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Urteil

3 AZR 813/14

BAG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Entscheidung des Familiengerichts über die interne Teilung beim Versorgungsausgleich bindet in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Streit nicht nur in ihrer Gestaltungswirkung, sondern auch in dem von ihr zugrunde gelegten Berechnungsweg. • Das Familiengericht hat bei der Durchführung der internen Teilung die Vereinbarkeit der vom Versorgungsträger verwendeten Teilungs- und Versorgungsregeln mit höherrangigem Recht zu prüfen; unterlässt es dies, bleibt die Entscheidung zwar rechtskräftig, die materielle Klärung obliegt jedoch dem FamFG-Verfahren. • Der Versorgungsträger kann eine Altersrente nach einer rechtskräftigen internen Teilung um den sich aus der dort vorgenommenen Aufteilung ergebenden Betrag kürzen; Einwendungen wegen Diskriminierung wegen des Geschlechts hätten im Versorgungsausgleichsverfahren zu erfolgten. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil es um die nationale Zuordnung der Prüfungszuständigkeit im Versorgungsausgleichsverfahren und nicht um die Auslegung unionsrechtlicher Normen ging.
Entscheidungsgründe
Bindungswirkung familiengerichtlicher Entscheidungen bei interner Teilung im Versorgungsausgleich • Die Entscheidung des Familiengerichts über die interne Teilung beim Versorgungsausgleich bindet in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Streit nicht nur in ihrer Gestaltungswirkung, sondern auch in dem von ihr zugrunde gelegten Berechnungsweg. • Das Familiengericht hat bei der Durchführung der internen Teilung die Vereinbarkeit der vom Versorgungsträger verwendeten Teilungs- und Versorgungsregeln mit höherrangigem Recht zu prüfen; unterlässt es dies, bleibt die Entscheidung zwar rechtskräftig, die materielle Klärung obliegt jedoch dem FamFG-Verfahren. • Der Versorgungsträger kann eine Altersrente nach einer rechtskräftigen internen Teilung um den sich aus der dort vorgenommenen Aufteilung ergebenden Betrag kürzen; Einwendungen wegen Diskriminierung wegen des Geschlechts hätten im Versorgungsausgleichsverfahren zu erfolgten. • Eine Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, weil es um die nationale Zuordnung der Prüfungszuständigkeit im Versorgungsausgleichsverfahren und nicht um die Auslegung unionsrechtlicher Normen ging. Der Kläger, Jahrgang 1941, bezog eine betriebliche Altersrente von der Pensionskasse seines früheren Arbeitgebers. Seine Ehe war 1991 geschieden; das Familiengericht führte 1992 einen Versorgungsausgleich durch und änderte diese Entscheidung 2011 im Wege der internen Teilung nach §10 VersAusglG. Die frühere Ehefrau erhielt durch Beschluss vom 28.11.2011 ein Anrecht von monatlich 522,61 Euro; der Versorgungsträger berechnete den Ausgleich unter Zugrundelegung seines Technischen Geschäftsplans und geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren. Der Beklagte kürzte daraufhin ab März 2012 die Pensionskassenrente des Klägers um 695,87 Euro. Der Kläger macht geltend, die Kürzung dürfe nicht über 522,61 Euro hinausgehen und beruft sich auf unionsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsätze; er begehrte Feststellung, ihm stehe ab Januar 2013 eine um 173,26 Euro höhere Rente zu. Die Arbeitsgerichte wiesen die Klage ab; die Revision zum BAG wurde zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; das Landesarbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass der Beklagte nicht verpflichtet ist, die um 173,26 Euro höhere Rente zu zahlen. • Rechtliche Grundlage und Bindungswirkung: Nach §1 Abs.1, §10 VersAusglG überträgt das Familiengericht bei interner Teilung zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts; mit Rechtskraft geht der übertragene Teil unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über und die Entscheidung greift in die Rechtsbeziehungen zum Versorgungsträger ein. • Berechnungsmaßstab: Der Vollzug der internen Teilung richtet sich nach §10 Abs.3 VersAusglG und damit nach den für das Versorgungssystem geltenden Teilungs- und Versorgungsregeln; hierbei sind die vom Familiengericht herangezogenen untergesetzlichen Regelungen auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu prüfen. • Erweiterte Bindungswirkung: Die Entscheidung des Familiengerichts bindet in einem nachfolgenden arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht nur hinsichtlich der übertragenen Leistung, sondern auch hinsichtlich des von ihm zugrunde gelegten Berechnungswegs; dies dient der Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen und der Wirkung des Versorgungsausgleichsverfahrens. • Konsequenz für den Streitfall: Das Amtsgericht Mainz hat dem Vorschlag des Beklagten gemäß §5 Abs.3 VersAusglG gefolgt und die interne Teilung nach §20 AVB vollzogen, wodurch bei gegebener Ausgangsrente von 1.218,48 Euro monatlich für den Kläger nach der Teilung nur noch 522,61 Euro verbleiben; daraus ergibt sich eine Kürzung um 695,87 Euro. • Unionsrechtliche Einwände: Mögliche Diskriminierungsrügen wegen Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren wären im Versorgungsausgleichsverfahren geltend zu machen; die fehlende Prüfung durch das Familiengericht berührt nicht die Rechtskraft des Beschlusses im Verhältnis zwischen den Parteien. • Keine Vorlagepflicht an den EuGH: Der Senat musste nicht unionsrechtlich auslegen, sondern lediglich die Bindungswirkung familiengerichtlicher Entscheidungen klären; die Frage der materiellen Vereinbarkeit ist im FamFG-Verfahren zu entscheiden. Der Beklagte darf die Altersrente des Klägers um 695,87 Euro kürzen; die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde zurückgewiesen. Der Kläger kann die von ihm erhobenen Gleichbehandlungsrügen nicht im arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen die Kürzung durchsetzen, weil die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts über die interne Teilung auch den Berechnungsweg bindet; etwaige unionsrechtliche Bedenken hätten im Versorgungsausgleichsverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Insgesamt bleibt die vom Amtsgericht Mainz durchgeführte Teilung und der daraus folgende Kürzungsbetrag maßgeblich und durchsetzbar.