Urteil
6 AZR 628/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Tarifregelung, die Beschäftigte mit gleicher Betriebszugehörigkeit wegen des Erreichens des 55. Lebensjahrs bevorzugt, ist unmittelbar altersdiskriminierend.
• Ansprüche auf Entgeltnachzahlung wegen einer als diskriminierend festgestellten Tarifregelung können verfallen sein, wenn tarifliche Ausschlussfristen bereits begonnen haben.
• Die Frist des § 37 Abs. 1 TVöD-AT beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs; die Unkenntnis der Rechtslage rechtfertigt grundsätzlich kein Abweichen.
• Die form- und hinreichend bestimmte Geltendmachung eines neuen Anspruchs ist erforderlich; eine frühere Geltendmachung eines anders begründeten Anspruchs wahrt nicht stets die Ausschlussfrist für einen eigenständigen Anspruch.
• Treu und Glauben rechtfertigt nur ausnahmsweise die Zulassung verspäteter Ansprüche, wenn der Anspruchsgegner Pflichten verletzt hat; das bloße Ruhen eines Verfahrens begründet dies nicht.
Entscheidungsgründe
Unmittelbare Altersdiskriminierung durch Kürzungsklausel und Ausschlussfristwirkung • Eine Tarifregelung, die Beschäftigte mit gleicher Betriebszugehörigkeit wegen des Erreichens des 55. Lebensjahrs bevorzugt, ist unmittelbar altersdiskriminierend. • Ansprüche auf Entgeltnachzahlung wegen einer als diskriminierend festgestellten Tarifregelung können verfallen sein, wenn tarifliche Ausschlussfristen bereits begonnen haben. • Die Frist des § 37 Abs. 1 TVöD-AT beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs; die Unkenntnis der Rechtslage rechtfertigt grundsätzlich kein Abweichen. • Die form- und hinreichend bestimmte Geltendmachung eines neuen Anspruchs ist erforderlich; eine frühere Geltendmachung eines anders begründeten Anspruchs wahrt nicht stets die Ausschlussfrist für einen eigenständigen Anspruch. • Treu und Glauben rechtfertigt nur ausnahmsweise die Zulassung verspäteter Ansprüche, wenn der Anspruchsgegner Pflichten verletzt hat; das bloße Ruhen eines Verfahrens begründet dies nicht. Der Kläger, seit 1988 bei der Beklagten (Bundesrepublik) beschäftigt und tarifgebunden, erhielt seit 2006 eine persönliche Einkommenssicherungszulage nach § 6 TV UmBw. Die Tarifnorm sah vor, dass die Zulage bei allgemeinen Entgelterhöhungen bei bestimmten Beschäftigtengruppen um ein Drittel bzw. zwei Drittel gekürzt wird; hiervon betroffen waren Beschäftigte mit mindestens 15 Jahren Betriebszugehörigkeit, die noch nicht 55 Jahre alt sind. Ab 2008 kürzte die Beklagte die Zulage des Klägers entsprechend; der Kläger hielt die Kürzung für rechtswidrig und machte Ansprüche geltend. Nachdem obergerichtliche Entscheidungen zur Altersdiskriminierung ergangen waren, erweiterte der Kläger 2013 seine Klage mit dem Vorwurf unmittelbarer Altersdiskriminierung der Tarifregelung. Die Beklagte rügte Verwirkung/Verfall wegen tariflicher Ausschlussfristen. Die Vorinstanzen teilten teilweise, zum Teil abweichend, die Ansprüche; die Revisionen führten zur teilweisen Aufhebung und Neufestsetzung eines Nachzahlungsanspruchs für November 2012 bis Juni 2013. • I. Die Regelung des § 6 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a i.V.m. Satz 4 Buchst. a TV UmBw benachteiligt jüngere Beschäftigte mit gleicher Betriebszugehörigkeit zugunsten Älterer (Vollendung 55. Lebensjahr) und ist damit unmittelbar altersdiskriminierend; daraus ergibt sich grundsätzlich Anspruch auf uneingeschränkte Dynamisierung der persönlichen Zulage (§ 6 Abs.1, Abs.3 Satz 1 TV UmBw). • II. Vor November 2012 fällig gewordene Ansprüche sind nach § 37 Abs.1 TVöD-AT verfallen; die Berufung auf Treu und Glauben greift nicht durch. Die Ausschlussfrist beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs (maßgeblich: § 24 Abs.1 TVöD-AT für Fälligkeit der Zulage), nicht mit Kenntnis gerichtlicher Entscheidungen. Unkenntnis der Rechtslage entfällt als Rechtfertigungsgrund, weil dem Kläger die tatrelevanten Angaben bekannt und die Ansprüche bezifferbar waren. • III. Eine frühere Geltendmachung vom 25.09.2008 bewahrte nicht die Ausschlussfrist für den diskriminierungsfreien Anspruch. Eine ordnungsgemäße Geltendmachung i.S.v. § 37 Abs.1 TVöD-AT setzt hinreichend bestimmte, nach Empfängerhorizont erkennbare Angaben zu Grund, Höhe und Zeitraum voraus; die 2008ige Erklärung betraf lediglich die Berechnung der Abschmelzung und begründete keinen Anspruch aus dem anderen rechtlichen Gesichtspunkt (Altersdiskriminierung). • IV. Treu und Glauben rechtfertigt nur in besonderen Fällen die Zulassung verspäteter Ansprüche, etwa wenn der Arbeitgeber dem Anspruchsteller die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen vorsätzlich vorenthält oder täuscht. Hier bestand kein derartiges Verhalten; das Ruhen des Verfahrens begründete kein Vertrauen derartiger Tragweite. • V. Der Kläger hat die diskriminierungsfreie Forderung für den Zeitraum seit November 2012 fristgerecht mit dem Wiederaufnahmeschriftsatz vom 6. Mai 2013 geltend gemacht; die Beklagte konnte Umfang und Berechnungsgrundlage erkennen, so dass ein Nachzahlungsanspruch für November 2012 bis Juni 2013 in Höhe von 1.075,24 Euro brutto besteht. Zinsen stehen nach §§ 291, 288 BGB zu; Kostenentscheidung nach § 92 ZPO. • Wichtigste Normen: § 6 TV UmBw, § 24 TVöD-AT, § 37 Abs.1 TVöD-AT, §§ 291, 288 BGB, § 92 ZPO Der Kläger hat teilweise gewonnen. Das BAG hält die einschlägige Tarifregelung für unmittelbar altersdiskriminierend, sodass dem Kläger grundsätzlich eine uneingeschränkt dynamisierte persönliche Zulage zusteht. Allerdings sind Ansprüche, die vor November 2012 fällig waren, wegen Ablaufes der tariflichen Ausschlussfrist (§ 37 Abs.1 TVöD-AT) verfallen; Treu und Glauben rechtfertigt hier keine Ausnahme. Der Kläger hat seine diskriminierungsfreie Forderung für den Zeitraum seit November 2012 fristgerecht geltend gemacht und erhält eine Nachzahlung von 1.075,24 Euro brutto zuzüglich Zinsen. Die Klage ist im Übrigen abzuweisen; die Kosten des Rechtsstreits werden überwiegend dem Kläger auferlegt.