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Urteil

2 Sa 315 öD/20

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LARBGSH:2021:0420.2SA315OED20.00
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Leitsätze
1. Verlangt eine Klägerin Höhergruppierung unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, welches sich in einem vergleichbaren Fall mit Zahlungsansprüchen aufgrund einer Höhergruppierung auseinandersetzt, lässt sich hieraus ableiten, dass die Klägerin nicht nur eine Überprüfung ihrer Eingruppierung, sondern entsprechende Zahlung der Differenzbeträge verlangt. Dies ist für eine Geltendmachung im Sinne von § 37 TV-L ausreichend.(Rn.83) 2. Die Tätigkeit einer Servicekraft an einem Amtsgericht stellt sich als ein Arbeitsvorgang dar, innerhalb dessen zu prüfen ist, ob schwierige Tätigkeiten in einem rechtlich erheblichen Ausmaß anfallen.(Rn.68) Dieses rechtlich erhebliche Ausmaß entspricht nicht den Vorgaben der Entgeltgruppen von 1/3, 1/5, 1/2, sondern das rechtlich erheblich Ausmaß ist dann erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann.(Rn.74) 3. Die Aussetzung des Verfahrens wegen einer in einem anderen Verfahren eingelegten Verfassungsbeschwerde liegt im Ermessen des Gerichts. Hierbei ist insbesondere der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz zu beachten.(Rn.85)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.09.2020 - 4 Ca 796 öD/20 - abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 04.10.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 der Entgeltverordnung zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) und ab dem 01.01.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a der Entgeltverordnung zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge seit diesem Zeitraum ab dem 01. des Folgemonats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen). 3. Der Antrag des beklagten Landes auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verlangt eine Klägerin Höhergruppierung unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts, welches sich in einem vergleichbaren Fall mit Zahlungsansprüchen aufgrund einer Höhergruppierung auseinandersetzt, lässt sich hieraus ableiten, dass die Klägerin nicht nur eine Überprüfung ihrer Eingruppierung, sondern entsprechende Zahlung der Differenzbeträge verlangt. Dies ist für eine Geltendmachung im Sinne von § 37 TV-L ausreichend.(Rn.83) 2. Die Tätigkeit einer Servicekraft an einem Amtsgericht stellt sich als ein Arbeitsvorgang dar, innerhalb dessen zu prüfen ist, ob schwierige Tätigkeiten in einem rechtlich erheblichen Ausmaß anfallen.(Rn.68) Dieses rechtlich erhebliche Ausmaß entspricht nicht den Vorgaben der Entgeltgruppen von 1/3, 1/5, 1/2, sondern das rechtlich erheblich Ausmaß ist dann erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann.(Rn.74) 3. Die Aussetzung des Verfahrens wegen einer in einem anderen Verfahren eingelegten Verfassungsbeschwerde liegt im Ermessen des Gerichts. Hierbei ist insbesondere der arbeitsgerichtliche Beschleunigungsgrundsatz zu beachten.(Rn.85) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.09.2020 - 4 Ca 796 öD/20 - abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 04.10.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 der Entgeltverordnung zum Tarifvertrag öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) und ab dem 01.01.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a der Entgeltverordnung zum Tarifvertrag der Länder (TV-L) zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge seit diesem Zeitraum ab dem 01. des Folgemonats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits (beide Instanzen). 3. Der Antrag des beklagten Landes auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b) ArbGG statthaft. Sie ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO. In der Sache selbst hat die Berufung Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Feststellungsklage der Klägerin zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat mit Wirkung ab dem 04.10.2018 gegenüber dem beklagten Land Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) und ab dem 01.01.2019 Anspruch auf eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9a der Entgeltordnung zum Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) nebst einem entsprechenden Zinssatz. Die hiergegen seitens des beklagten Landes vorgebrachten Einwände rechtfertigen kein anderes Ergebnis. I. Der von der Klägerin zu Ziffer 3. gestellte Antrag ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig, es besteht insbesondere auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. II. Die Klage ist begründet. Das beklagte Land ist verpflichtet, die Klägerin ab dem 04.10.2018 bis zum 31.12.2018 nach der Entgeltgruppe 9 TV-L und seit dem 01.01.2019 nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu vergüten. 1. Auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin findet der TV-L Anwendung. 2. Die Tätigkeit der Klägerin entspricht den Tarifmerkmale der Entgeltgruppe 9/9a Ziffer 2 nach Anlage A, Teil II. Ziffer 12. 1 Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften TV-L. a) Die Klägerin erfüllt völlig unproblematisch die Voraussetzungen dieser Vergütungsgruppe. Sie ist Beschäftigte in einer Serviceeinheit bei einem Gericht im Sinne der Protokollnotiz Nr. 2.: Diese Vergütungsgruppe ist ihr deswegen zuzuerkennen, weil sich ihre Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 TV-L heraushebt, dass mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich die Anforderungen der schwierigen Tätigkeit im Sinne der vorgenannten Entgeltgruppe erfüllen. b) Die gesamte Tätigkeit der Klägerin ist als ein einziger Arbeitsvorgang zu bewerten. Hierauf hatte bereits das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen. aa) Gemäß § 12 Abs. 1 TV-L ist die Kläger in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerk-malen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Hiernach ist der Arbeitsvorgang das Bezugsobjekt der tariflichen Bewertung. Für die Beurteilung, ob eine oder mehrere Einzeltätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führen, sind eine natürliche Betrachtungsweise und die durch den Arbeitgeber vorgenommene Arbeitsorganisation ausschlaggebend. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Hierzu reicht jedoch die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte zu übertragen. Die tarifliche Wertigkeit der einzelnen Tätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt dabei zunächst außer Betracht. Erst nach Bestimmung des Arbeitsvorganges wird dieser anhand des Tarifmerkmales bewertet (statt vieler: BAG Urteil vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 - Randnummer 27). bb. Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze ist die Tätigkeit einer Servicekraft in einem Gericht einheitlich zu bewerten, sie bildet einen einzigen großen Arbeitsvorgang. Denn die gesamte Tätigkeit einer Servicekraft dient dem Arbeitsergebnis der Betreuung der Aktenvorgänge in der Serviceeinheit vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens (BAG a.a.O. Randnummer 58). Die Entscheidung des BAG vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 - ist auf den Sachverhalt der Klägerin zu übertragen, da es sich in dem durch das BAG entschiedenen Fall ebenfalls um eine Beschäftigte einer Serviceeinheit im Sachgebiet allgemeine Strafsachen handelte, die ebenfalls dem TV-L unterfiel und Höhergruppierung in die E9/9a TV-L verlangte. cc. Die Kritik des beklagten Landes an dieser Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird von der Berufungskammer nicht einmal ansatzweise geteilt: Die Bestimmung des § 12 TV-L steht vor der Klammer. Sie gilt für den gesamten Bereich der Anlage A der Entgeltordnung. Es gibt bei der Auslegung der maßgeblichen Eingruppierungsmerkmale keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien von dieser klaren Systematik und Grundordnung des Eingruppierungsrechtes im Bereich der Justizverwaltung hätten abweichen wollen. Zwar ist erkennbar, dass die Tarifvertragsparteien eine Vergütungsabstufung nach dem Maß der in der Tätigkeit enthaltenen schwierigen Arbeitsvorgänge beabsichtigt hatten. Möglich erscheint auch, dass die Tarifvertragsparteien die nun entstandenen Schwierigkeiten nicht vorhergesehen haben, die daraus herrühren, dass die Tätigkeit einer Servicemitarbeiterin nicht in einzelne Arbeitsvorgänge aufgespalten werden kann. Dies ändert aber nichts daran, dass die Formulierung in der Entgeltordnung auf die Arbeitsvorgänge und nicht auf andere Parameter wie z.B. Arbeitszeit abstellt (vgl. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 04. März 2021 - 5 Sa 925/20 E -, Rn. 38 - 40, juris). Die Konsequenz dieser einheitlichen Betrachtung führt unausweichlich zu dem Ergebnis, dass die Differenzierungen nach dem Anteil der schwierigen Tätigkeiten innerhalb der maßgeblichen Eingruppierungsvorschriften weitestgehend gegenstandslos werden. Dies beruht jedoch auf der Systematik des Tarifvertrages und es obliegt den Tarifvertragsparteien hierzu Änderungen auszuhandeln und umzusetzen (LAG Niedersachsen, Urt. v. 04.03.2021 - 5 Sa 925720 -, Rn. 43, juris). dd) In Anwendung dieser Grundsätze ist bei natürlicher Betrachtungsweise ein abgrenzbares Arbeitsergebnis (vgl. Protokollnotiz Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L) die Betreuung der Aktenvorgänge in der Straf- und Ermittlungsabteilung vom Eingang bis zum Abschluss des Verfahrens. Zu ihm gehören sämtliche mit der Aktenführung und -betreuung im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, wie die Registrierung der Verfahren, der Fertigung von Reinschriften von Verfügungen und Beschlüssen und Absenden der im Fachverfahren vorbereiteten Schriftstücke nach Anweisung des Entscheiders nebst dazugehörigen Nebenverrichtungen wie auch die Erteilung der Rechtskraftzeugnisse und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen und die Aufgaben des Kostenbeamten. Diese Einzelaufgaben und -tätigkeiten sind als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Der Einwand des beklagten Landes, dass nicht erkennbar sei, auf welches Arbeitsergebnis die jeweiligen Tätigkeiten der Klägerin eigentlich gerichtet seien, wird nicht geteilt. Das Arbeitsergebnis ist die Betreuung der Aktenvorgänge vom Eingang der Akte bis zu deren Abschluss. c) Im Rahmen des einheitlichen Arbeitsvorganges fallen schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß an. Hierbei ist es Aufgabe des Gerichts die Voraussetzungen der Eingruppierung in die entsprechende Entgeltordnung festzustellen. Soweit das beklagte Land meint, die Darstellungen der Klägerin seien in sich widersprüchlich und in sich nicht nachvollziehbar, folgt die Berufungskammer dem nicht. Die Klägerin hat bereits in ihrer Klagschrift vom 14.05.2020 darauf abgestellt, dass es sich bei den von ihr zu verrichtenden Tätigkeiten um einen Arbeitsvorgang handele, der sich dadurch kennzeichne, dass die in den laufenden Nummern 3 bis 11 dargestellten Tätigkeiten „schwierige Tätigkeiten“ seien. aa. Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung einer qualifizierenden tariflichen Anforderung, hier „der schwierigen Tätigkeit“, ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichen Ausmaß vorliegt. Nicht erheblich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 TV-L bestimmtem Maß anfallen. Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L beziehen sich die erforderlichen zeitlichen Anteile auf die Arbeitsvorgänge, nicht auf die Arbeitsleistungen oder Einzeltätigkeiten. Nur hierauf und gerade nicht auf die Gesamttätigkeit nimmt § 12 Abs. 1 Satz 7 TV-L Bezug. Das in Satz 2 der Nr. 1 der Protokollerklärungen zu § 12 Abs. 1 TV-L vereinbarte Aufspaltungsverbot gestattet es nicht, einen Arbeitsvorgang nach Teiltätigkeiten unterschiedlicher Wertung aufzuspalten. Die Bewertung erfolgt einheitlich (BAG, Urt. v. 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 -, Rn. 66, juris). Dies ist die Konsequenz daraus, dass die Tarifvertragsparteien den Arbeitsvorgang und nicht die Arbeitszeit als Bezugsgröße für die Bewertung der Tätigkeit festgelegt haben (BAG a.a.O., Randnummern 65 und 67). Mangels Festlegung eines notwendigen zeitlichen Anteils einer höherwertigen Tätigkeit innerhalb des Arbeitsvorgangs durch die Tarifvertragsparteien ist auf den klein-sten relevanten Anteil, mithin das „rechtlich erhebliche Ausmaß“ abzustellen (so bereits BAG, Urt. v. 19.03.1986 - 4 AZR 642/84 - BAGE 51, 282, BAG, Urt. vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 -, Rn. 68, juris). Soweit das beklagte Land verlangt, dass das rechtlich erhebliche Ausmaß den Vorgaben der Entgeltgruppen von 1/3, 1/5 oder 1/2 entsprechen müssen, muss darauf hingewiesen werden, dass - wie oben dargestellt - gerade nicht innerhalb des Arbeitsvorgangs schwierige Aufgaben ihrerseits in dem von § 12 TV-L bestimmten Maß anfallen müssen. Vielmehr ist das „rechtlich erhebliche Ausmaß“ dann erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann. Die tariflichen Vorschriften gelten gleichermaßen für jeden Arbeitsvorgang. Anhaltspunkte für eine einschränkende Auslegung im Falle eines einzigen großen Arbeitsvorgangs bestehen nicht (BAG, Urt. v. 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 -, Rn. 68, juris). Für das Vorliegen einer schwierigen Tätigkeit in einem rechtserheblichen Ausmaß genügt ein deutlich zeitlich untergeordneter Prozentanteil von vielleicht 8 bis 9 Prozent (LAG Niedersachsen, Urt. v. 04.03.2021 - 5 Sa 925/20 E -, Rn. 46, juris). Entscheidend ist, dass ohne diese schwierigen Tätigkeiten ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeit nicht erzielt werden kann, weil dann die Aktenbearbeitung unvollständig wäre (BAG a.a.O., Randnummer 72). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen übt die Klägerin mindestens zur Hälfte der ihr übertragenen Tätigkeiten schwierige Tätigkeiten im Sinne der Entgeltgruppe 9/9a TV-L aus. Das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf die Auflistung der schwierigen Tätigkeiten unter den lfd. Nummer 3 bis 11 ist schlüssig. Die Angabe der laufenden Nummern 3 bis 11 bezieht auch auf die bereits in der Klagschrift dargestellte Auflistung der lfd. Nummer 3 bis 11, wobei die „12“ ein offensichtlicher Schreibfehler ist. Die prozentualen Zeitanteile beziehen sich auf die Auswertungen der Aufschreibungen der Klägerin geteilt durch 5 Monate. Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der „schwierigen Tätigkeiten“ in der Protokollerklärung Nr. 3 anhand konkreter Beispiele erläutert. Unter Nr. 3 b) ist die Erteilung von Rechtskraft- und Notfristzeugnissen, die Erteilung von Vollstreckungsklauseln und die Vollstreckbarkeitsbescheinigung in Strafsachen sowie unter 3 e) die Aufgaben eines Kostenbeamten benannt. Unter Nr. 3 a) die Anordnung von Zustellungen und die Ladung von Amts wegen genannt. Unter Nr. 3 g) ist die unterschriftreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen aufgezählt. Die Klägerin hat unter Berücksichtigung ihrer Aufschreibungen die in dem Schriftsatz vom 17.06.2020 benannten Anteile an der Gesamtarbeitszeit ermittelt. Das einfache Bestreiten des beklagten Landes im Hinblick auf diese Anteile an der Gesamtarbeitszeit ist nach § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig. Die Erbringung der Tätigkeit der Klägerin stammt aus dem eigenen Bereich des beklagten Landes, so dass hierzu substantiierte Ausführungen erforderlich gewesen wären. Die Klägerin erbringt die Aufgaben einer Kostenbeamtin mit 1,772% Zeitanteil an der Gesamtarbeitszeit, die Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen in Strafsachen und Bußgeldverfahren ist mit einem Zeitanteil von 1,544% zu berücksichtigen. Der Zeitanteil für Ladungen liegt bei einem Zeitanteil von 11,11%. Die unterschriftsreife Beschluss- und Verfügungsvorbereitung nach der StPO ist mit einem Anteil von 27,996% an der Gesamtarbeitszeit zu berücksichtigen. Der Anteil dieser Tätigkeiten an der von der Klägerin auszuübenden Gesamtarbeitszeit beträgt insgesamt 42,422%. Das beklagte Land kann nicht damit gehört werden, dass die Klägerin deswegen einen „unterschriftsreife Vorbereitung von Beschlüssen und Verfügungen“ nicht vornehmen würde, weil sie lediglich Formulare ausfüllen würde, die sie den Akten entnehmen würde und es sich um rein reproduzierende Tätigkeiten handeln würde. Es kommt nicht darauf an wie die Klägerin die Daten verarbeitet, sondern entscheidend ist, dass sie das Rubrum, den Tenor und die Begründungen aus den Anträgen der Staatsanwaltschaft, der Polizei oder des Finanzamtes für die zuständigen Richter/innen in einen Beschluss übernimmt, sodass nur noch Unterschrift und Datum fehlen.Die Klägerin bereitet unterschriftsreif Beschlüsse nach §§ 100g und 100a StPO sowie für die Observation nach § 163f StPO, nach §§ 100i und 100f StPO, zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO, zur Bestätigung der Beschlagnahme nach den §§ 94, 98 StPO, der Beiordnung eines Beistandes, der Beiordnung einer psychosozialen Prozessbegleitung, zur Ausschreibung zur Beobachtung bei polizeilichen Kontrollen nach § 163e StPO, zur Veröffentlichung von Bildern nach § 131b StPO, zum dinglichen Arrest, zur Leichenöffnung vor, aber auch Beschlüsse zur Gesamtstrafenbildung, Verlängerung von Bewährungszeiten, Strafbefehlen gemäß § 408a StPO, zum Straferlass, zur Übernahme der Bewährungsaufsicht, zur Bestellung eines Bewährungshelfers, u.Ä. Sie bereitet Verfügungen gem. Anträgen vor (Anklagezustellung, Strafbefehlszustellung, Abladung-OWI, Belehrung zur Strafaussetzung, Belehrung Verwarnung, Anfragen an Geschädigte, Haftsachen), druckt diese aus und legt dies mit Akten vor. Des Weiteren bereitet die Klägerin eigene Verfügungen vor (Einstellung-OWi, Einspruchsrücknahme-OWi, SB rechtskräftig, mündliche Haftprüfung, etc.) Dass die Klägerin diese Tätigkeiten ausführt, hat das beklagte Land auch nicht (substantiiert) bestritten. Diese Tätigkeit entspricht der Protokollnotiz Nr. 3 g). Der von der Klägerin angegebene Zeitanteil von 11,11% für Zustellungen und Ladungen ist zu berücksichtigen, da die Klägerin dargelegt hat, dass sie Ladungen vornimmt. Die Formulierung in der Protokollnotiz Nr. 3 a) lautet „Schwierige Tätigkeiten im Sinne dieses Tätigkeitsmerkmals sind a) die Anordnung von Zustellungen, die Ladungen von Amts wegen und die Vermittlung von Zustellungen im Parteibetrieb, die Heranziehung und Ladung von ehrenamtlichen Richtern, die Besorgung der öffentlichen Zustellung und Ladung. Es kommt daher nach dem Wortlaut der Protokollnotiz Nr. 3 a) lediglich auf die „Anordnung“ bei den Zustellungen, nicht jedoch bei den Ladungen an. Das von dem beklagten Land eingefügte Wort „selbstständige“ Ladungen findet sich nicht in der Protokollnotiz. Die Klägerin stellt nach einer Einwohnermeldeamtsanfrage Anklageschriften, Strafbefehle und Ladungen sowie Belehrungen zur Strafaussetzung und Belehrungen zu Verwarnungen zu. Sie prüft die Zuständigkeit der ehrenamtlichen Richter/Schöffen, versendet Ladungen. Die Klägerin lädt selbständig Hilfsschöffen mit Empfangsbekenntnis: Damit fallen schwierige Tätigkeiten innerhalb des die gesamte Arbeitszeit ausmachenden Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß an. Ohne diese kann ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis im Hinblick auf den Zuschnitt der auszuübenden Tätigkeit nicht erzielt werden; die Aktenbearbeitung wäre unvollständig. Das zeitliche Ausmaß ist mit 42,422% des einheitlichen Arbeitsvorganges auch erheblich. Bereits mit Feststellung dieser Einzeltätigkeiten liegt eine schwierige Tätigkeit in einem rechtlich bedeutenden Ausmaß vor. Für die Bewertung kommt es daher nicht darauf an, ob weitere, von der Klägerin benannte Tätigkeiten ebenfalls als schwierige Tätigkeiten zu qualifizieren sind. III. Die Klägerin hat ihre Ansprüche mit Schreiben vom 04.10.2018 rechtzeitig und ausreichend im Sinne des § 37 Abs. 1 TVL geltend gemacht. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus für später fällig werdende Leistungen. Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Der Anspruchsteller muss unmissverständlich zum Ausdruck bringen, dass er Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung ist und auf der Erfüllung dieser Forderung besteht (BAG vom 20.6.2002 - 8 AZR 488/01 - zit. n. juris). Der Anspruchsgegner muss, ausgehend von seinem Empfängerhorizont, erkennen können, um welche Forderung es sich handelt (BAG vom 18.3.1999 - 6 AZR 523/97 - zit. n. juris). Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum, für den er verfolgt wird, mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (BAG vom 19.8.2015 - 5 AZR 1000/13; 18.2.2016 - 6 AZR 628/14 - zit. n. juris). Verlangt eine tarifliche Verfallklausel zur Vermeidung des Verfalls die Geltendmachung von Ansprüchen, so ist dabei die Klarstellung gegenüber dem Anspruchsschuldner gemeint, dass an ihn ein näher bestimmter Anspruch gestellt wird, wobei unmissverständlich hervortreten muss, dass auf der Anspruchserfüllung bestanden wird. Allein die Aufforderung, die bisherige Nichterfüllung "zu überdenken" oder "zu überprüfen" ist noch keine Geltendmachung im Tarifsinn, weil ihr das unmissverständliche Erfüllungsverlangen fehlt (BAG vom 23.09.2009 - 4 AZR 308/08 - zit. n. juris). Die Geltendmachung eines Anspruchs ist keine Willenserklärung, sondern eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf deren Auslegung die §§ 133, 157 BGB entsprechend anzuwenden sind (BAG vom 11.12.2003 - 6 AZR 539/02 - ZTR 2004, 264; vom 21.3.2012 - 4 AZR 266/10 - ZTR 2012, 440; vom 18.10.2018 - 6 AZR 300/17 - ZTR 2019, 214); Breier/Dassau/Kiefer u.a. in: Breier/Dassau/Kiefer u.a., TV-L, 100. AL 02/2021, 11 Geltendmachung eines Anspruchs, Rn. 125). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben kommt das Berufungsgericht, anders als das Arbeitsgericht, zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihren Anspruch auf Höhergruppierung mit dem Schreiben vom 04.10.2018 ausreichend im Sinne von § 37 TV-L geltend gemacht hat. Die Klägerin hat nicht nur die Überprüfung der Eingruppierung, sondern auch ausdrücklich ihre Höhergruppierung in die E 8 bzw. E 9 bzw. die Gewährung der Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L rückwirkend ab Antragstellung verlangt. Sie hat auf das BAG-Urteil 4 AZR 816/16 Bezug genommen. In dieser Entscheidung des BAG ging es um Zahlungsansprüche einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Bundesgericht wegen der begehrten Eingruppierung in die EG 9a. Aus dem Antragsschreiben der Klägerin lässt sich daher ableiten, dass die Klägerin rückwirkend bezogen auf den Zeitpunkt der Antragsstellung die Höhergruppierung in die EG 8 bzw. EG 9 und entsprechende Zahlung verlangt. Eine reine Geltendmachung der Überprüfung der Eingruppierung hätte für die Klägerin keine Rechtsfolgen und auch keinen Sinn gehabt. Dies war von ihr nicht verlangt worden. Auch vor dem Hintergrund des im öffentlichen Dienst bestehenden besonderen Treueverhältnisses ist das Schreiben der Klägerin vom 04.10.2018 für eine Geltendmachung ausreichend. Das beklagte Land hat dieses Schreiben der Klägerin auch als Geltendmachung eines Zahlungsanspruches verstanden, indem sich die Verwaltung des Amtsgerichts durch die Beschäftigte Frau S. zum Eingruppierungsverlangen der Klägerin geäußert hat. IV. Der Antrag des beklagten Landes auf Aussetzung des Verfahrens ist unbegründet (so auch LAG Niedersachsen, Urt. v. 04.03.2021 – 5 Sa 925/20 E – Rn. 55, juris). Zwar liegen die Grundvoraussetzungen des § 148 ZPO vor, der auch analog auf den Fall einer eingereichten Verfassungsbeschwerde angewendet werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens im Ermessen des Gerichts liegt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hat die Beschleunigung des Verfahrens Vorrang vor der Aussetzung. Es ist der Klägerin nicht zuzumuten, 18 Monate oder länger auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichts zu warten. Diese Einschätzung der Kammer beruht vor allem auch darauf, dass die Berufungskammer keinerlei Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu den Az. 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 hat. Das Bundesarbeitsgericht hat zutreffend einen Tarifvertrag ausgelegt (vgl. BAG v. 09.09.2020 - 4 AZR 195/20, Rn. 27 - 57, juris). Mit einem Erfolg der Verfassungsbeschwerde wird von Seiten der Kammer nicht gerechnet. Dies gilt auch deswegen, weil die nunmehr in der Verfassungsbeschwerde vorgebrachten Einwände zum Teil auch bereits im Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht vorgebracht worden waren. Es wird daher davon ausgegangen, dass sich das BAG mit diesen Argumenten bei der Urteilsfindung auseinandergesetzt hat. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 91 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind durch das BAG in den Entscheidungen vom 28.08.2018 - 4 AZR 816/18, vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 geklärt. Auf § 72 a ArbGG wird hingewiesen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin ist ausgebildete Justizfachangestellte und seit dem 21.06.2013 als Vollbeschäftigte beim Land Schleswig-Holstein tätig. Sie arbeitet in der Geschäftsstelle der Straf- und Ermittlungsabteilung des Amtsgerichts K.. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (jeweils TV-L) Anwendung. Die Klägerin ist derzeit eingruppiert in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 Teil II Abschnitt 12.1 der Entgeltordnung zum TV-L (TV-L-EntgeltO). Der Präsident des Amtsgerichts K. erstellte unter dem 22.08.2019 folgende Darstellung der klägerischen Tätigkeit (Bl. 47 - 49 der Akte): 2. Eingruppierung als sog. sonstige(r) Beschäftigte(r) ja x nein Eingehende Begründung: 3. Darstellung der Tätigkeit 3.1 lfd. Nr. Arbeitsvorgänge gem. Prot.-Erklärung Nr. 1 zu $ 12 Abs. 1. TV.L Zeitanteil in % 1 Registratur 16 2 Fertigung der Reinschriften von Verfügungen und Beschlüssen und Absenden der im Fachverfahren vorbereiteten Schriftstücke nach Anweisung des Entscheiders/der Entscheiderin nebst den dazugehörigen Nebenverrichtungen 71 3 Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen in Strafsachen und Bußgeldverfahren 6 4 Aufgaben des Kostenbeamten/der Kostenbeamtin 7 3.2 lfd. Nr. Ausführliche Beschreibung der in Ziffer 3.1 genannten Arbeitsvorgänge |(z.B. Einzelaufgaben, Qualitätsniveau, Fachkenntnisse, Auswirkung der Tätigkeiten) Zu 1 Registrierung der Verfahren, Vergabe der Aktenzeichen, Erfassung der Beteiligten, Registrierung des eingehenden und ausgehenden Schriftverkehrs mittels der Fachanwendung ForumSTAR, Führung der Akten (anlegen, foliieren, abheften) und Register gem. Aktenordnung, Überwachung der Fristen Zu 2 Heften und Siegeln des Schriftgutes, Erstellen von Benachrichtigungen, Sachstandsanfragen oder Auskunftsersuchen gem. richterlicher Verfügung. Ausführung von Mitteilungen, Übertragung von Diktaten von Tonträgern; zu den Nebenverrichtungen gehören z.B. die Herstellung von Kopien und beglaubigten Abschriften und das Erteilen von Ausfertigungen, Erledigung häufig wiederkehrender oder formularmäßiger Anfragen, Erinnerungen und ähnlicher Geschäfte, für die ein Aktenentwurf nicht erforderlich ist, Bedienung der Fernsprechanlage Zu 3 Prüfung der Vollstreckbarkeit von Entscheidungen auf Inhalt und Bedingungen, Erteilung des jeweiligen Zeugnisses, der Bescheinigung oder der Ausfertigung an den Berechtigten; Einzelvorschriften in teilweisem Umfang des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts erforderlich Zu 4 Berechnung des Vorschusses und Vorschussanforderung, sonstiger Auslagen in Rechtssachen; volle Kenntnisse von Einzelvorschriften der Kostenvorschriften, Landeshaushaltsordnung sowie teilweise Kenntnisse von Einzelvorschriften des Verfahrensrechts erforderlich. Die Arbeitsvorgänge zu 3 und 4, die einen Zeitanteil von insgesamt 13 % ausmachen, bewertete der Präsident des Amtsgerichts als schwierige Tätigkeiten. Mit Schreiben vom 04.10.2018 (Bl. 32 der Akte) nahm die Klägerin Bezug auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts 4 AZR 816/16 und beantragte die Überprüfung ihrer Eingruppierung. Das Schreiben der Klägerin vom 04.10.2018 hat folgenden Wortlaut. „Antrag auf Überprüfung meiner Eingruppierung bezugnehmend auf das BAG Urteil 4 AZR 816/16 Sehr geehrter Herr B., ich arbeite seit dem 21.06.2013 als Geschäftsstelle in der Straf- und Ermittlungsabteilung (Abt. 39 und 43) und bin in die E 6 TV-L eingruppiert. In Anlehnung an das vorgenannte Urteil des Bundesarbeitsgerichts beantrage ich die Überprüfung meiner Eingruppierung und die Höhergruppierung in die E 8 TV-L bzw. E 9 TV-L (kleine E 9) bzw. Gewährung einer Zulage gemäß § 16 Abs. 5 TV-L, 6 Monate rückwirkend ab Antragstellung.“ Der Präsident des Amtsgerichts K. lehnte mit Schreiben vom 22.08.2019 (Bl. 45, 46 der Akte) eine Höhergruppierung ab. Die Klägerin hat die von der Beklagten erfassten Zeitanteile für einfache Tätigkeiten bestritten und sie hat daher die in der Arbeitsplatzbewertung vom 22.0.2019 vorgenommene Arbeitsplatzbewertung bemängelt. Die von der Beklagten vorgenommene Bewertung der Tätigkeiten mit den dort ermittelten Zeitanteilen erschließe sich ihr nicht; diese seien als schwierige Tätigkeiten und mit anderen Zeitanteilen zu bewerten. Die Klägerin hat behauptet, sie erbringe neben den Tätigkeiten (1.) der Registratur und (2.) der Fertigung von Reinschriften von Verfügungen und Beschlüssen sowie dem Absenden der im Fachverfahren vorbereiteten Schriftstücke nach Anweisung des Entscheiders/der Entscheiderin nebst den zugehörigen Nebenverrichtungen folgende weitere Aufgaben (vergl. tabellarische Darstellung (Bl. 217 - 219 der Akte): Arbeitsvorgänge: Einordnung der Tätigkeiten: 3. Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen in Strafsachen und Bußgeldverfahren Es handele sich um schwierige Aufgaben nach Protokollerklärung Nr. 3 lit. b Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) der TV-L-EntgeltO. 4. Aufgaben des Kostenbeamten/der Kostenbeamtin Es handele sich um schwierige Aufgaben nach Protokollerklärung Nr. 3 lit. e Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigungsgruppen) der TV-L-EntgeltO. 5. Mit Zustellungen und Ladungen verbundene Tätigkeiten Es handele sich um schwierige Aufgaben nach Protokollerklärung Nr. 3 lit. a Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) der TV-L-EntgeltO. 6. Überwachungstätigkeiten Es handele sich um schwierige Aufgaben nach Protokollerklärung Nr. 3 lit. f Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) der TV-L- 7. Verfahrensleitende Maßnahmen (unterschriftsreife Beschlussvorbereitungen nach der StPO) Es handele sich um schwierige Aufgaben nach Protokollerklärung Nr. 3 lit. g Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) der TV-L- 8. Unterschriftsreife Vorbereitung von Urteilen Es handele sich um schwierige Aufgaben im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) der TV-L- 9. Prüfung im Erwachsenenbereich vor Anweisung der SAP-Mitarbeiter, ob betroffene Personen in der Finanzsanktionsliste aufgeführt sind und Vermerk hierüber Es handele sich um schwierige Aufgaben im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) der TV-L- 10. Aufgaben nach der Zählkartenanordnung Es handele sich um schwierige Aufgaben im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) der TV-L- 11. Eintragungen/Ausschreibungen in INPOL Es handele sich um schwierige Aufgaben im Sinne der Protokollerklärung Nr. 3 Abschnitt 12.1 (Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften) Teil II (Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Beschäftigtengruppen) der TV-L- Die Klägerin hat weiter behauptet, der Anteil der vorgenannten Tätigkeiten nach einer 5-monatigen Aufschreibung der Tätigkeiten an ihrer Gesamtarbeitszeit mache folgenden Anteil aus (Bl. 222 der Akte): lfd.Nr. Schwierige Tätigkeiten: Anteil an der Gesamtarbeitszeit im o.g. Zeitraum: 3. Erteilung von Rechtskraftzeugnissen und Vollstreckbarkeitsbescheinigungen in Strafsachen und Bußgeldverfahren 1,544% 4. Aufgaben des Kostenbeamten/der Kostenbeamtin 1,772% 5. Mit Zustellungen und Ladungen verbundene Tätigkeiten 11,11% 6. Überwachungstätigkeiten 0,56% 7. Verfahrensleitende Maßnahmen (unterschriftsreife Beschlussvorbereitungen nach der StPO) 27,996% 8. Unterschriftsreife Vorbereitung von Urteilen 0,694% 9. Prüfung im Erwachsenenbereich vor Anweisung der SAP-Mitarbeiter, ob betroffene Personen in der Finanzsanktionsliste aufgeführt sind und Vermerk hierüber 1,594% 10. Aufgaben nach der Zählkartenanordnung 3,582% 11. Eintragungen/Ausschreibungen in INPOL 0,398% Summe: 49,23% Die Klägerin hat vorgetragen, sie erbringe annähernd 50% schwierigere Tätigkeiten und zur anderen Hälfte Tätigkeiten in der Serviceeinheit, bestehend aus Büro- und Schreibtätigkeiten, die nicht schwierig gelagert seien. Die Klägerin hat gemeint, die unter den laufenden Nummern 1 - 11 dargestellten Tätigkeiten gehörten zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang, weil diese die vollumfängliche Betreuung der Aktenvorgänge in ihrem Arbeitsbereich in der Geschäftsstelle vom Eingang bis zum Abschluss des jeweiligen Verfahrens samt Protokollführung umfasse. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts stehe ihr Vergütung nach der Entgeltgruppe 9/9a TV-L zu. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 04.10.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9, Stufe 2, der Entgeltordnung zum Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder a.F. (TV-L) und ab dem 01.01.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9a, Stufe 2, der Entgeltordnung zum Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge seit diesem Zeitpunkt ab dem 01. eines jeden Folgemonats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das beklagte Land hat vorgetragen, für die Eingruppierung der Klägerin seien allein die durch das beklagte Land übertragenen Tätigkeiten maßgeblich. Diese ergäben sich aus der Unterlage „Feststellung der Entgeltgruppe“ sowie dem Erlass „Aufgaben der Beamten und Beamtinnen, der Justizfachangestellten und der Justizangestellten des mittleren Justizdienstes bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften“ vom 14.12.2006 in der Fassung vom 28.05.2015. Nur diese Tätigkeiten habe die Klägerin nach dem ihr übertragenen Aufgabenkatalog wahrzunehmen. Wie in der „Feststellung der Entgeltgruppe“ dargestellt, fielen für die Klägerin vier Arbeitsvorgänge an. Die Arbeitsvorgänge 1 und 2 seien als einfache Tätigkeiten im Tarifsinne zu bewerten. Bezüglich des Arbeitsvorgangs 2 „Fertigung von Reinschriften von Verfügungen und Beschlüssen“ verkenne die Klägerin, dass die Protokollnotiz verlange, dass Beschlüsse und Verfügungen sowie Anordnungen vom Richter nicht nur rahmenmäßig vorbereitet werden, sondern diese fordere von dem Beschäftigten die inhaltliche Fertigung der entsprechenden Verfügungen und Beschlüsse. Dies schildere die Klägerin selbst in ihrem Schriftsatz vom 17.06.2020. Sie erbringe lediglich reproduzierende und daher einfache Tätigkeiten. Lediglich die Arbeitsvorgänge 3 und 4 seien von dem Tarifmerkmal der schwierigen Tätigkeit geprägt. Die Protokollerklärung zu Ziff. 3 lit. a betreffe die Anordnung von Zustellung, die selbstständige Ladung von Amts wegen oder die Vermittlung von Zustellung im Parteibetrieb. All dies nehme die Klägerin nicht selbst war. Sie wickele die lediglich angeordneten Zustellungen ab, werde also auf Weisung tätig. Die in der Protokollerklärung Nr. 3 lit. f des Abschnitts 12.1 des Teiles II der Entgeltordnung zum TV-L aufgeführten Tätigkeiten seien ebenfalls nicht einschlägig. Die Klägerin setze nicht Auflagen und Weisungen nach § 153 a Abs. 1 StPO oder § 453 b stopp um. Sie habe lediglich im Rahmen von anderen getroffenen Anweisungen zu kontrollieren, ob innerhalb der gesetzten Fristen die entsprechenden Zahlungen vorgenommen worden seien. Diese Tätigkeiten gehörten zu den Aufgaben einer Kostenbeamtin und seien in dem Arbeitsvorgang berücksichtigt. Die Klägerin fertige Reinschriften von Verfügungen und Beschlüssen an. Dies habe nichts mit den Tätigkeiten zu tun, die in der Protokollerklärung Nr. 3 lit. g genannt seien. Das beklagte Land hat vorgetragen, die von der Klägerin unter Ziff. 9 behauptete Tätigkeit der Prüfung von Personen der Finanzsanktionsliste sei klassische Dezernententätigkeit. Die von der Klägerin vorgetragenen Tätigkeiten seien dementsprechend lediglich vorbereitend. Auch die Aufgabe nach der Zählkartenanordnung stelle eine reine Eingabetätigkeit in die EDV dar und sei nicht schwierig. Eintragungen/Ausschreibungen in INPOL würde allein das Landeskriminalamt oder die Staatsanwaltschaft vornehmen, jedenfalls nicht die Klägerin. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere Schriftsätze nebst Anlagen sowie Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30.09.2020 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass sich die Klägerin schon allein deshalb nicht mit Erfolg auf die Höhergruppierung berufen könne, da sie mit Schreiben vom 04.10.2018, in dem sie die Überprüfung ihrer Höhergruppierung beantrage, nicht einen Anspruch auf Höhergruppierung nach § 37 TV-L geltend gemacht habe. Die tarifliche Ausschlussfrist sei insoweit nicht gewahrt. Die Klägerin habe mit ihrem Antrag auf „Überprüfung“ der Eingruppierung gerade nicht eine Höhergruppierung verlangt, sondern nur eine Prüfung der rechtlichen Bewertung des Arbeitsgebers unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Eingruppierung von Servicekräften in der Justiz erbeten. Dies reiche für eine Geltendmachung nach § 37 TV-L nicht aus. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a Teil II Abschnitt 12 Entgeltordnung zum TV-L. Es sei von einem Arbeitsvorgang auszugehen, denn die der Klägerin übertragene Tätigkeit erfasse die vollständige Betreuung vom Eingang des Verfahrens bis zu dessen Abschluss einschließlich der Protokollführung. Alle Tätigkeiten führten zu einem Arbeitsergebnis und stellten bei verständiger Würdigung einen einheitlichen Arbeitsvorgang dar. Das beklagte Land habe zugestanden, dass die Klägerin zu 13% schwierige Tätigkeiten erbringe. Damit bliebe der Anteil schwieriger Tätigkeiten hinter dem für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9a oder 8 TV-L erforderlichen Umfang von mindestens der Hälfte bzw. mindestens einem Drittel zurück und begründe daher allein eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4. Die Kammer folge ausdrücklich nicht der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 28.08.2018 (4 AZR 816/18 - juris) und der Entscheidung vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20 - juris). Die Kombination aus einem großen Arbeitsvorgang i.V.m. einem nur geringen Anteil von schwierigen Tätigkeiten führe regelmäßig dazu, dass der Wille der Tarifvertragsparteien im Hinblick auf die typischen Tätigkeiten der Beschäftigten in Serviceeinheiten nicht ausreichend berücksichtigt werde und dass die Beschäftigten in Serviceeinheiten in die Entgeltgruppe 9a TV-L einzugruppieren wären. Es würde die bisherige Hierarchie der Tätigkeitsmerkmale nicht abgebildet. Das tarifliche Konzept zur Vergütung der Beschäftigten in Serviceeinheiten sei ausreichend zu berücksichtigen. Würde es ausreichend sein, dass schwierige Tätigkeiten nur in einem „rechtserheblichem Umfang“ anfallen, hätte dies regelmäßig eine Eingruppierung in die höchste Entgeltgruppe 9a TV-L zur Folge. Dieses Ergebnis finde in den tariflichen Vorschriften keine ausreichende Stütze. Auch der Vortrag der Klägerin zu den aus ihrer Sicht anfallenden schwierigen Tätigkeiten rechtfertige keine Höhergruppierung. Der Vortrag sei angesichts der von der Klägerin vorgetragenen Zeitanteile nicht nachvollziehbar. Bei den von der Klägerin gebildeten Tätigkeiten Nr. 5 und Nr. 6 sei nicht klar, ob diese Tätigkeiten der Klägerin übertragen worden seien oder ob es sich um richterliche Aufgaben handele, die die Klägerin nur auf Weisung ausführe. Auch die von der Klägerin geschilderten Tätigkeiten Nr. 7 und Nr. 8 dürften dem originären richterlichen Bereich zuzuordnen sein. Gegen dieses, der Klägerin am 16.10.2020 zugestellte Urteil, hat die Klägerin mit elektronisch eingereichtem Schriftsatz am 12.11.2020 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 18.01.2021 am 18.01.2021 mit elektronisch eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Klägerin trägt vor, dass das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu fehlerhaften Feststellungen gelangt sei. Rechtsfehlerhaft sei schon die Annahme des Gerichts, dass die Klägerin mit ihrem Schreiben vom 04.10.2018 nicht einen Anspruch auf Höhergruppierung geltend gemacht habe. Das Arbeitsgericht verkenne, dass an die Bestimmtheit der Geltendmachung nach § 37 TV-L keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften, da mit dem Verfall aufgrund Fristablaufs der Verlust erworbener Rechte verbunden sei. Es genüge, dass der Lebenssachverhalt, auf den der Anspruch gestützt werde, so deutlich bezeichnet werde, dass der Schuldner erkennen könne, aus welchem Sachverhalt und in welcher Größenordnung er in Anspruch genommen werden solle. Unstreitig habe die Klägerin in ihrem Antrag auf die Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 verwiesen und darüber hinaus im Antrag selbst ausgeführt, sie beantrage die Überprüfung ihrer Eingruppierung und die Höhergruppierung in die E8/E9 TV-L rückwirkend ab Antragstellung in Anlehnung an die Entscheidung des BAG. Damit habe sie erkennbar und unmissverständlich einen Antrag auf Höhergruppierung in die von ihr begehrten Entgeltgruppen gestellt. Weiter habe das erkennende Arbeitsgericht verkannt, dass der geltend gemachte Feststellungsantrag nicht dem Regelungsbereich des § 37 TV-L unterfalle. Des Weiteren habe das Arbeitsgericht fehlerhaft den Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9/9a Teil II Abschnitt 12.1 Entgeltordnung zum TV-L verneint. Allein der bereits zeitlich zugestandene Anteil in Höhe von 13% an schwierigen Tätigkeiten rechtfertige eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe 9a TV-L EntgeltO. Entsprechend der Rechtsprechung des BAGs in der Entscheidung vom 09.09.2020 sei es bei der Bewertung der Arbeitsvorgänge für die Erfüllung der tariflichen Anforderung der schwierigen Tätigkeit genügend, wenn solche innerhalb des jeweiligen Arbeitsvorganges in rechtlich erheblichem Umfang anfielen, wobei nicht erforderlich sei, dass innerhalb des Arbeitsvorgangs schwierige Tätigkeiten ihrerseits in dem von § 12 Abs. 1 S. 4 und 7 TV-L bestimmten Maße anfielen. Diese nach den tarifvertraglichen Regelungen maßgebliche Grundregel gelte uneingeschränkt auch bei einer Eingruppierung nach den besonderen Tätigkeitsmerkmalen für Beschäftigte bei Gerichten und Staatsanwaltschaften. Demnach komme es für die Eingruppierung allein auf das Arbeitsergebnis an und nicht auf die Wertungen des Tarifvertrages der Länder an. Sie, die Klägerin, habe bei der Darstellung der von ihr verrichteten Tätigkeiten nicht auf die Tätigkeitsdarstellung der Beklagten Bezug genommen und nicht wörtlich behauptet, sie erbringen neben den in Nr. 1 und 2 der Tätigkeitsdarstellung vom 22.08.2019 festgehaltenen Tätigkeiten weitere Aufgaben, sondern sie habe bei der Darstellung der von ihr verrichteten Tätigkeiten wörtlich die Tätigkeiten übernommen und beschrieben und habe diese, orientiert an der Darstellung vom 22.08.2019, schriftsätzlich dargestellt. Die von ihr, der Klägerin, dargestellten Tätigkeiten seien ihr auch übertragen worden. Hierfür sei Bezug zu nehmen auf die diversen Protokolle von Abteilungsleiterbesprechungen und E-Mails. Maßgeblich sei, dass ein Anteil von 13% der Tätigkeiten im Hinblick auf den Gesamtanteil der Tätigkeiten von der Beklagten als schwierige Tätigkeit qualifiziert worden sei. Sie sei jedoch der Auffassung, dass sie weitere schwierige Tätigkeiten ausüben würde, dergestalt, wie es sich aus der erstinstanzlich dargestellten Tabelle und deren Zeitanteile ergebe. Das Arbeitsgericht hätte den angebotenen Beweisen nachgehen müssen. Die Klägerin beantragt, 1. das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 30.09.2020 - 4 Ca 796 öD/20 - wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 04.10.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe EG9 der Entgeltordnung zum Tarifvertrag der Länder a.F. (TV-L) und ab dem 01.01.2019 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E9a der Entgeltordnung zum Tarifvertrag Öffentlicher Dienst der Länder (TV-L) zu zahlen und die monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge seit diesem Zeitraum ab dem 1. des Folgemonats mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Das beklagte Land beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen. 2. Das Verfahren gemäß § 148 ZPO analog bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerden des Landes Berlin und der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vom 18. Februar 2021 (Az. 1 BvR 382/21) gegen die Urteile des Bundesarbeitsgerichts vom 09. September 2020, 4 AZR 195/20 und 4 AZR 196/20 auszusetzen. Die Klägerin beantragt, den Aussetzungsantrag zurückzuweisen. Das beklagte Land trägt vor, dass der Berufungsantrag zu 2. unbegründet sei. Das Arbeitsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die Vergütungsnachzahlungsansprüche bis 20.11.2019 schon deshalb unbegründet seien, weil die Ansprüche wegen Versäumung der tariflichen Ausschlussfrist verfallen seien. Das Geltungsmachungsschreiben der Klägerin vom 04.10.2018 werde den Anforderungen an ein Geltungsmachungsschreiben im Sinne von § 37 TV-L nicht gerecht. Darüber hinaus sei die Klägerin zu Recht in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 4 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert und dies sei auch schon am 04.10.2018 der Fall gewesen. Das Arbeitsgericht sei in seiner erstinstanzlichen Entscheidung davon ausgegangen, dass die Tätigkeit der Klägerin als ein einheitlicher Arbeitsvorgang anzusehen sei, ohne allerdings die einzelnen Tätigkeiten, die die Klägerin heute wahrnehme und in der Vergangenheit wahrgenommen habe, tatsächlich zur Kenntnis zu nehmen und im Hinblick auf die mit den Tätigkeiten jeweils verbundenen Arbeitsergebnissen zu untersuchen. Die Klägerin habe erstinstanzlich die von ihr wahrgenommenen Tätigkeiten gar nicht nachvollziehbar dargestellt, sondern aus ständig wechselnden unterschiedlichen Tätigkeiten bzw. daraus folgenden Arbeitsvorgänge gebildet. So gehe die Klägerin in der Klagschrift vom 14.05.2020 davon aus, dass ihre Tätigkeit aus 4 Arbeitsvorgängen bestehen würde, um dann auf Seite 14 ff. der Klagschrift 11 Arbeitsvorgänge zu bilden, gleichzeitig würde sie ausführen, dass die unter den Ziffern 3. bis 11. aufgeführten Sachverhalte, die auf Seite 20 als Arbeitsvorgang bezeichnet würden, einen Arbeitsvorgang bilden würden. Eine sachgerechte Subsumtion sei schon bereits deshalb nicht möglich, weil aus den dargestellten Beschreibungen nicht ermittelbar sei, auf welches Arbeitsergebnis die jeweiligen Tätigkeiten eigentlich gerichtet seien. Richtigerweise sei von 4 Arbeitsvorgängen auszugehen, die auch in der Unterlage „Feststellung der Entgeltgruppe“ vom 22.08.2019 enthalten seien. Diese jeweiligen Arbeitsvorgänge seien auf unterschiedliche Arbeitsergebnisse gerichtet. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des BAG zur Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin am BAG bzw. einer sonstigen Geschäftsstellenmitarbeiterin sei wegen des nicht vergleichbaren Sachverhalts und der subjektiven Grenzen der Rechtskraft nicht möglich. Im Übrigen widersprächen die Entscheidungen des BAG ersichtlich dem tariflichen Regelungswillen der Tarifvertragsparteien und bewirkten eine Tarifauslegung entgegen dem tariflichen Regelungsinhalt, weil in Abschnitt 12.1 des Teils II der Entgeltordnung zum TV-L vorgesehen sei, dass Mitarbeiter in den Serviceeinheiten bei Gerichten in vier unterschiedliche Entgeltgruppen eingruppiert werden könnten. Diese Entgeltgruppen unterschieden sich durch den unterschiedlichen Umfang von schwierigen Tätigkeiten. Ersichtlich seien die Tarifvertragsparteien nicht davon ausgegangen, dass die Beschäftigten in Serviceeinheiten bei Gerichten und Staatsanwaltschaften in einem einheitlichen Arbeitsvorgang tätig seien. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Differenzierung in den genannten Entgeltgruppen erfordere zwingend das Vorliegen von mindestens 2 Arbeitsvorgängen. Die Annahme eines Arbeitsvorgangs verstoße gegen das Grundrecht der Koalitionsfreiheit von Art. 9 Abs. 3 GG. Bei Annahme eines einheitlichen Arbeitsvorganges würden die Darlegungen der Klägerin zu den schwierigen Tätigkeiten nicht ausreichen. Die Klägerin habe hierzu nichts vorgetragen. Sie verweise allein darauf, dass das beklagte Land ihr zugestanden habe, dass 13% der ihr übertragenen Tätigkeiten als schwierige Tätigkeiten einzuordnen seien. Die Darstellung der Klägerin auf die Ausübung weiterer schwieriger Tätigkeiten sei nicht nachvollziehbar. Die Zeitangaben der Klägerin im Schriftsatz vom 17.06.2020 seien unbrauchbar, weil sie die Verteilung der Zeitanteile auf die laufende Nummer 3 bis 12 vornehme, obwohl sie in ihren vorstehenden Ausführungen nur 11 Nummern dargestellt habe. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich die Zeitanteile beziehen würden. Die entsprechenden Anteile an der Gesamtarbeitszeit würden ausdrücklich bestritten werden. Im Übrigen sei mit dem Zugeständnis des beklagten Landes an einem Anteil von 13% nicht zu schlussfolgern, dass damit auch 13 % der ihr übertragenen Tätigkeiten als schwierige Tätigkeiten einzuordnen seien. Die Feststellung des beklagten Landes lasse allein die Schlussfolgerung zu, dass in diesen beiden Arbeitsvorgängen in einem nicht unerheblichen Umfang schwierige Tätigkeiten anfallen würden, nicht aber, dass die Tätigkeiten insgesamt und in vollem Umfang der beiden Arbeitsvorgänge schwierige Tätigkeiten seien. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt ihrer wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 20.04.2021 verwiesen.