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Urteil

11 Ca 4120/21 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGK:2022:0505.11CA4120.21.00
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an das beklagte Land 20.788,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 50 % und das beklagte Land zu 50 %.

4. Streitwert: 41.567,60 EUR /Gebührenstreitwert: 44.407,41 EUR

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an das beklagte Land 20.788,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.09.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 50 % und das beklagte Land zu 50 %. 4. Streitwert: 41.567,60 EUR /Gebührenstreitwert: 44.407,41 EUR Tatbestand Die Parteien streiten über einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung überzahlter Vergütung. Der Kläger war seit 1978 bis zum 31.08.2021 bei der Beklagten als Forstwirt im V Revier (E) zuletzt mit einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.985,03 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet TV-L in der aktuellen Fassung Anwendung. Mit Änderungsvertrag vom 14.10.2009 zum Arbeitsvertrag vom 08.10.2009 reduzierte der Kläger seine Arbeitszeit ab dem 01.01.2010 von 38,5 Stunden wöchentlich auf 24 Stunden wöchentlich. Wegen der Einzelheiten des Änderungsvertrages wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Kopie (Bl. 28 GA) Bezug genommen. In der Folgezeit wurde der Kläger weiterhin auf der Basis einer Vollzeittätigkeit vergütet. Erst mit Telefonat vom 19.10.2015 teilte die Dienststelle dem zur die Berechnung und Zahlbarmachung der Vergütung zuständigen Landesamt für Besoldung und Versorgung (im folgednen LBV) mit, dass der Kläger seit dem 01.01.2010 lediglich mit 24 Stunden beschäftigt sei. Die entsprechende Änderungsmitteilung ging erst am 20.10.2015 beim LBV ein (Bl. 156 GA). Mit Schreiben vom 23.11.2015 (Bl. 184) wurden die zu viel gezahlten Bezüge i. H. v. 28.421,57 Euro (Zeitraum 01.10.2012 bis 31.10.2015; Abrechnung nach Einführung SAP) vom Kläger zurückgefordert. Mit Schreiben vom 30.12.2015 (Bl. 188 GA) wurde der Kläger darüber informiert, dass die Rückforderung für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2012 (Zeitraum vor Einführung Abrechnungsprogramm SAP) 35.649,22 Euro brutto beträgt. Davon wurden 7.316,58 Euro an Sozialversicherungsbeiträgen erstattet. Für den Zeitraum 01.01.2010 bis 30.09.2012 beträgt die Forderung damit 28.332,64 Euro. Der Kläger wurde ebenfalls in dem Schreiben darüber informiert, dass sich für den gesamten Zeitraum 01.01.2010 - 31.10.2015 somit eine Forderung in Höhe von 56.754,21 Euro (= 28.421,57 Euro + 28.332,64 Euro) ergibt. Seit den Bezügen für Dezember 2015 wurden monatliche Raten zu je 200,28 Euro netto einbehalten (s. Aufstellung Bl. 139 GA). Insgesamt wurde auf diese Weise ein Betrag von 13.348,20 EUR einbehalten, so dass 43.005,45 EUR offen blieben, die die das beklagte Land geltend machte. Der Kläger ist der Ansicht, ein Rückzahlungsanspruch des beklagten Landes, welchen er der Höhe nach bestreitet, sei gemäß § 37 TV-L verfallen. Klageweise fordert er die für den Zeitraum 01.10.2020 bis 31.05.2021 einbehaltenen 1.401,96 EUR heraus, die er mit Schreiben vom 31.05.2021 geltend gemacht hat. Der Kläger erhebt für den Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2011 die Einrede der Verjährung. Die Zahlung sei zudem in Kenntnis der Nichtschuld gemäß § 814 BGB erfolgt. Schließlich sei er entreichert gem. § 818 Abs. 3 BGB, da er die Überzahlung für den laufenden Lebensunterhalt ausgegeben habe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 1.401,96 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus für eine Betrag in Höhe von 200,28 EUR brutto seit dem 01.12.2020, für eine Betrag in Höhe von 200,28 EUR brutto seit dem 01.01.2021, für eine Betrag in Höhe von 200,28 EUR brutto seit dem 01.02.2021, für eine Betrag in Höhe von 200,28 EUR brutto seit dem 01.03.2021, für eine Betrag in Höhe von 200,28 EUR brutto seit dem 01.04.2021, für eine Betrag in Höhe von 200,28 EUR brutto seit dem 01.05.2021, für eine Betrag in Höhe von 200,28 EUR brutto seit dem 01.06.2021 an den Kläger zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Wiederklagend beantragt es zuletzt unter Klagerücknahme im übrigen, den Kläger zu verurteilen, an das beklagte Land 40.165,64 Euro netto nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz 14.09.2021 zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das beklagte Land fordert mit der Widerklage die Rückzahlung der überzahlten Beträge. Wegen der Zusammensetzung der Forderung wird auf die Aufschlüsselung des beklagten Landes im Schriftsatz vom 29.11.2021 (Bl. 496 ff.) Bezug genommen. Insoweit wurde die ursprüngliche Berechnung auf 53.914,40 EUR korrigiert. Es vertritt die Ansicht, dass es sowohl für die Frage der Ausschlussfrist als auch für die Verjährung allein auf die Kenntnis des LBV ankommen könne. Indem der Kläger den Abzug von seiner Vergütung akzeptiert habe, habe er die Forderung anerkannt i.S.d. § 212 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Zudem sei die Berufung auf die Ausschlussfrist treuwidrig. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet, die Widerklage ist teilweise begründet. I. Dem widerklagenden Land steht ein weiterer Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Vergütung gegen den Kläger in der zugesprochenen Höhe aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB zu. Der Kläger hat dagegen keinen Anspruch auf Auszahlung der einbehaltenen Vergütung, da das beklagte Land zu Recht mit Gegenansprüchen aufgerechnet hat. Das widerklagenden Land hat an den Kläger im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2015 Vergütung in Höhe von insgesamt 53.914,40 EUR netto zu viel gezahlt. Dies ergibt sich aus der nachvollziehbaren Aufstellung des widerklagenden Landes vom 29.11.2021, der der Kläger nicht mehr entgegen getreten ist. Von diesem Betrag sind die einbehaltenen Beträge (s. Bl. 116) abzuziehen, so dass 40.165,64 EUR netto verbleiben, von denen ein Betrag von 19.376,62 EUR (24.071,40 EUR abzügl. SV-Beiträge von 4.694,78 EUR) verjährt ist, so dass der ausgeurteilte Betrag verbleibt. a.. Der Anspruch des widerklagenden Landes ergibt sich dem Grunde nach aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative BGB. Der Kläger hat durch Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Leistung ist die zweckgerichtete Vermögensvermehrung, die in den monatlichen Zahlungen der höheren Vergütung liegt. Unstreitig ist dem Kläger in den Monaten Januar 2010 bis Dezember 2015 eine Vollzeitvergütung für eine Teilzeittätigkeit zugeflossen. Ein Rechtsgrund hierfür bestand nicht. b. Die Einrede des § 814 BGB greift gegen den Anspruch nicht durch. Nach § 814 Alt. 1 BGB kann das zum Zweck der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Erforderlich ist die positive Kenntnis der Rechtslage im Zeitpunkt der Leistung. Nicht ausreichend ist die Kenntnis der Tatsachen, aus denen sich das Fehlen einer rechtlichen Verpflichtung ergibt. Der Leistende muss wissen, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet. Vorliegend war dem LBV nicht bekannt, dass das beklagte Land nicht zur Zahlung des Gehalts einer vollbeschäftigten Angestellten verpflichtet war. Die Kenntnis der Beschäftigungsbehörde reicht für eine Kenntnis iSv. § 814 Alt. 1 BGB nicht aus. Die Vorschrift stellt auf die Kenntnis des Leistenden ab. Die Beschäftigungsbehörde hat die Vergütung nicht geleistet. Eine Zurechnung des Wissens der Beschäftigungsbehörde analog § 166 Abs. 1 BGB bzw. eine Zusammenführung des Wissens von Beschäftigungsbehörde und Bezügestelle findet nicht statt. § 814 BGB ist eine Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, der widersprüchliches Verhalten verbietet (vgl. Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 814 Rn. 1; MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 814 Rn. 7 f.). An einem widersprüchlichen Verhalten fehlt es aber, wenn der leistende Vertreter des Arbeitgebers die Anpassung einer laufenden Vergütung an geänderte vertragliche Umstände deshalb unterlässt, weil ihm diese von einem anderen Vertreter des Arbeitgebers versehentlich nicht mitgeteilt werden. Das Erfordernis der positiven Kenntnis des Leistenden von der Nichtschuld iSv. § 814 BGB kann nicht durch die Zurechnung des Wissens anderer entsprechend § 166 Abs. 1 BGB ersetzt werden (BAG, Urteil vom 13. Oktober 2010 – 5 AZR 648/09 –, BAGE 136, 54-61, Rn. 14 - 16). c. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Entreicherung § 818 Abs. 3 BGB berufen. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist der Bereicherungsanspruch ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Allerdings besteht die Bereicherung fort, wenn der Bereicherungsschuldner mit der Ausgabe des Erlangten anderweitige Aufwendungen erspart. Diese Grundsätze gelten auch bei überzahltem Arbeitsentgelt. Die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall der Bereicherung liegt beim Anspruchsgegner, da es sich um eine rechtsvernichtende Tatsache handelt. Beruft sich der rechtsgrundlos überzahlte Arbeitnehmer auf Entreicherung, hat er im einzelnen Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist und er überdies keine Aufwendungen erspart, die er ohnehin gemacht hätte. Dabei können ihm allerdings Erleichterungen der Darlegungs- und Beweislast zu Gute kommen. Bei kleineren und mittleren Arbeitseinkommen und einer gleichbleibend geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts besteht die Möglichkeit des Beweises des ersten Anscheins für den Wegfall der Bereicherung (BAG 18. Januar 1995 - 5 AZR 817/93 - BAGE 79, 115, 119; BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 – 5 AZR 374/99 –, BAGE 98, 25-35, Rn. 17). Die vorliegenden Überzahlungen liegen aber deutlich über dem hier anzusetzenden Wert von 10 %, um eine geringe Überzahlung anzunehmen. Allgemein gilt, dass der Empfänger nicht mehr bereichert ist, wenn das Erlangte ersatzlos weggefallen ist und kein Überfluss mehr zwischen dem vorhandenen Vermögen und demjenigen Vermögen besteht, das auch ohne die ungerechtfertigte Bereicherung vorhanden gewesen wäre. Bei Überzahlung kommt es daher darauf an, ob der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht hat oder sich damit noch in seinem Vermögen vorhandener Werte oder Vorteile verschafft hat. Letzteres ist anzunehmen, falls anderweitige Ersparnisse oder Anschaffungen vorliegen. Auch eine mittels des rechtsgrundlos erlangten Geldes erlangte eingetretene Befreiung von Verbindlichkeiten zählen zu den weiterhin vorhandenen Vermögensvorteilen, die einem Wegfall der Bereicherung grundsätzlich entgegenstehen. Der Bereicherte hat ein Wegfall der Bereicherung vorzutragen und zu beweisen. Will er geltend machen, nicht mehr bereichert zu sein, muss er deshalb im Einzelnen die Tatsachen darlegen und gegebenenfalls Beweise erbringen, aus denen sich ergibt, dass die Bereicherung weggefallen ist, er also weder Aufwendungen erspart hat, die er ohnehin gemacht hätte, noch Schulden getilgt und dadurch seinen Vermögensstand verbessert hat. Dem genügt der Vortrag des Klägers nicht, der sich lediglich darauf beruft, die Beträge für den allgemeinen Lebensunterhalt verwandt zu haben. d. Die Forderung des beklagten Landes ist aber für die Zahlungen für die Jahre 2010-2011 verjährt. Der Kläger hat die Verjährungseinrede erhoben. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von dem den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. aa. Der Rückzahlungsanspruch ist jeweils mit der Auszahlung der Vergütung in den Jahren 2010-2015 entstanden. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung überzahlter Vergütung wird im Zeitpunkt der Überzahlung fällig, wenn die Vergütung fehlerhaft berechnet worden ist, obwohl ihm die maßgebenden Umstände bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es regelmäßig nicht an (BAG 1. Juni 1995 - 6 AZR 912/94 - BAGE 80, 144, 149; BAG, Urteil vom 23. Mai 2001 – 5 AZR 374/99 –, BAGE 98, 25-35, Rn. 28; BAG v. 10.03.2005- 6 AZR 217/04 Rn. 12 nach juris). bb. Eine grob fahrlässige Unkenntnis steht der positiven Kenntnis gleich. Grob fahrlässig handelt ein Gläubiger, wenn seine Unkenntnis auf einer besonders schweren Vernachlässigung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt beruht. Grobe Fahrlässigkeit ist zu bejahen, wenn sich dem Gläubiger die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufdrängen und er leicht zugängliche Informationsquellen nicht nutzt. Wenn sich der Gläubiger die Kenntnis in zumutbarer Weise ohne nennenswerte Mühe schaffen könnte und die auf der Hand liegende Erkenntnismöglichkeit nicht ausnutzt, ist grobe Fahrlässigkeit anzunehmen. So liegt hier der Fall. Die fehlende Kenntnis des LBV von den Überzahlungen liegt an der fehlenden Änderungsmitteilung der Dienststelle bei Änderung des Arbeitsvertrages des Klägers auf eine Teilzeittätigkeit im Jahr 2009. Nach der Darstellung des beklagten Landes stellt sich der Sachverhalt für die Kammer so dar, dass ein einmaliger Fehler gegenüber der Abrechnungsstelle erst nach 5 Jahre eher durch Zufall aufgrund eines Anrufs der Dienststelle herausgekommen. Es scheint demnach keinerlei Überprüfung der Richtigkeit der Daten durch das LBV zu erfolgen. Weder bei der Dienststelle noch beim LBV scheint es in irgendeiner Form eine regelmäßige Plausibilitätskontrolle der gezahlten Vergütungen zu geben. Eine Organisation, die so handelt, verschließt sich der Kenntnis auch einer wie im vorliegenden Fall offensichtlichen Überzahlung und handelt grob fahrlässig. Dabei kann sich das beklagte Land nicht darauf berufen, die Berechnung und Zahlbarmachung von Vergütung dem LBV übertragen zu haben, welches aufgrund der fehlenden Änderungsmitteilung keine Kenntnis von der Überzahlung haben konnte. Dabei kann dahinstehen, ob eine solche Organisationsform, die die Gefahren von einer fehlenden Informationsweitergabe beinhaltet und dennoch eine Überprüfung nicht vorsieht, grob fahrlässig ist, denn jedenfalls handelte die Dienstelle des Kläger grob fahrlässig, wenn ihr 5 Jahre nicht auffällt, dass die Änderungsmitteilung nie erfolgt ist. Gerade die Trennung der Vergütungsberechnung und –zahlung führt dazu, dass Kontrollen erforderlich sind, um solche Situationen zu vermeiden. Aus Respekt vor der behördlichen Zuständigkeitsordnung hat die Beurteilung behördlichen Handelns zwar nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nur auf das bei der zuständigen Behörde vorhandene Wissen abzustellen (BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 – 3 C 6/14 –, Rn. 16, juris). Eine Zurechnung kann aber aus Gründen des Verkehrsschutzes geboten sein, wenn etwa der Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens berechtigterweise darauf vertrauen darf, dass das von einem Bediensteten erlangte Wissen in einer Verwaltungseinheit übergreifend verfügbar ist. Die Risiken einer Wissensaufteilung hat derjenige zu tragen, der sie veranlasst hat und durch zweckmäßige Organisation beherrschen kann (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 1996 - V ZR 239/94 - BGHZ 132, 30 <35 f., 38 f.; BVerwG, Urteil vom 12. März 2015 – 3 C 6/14 –, Rn. 17, juris). Die Beschäftigten des Landes müssen aber grundsätzlich auf die Richtigkeit der Abrechnungen und Zahlungen des LBV vertrauen dürfen und davon ausgehen, dass die Abrechnungen entsprechend den tatsächlichen Vertragsbedingungen erfolgen. Das Erstellen einer Änderungsmitteilung im Falle einer Vertragsänderung, deren Richtigkeit offenbar nicht überprüft wird und die über 5 Jahre vergessen werden kann, stellt aber eine solche zweckmäßige Organisation nicht dar. Das beklagte Land kann sich vor diesem Hintergrund nicht darauf berufen, dass die Trennung der Aufgaben zu einer fehlenden Kenntnis geführt hat. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Aufspaltung von Zuständigkeiten nicht dazu führen darf, dass ein Vertragspartner einer juristischen Person schlechter gestellt wird als der Vertragspartner einer natürlichen Person (BGH 13.10.2000 — V ZR 149/99 — juris Rn. 14). Der Dienstelle musste sich die fehlerhafte Abrechnung aufdrängen, so dass die Unkenntnis des beklagten Landes grob fahrlässig ist. cc. Die Verjährung hat auch nicht durch ein Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen. Das bloße Akzeptieren einer Aufrechnung mit der Abrechnung Dezember 2015 kann nicht als Anerkenntnis der Gesamtforderung verstanden werden. Da es an einer Tilgungsbestimmung fehlt ist insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass auch möglicherweise verjährte oder verfallene Ansprüche anerkannt werden sollten. Dies gilt umso mehr, als die Forderungen für die verjährten Jahre erstmals mit Schreiben vom 30.12.2015 beziffert worden sind. e. Demgegenüber sind die Ansprüche aber nicht nach § 37 TV-L verfallen. Der Kläger kann sich hierauf nach § 242 BGB nicht berufen. Aus dem Grundsatz der allgemeinen Treuepflicht des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis ergibt sich, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, den Arbeitgeber vor drohenden Schäden zu bewahren und ihm diese anzuzeigen, soweit sie mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Ein solcher Schaden ist auch die Überzahlung nicht unerheblicher Entgeltbeträge. Der Arbeitgeber kann deshalb auch nach dem Ablauf einer tariflichen Ausschlussfrist mit dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung die Rückzahlung des Entgelts verlangen, wenn der Arbeitnehmer es pflichtwidrig unterlassen hat, ihm Umstände mitzuteilen, die ihn zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG vom 10.3.2005 - 6 AZR 217/04 - ZTR 2005, 365; vom 23.5.2001 - 5 AZR 374/99 - ZTR 2002, 84; LAG Berlin-Brandenburg vom 31.1.2018 - 15 Sa 732/17 - ZTR 2018, 402; vgl. aber Erl. 9.3). Eine solche pflichtwidrige Unterlassung ist i. d. R. anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer erkennt, dass seinem Arbeitgeber bei der Berechnung des Entgelts ein Irrtum unterlaufen ist, der zu einer erheblichen Überzahlung geführt hat, und er diese nicht anzeigt (BAG vom 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 - ZTR 2011, 169; vom 18.2.2016 - 6 AZR 628/14 - ZTR 2016, 314). Zwar ist der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht verpflichtet, eine vom Arbeitgeber erstellte Entgeltabrechnung zu überprüfen. Erhält er jedoch eine erhebliche Mehrzahlung, die er sich nicht erklären kann, hat er diese dem Arbeitgeber mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Prüfung und eventuellen Berichtigung zu geben (BAG vom 10.3.2005 - 6 AZR 217/04 - a. a. O.; vom 1.6.1995 - 6 AZR 912/94 - ZTR 1996, 32; Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 4 Grundsatz von Treu und Glauben, Rn. 25). Der Kläger hat im vorliegenden Fall über den 31.12.2009 hinaus weiterhin seine vorherige Vergütung erhalten, obwohl er die Arbeitszeit deutlich reduziert hat. Auch ohne die Entgeltabrechnungen konkret zu überprüfen, hätte ihn dies veranlassen müssen, den Arbeitgeber um Überprüfung zu bitten. f. Schließlich ist die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs auch nicht treuwidrig. Das beklagte Land hat den Anspruch unverzüglich geltend gemacht, als die Änderung der Vertragsregelungen dem LBV mitgeteilt wurde. Eine Treuwidrigkeit im Sinne einer Verwirkung, wie der Kläger meint, ist deshalb ausgeschlossen. Es gab keinen Anlass für den Kläger davon ausgehen zu dürfen, er müsse die Überzahlung nicht zurückerstatten (Umstandsmoment). g. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 247, 286,291 BGB II. Die Klage ist unbegründet. Da dem beklagten Land der geltend gemachte Anspruch wie ausgeführt zusteht, hat der Kläger keinen weiteren Vergütungsanspruch für den Zeitraum 01.10.2020 bis 31.05.2021, da das beklagte wirksam mit den Gegenansprüchen aufgerechnet hat. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. 92 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen und entspricht dem bezifferten Zahlungsantrag.