgl. des Angebots generell zu klären. Der Kläger hat zudem das Angebot auf in Augenscheinnahme des Arbeitsplatzes nicht wahrgenommen. (3) Selbst wenn unter "schwerem Heben" Tätigkeiten zu verstehen wären, die mit den Angaben in den Attesten nicht zu vereinbaren wären, liegen, solange die Chance auf eine leidensgerechte Anpassung des angebotenen Arbeitsplatzes besteht, keine Gründe vor, die es dem Kläger "unter keinen Umständen" ermöglichen, das Angebot in dieser Stelle zu akzeptieren. Ist dem Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen eine Annahme möglich, hat er diese Chance zu ergreifen. Der Kläger war - nach seiner eigenen Darstellung - gerade in der Lage, unter bestimmten Umständen eine Tätigkeit als Küchenhelfer auszuüben. Körperlich auch schwere Arbeiten gehören zum allgemeinen Berufsbild eines Küchenhelfers in einer militärischen Truppenküche/Großküche, etwa das Tragen gefüllter Kochtöpfe und von anderem Küchenzubehör. Der Kläger beruft sich darauf, er habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses bereits in Bezug auf seinen ursprünglichen Arbeitsplatz körperliche Einschränkungen geltend gemacht, worauf hin ihm seit 2009 nur leichte körperliche Tätigkeiten zugewiesen worden seien. Genauso wäre es ihm nun zuzumuten gewesen, die Stelle in gleicher Funktion anzunehmen und ggf. eine leidensgerechte Anpassung des Arbeitsplatzes zu erwirken. 3. Das Angebot vom 08. Juli 2013 mit einer anderweitigen zumutbaren Verwendung iSd. § 2 Ziff. 3 TV SozSich ist nicht wegen einer Zusage des Arbeitgebers, die Entlassungsbescheinigung zu erteilen, unbeachtlich. Soweit der zuständige Mitarbeiter des RIF-Teams mit E-Mail vom 21. Juni 2013 ausführte, der Ausstellung einer Entlassungsbescheinigung stehe nichts im Weg, ist dies lediglich eine Auskunft über die derzeitige Lage. Es handelt sich weder um eine Zusicherung, die Entlassungsbescheinigung zu erteilen noch um eine Zusicherung, dem Kläger keine freien Stellen mehr anzubieten. 4. Das Angebot ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz unbeachtlich. Der Kläger beruft sich ohne Erfolg darauf, dass grundsätzlich keine Weiterbeschäftigungsangebote außerhalb des Einzugsbereichs unterbreitet würden, dies sei hier nur deshalb geschehen, weil er sich zuvor ausdrücklich bereit erklärt habe, auch in W. zu arbeiten. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist seiner Struktur nach Anspruchsgrundlage, aber auch Rechtsausübungsschranke. Er kann auf alle Arten von Maßnahmen und Entscheidungen des Arbeitgebers erstreckt werden. Entscheidend ist, ob diese einen kollektiven Charakter haben. Er verbietet die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe und eine sachfremde Gruppenbildung (Erfurter Kommentar/Preis, 15. Aufl., § 611 BGB Rn. 575). Unabhängig von der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob der Kläger zunächst seine Bereitschaft zur Annahme von Stellen außerhalb des Einzugsbereichs erklärt hatte, hat er jedenfalls mit E-Mail seines Prozessbevollmächtigten vom 13. Juni 2013 darauf hingewiesen, dass er lieber einen Arbeitsplatz in örtlicher Nähe suche. Selbst wenn bei fehlender Bereitschaft eines Arbeitnehmers der Arbeitgeber in der Regel nicht explizit nach einer zumutbaren Verwendung außerhalb des Einzugsbereich für den Arbeitnehmer suchen sollte, bedeutet dies nicht, dass bei Vorhandensein einer solchen Stelle diese nicht allen nach der Lohngruppe in Frage kommenden Arbeitnehmern angeboten werden kann. Der Arbeitgeber hat sich hier nicht durch eine gleichförmige Handhabung gegenüber den Arbeitnehmern in dem Sinne gebunden, dass bei einer fehlenden Bereitschaft des Arbeitnehmers, ein Angebot außerhalb des Einzugsbereichs des Beschäftigungsorts anzunehmen, kein Angebot im Sinne des TV SozSich gemacht wird. Der Tarifvertrag sieht gerade vor, dass eine freie Stelle außerhalb des Beschäftigungsorts zumutbar ist. Dass solche Angebote tatsächlich unterbreitet werden, ergibt sich auch aus den von der Beklagten vorgelegten Urteilen. Das Angebot einer freien Stelle unterliegt nicht einer sozialen Rechtfertigung in dem Sinne, dass die Auswahl des Arbeitnehmers nach bestimmten Kriterien zu überprüfen wäre. Das Angebot im Sinne des TV SozSich ist keine belastende Maßnahme, sondern entspricht dem Ziel, den Arbeitnehmer wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern. Es war daher nicht vorrangig anderen Arbeitnehmer ein Angebot zu machen. Es kommt auch nicht darauf an, ob den Kollegen des Klägers ebenfalls ein Angebot gemacht wurde und ob sie Überbrückungsbeihilfe erhalten. 5. Schließlich ist das Angebot auch nicht unbeachtlich, weil der Arbeitgeber nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen wäre, auf das Ablehnungsschreiben des Klägers zu reagieren und Einsatzmöglichkeiten mit diesem abzuklären. Das Angebotsschreiben zeigt klar und unmissverständlich den strengen Maßstab für eine Ablehnung des Angebots durch den Arbeitnehmer auf. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen. Dunker Heiser Eigelsbach Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich) zusteht. Der 1962 geborene Kläger war in der Zeit vom 09. November 1992 bis zum 30. September 2013 bei den US-Stationierungsstreitkräften zuletzt als Küchenhelfer in M. zu einer monatlichen Vergütung iHv. 1.816,00 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der TV SozSich Anwendung. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer Entscheidung der obersten Dienstbehörde im Zusammenhang mit dem Truppenabzug und der damit verbundenen Auflösung der Dienststelle mit Schreiben vom 19. September 2012 (Bl. 9 f. d. A.) zum 30. September 2013 gekündigt. Der Kläger erhielt eine Abfindung in Höhe von 19.077,00 EUR. In der Zeit vom 01. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014 wurde der Kläger in eine zur sozialen Absicherung der gekündigten Mitarbeiter gegründete Transfergesellschaft übernommen und erhielt dort 80% seiner bisherigen Arbeitsvergütung. In einem Erhebungsbogen von Daten zur Ermittlung der sozialen Schutzwürdigkeit im Kündigungsschutzverfahren und zur Erfassung der Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten gemäß der Regulation 690-84 hatte der Kläger unter dem 27. September 2011 angegeben, eine Weiterbeschäftigung lediglich in G., H. und M. zu wünschen. Die Beklagte hat die E-Mail einer Mitarbeiterin - Mitglied der zuständigen Betriebsvertretung sowie örtliche Schwerbehindertenvertretung - vom 21. Juni 2012 (Bl. 53 d. A.) an das RIF-Team, das die Aufgabe hat, Zivilbeschäftigte, deren Arbeitsplatz aus betriebsbedingten Gründen wegfällt, anderweitig unterzubringen, vorgelegt, nach der der Kläger die Mitarbeiter gebeten habe mitzuteilen, dass er auch eine Weiterbeschäftigung in K., S., R. oder W. annehmen würde. Weiter hat die Beklagte eine E-Mail vom 17. Oktober 2012 (Bl. 54 d. A.) des Vorsitzenden der örtlichen Betriebsvertretung vorgelegt, in der es heißt, dass der Kläger seinen Auswahlbereich auf alle Standorte außerhalb des Einzugsbereiches erweitern wolle. In Bezug auf ein seitens des Arbeitgebers gegenüber dem Kläger mündlich thematisiertes Angebot einer Tätigkeit in S. teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit E-Mail vom 13. Juni 2013 (Bl. 14 d. A.) mit, dass der Kläger das Angebot mit einem völlig anderen Tätigkeitsgebiet im 115 km entfernten S. nicht annehmen wolle und sich stattdessen lieber einen neuen Arbeitsplatz in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich und in örtlicher Nähe suchen wolle. Der zuständige Mitarbeiter des RIF-Teams verwies mit E-Mail vom 21. Juni 2013 (Bl. 15 d. A.) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf, dass, bevor dem Kläger ein schriftliches Angebot habe erteilt werden können, die Information erfolgt sei, dass der Kläger für ein Weiterbeschäftigungsangebot in S. nicht zur Verfügung stehe. Somit sei dem Kläger kein offizielles Weiterbeschäftigungsangebot iSd. § 2 Ziff. 3 TV SozSich unterbreitet worden. Der Ausstellung einer Entlassungsbescheinigung stehe demnach nichts im Weg. Mit Schreiben vom 08. Juli 2013 (Bl. 16 f. d. A.) wurde dem Kläger eine Beschäftigung als Küchenhelfer in W. angeboten. In dem Schreiben heißt es - soweit hier von Interesse: "Wir freuen uns Ihnen mitteilen zu können, dass nunmehr die nachstehende Stelle zu Ihrer Weiterbeschäftigung zur Verfügung steht. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen hiermit, vorbehaltlich des Ausgangs der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren, offiziell diese Stelle an. Tätigkeitsbezeichnung: Küchenhelfer Dienststelle: … Dienstort: W. Eingruppierung: HT-7408-02 Grundlohn: Euro 1837,24 Arbeitszeit: 39 Stunden/Woche Besondere Qualifikationsmerkmale: Englisch- und Deutschgrundkenntnisse Besondere Bedingungen: Schichtarbeit, Arbeit an Wochenenden und Feiertagen, schweres Heben Falls Sie zusätzliche Informationen über Ihre neue Stelle wünschen oder Ihren neuen Arbeitsplatz in Augenschein nehmen möchten, wenden Sie sich bitte an Herrn … Wir bitten Sie, uns innerhalb von 1 Woche mitzuteilen, spätestens jedoch bis zum 16. Juli 2013, ob Sie dieses verbindliche Angebot zu Ihrer Weiterbeschäftigung annehmen oder grundsätzlich ablehnen würden. Wenn Sie bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht geantwortet haben, betrachten wir dies als Ablehnung des Stellenangebots und werden über die Stelle anderweitig verfügen. … Da die neue Position außerhalb Ihres derzeitigen Einzugsbereiches liegt, werden Ihnen nach der … Dienstvorschrift …, die eventuell entstehenden Umzugskosten beziehungsweise eine pauschale Aufwandsentschädigung erstattet. Beachten Sie daher unbedingt, dass für den Fall Ihrer grundsätzlichen Ablehnung einer Weiterbeschäftigung in der genannten Stelle eine schriftliche Begründung erforderlich ist. Gegebenenfalls sollten Sie Ihrer Ablehnungsbegründung entsprechende Unterlagen wie beispielsweise ärztliche Atteste oder amtliche Bescheinigungen beifügen. Bedenken Sie jedoch bitte, dass für eine grundsätzliche Ablehnung sachlich richtige und wichtige persönliche Gründe vorliegen müssen, die es Ihnen unter keinen Umständen ermöglichen, ein Angebot zur Weiterbeschäftigung in dieser Stelle zu akzeptieren. Gleichfalls müssen wir Sie darauf hinweisen, dass im Falle einer Ablehnung des Stellenangebotes, diese derzeit vakante Stelle zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr für Sie zur Verfügung stehen wird. … Erweist sich, dass Sie die erforderliche Eignung während der Dauer der Einarbeitungszeit nicht erwerben können, so ist eine Kündigung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der Einarbeitungszeit - unter Einhaltung der Kündigungsfristen des Para 44 TVAL II zulässig. Das Beschäftigungsverhältnis endet in diesen Fällen aus den SchutzTV, Para 2 Ziffer 2 genannten Gründen. (vgl. Para 4 IV c Schutz TV). Sollten Sie noch Fragen haben, steht Ihnen gerne das Civilian Personnel Advisory Center in W. zur Verfügung. Ihr Ansprechpartner ist …" Der Kläger antwortete über seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 15. Juli 2013 (Bl. 23 d. A.) wie folgt - soweit hier von Interesse: "Obwohl unser Mandant gern bei den US-Streitkräften weiterbeschäftigt werden würde, kann er Ihr Stellenangebot aus gesundheitlichen ebenso wie aus persönlichen Gründen nicht annehmen. Zunächst leidet unser Mandant an einem chronisch degenerativen Wirbelsäulensyndrom mit regelmäßigen Schmerzen im Bereich der Hals- sowie der Lendenwirbelsäule. Aus diesem Grund ist er nicht in der Lage, die bei der Stellenbeschreibung unter "besondere Bedingungen" ausgewiesene schwere Hebetätigkeit zu verrichten. Eine entsprechende ärztliche Bescheinigung ist zu Ihrer Information beigefügt. Darüber hinaus ist lt. Stellenbeschreibung die Tätigkeit auch an Wochenenden sowie an Feiertagen zu leisten, was meinem Mandanten jedoch wegen seiner familiären Situation in der Regel nicht möglich sein würde. So ist sein 9-jähriger Sohn wegen einer seelischen Behinderung während der Woche vollstationär in einem Kinderheim in N. untergebracht und kommt zumindest an jedem 2. Wochenende sowie Feiertag zu ihm nach Hause. Der Mandant, der alleinstehend ist und sich jedenfalls an den Wochenenden bzw. Feiertagen um seinen kranken Sohn kümmern und seinen Erziehungspflichten nachkommen will und auch muss, könnte deshalb nur an Werktagen unter der Woche tätig sein. Davon abgesehen beträgt die Fahrstrecke von A-Stadt nach W. ca. 100 km, was mit erheblichen Einschränkungen und Belastungen für den Mandanten verbunden und für ihn auf Dauer auch unzumutbar wäre. Wegen seiner familiären Verhältnisse kommt ein Umzug nach W. ebenfalls nicht in Frage. Soweit eine adäquate Weiterbeschäftigung bei den US-Streitkräften nicht möglich sein sollte, wird mein Mandant versuchen, einen neuen Arbeitsplatz entsprechend seinen persönlichen Möglichkeiten und in örtlicher Nähe zu finden. Wir gehen davon aus, dass angesichts der Situation Verständnis für die Ablehnung des betreffenden Stellenangebots besteht und sich daraus keine Nachteile für den Mandanten ergeben, insbesondere in Bezug auf die ihm grundsätzlich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustehenden Leistungen der Überbrückungsbeihilfe nach dem TVSoziale Sicherung (TASS). Wir bitten insoweit um kurze Bestätigung. Sollten Sie weitere Informationen bzw. Unterlagen benötigen, bitten wir um entsprechende Mitteilung." Dem Schreiben des Klägers war eine ärztliche Bescheinigung vom 19. Februar 2009 (Bl. 22 d. A.) beigefügt, in der es heißt: "… Aus medizinischer Sicht wäre eine Entlastung am jetzigen Arbeitsplatz dringend notwendig. Herr A. sollte nicht schwerer als 5 kg heben und nicht länger als 30 min in Vorbeugestellung arbeiten." Der Kläger hat noch zwei weitere ärztliche Stellungnahmen zur Akte gereicht. Die Stellungnahme vom 06. August 2013 (Bl. 20 d. A.) hat u. A. folgenden Inhalt: "Ein Belastungstest in der Praxis mit Heben eines Gewichtes von 8 kg bereitet Herrn A. bereits Schmerzen. Meines Erachtens besteht eine Belastbarkeit von max 10 kg Heben und in Repetition heben von 5 kg". Das fachärztliche Attest vom 16. Dezember 2013 (Bl. 21 d. A.) lautet wie folgt: "Nach der heutigen Untersuchung besteht ein schon länger wehrendes Rückenleiden welches sich verschlechtert hat. Aufgrund dessen sind das Heben von schweren Lasten über 10 Kilo, Arbeiten in Zwangshaltung sowie Arbeiten in feuchten oder kalten Umgebungen nicht möglich. Beim Heben von Lasten können diese nicht aus Bodenhöhe angehoben werden. Maximal können die Lasten in Hüfthöhe bewegt werden. Auch sind Arbeiten im Wechsel gehend, stehend, sitzend angezeigt." Der Kläger hat folgende Bestätigung des Kinder- und Jugendamtes vom 04. Dezember 2013 (Bl. 13 d. A.) zur Akte gereicht: "Für S. S. A., geb. 2004, … wird Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII gewährt. Die notwendige Hilfe kann nur in vollstationärer Form erbracht werden, die Dauer der Hilfe ist nicht absehbar. Der Erhalt einer stabilen Eltern-Kind-Beziehung ist zum Wohle des Kindes ebenfalls unerlässlich. S. verbringt deshalb jedes 2. Wochenende und den überwiegenden Teil der Schulferien in A-Stadt bei seinen Eltern. Die Eltern sind geschieden, die elterliche Sorge wird gemeinsam ausgeübt und es besteht eine gute Kooperation in Bezug auf den gemeinsamen Sohn, so dass sich S. in beiden Haushalten gleichermaßen aufhält. Für einen erfolgreichen Hilfeverlauf und die Wiederherstellung der seelischen Gesundheit von S., sollten die bisherigen Besuchsregelungen unbedingt beibehalten werden, dies schließt mit ein, dass die Lebensverhältnisse der Eltern stabil und möglichst wenig Veränderungen unterworfen sein sollten. Dies schließt vor allem mit ein, dass der Wohnsitz beibehalten und damit S. seine vertraute Umgebung erhalten wird." Der Sohn des Klägers bleibt tatsächlich jedes zweite Wochenende in der pädagogisch-therapeutischen Einrichtung und hält sich in A-Stadt sowohl bei dem Kläger als auch bei dessen Exfrau auf. Der Kläger hat am 19. September 2013 die Gewährung von Überbrückungsbeihilfe nach dem TV-SozSich beantragt. Mit Schreiben vom 21. November 2013 (Bl. 11 f. d. A.) wurde ihm mitgeteilt, dass ihm keine Überbrückungsbeihilfe gewährt werden könne. Er habe ein zumutbares Weiterbeschäftigungsangebot abgelehnt und daher auch keine Entlassungsbescheinigung vorlegen können, die ausgestellt werde, wenn kein zumutbares Angebot vorgelegen habe. Der TV SozSich vom 31. August 1971 enthält auszugsweise folgende Bestimmungen: "§ 1 Geltungsbereich … Soweit der Tarifvertrag auf Vorschriften des TV AL II oder des KSchTV vom 16. Dezember 1966 Bezug nimmt, ist von der bei Abschluss dieses Vertrages geltenden Fassung auszugehen, und zwar auch für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsbedingungen nach TV AL II (Frz) geregelt sind. § 2 Anspruchsvoraussetzungen Anspruch auf Leistungen nach diesem Tarifvertrag haben Arbeitnehmer, die 1. wegen Personaleinschränkung a) infolge einer Verringerung der Truppenstärke b) infolge einer aus militärischen Gründen von der obersten Dienstbehörde angeordneten Auflösung von Dienststellen oder Einheiten oder deren Verlegung außerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen ständigen Beschäftigungsortes entlassen werden, wenn sie 2. im Zeitpunkt der Entlassung a) seit mindestens einem Jahr vollbeschäftigt sind, b) mindestens fünf Beschäftigungsjahre im Sinne des § 8 TV AL II oder des TV B II nachweisen können und das 40. Lebensjahr vollendet haben, c) ihren ständigen Wohnsitz in den letzten fünf Jahren im Geltungsbereich des TV AL II oder des TV B II hatten, d) die Voraussetzungen zum Bezug des Altersruhegeldes oder des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen, und ihnen 3. keine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II angeboten worden ist. Als zumutbar gilt jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziffern 3 ff. des Kündigungsschutztarifvertrages für die Arbeitnehmer bei den amerikanischen und belgischen Stationierungsstreitkräften vom 16. Dezember 1966 - und zwar ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des KSchTV TV fällt. … Anlage zum Tarifvertrag vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ... II. KSchTV TV vom 16. Dezember 1966 § 1 ... 2. Als wichtige Gründe im Sinne dieser Bestimmung gelten insbesondere: a) Alle Gründe, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (§ 45 TV AL II), b) Auflösung der Beschäftigungsdienststelle oder deren Verlegung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, c) Fortfall des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers oder Verlegung dieses Aufgabenbereichs innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sofern keine Möglichkeit besteht, den Arbeitnehmer in seinem Beruf oder in einem anderen Beruf, für den er geeignet ist, innerhalb des Einzugsbereichs seines Beschäftigungsortes unterzubringen, oder sofern dem Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung an einem neuen Ort angeboten und von diesem abgelehnt wird. 3. Die Verpflichtung der Stationierungskräfte in den Fällen der Ziffer 2c erstreckt sich auf das Angebot vorhandener freier Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe oder - falls solche nicht vorhanden sind - in einer niedrigeren Lohngruppe/Gehaltsgruppe unter den Bedingungen des § 52 TV AL II bzw. § 55 Ziffer 7 TV AL II. ... Erläuterungen und Verfahrensrichtlinien zum TV Soziale Sicherung … 2.3 Zu § 2 Ziffer 3 Für die Frage, ob dem Arbeitnehmer eine anderweitige zumutbare Verwendung angeboten worden ist, gelten ausschließlich § 2 Ziffer 3 TV i.V. mit § 1 Ziffern 3 ff KSchTV TV, wie er in der Anlage zum TV zitiert ist. Danach gilt folgendes: 2.3.1 Zumutbar ist jede Verwendung im Geltungsbereich des TV AL II auf einem Arbeitsplatz in der gleichen Lohn-/Gehaltsgruppe oder - falls ein solcher Arbeitsplatz nicht vorhanden ist - in einer niedrigeren Lohn-/Gehaltsgruppe unter den Bedingungen der §§ 52, 55 TV AL II. 2.3.2 Das Angebot einer höherwertigen Beschäftigung kann unzumutbar sein, wenn die Tätigkeit den Arbeitnehmer überfordern würde. … 2.3.4 Eine zumutbare Verwendung liegt auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz nur befristet weiterbeschäftigt werden kann. Wegen der Ansprüche nach Beendigung der befristeten Weiterbeschäftigung siehe Nr. 2.1.6. 2.3.5 Hat der Arbeitnehmer ein zumutbares Angebot für eine unbefristete Tätigkeit abgelehnt und kann er deshalb auf einem anderen Arbeitsplatz nur befristet weiterbeschäftigt werden, dann können Ansprüche aus dem Tarifvertrag nicht entstehen. " Mit seiner beim Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger zuletzt die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe für die Monate Oktober 2013 bis einschließlich Januar 2014 in Höhe von insgesamt 2.984,76 EUR nebst Zinsen sowie die Feststellung eines Anspruchs auf Zahlung der Überbrückungsbeihilfe ab Februar 2014 begehrt. Der Kläger hat vorgetragen: Die Unzumutbarkeit des Angebots ergebe sich bereits aus den tarifvertraglichen Vorgaben. § 2 Ziff. 3 TV Soz Sich verweise auf § 1 Ziff. 3 KSchTV TV, der sich wiederum auf die Fälle des § 1 Ziff. 2 c KSchTV TV beziehe. Damit seien nur Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten innerhalb des Einzugsbereichs des bisherigen Beschäftigungsortes zumutbar. § 2 Ziff 3 TV SozSich bestimme lediglich die objektiven Kriterien für die Zumutbarkeit. Darüber hinaus sei die Zumutbarkeit unter dem Gesichtspunkt der Billigkeit nach den subjektiven Gegebenheiten beim Arbeitnehmer zu bewerten. Es seien dann die persönlichen Verhältnisse und individuellen Voraussetzungen zu berücksichtigen. Mit einer Arbeitstätigkeit in W. hätten sich seinen familiären Verpflichtungen nicht verbinden lassen. Sowohl die Entfernung der Stelle als auch die vorgesehene Schichtarbeit sowie Arbeit an Wochenenden und Feiertagen seien für ihn nicht annehmbar gewesen. Er sei nicht nur ethisch verpflichtet, sich um seinen Sohn zu kümmern, sondern müsse auch gesetzlich seiner elterlichen Sorge nachkommen. Zu berücksichtigen sei, dass nach § 10 Abs. 1 Ziff. 3 SGB II eine Tätigkeit unzumutbar sei, wenn dadurch die Erziehung des eigenen Kindes gefährdet werde. Die in dem Angebot vom 08. Juli 2013 vorgesehene schwere Hebetätigkeit habe er aus gesundheitlichen Gründen nicht leisten können. Ein degeneratives Lendenwirbelsyndrom, die Folgen eines Leistenbruchs bzw. einer Operation sowie eine beidseitige Koxarthritis führten zu regelmäßigen Beschwerden und erheblichen körperlichen Einschränkungen. Er habe während seiner Beschäftigung als Küchenhelfer zuvor keine - insbesondere schweren - Hebetätigkeiten verrichten müssen. Körperlich schwere Tätigkeiten gehörten grundsätzlich auch nicht zum Aufgabengebiet eines Küchenhelfers. Nach dem auch hier anzulegenden Maßstab des § 10 Abs. 1 Ziff. 1 SGB II sei eine Arbeit nicht zumutbar, wenn der Arbeitnehmer hierzu körperlich nicht in der Lage sei. Grundsätzlich würden keine Weiterbeschäftigungsangebote außerhalb des Einzugsbereichs unterbreitet. Der zuständige Mitarbeiter des RIF-Teams habe erklärt, dies sei hier nur deshalb geschehen, weil er, der Kläger, sich zuvor ausdrücklich bereit erklärt habe, auch in W. zu arbeiten. Zwar habe er noch vor ca. sechs bis sieben Jahren angegeben, bereit zu sein, an anderen Standorten wie etwa W. zu arbeiten. Inzwischen hätten sich seine familiären Verhältnisse jedoch so geändert, dass ein Arbeitsplatz über eine bestimmte Entfernung hinaus nicht mehr in Frage komme. Das Angebot verletzte daher den betrieblichen Gleichheitsgrundsatz. Es sei nur ihm ein Stellenangebot vorgelegt worden, während seine Arbeitskollegen eine Entlassungsbescheinigung und daraufhin Überbrückungsbeihilfe erhalten hätten. Der Kläger hat beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag Soziale Sicherung für die Monate Oktober 2013 bis einschließlich Januar 2014 in Höhe von insgesamt 2.984,76 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 755,84 brutto seit 01.12.2013, aus 751,78 EUR brutto seit 01.01.2014, aus 737,24 EUR brutto seit 01.02.2014 sowie aus 739,90 EUR seit 01.03.2014 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger über den 31.01.2014 hinaus bis längstens 30.09.2018 Überbrückungsbeihilfe in Höhe der sich nach § 4 des Tarifvertrages Soziale Sicherung jeweils monatlich zu errechnenden Beträge zusteht. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen: Nach dem eindeutigen Wortlaut sei allein auf die Zumutbarkeit iSd. § 2 Ziff. 3 S. 2 TV SozSich iVm. § 1 Ziff. 3 ff. KSchTV abzustellen. Aufgrund der Legaldefinition komme es entgegen der Auffassung des Klägers auf weitere Zumutbarkeits- oder Billigkeitserwägungen nicht an. Der Tarifvertrag solle den Verlust des Arbeitsplatzes abmildern. Werde eine anderweitige Beschäftigung angeboten, stehe der Verlust des Arbeitsplatzes nicht im Raum. Bei der Stelle in W. handle es sich hinsichtlich Stellenbeschreibung, Arbeitszeiten und Tätigkeit um eine identische Stelle als Küchenhelfer wie in M.. Soweit der Kläger sich darauf berufe, aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, der Tätigkeit in W. nachzugehen, spreche hiergegen, dass er dieselbe Tätigkeit bereits verrichtet habe. Da der Kläger über die zwei Mitarbeiter am 21. Juni 2012 sowie am 17. Oktober 2012 seinen Weiterbeschäftigungswunsch erweitert habe, habe das RIF-Team der Streitkräfte eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger gesucht. Während die Weiterbeschäftigung in S. vorbereitet worden sei, habe sich eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auch in W. abgezeichnet. In Gesprächen mit einer Mitarbeiterin des RIF-Teams habe der Kläger angegeben, dass eine Beschäftigung in W. günstiger für ihn sei, da er dort Verwandte/Bekannte hätte, bei denen er unter der Woche wohnen könne. Entsprechend sei dann das Angebot vom 08. Juli 2013 gemacht worden. Mit Urteil vom 12. März 2014 - 1 Ca 1742/13 - hat das Arbeitsgericht Kaiserslautern die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe habe, da er nicht die Anspruchsvoraussetzung nach § 2 Ziff. 3 Satz 1 TVSozSich erfülle. Dem Arbeitnehmer sei eine anderweitige zumutbare Verwendung im Geltungsbereich des TVAL II angeboten worden. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 2 Ziff. 3 Satz 2 TVSozSich gelte als zumutbar jede anderweitige Verwendung im Sinne des § 1 Ziff. 3 ff. des KSchTV. Nach § 1 Ziff. 3 KSchTV erstrecke sich die Verpflichtung der Stationierungsstreitkräfte auf das Angebot vorhandener freier Stellen in der gleichen Lohngruppe/Gehaltsgruppe im gesamten Geltungsbereich des TVAL II. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 08. Juli 2013 eine Stelle als Küchenhelfer in W. in derselben Lohngruppe wie in seinem früheren Arbeitsverhältnis angeboten worden. Nach dem eindeutigen Tarifwortlaut kommt es weder auf die Eignung des Arbeitnehmers für die Tätigkeit, noch auf die Belegenheit des neuen Arbeitsplatzes im Einzugsbereich des bisherigen Beschäftigungsortes, noch auf sonstige Zumutbarkeitskriterien an. Die Tarifvertragsparteien hätten durch die Verwendung der Formulierung "als zumutbar gilt …" zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Fiktion handle, Umstände des Einzelfalles also keine Rolle spielen sollten. Dem Kläger stehe deshalb selbst dann kein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zu, wenn er aus persönlichen Gründen wie der Betreuung seines psychisch kranken Kindes und aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sein sollte, die ihm angebotene Stelle anzutreten. Um die soziale Rechtfertigung der Kündigung gehe es im vorliegenden Verfahren nicht und für die Zumutbarkeit im Sinne des § 2 Ziff. 3 TVSozSich komme es darauf nicht an. Gegen das ihm am 16. Mai 2014 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Juni 2014, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am 11. Juni 2014 eingegangen, Berufung eingelegt und diese zugleich begründet. Der Kläger trägt vor: Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei die Zumutbarkeit einer anderweitigen Verwendung entsprechend § 2 Ziff. 3 TV SozSich nicht ausschließlich nach dem Standort des Arbeitsplatzes und der Lohngruppe zu beurteilen. Es seien auch andere subjektive Kriterien beim Arbeitnehmer einzubeziehen. Lediglich wenn ein Arbeitnehmer eine für ihn ausführbare Beschäftigung nicht annehme und deshalb selbst für eintretende Einkommenseinbußen verantwortlich sei, sei es gerechtfertigt, ihn von Leistungen der Überbrückungsbeihilfe auszuschließen. Die Tarifvertragsparteien hätten deswegen mit der Regelung in § 2 Ziff. 3 TV SozSich lediglich festlegen wollen, welche anderweitige Verwendung grundsätzlich als zumutbar anzusehen sei. Eine andere Bewertung im Einzelfall aufgrund der konkreten subjektiven Umstände sei dadurch nicht ausgeschlossen worden. Bei einer anderen Auslegung sei nicht nachvollziehbar, weshalb überhaupt der Terminus der Zumutbarkeit im Zusammenhang mit einer anderweitigen Verwendung benutzt worden sei. Vielmehr wäre in diesem Fall ein Standort innerhalb des Geltungsbereichs des Tarifvertrags sowie eine gleiche bzw. niedrigere Lohngruppe direkt als Ausschlussgrund für die Ansprüche genannt worden. Auch aus den Erläuterungen in Ziff. 2.3.2 zum TV SozSich ergebe sich, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der Zumutbarkeit nicht hätten abschließend festlegen wollen. Die Festlegung, dass das Angebot einer höherwertigen Beschäftigung unzumutbar sein könne, wenn die Tätigkeit den Arbeitnehmer überfordern würde, stehe einer Ausschließlichkeit des Regelungswortlauts von § 2 Ziff. 3 TV SozSich entgegen. Die Bewertung der Zumutbarkeit allein nach der Lohn- bzw. Gehaltsgruppe würde zu dem sinnwidrigen Ergebnis führen, dass z.B. ein Bauingenieur als Übersetzer oder Buchprüfer - jeweils Gehaltsgruppe 7 - weiterarbeiten müsste. Soweit in dem Angebot schwere Hebetätigkeiten hervorgehoben worden seien, habe er daraus schließen müssen, dass es um Arbeiten gehe, die über den normalen Tätigkeitsbereich für Küchenhelfer hinausgingen. Er sei tatsächlich nur mit leichten körperlichen Tätigkeiten beschäftigt worden, insbesondere mit dem Waschen von Salat und Kartoffeln, Schälen von Gemüse, Geschirr spülen und sauber machen. Zumindest nach Vorlage der entsprechenden Atteste seien ihm seit 2009 keine schweren körperlichen Arbeiten mehr zugewiesen worden. Er habe nicht geäußert, dass er für eine Beschäftigung in W. oder sogar im gesamten Bundesgebiet zur Verfügung stehe. Soweit dies von Dritten gegenüber seinem Arbeitgeber mitgeteilt worden sein sollte, liege eine Verwechslung oder ein Missverständnis vor. Jedenfalls hätten diese dritten Personen keine Legitimation für ihn Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber abzugeben. Mit dem Schreiben vom 13. Juni 2013 habe er jedenfalls unmissverständlich erklärt, dass er keine Weiterbeschäftigung außerhalb des Einzugsgebietes wünsche. Der Arbeitgeber hätte im Hinblick auf seine Ablehnung der Stelle klarstellen müssen, dass mit der Angabe "schweres Heben" lediglich das schwere Heben im Rahmen einer normalen Küchenhelfertätigkeit gemeint sei. Die Kläger beantragt, das erstinstanzliche Urteil abzuändern und nach seinen erstinstanzlichen Schlussanträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Die Zumutbarkeit der anderweitigen Verwendung sei in § 2 Ziff. 3 S. 2 TV SozSich abschließend legal definiert. Zumutbar sei danach jede anderweitige Verwendung iSd. § 1 Ziff. 3 ff KSchTV vom 16. Dezember 1966. Diese tarifliche Regelung des KSchTV TV habe lediglich einen Schutz vor einer deutlichen Verschlechterung der Eingruppierung vorgesehen. An eine Küchenhilfe in W. würden keine anderen Anforderungen gestellt als in H./M. Die Stellenbeschreibungen (Bl.108 ff. d. A.) seien im wesentlichen Inhalt gleich, da auch die Tätigkeit dieselbe sei. Es handle sich an beiden Orten um eine militärische Truppenküche, die über ein standardisiertes Inventar verfüge, Kochtöpfe und anders Küchenzubehör seien vom Gewicht gleich. Auch in H./M. seien schwere Hebetätigkeiten zB. das Tragen von gefüllten Kochtöpfen erforderlich. Zunächst suche das RIF-Team außerhalb des Einzugsbereichs, wenn Arbeitnehmer prinzipiell bereit seien, sich dorthin vermitteln zu lassen. Dies habe aber nichts mit dem Anspruch nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung zu tun. Wenn es im Sinne dieses Tarifvertrags eine freie Stelle gebe, werde diese selbstverständlich auch dann angeboten, wenn sie nicht im Einzugsbereich des bisherigen Beschäftigungsortes liege und auch dann, wenn der Arbeitnehmer sich nicht grundsätzlich bereit erklärt habe, auch außerhalb des Einzugsbereichs verwendet zu werden. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.