Urteil
9 Sa 99/18
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBW:2019:1115.9SA99.18.00
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Leitsätze
Wenn die gesetzliche Krankenkasse eines Arbeitnehmers für ihr Mitglied Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend machen will, muss sich für den Arbeitgeber erkennbar aus dem Schreiben ergeben, dass sie dies in Vertretung für den Arbeitnehmer macht.(Rn.42)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach vom 15. Oktober 2018, 8 Ca 152/18, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wenn die gesetzliche Krankenkasse eines Arbeitnehmers für ihr Mitglied Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend machen will, muss sich für den Arbeitgeber erkennbar aus dem Schreiben ergeben, dass sie dies in Vertretung für den Arbeitnehmer macht.(Rn.42) I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg, Kammern Lörrach vom 15. Oktober 2018, 8 Ca 152/18, wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet und war daher zurückzuweisen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG an sich statthafte Berufung ist innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet worden. Berufung und Berufungsbegründung erfolgten formgerecht im Sinne der §§ 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist daher zulässig. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen die Klage abgewiesen. Daher wird zunächst auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vollumfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen in der Berufung geben keinen Anlass dazu, die Entscheidung abzuändern. Der Erbengemeinschaft nach dem verstorbenen Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche nach § 1922 Abs. 1 BGB i.V.m. § 611 BGB, § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG nicht zu. 1. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen unter Benennung der einschlägigen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts herausgearbeitet, dass § 38 Abs. 1 MTV Deutsche Post AG auf das Arbeitsverhältnis im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anzuwenden ist. Diese Ausführungen sind zutreffend und ihnen ist nichts hinzuzufügen. Die Ausführungen in der Berufung beschränken sich auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ohne nähere Auseinandersetzung mit dem arbeitsgerichtlichen Urteil. Weitere Ausführungen sind daher nicht veranlasst. 2. Ansprüche auf Vergütungszahlung für die vom Kläger während der Wiedereingliederungsmaßnahme geleisteten Arbeitsstunden bestehen aus mehreren Gründen nicht. Zum ersten hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass diese Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht worden sind. Darüber hinaus handelt es sich bei der Erbringung von „Arbeitsleistung“ während einer Wiedereingliederungsmaßnahme gerade nicht um Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung, für die ein Vergütungsanspruch besteht, sondern um die schrittweise Heranführung des nach wie vor arbeitsunfähigen Arbeitnehmers an die geschuldete Arbeitsleistung. Das Wiedereingliederungsverhältnis ist nicht als Teil des Arbeitsverhältnisses zu werten, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar. Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch einen Rehabilitationszweck. Hierbei spielen therapeutische Gründe eine entscheidende Rolle. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet, sondern auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 BGB befreit, da die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert. Der Arbeitnehmer unterliegt nur eingeschränkt, entsprechend der getroffenen Wiedereingliederungsvereinbarung und soweit dies mit dem Zweck der Wiedereingliederungsmaßnahme vereinbar ist, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers. Da der Arbeitnehmer im Rahmen der Wiedereingliederung nicht die geschuldete Arbeitsleistung erbringt, besteht kein Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung, es sei denn, der Arbeitgeber hat sich bei Abschluss der Wiedereingliederungsvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend zu einer Zahlung verpflichtet (BAG Urt. v. 24. September 2014 – 5 AZR 611/12; NZA 2014, 1407, beck-online). Der Arbeitnehmer hat während der Wiedereingliederung unter den allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf die ihm sozialversicherungsrechtlich zustehenden Leistungen (vom Stein/Rothe/Schlegel, HdB ArbeitsR, § 2. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Rn. 82-86, beck-online, m.w.N.). Zuletzt ist die Klage auch unschlüssig, denn zum einen ergibt sich aus dem Wiedereingliederungsplan, dass der Kläger jedenfalls 4 Stunden täglich im Rahmen der Wiedereingliederung beschäftigt wurde, so dass er deutlich zu viel an Vergütung verlangt. Zudem fehlt ein substantiierter Sachvortrag, dass zwischen den Parteien vereinbart worden ist, dass die zusätzlichen Stunden zu vergüten sind. Allein der Umstand, dass der Kläger jedenfalls nach seinen Behauptungen mehr Arbeitsstunden geleistet haben will als im Wiedereingliederungsplan vorgesehen waren, begründet keinen Vergütungsanspruch, denn der Wiedereingliederungsplan ist eine ärztliche Empfehlung, von dem die Parteien einvernehmlich abweichen können beispielsweise, wenn der Arbeitnehmer überfordert wird, aber auch, wenn er unterfordert ist. 3. Es besteht auch kein Anspruch auf die Vergütung der behaupteten Arbeitsleistung am 19. April 2017. Der Kläger behauptet selber nicht, dass dieser Anspruch fristgerecht geltend gemacht worden ist. 4. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ab dem 20. April 2017. Ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG vorliegen, ob der Kläger also am 19. April 2017 überhaupt arbeitsfähig gewesen ist, kann offenbleiben. Der Anspruch des Klägers ist nach § 38 Abs. 1 MTV Deutsche Post AG verfallen, da er vom Kläger nicht rechtzeitig geltend gemacht worden ist. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden. Deshalb wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichtes vollumfänglich Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass für eine Geltendmachung der Ansprüche des Klägers durch die B. Krankenkasse erforderlich gewesen wäre, dass sich aus deren Schreiben vom 18. Juli 2017 ergibt, dass sie hier nicht nur die Beklagte über die ihrer Ansicht nach vorliegende Rechtslage informiert, sondern darüber hinaus für die Beklagte erkennbar ist, dass die B. Krankenkasse zum Ausdruck bringt, dass sie im Namen des Klägers für diesen verlangt, dass die fragliche Entgeltfortzahlung an ihn geleistet wird. Die Angriffe der Berufung führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Berufung ist zwar beizupflichten, dass der Arbeitnehmer den Anspruch nicht selbst geltend machen muss. Ebenso ist ihr darin beizupflichten, dass es unerheblich ist, ob die Zahlungsaufforderung nur als Bitte formuliert ist. Es muss aber für den Empfänger des Schreibens erkennbar sein, dass mit dem Geltendmachungsschreiben die Erfüllung eines Zahlungsanspruches eines Arbeitnehmers der Beklagten in dessen Namen verlangt wird. Das ergibt sich aus dem Zweck der Ausschlussfristen. Sie sollen dem Schuldner eines Anspruchs vor Augen führen, dass er damit rechnen muss, von dem Gläubiger weiterhin in Anspruch genommen zu werden. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit. Der Anspruchsgegner soll sich auf die aus Sicht des Anspruchstellers noch offene Forderung rechtzeitig einstellen, Beweise sichern und gegebenenfalls Rücklagen bilden können. Vor der Verfolgung von Ansprüchen, mit deren Geltendmachung er nicht rechnet und auch nicht rechnen muss, soll er geschützt werden. Ausgehend von diesem Zweck ist zur ordnungsgemäßen Geltendmachung im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsgegner muss ausgehend von seinem Empfängerhorizont erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (BAG 18. Februar 2016 – 6 AZR 628/14, NZA-RR 2016, 330, beck-online). Der Anspruchsteller muss daher unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG, ebd.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Für die Beklagte war ausgehend von ihrem Empfängerhorizont nicht erkennbar, dass durch das Schreiben der B. Krankenkasse vom 18. Juli 2017 der Kläger darauf bestanden hat, dass ihm gegenüber Entgeltfortzahlung geleistet wird. Ob der Kläger als - vermeintlicher – Gläubiger der Entgeltfortzahlung diesen Anspruch geltend macht oder nicht, ist allein Sache des Klägers. Dritte können nicht darüber entscheiden, ob der Kläger gegenüber der Beklagten seinen vermeintlichen Entgeltfortzahlungsanspruch durchsetzt oder nicht. Daher kann nur der Kläger selbst seinen Anspruch wirksam gegenüber der Beklagten geltend machen, und nicht wie von der Berufung angenommen beliebige Dritte. Das muss der Kläger als Gläubiger allerdings nicht persönlich tun, sondern er kann sich dazu auch der Hilfe Dritter bedienen. Die Geltendmachung des Anspruchs kann grundsätzlich durch einen bevollmächtigten Vertreter erfolgen (BAG 14. August 2002, 5 AZR 341/01). Die Geltendmachung durch einen Vertreter setzt allerdings voraus, dass für den Empfänger des Geltendmachungsschreibens erkennbar ist, dass der Verfasser des Schreibens als Vertreter handelt. Das ergibt sich aus dem Offenkundigkeitsprinzip, wie es in § 164 Abs. 2 BGB normiert ist. Andernfalls ist es nach den oben dargestellten Grundsätzen keine Geltendmachung durch den Gläubiger selbst. Es ist für den Empfänger des Geltendmachungsschreibens dann gerade nicht erkennbar, dass der Gläubiger, hier der Kläger, es ist, der auf die Zahlung des Anspruchs besteht (siehe auch Schaub, Handbuch Arbeitsrecht § 209 Rz. 34 und Rz. 40). Unter Anwendung dieses Maßstabes genügt das Schreiben der B. Krankenkasse vom 18. Juli 2017 nicht den Anforderungen an eine Geltendmachung im Sinne des § 38 Abs. 1 MTV Deutsche Post AG. Das Schreiben lässt zunächst nicht erkennen, dass die B. Krankenkasse im Auftrag oder im Namen des Klägers handelt. Der Kläger wird zwar im Betreff erwähnt, sodann wird jedoch weiter ausgeführt, dass er nach seinen Angaben (und nicht nach der Überzeugung der B. Krankenkasse) am 19. April 2017 die volle Arbeitsleistung erbracht habe. Die folgenden drei Absätze beschäftigen sich sodann mit der Darstellung der Rechtslage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EFZG. Allein der Satz „Wir bitten Sie deshalb, ab 20.4.2017 6 Wochen Entgelt zu zahlen.“ weist überhaupt darauf hin, dass die B. Krankenkasse von einer Entgeltzahlungspflicht der Beklagten ausgeht. In dem Schreiben findet sich jedoch nicht ein einziger Hinweis darauf, dass sie diese Bitte im Namen des Klägers äußert. Aus der nach dem Empfängerhorizont maßgeblichen Sicht der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den Gesamtumständen dieses Schreibens, dass es sich um eine Geltendmachung für den Kläger handelt. Es gehört nicht zu den Aufgaben der B. Ersatzkasse, Entgeltansprüche von Arbeitnehmern geltend zu machen. Die Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung sind in § 1 ff. SGB V geregelt. Die Geltendmachung von Ansprüchen von Arbeitnehmern gegenüber ihrem Arbeitgeber gehört nicht dazu, solange nicht ein Anspruchsübergang wegen einer Gleichwohlgewährung vorliegt. Daher brauchte die Beklagte bereits nicht damit zu rechnen, dass die B. Krankenkasse außerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches als Körperschaft des öffentlichen Rechtes nicht übertragene Aufgaben wahrnimmt, so dass sie das Schreiben vom 18. Juli 2017 nicht als Geltendmachungsschreiben verstehen brauchte. Hinzu kommt, dass derartige Schreiben einer Krankenkasse regelmäßig vor dem Hintergrund erfolgen, dass ansonsten die Krankenkasse bei Nichtleistung geschuldeter Entgeltfortzahlung eine gleichwohl Leistung durch die Gewährung von Krankengeld zu erbringen hat. Gerade daher stellt sich ein Schreiben, mit dem die Krankenkasse den Arbeitgeber darauf hinweist, dass seitens des Arbeitgebers Zahlungspflicht besteht als die Wahrnehmung eigener Interessen und nicht die Wahrnehmung der Interessen des Versicherten dar. Zuletzt hatte die Krankenkasse dieses Schreiben auch nicht an den zuständigen Vertreter des Arbeitgebers, sondern das Personalzahlungscenter der Beklagten in F. gerichtet. Dass dieses zur Entgegennahme derartiger Schreiben berechtigt gewesen sei, hat der Kläger selbst nicht vorgetragen. Eine solche Zuständigkeit des Personalzahlungscenters für die Entgegennahme von derartigen Geltendmachungsschreiben ist auch deshalb nicht anzunehmen, weil diese Einrichtung keinerlei Kenntnisse über Sachverhalt und Berechtigung der Forderung hat. Vielmehr sind Schreiben, mit denen Ansprüche gegen den Arbeitgeber geltend gemacht werden, an die Personen zu richten, die vom Arbeitgeber zur Entgegennahme derartiger Erklärungen beauftragt sind. Mangels anderer Regelungen ist dies regelmäßig die Personalabteilung oder der Leiter des Betriebes, gegebenenfalls hier auch des Zustellstützpunktes, aber nicht das Personalzahlungscenter. Aus den genannten Gründen ist die Berufung unbegründet, denn das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Erbengemeinschaft nach dem Kläger war daher zurückzuweisen. III. Nach § 97 Abs. 1 ZPO hat die Erbengemeinschaft nach dem Kläger die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Die Erbengemeinschaft des am 00.00.2018 verstorbenen Klägers (fortan weiterhin Kläger) verlangt von der Beklagten Vergütung für Arbeitsleistung während einer Wiedereingliederungsmaßnahme und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Aufgrund langandauernder Erkrankung des Klägers endete sein Anspruch auf Krankengeld mit Ablauf des 22. Dezember 2016. Vom 5. Dezember 2016 an befand er sich in einer Wiedereingliederungsmaßnahme bei der Beklagten, die ursprünglich bis zum 14. Januar 2017 dauern sollte. Am 4. Januar 2017 zog sich der Kläger während seiner Tätigkeit eine Fraktur des Sprunggelenks zu, aufgrund derer er erneut arbeitsunfähig bis einschließlich zum 18. April 2017 erkrankte. Für diesen Zeitraum erhielt er Verletztengeld. Ob der Kläger am 19. April 2017, an dem er im Zustellstützpunkt der Beklagten Tätigkeiten ausübte, wieder arbeitsfähig war, ist zwischen den Parteien streitig. Seit dem 20. April 2017 war der Kläger sodann aus den gleichen Gründen wie in der Vergangenheit arbeitsunfähig erkrankt. Nach dem am 1. August 1992 geschlossenen Arbeitsvertrag gelten für das Arbeitsverhältnis der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Bundespost (TVAng) und die sonstigen Tarifverträge für die Angestellten der Deutschen Bundespost oder der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TVArb) sowie die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien vereinbart. § 38 Abs. 1 - Ausschlussfrist - des Manteltarifvertrages der Deutschen Post AG lautet wie folgt: „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen beiderseits, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Für regelmäßig wiederkehrenden Leistungen bedarf es keiner erneuten schriftlichen Geltendmachung, sofern der jeweilige Anspruch auf demselben Fehler beruht.“ Der Kläger ist nicht Mitglied der den Tarifvertrag schließenden Gewerkschaft. Mit Schreiben vom 18. Juli 2017 (Anl. K5 zur Klage, Seite 9 der arbeitsgerichtlichen Akte) wandte sich die Krankenkasse des Klägers, die B. an die „Deutsche Post AG, Personalzahlungscenter FHD in F.“ mit einem Schreiben, in dem sie darlegte, dass der Kläger seit dem 20. April 2017 erneut arbeitsunfähig erkrankt sei, nach seinen Angaben jedoch am 19. April 2017 volle Arbeitsleistung erbracht habe und der Beklagten daher mitgeteilt werde, dass für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 20. April 2017 Entgeltfortzahlung für sechs Wochen zu leisten sei. Die B. bittet deshalb die Beklagte, ab dem 20. April 2017 sechs Wochen Entgelt zu zahlen. Mit der vorliegenden Klage, die beim Arbeitsgericht am 16. April 2018 einging, machte der Kläger Arbeitslohn für die Tage vom 27. bis 31. Dezember 2016 für jeweils 4 Stunden täglich zu jeweils 15,58 € brutto pro Stunde, insgesamt 313,60 € brutto geltend. Für die Zeit vom 2. bis 4. Januar 2017 verlangt er Vergütung für 4 Stunden täglich je 15,98 € brutto/Stunde, insgesamt 191,76 € brutto. Für den Zeitraum ab dem 19. April 2017 verlangt er für den 19. April 2017 Arbeitsvergütung und ab dem 20. April 2017 Entgeltfortzahlung für sechs Wochen in Höhe von € 3.818,23. Auf die Berechnung auf Seite 4 der Klage wird Bezug genommen. Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger vorgetragen, die geltend gemachten Ansprüche stünden ihm in voller Höhe zu. Der Manteltarifvertrag der Deutschen Post AG sei nicht einschlägig, da der Kläger kein Gewerkschaftsmitglied sei. Im Arbeitsvertrag sei auch keine so genannte kleine dynamische Bezugnahme - Klausel enthalten, so dass der Tarifvertrag für die Deutsche Post AG nicht gelte. Zudem sei ein entsprechender Anspruch des Klägers auch rechtzeitig geltend gemacht worden durch das Schreiben der B. Krankenkasse vom 18. Juli 2017. Der Vergütungsanspruch ergebe sich aus dem Umstand, dass er während der Wiedereingliederungsmaßnahme nicht nur die dort vorgesehenen Stunden, sondern auf Anweisung seiner Vorgesetzten täglich 6 Stunden seine vertraglich geschuldete Arbeit verrichtet habe. Er habe an den genannten Tagen jeweils 6 Stunden Post sortiert und zugestellt. Damit habe er nicht lediglich Leistungen aus dem Wiedereingliederungsverhältnis entsprechend dem Wiedereingliederungsplan (Anl. K2, Aktenseite 6) erbracht, sondern darüber hinaus Arbeitsleistungen, die im Austausch von Leistung und Gegenleistung stünden. Am 19. April 2017 habe der Kläger eine volle Arbeitsschicht gearbeitet. Erst danach sei er mit der Bemerkung, er sei ja nicht gesund, wieder heimgeschickt worden. Vor dem Arbeitsgericht hat der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 4.323,59 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 1. Juni 2017 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bestreitet, dass der Kläger am 19. April 2017 überhaupt zu einer Arbeitsleistung in der Lage gewesen sei. Er habe lediglich 18 % der Zustellungstätigkeiten erledigt. Im Übrigen sei ein weitergehender Anspruch nach § 38 des Manteltarifvertrages der Deutschen Post AG verfallen. Das Schreiben der Krankenkasse B. stelle keine Geltendmachung dar. Das Arbeitsgericht hat durch das angegriffene Urteil vom 15. Oktober 2018 die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Ansprüche des Klägers seien nach den tarifvertraglichen Ausschlussfristen des § 38 Abs. 1 des MTV der Deutschen Post AG verfallen. Dieser Tarifvertrag finde aufgrund einer ergänzenden Auslegung der im Arbeitsvertrag enthalten Inbezugnahmeklausel auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung. Die Ansprüche seien nicht rechtzeitig geltend gemacht worden. Das Schreiben der B. Krankenkasse vom 18. Juli 2017 stelle keine Geltendmachung im Sinne des § 38 Abs. 1 MTV dar. Bezüglich der Ansprüche für vermeintliche tatsächliche Arbeitsleistung liege bereits auch nach dem Vortrag des Klägers keine Geltendmachung vor. Gleiches gelte jedoch auch für die Geltendmachung der Entgeltfortzahlungsansprüche ab dem 20. April 2017, denn in dem gesamten Schreiben der B. Krankenkasse finde sich kein Hinweis darauf, dass diese die Forderungen im Namen und im Auftrag des Klägers gegenüber der Beklagten erhebe. Diese hätte stattdessen erkennbar gegenüber der Beklagten zum Ausdruck bringen müssen, dass sie vom Kläger beauftragt worden sei. Gegen das dem Klägervertreter am 18. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat diese fristgerecht am 16. November 2018 Berufung eingelegt und diese ebenso fristgerecht am 18. Dezember 2018 begründet. Zur Begründung der Berufung führt der Kläger aus, das Arbeitsgericht habe fälschlich angenommen, dass § 38 des MTV Anwendung finde. Zum einen sei dieser Tarifvertrag nicht einschlägig, da der Kläger kein Gewerkschaftsmitglied sei. Im Arbeitsvertrag handele es sich lediglich um eine kleine dynamische Bezugnahmeklausel, die den MTV Deutsche Post AG gerade nicht erfasse. Im Übrigen seien die Ansprüche durch das Schreiben der B. Krankenkasse vom 18. Juli 2018 rechtzeitig geltend gemacht worden. Die eindeutige Aufforderung, an den Kläger die entsprechenden Zahlungen zu erbringen ergebe sich aus dem Satz in dem Schreiben, mit dem die B. Krankenkasse die Beklagte bittet, ab dem 20. April 2016 6 Wochen Entgelt zu zahlen. Die B. Krankenkasse sei auch durch den vormals beauftragten Rechtsanwalt des Klägers, den Streitverkündeten Rechtsanwalt R. dazu beauftragt gewesen. Der Tarifvertrag verlange nicht, dass der Kläger den Anspruch selber geltend mache. Die B. Krankenkasse habe klar ausgedrückt, dass die Entgeltfortzahlung dem Kläger geschuldet werde und an diesen zu leisten sei. Der Kläger beantragt daher: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 4.323,53 brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Juni 2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil als zutreffend. Zudem weist sie darauf hin, dass das angebliche Geltendmachungsschreiben der B. Krankenkasse hätte an die Niederlassungsleitung oder die Personalleitung der Niederlassung gerichtet werden müssen, nicht jedoch an das Personalzahlungscenter FHD in F. Dieses sei dafür nicht zuständig, sondern lediglich eine Zahlungsstelle. Zudem habe die B. Krankenkasse - sollte es sich tatsächlich um eine Geltendmachung im Sinne des Tarifvertrages handeln – außerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse gehandelt. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Kläger ist im Laufe des Berufungsverfahrens am 00.00. 2018 verstorben. Der Rechtsstreit ist von den Erben des Klägers mit Schriftsatz vom 17. September 2019 aufgenommen worden. Die Erbengemeinschaft nach dem Kläger hat mit Schriftsatz vom 14. November 2019 Rechtsanwalt R. den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit nicht beigetreten.