A. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 06.12.2016 verkün-dete Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Essen (Az.: 110 F 24/16) unter Aufrechterhaltung aller übrigen Anordnungen ausschließlich im Ausspruch zu Ziffer 2., 4. Absatz zum Versorgungsausgleich bzgl. des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 5. teilweise ab-geändert und wie folgt neu gefasst: I. Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstel-lers bei der X AG (Pers.-Nr.: #####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 377.882,46 € nach Maßgabe der Teilungsanordnung der X AG vom 31.07.2017, bezogen auf den 30.11.2015, übertragen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgeho-ben. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz. III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. B. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.060,00 € festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten streiten im Beschwerdeverfahren ausschließlich über die ehezeitliche Bewertung des intern zu teilenden Versorgungsanrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 5. Die Beteiligten schlossen am 26.05.1989 die Ehe. Nach einer umfassenden Ver-gleichsvereinbarung der Beteiligten unter anderem zum Unterhalt und zur güterrecht-lichen Vermögensauseinandersetzung hat das Familiengericht die Ehe der Beteiligten durch den – nur hinsichtlich des oben genannten Versorgungsanrechts angefochtenen und hinsichtlich der Ehescheidung sofort rechtskräftig gewordenen – Beschluss vom 06.12.2016 geschieden. Den gesetzlichen Versorgungsausgleich bezogen auf die Ehezeit vom 01.05.1989 bis zum 30.11.2015 hat das Familiengericht abgesehen von den nicht angefochtenen Ausgleichsanordnungen hinsichtlich der sonstigen Versorgungsanrechte bezüglich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 5. wie folgt durchgeführt: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der X AG (Vers. Nr. #####) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 196.645,60 € nach Maßgabe der Teilungsordnung der X AG vom 25.04.2012, bezogen auf den 30.11.2015, übertragen.“ Diesem Tenor liegt eine erstinstanzlich eingeholte Auskunft des Versorgungsträgers vom 20.04.2016 (Bl. 87 ff. VA-Heft) nebst Ergänzung vom 22.06.2016 (Bl. 108 f. VA-Heft) zugrunde. Dabei hat die weitere Beteiligte zu 5. ihrer Auskunft lediglich die be-zogen auf das vorgesehene Renteneintrittsalter von 63 Jahren erreichte anteilige Anwartschaft ohne Hochrechnung auf die erreichbaren Anwartschaften und ohne Berücksichtigung der im Arbeitsvertrag individuell vereinbarten Hinterbliebenenver-sorgung zugrunde gelegt. Gemäß § 7 Ziff. 5 der Auskunft hat die weitere Beteiligte zu 5. zudem die unverfallbare Anwartschaft des Antragstellers aus den Beschäfti-gungszeiten bei der Y – also der weiteren Beteiligten zu 4. – gemäß deren Unverfallbarkeitsbescheid vom 04.06.2007 berücksichtigt und dabei für die Ermittlung der Leistungshöhe im Alter von 63 Jahren einen Abschlag vorgenommen. Gegen die Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Grundlage dieser Auskunft durch den ihren Verfahrensbevollmächtigten am 20.12.2016 zugestellten Beschluss richtet sich die beim Familiengericht am 20.01.2017 eingelegte Beschwerde der An-tragsgegnerin. Sie macht im Wesentlichen folgendes geltend: • Die X AG habe den vom Ansatz her zutreffend mit einem Kapi-talwert beauskunfteten Ausgleichswert unrichtig ermittelt. Der Versorgungsträger habe im Rahmen der im Grundsatz zutreffenden zeitratierlichen Kür-zung nach § 45 VersAusglG zu Unrecht nur die bereits zum Ehezeitende er-reichte Versorgungsleistung zugrundegelegt. Unter Zugrundelegung der unverfallbaren Anwartschaften ergebe sich nach der Berechnung des Versorgungs- und Rentengutachten-Büros R vom 15.11.2016 ein deutlich höherer ehezeitlicher Ausgleichswert. • Da es sich um eine endgehaltsbezogene Versorgung handele, müsse, falls die Anwendung des § 45 VersAusglG doch nicht in Betracht komme (kein Anrecht im Sinne des BetrAVG), eine zeitratierliche Ermittlung nach § 40 VersAusglG vorgenommen werden, die zu einem jährlichen Ehezeitanteil von 55.458,28 € führe, der gerundet 37 % höher sei als der vom Versorgungsträger angegebene Ehezeitanteil. • Dagegen dürfe die von der Z im Zuge der Auskunft vom 20.04.2016 vor-genommene Berechnung (Bl. 90 f. VA-Heft) mit der vereinbarten Abweichung von § 2 BetrAVG (Abstellen auf die erreichte statt erreichbare Versorgungs-leistung) nicht zugrunde gelegt werden. • Darüber hinaus sei bei der vorliegenden, einkommensabhängigen Versorgung die nacheheliche Einkommensdynamik dem schuldrechtlichen Ausgleich vorzubehalten. Sie – die Antragstellerin – habe unabhängig von der internen Teilung des Anrechts das Recht, einen zusätzlichen schuldrechtlichen Aus-gleichsanspruch gemäß § 20 Abs. 1 und 2 VersAusglG prüfen zu lassen. • Im Versorgungsausgleich seien die in der Ehezeit erworbenen Anrechte ein-schließlich der Hinterbliebenenversorgung auszugleichen. Lediglich eine isolierte Hinterbliebenenversorgung unterfalle nicht dem Versorgungsausgleich. Vorliegend sei die Altersrente unter Verweis auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG um einen Zuschlag zu erhöhen. Aus den bisher erteilten Auskünften gehe die Altersrentenanwartschaft nicht hervor. Im Gegenteil sei die richtige Rechnung nach IV Abs. 2 der Teilungsordnung in unzulässiger Weise nicht auf den Zeit-punkt des Endes der Ehezeit, sondern auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung bezogen. Aus der Auskunft gehe jedenfalls auch der Kompensationszuschlag gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG nicht hervor. • Der vom Versorgungsträger ermittelte Barwert von 394.091,21 € auf der Basis eines Ehezeitanteils von 37.247,14 € Jahresrente impliziere einen Barwertfaktor bezogen auf den Antragsteller von 10,5578, während sich auf Grundlage der Richttafel Heubeck 2005/G mit den Rechnungsprämissen des Versorgungsträgers ein pauschaler Barwertfaktor von 12,7314 ermittele. • Zudem müsse auch die der Auskunft des Versorgungsträgers teilweise zu Grunde liegende Auskunft der Firma Y entsprechend geändert berücksichtigt werden. Der Antragsteller hat zu der Beschwerde wie folgt Stellung genommen: • Er sei – unstreitig – seit dem 03.03.2017 wiederverheiratet (Eheurkunde Bl. 282 d. A.). Da keine der arbeitsvertraglichen Parteien (er und die weitere Beteiligte zu 5.) davon ausgegangen seien, dass die ursprünglich bewilligte Hin-terbliebenenversorgung zu Gunsten der Antragsgegnerin „automatisch“ für die zweite Ehefrau fortwirken könne, sei gemäß Abänderungsbestätigung der X AG vom 08.08.2017 der Wortlaut des Dienstvertrages auf den Namen der zweiten Ehefrau konstitutiv abgeändert worden (Bl. 284 d. A.). • Zudem sei zum 31.12.2017 sein – des Antragstellers – Arbeitsverhältnis mit der AG einvernehmlich beendet worden. Weitere Ansprüche auf Altersversorgung als die bis dahin erworbenen gebe es nicht. Seit dem 01.04.2018 sei er Vorstandsvorsitzender der A AG in C, wobei es eine betriebliche Direktzusage zur Altersvorsorge nicht gebe. Diese müsse er aus seinem Gehalt selbst bestreiten und aufbauen. • Er – der Antragsteller – beabsichtige, mit seinem ehemaligen Arbeitgeber, der X AG, die mehrdeutigen Berechnungsfaktoren zur Bestimmung des Werts der betrieblichen Direktzusage zum Ehezeitende arbeitsvertraglich und einvernehmlich rechtsverbindlich in Ergänzung zu § 7 Abs. 3 der Ruhegehaltszusage zu regeln. Damit sollte klargestellt werden, dass die Quotierung der Anwartschaft nicht auf die hochgerechnete Rente im Alter 63 angewendet werde, sondern auf die erreichte Anwartschaft bei Ausscheiden bzw. hier zum Ehezeitende (bisher hat der Antragsteller eine entsprechende nacharbeitsvertragliche Vereinbarung nicht zu den Akten gereicht). Die weitere Beteiligte zu 5. ist der Auffassung, dass die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen sei, das Familiengericht nicht von falschen tatsächlichen Vorausset-zungen ausgegangen sei, ihren Vorschlag zur internen Teilung des Anrechts des An-tragstellers zu Recht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zugrunde gelegt habe. Im Einzelnen macht der Versorgungsträger Folgendes geltend: • Wenn der Ausgleichswert wie vorliegend nicht nach § 45 Abs. 2 VersAusglG unmittelbar nach dem Ehezeitanteil zu ermitteln sei, sei eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Entsprechend der eindeutigen Regelung in § 7 Abs. 3 des Dienstvertrages des Antragstellers sei lediglich das tatsächlich er-reichte verminderte Ruhegeld für die Zeit vom Beginn der Vorstandstätigkeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres zugrunde zu legen. Die nicht von der Z, sondern von ihr – der X AG – mit dem Antragsteller vereinbarte Abweichung von § 2 BetrAVG sei zulässig, da es sich beim Antragsteller als Vorstand der AG um ein Organmitglied handele. Vor diesem Hintergrund sei vorliegend abweichend von § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG nicht die im Alter 63 er-reichbare „fiktive Vollleistung“ zeitratierlich gekürzt worden, sondern die zum Ehezeitende (unterstellter Zeitpunkt des Ausscheidens) erreichte Anwartschaft. Hätten die Parteien des Dienstvertrages eine Anwendung des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG gewollt, wäre die getroffene Vereinbarung in dem Dienstvertrag gar nicht erst nötig gewesen. • Aufgrund der individuellen, in dem Dienstvertrag zugesicherten Hinterbliebe-nenleistung im Fall des Todes des Antragstellers mit Name und Geburtsdatum der Antragsgegnerin entfalle die Hinterbliebenen-Rentenanwartschaft bei der vorliegenden individuellen Bewertung ersatzlos, sobald die Ehe geschieden werde. Durch die Berechnung in der erteilten Auskunft vom 20.04.2016 werde die entfallende Invalidenleistung automatisch für den entfallenden Risikoschutz gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG kompensiert. • Der von der Antragsgegnerin verlangte Ansatz eines pauschalen Barwertfaktors würde den tatsächlichen Verlauf der ehezeitlichen Anwartschaft nur unzureichend abbilden. So bleibe beispielsweise außer Acht, dass im Falle der Invalidität vor Alter 63 eine deutlich niedrigere Leistung fällig werde. • Sollte der Senat zu der Ansicht kommen, dass das Anrecht doch zeitratierlich mit Hochrechnung der Anwartschaft auf Alter 63 zu ermitteln sei, ergebe sich ein höherer jährlicher Ehezeitanteil von 51.949,44 €. Dieser beruhe dann aber auf der höheren angerechneten unverfallbaren Anwartschaft der Firma Y, sodass der Ausgleich der Differenz in diesem Falle nicht durch sie – die X AG - zu erfolgen habe. Der Senat hat den Beteiligten mit Verfügungen vom 28.12.2017 (Bl. 204 d. A.), 16.02.2018 (Bl. 130 ff. d. A.), 20.03.2018 (Bl. 257 d. A.), 27.03.2018 (Bl. 262 ff. d. A.) und 04.05.2015 (Bl. 290 f. d. A.) Hinweise zur Sach- und Rechtslage sowie Auf-lagen erteilt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Auf Grundlage der Auflagen des Senats hat die weitere Beteiligte zu 5. im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens folgende weiteren Auskünfte erteilt: Im Hinblick auf den Zinssatz zum Ehezeitende korrigierte Auskunft vom 25.01.2018, endend mit einem Kapitalausgleichswert von 221.831,82 € (Bl. 216 ff. d. A.); Drei weitere fiktive Auskünfte (1. analog § 2 BetrAVG, 2. einschließlich Hinterbliebenen Anwartschaft, 3. analog § 2 BetrAVG einschließlich Hinterbliebenen Anwartschaft) vom 25.01.2018, endend mit Kapitalausgleichswerten von 300.123,55 €, 270.046,94 € und 363.925,20 € (Bl. 251 ff. d. A.) sowie Vier weitere, zu 2., 3. und 4. fiktive Auskünfte unter zusätzlicher Einbeziehung der bisher von der X AG unberücksichtigt gelassenen, im Unverfallbarkeitsbescheid aufgeführten Anwartschaft des Antragstellers bei der Y auf Alterskapital im Alter 65 i.H.v. 2.981,75 €, jeweils vom 30.05.2018, endend mit Kapitalausgleichswerten von 248.406,45 € (reale Auskunft, Bl. 313 f. d. A.), 302.556,11 € (fiktive Auskunft einschließlich Hinterbliebenenanwartschaft, Bl. 315 f. d. A.), 311.480,60 € (fiktive Auskunft analog § 2 BetrAVG ohne Hinterbliebenenanwartschaft, Bl. 317 f. d. A.) und 377.882,46 € (fiktive Auskunft analog § 2 BetrAVG einschließlich Hinterbliebenen Anwartschaft, Bl. 319 f. d.A.). Anschließend hat der Senat die Beteiligten mit Beschluss vom 12.06.2018 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchfüh-rung einer mündlichen Verhandlung abzusehen und der Beschwerde der Antrags-gegnerin in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. Innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist hat kein Beteiligter hiergegen Einwendungen erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen ver-wiesen. II. A. Der Senat entscheidet wie angekündigt im schriftlichen Verfahren gem. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bereits im ers-ten Rechtszug vorgenommen. Von einer erneuten Vornahme sind keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten. Die Beschwerde hat nach dem schriftlichen Vorbringen aller Beteiligten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. B. Die gemäß den §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere form- und fristgerecht ein-gelegte sowie begründete Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. I. Der Senat legt dem Versorgungsausgleich die letzte (fiktive) Auskunft der weiteren Beteiligten zu 5. (i. V. m. der Z) vom 30.05.2018 analog § 2 BetrAVG einschließ-lich Hinterbliebenenanwartschaft zugrunde, sodass sich ein auf das Ehezeitende zum 30.11.2015 bezogener auszugleichender Kapitalwert von 377.882,46 € ergibt. Dies beruht im Einzelnen auf folgenden Erwägungen: 1. Zunächst einmal hat die weitere Beteiligte zu 5. in ihrer ersten Auskunft im Be-schwerdeverfahren vom 25.01.2018 (i. V. m. der Z, Bl. 216 f. d. A.) eingeräumt, dass der in der erstinstanzlichen Auskunft vom 20.04.2016 zugrunde gelegte Rech-nungszins von 4,54 % zum Ehezeitende – der sich indirekt reduzierend auf den Kapi-talausgleichswert ausgewirkt hat – deutlich zu niedrig bemessen ist. Demgegenüber haben sämtliche übrigen Beteiligten gegen den in allen weiteren Auskünften ab dem 25.01.2018 angesetzten, entsprechend der neueren Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs (Beschluss vom 19.08.2015, XII ZB 443/14, FamRZ 2015, S. 1869 ff., ju-ris; Beschluss vom 11.05.2016, XII ZB 615/13, FamRZ 2016, S. 1247 ff., juris; Be-schluss vom 21.09.2016, XII ZB 447/14, FamRZ 2016, S. 2076 ff., juris) ermäßigten Rechnungszins von nur noch 3,94 % keine Einwände erhoben, und der Senat vermag solche auch von Amts wegen nicht zu erkennen. Bereits dadurch hat sich der Ausgleichswert von erstinstanzlich 196.645,60 € auf 221.831,82 € erhöht (Bl. 217 d. A.). 2. Des Weiteren ist zwischen den Beteiligten – spätestens aufgrund des Schweigens zu dem diesbezüglichen Hinweis des Senats zu Ziffer II. B. I. 2. vom 12.06.2018 - unstreitig, dass jedenfalls auch die weitere Korrektur der Auskunft zu berücksichtigen ist, die die weitere Beteiligte zu 5. auf den Hinweis des Senats vom 27.03.2018 hin zu der rechnerischen Nichtnachvollziehbarkeit der Umrechnung der Kapitalzusage der Y vorgenommen hat. Neben der Vorlage des entsprechenden Unverfallbarkeitsbescheids der weiteren Beteiligten zu 4. vom 04.06.2007 (Bl. 305 d.A.) hat die weitere Beteiligte zu 5. mit Schriftsatz vom 02.05.2018 eingeräumt, die in dem o. g. Unverfallbarkeitsbescheid aufgeführte Anwartschaft des Antragstellers auf Alterskapital zum normalen Pensionierungstag in Höhe von 2.981,75 € in ihren bisherigen Auskünften und Berechnungen irrtümlicherweise nicht berücksichtigt zu haben. Unter deren rechnerischer Berücksichtigung hat sich die reale Auskunft der weiteren Beteiligten zu 5. vom 30.05.2018 hinsichtlich des ehezeitlichen Kapitalaus-gleichsbetrages zugunsten der Antragsgegnerin weiter auf nunmehr 248.406,45 € erhöht (Bl. 314 d. A.). Mindestens mit einer Erhöhung der internen Teilung von erst-instanzlich angeordneten 196.645,60 € auf 248.406,45 € hat die Beschwerde dem-nach unabhängig von den eigentlichen Streitpunkten der Beteiligten Erfolg. 3. Der Senat hält an seinen Hinweisen vom 27.03.2018 und 12.06.2018 fest, dass hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 5. die zeitratierliche Berechnung des Ausgleichswertes fiktiv analog § 2 BetrAVG vorzu-nehmen ist. a) Zutreffender Bewertungszeitpunkt ist grundsätzlich das Ehezeitende. Auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist für Zins und biometrische Faktoren nur abzustellen, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte vom Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungs-ausgleich bereits eine ungekürzte Altersrente aus einer kapitalgedeckten Versorgung bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.2015, XII ZB 443/14, FamRZ 2015, S. 1869 ff., juris; Beschluss vom 17.02.2016, XII ZB 447/13, FamRZ 2016, S. 775 ff., juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. b) Der Senat geht davon aus, dass die fiktive Berechnung zur Ermittlung des Ehezei-tanteils notwendig ist und sowohl § 7 Abs. 2 lit. c), Abs. 3, letzter Absatz der Ruhe-geldzusage in dem Dienstvertrag (Bl. 92 VA-Heft) als auch § 3 Abs. 3 der aktuellen Teilungsordnung, Stand: 31.07.2017 (Bl. 195 d. A.) entspricht, wonach zunächst die bei Erreichen des 63. Lebensjahres erreichbare (nicht lediglich: erreichte) Rente ermittelt und sodann der Ehezeitanteil zeitratierlich errechnet wird. Diese Berechnung erscheint deshalb als sachgerecht, weil gem. § 7 Abs. 3, 2. Abs. der dienstvertragli-chen Ruhegehaltszusage zu Beginn der Zusage ein Sockel von 30 % mit einer dann jährlichen Anhebung von 1,34 %, maximal bis 50 % vereinbart ist. Das erfordert grundsätzlich eine zeitratierliche Berechnung. § 7 Abs. 3, letzter Absatz der Ruhege-haltszusage lässt zwar auch die von der X AG zugrunde gelegte Auslegung zu, wonach bei Ausscheiden der erreichte Prozentsatz ohne weitere Steigerung durch die Gesamtzahl an Jahren bis zum Erreichen der Altersgrenze dividiert und sodann mit den Jahren der Betriebszugehörigkeit multipliziert wird. Die dienstvertragliche Regelung ist aber insoweit mehrdeutig und deshalb nach Ansicht des Senats ange-sichts der Vorformulierung durch die weitere Beteiligte zu 5. als Arbeitgeberin gem. den §§ 133, 157 BGB vom objektiven Empfängerhorizont des Antragstellers aus be-trachtet zu dessen Gunsten auszulegen. Abgesehen von der demnach gebotenen fiktiven zeitratierlichen Berechnung analog § 2 BetrAVG – der die fiktive Auskunft der weiteren Beteiligten zu 5. vom 30.05.2018 gerecht wird - hält der Senat die sonstigen in der aktualisierten Teilungsordnung, Stand 31.07.2017, geregelten und von dem Versorgungsträger in seinen Auskünften angewandten Umrechnungsmodalitäten für grundsätzlich geeignet, den Wertzuwachs des Anrechts zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich ebenso zu erfassen wie die Umrechnung in eine reine Altersrente. Ebenso rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass die weitere Beteiligte zu 5. in ihren aktuellsten Auskünften das Ende des Dienstverhältnisses des Antragstellers bei ihr zum 31.12.2017 berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2018, XII ZB 408/14). Die genannten Weichenstellungen würden für sich genommen entsprechend der letzten fiktiven Auskunft vom 30.05.2018 analog § 2 BetrAVG schon ohne Berücksichtigung der Hinterbliebenen-anwartschaft zu einer Erhöhung des auszugleichenden ehezeitlichen Anrechts auf 311.480,60 € führen. 4. Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 08.03.2017, XII ZB 697/13, FamRZ 2017, S. 863 ff., juris, Rn. 36) ist jedoch bei der internen Teilung zur Erreichung einer gleichwertigen Teilhabe und eines vergleichba-ren Risikoschutzes des Ausgleichsberechtigten i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 1 u. 2 Nr. 2 u. 3 VersAusglG neben einer zugesagten Invaliditätsversorgung auch eine Hinterblie-benenversorgung bei der Wertermittlung des betrieblichen Anrechts grundsätzlich bewertungsrelevant und in angemessener Weise rechnerisch bei der Ermittlung des Ausgleichswerts zu berücksichtigen. a) Der Senat hat die Auskünfte der X AG bezogen auf diese Frage auf ihre Rechtmäßigkeit sowie rechnerische und inhaltliche Nachvollziehbarkeit zu überprüfen (vgl. BAG, Urteil vom 10.11.2015, 3 AZR 813/14, FamRZ 2016, S. 535 ff., juris, Rn. 22), u.a. darauf, ob in dem mitgeteilten Ehezeitanteil bereits der Barwert der dane-ben bestehenden Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung mit umfasst ist. Falls dies nicht der Fall sein sollte, bedarf es eines gesonderten, weiteren wertgleichen Aufschlags als Kompensation dafür (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2015, XII ZB 364/14, FamRZ 2015, S. 911 f., juris, Rn. 22). b) An diesem Maßstab gemessen vermag der Senat nicht festzustellen, dass bereits in den realen Auskünften der weiteren Beteiligten zu 5. die vertraglich vereinbarte Hinterbliebenenversorgung (§ 8 des Dienstvertrages, Bl. 93 f. VA-Heft) zu Gunsten der Antragsgegnerin als vormaliger Ehefrau zwar nicht ausdrücklich mit einbezogen worden, jedoch für das insoweit nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen worden sein soll. Aus der ursprünglichen Aus-kunft der weiteren Beteiligten zu 5. vom 20.04.2016 (Bl. 88 d. A.) ergibt sich, dass die dienstvertragliche Zusage zugunsten des Antragstellers Anrechte auf Altersrente, vorgezogene Altersrente, Invalidenrente und Hinterbliebenenrente enthält. Die An-tragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 04.05.2018 dargelegt, dass die weitere Betei-ligte zu 5. den „Kompensationszuschlag reine Altersrente“ gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VersAusglG mit 3,86 % angesetzt habe, damit jedoch nur der Wert der Invalidi-tätsabsicherung des Antragstellers, nicht jedoch der Anspruch auf Hinterbliebenen-versorgung kompensiert werde. Die weitere Beteiligte zu 5. hat dies mit Schriftsatz vom 05.06.2018 ausdrücklich als zutreffend eingeräumt. Da sie davon ausgehe, dass die Hinterbliebenenleistung sowohl für den Antragsteller als auch für die An-tragsgegnerin gänzlich entfalle, sei diese nicht im Kompensationszuschlag (der rea-len Auskünfte) berücksichtigt. c) Der Senat geht jedoch in der - soweit ersichtlich bisher nicht höchstrichterlich ent-schiedenen – Streitfrage, ob auch eine individualvertraglich zu Gunsten eines be-stimmten Ehegatten vereinbarte, zum Ehezeitende noch bestehende Zusage auf Hinterbliebenenversorgung bei der Berechnung des Versorgungsausgleichs zu be-rücksichtigen ist, davon aus, dass die vom Bundesgerichtshof entwickelten allgemei-nen Grundsätze (s. o., FamRZ 2017, S. 863 ff.) jedenfalls auch auf die vorliegende Fallgestaltung zu übertragen sind. aa) Zwar ist es richtig, dass die erteilte Zusage der Hinterbliebenenversorgung sich individuell auf die Antragsgegnerin bezieht. Fraglich ist damit, welcher Zustand ar-beitsvertraglich mit Rechtskraft der Ehescheidung eintritt. Würde es vollständig zum Wegfall des Anspruchs auf eine Hinterbliebenenversorgung mit der Rechtskraft der Scheidung kommen, spräche dieser Umstand dafür, den Wert der Hinterbliebenen-versorgung nach dem Grundsatz „Was weg ist, ist weg“ bei der Berechnung des Ausgleichswerts außer Ansatz zu lassen. Das Bundesarbeitsgericht (NJW 2017, 1628) hat insoweit entschieden, dass sich nach § 307 BGB die Zusage auch nach Scheidung auf eine Ehefrau, mit der der Ehemann bis zum Ende des Arbeitsverhält-nisses neu verheiratet ist, erstreckt. Vorliegend handelt es sich zwar nicht um eine Zusage im Wege einer AGB, sondern um eine individuell für den Antragsteller als Vorstandsmitglied ausgehandelte Zusage. Auch insoweit hält das Bundesarbeitsge-richt aber die Anwendung der §§ 306 f. BGB für denkbar (vgl. BAG, Urt. v. 21.04.2009 – 3 AZR 285/07, BAG AP Nr. 20 zu § 1 BetrAVG). Hiervon ausgehend behält der Antragsteller aber nach Auffassung des Senats (mit der Folge eines abs-trakten Zuschlags) das Recht, bis zu seinem Ruhestand erneut mit der Wirkung zu heiraten, dass seine neue Ehefrau nach der so verstandenen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in die Versorgungszusage eintritt. Danach verkörpert die Zu-sage trotz der Ehescheidung den Wert einer Hinterbliebenenversorgung für eine fikti-ve neue Ehefrau. Die Richtigkeit dieser Einschätzung zeigt sich letztlich auch daran, dass der Antragsteller tatsächlich am 03.03.2017 neu geheiratet hat und auch seine jetzige Ehefrau, mit dem Einverständnis des Antragstellers aus § 8 des Dienstvertra-ges, einen Anspruch auf entsprechende Hinterbliebenenversorgung hat. Soweit der Antragsteller und die weitere Beteiligte zu 5. geltend machen, dass gerade die hier-für erfolgte individuelle Abänderungsvereinbarung (vgl. Schreiben vom 08.08.2017, Bl. 284 d. A.) zeige, dass die ursprünglich bewilligte Hinterbliebenenversorgung zu Gunsten der Antragsgegnerin nicht „automatisch“ für die zweite Ehefrau fortwirken könne, sondern vielmehr mit der Rechtskraft der Ehescheidung der Beteiligten erlo-schen sei, überzeugt dies den Senat nicht. Der Bundesgerichtshof hält eine zugesag-te Hinterbliebenenversorgung in der oben genannten Rechtsprechung für bewer-tungsrelevant, obwohl der ausgleichspflichtige Ehegatte bei Rechtskraft des Schei-dungsbeschlusses stets noch lebt und damit der Versorgungsfall naturgemäß erst danach eintreten kann. Zudem gehört zu den vertraglich vereinbarten Versorgungs-zusagen in dem hochdotierten Geschäftsbereich des Antragstellers als Vorstand üb-licherweise - wie die praktisch postwendende Umschreibung auf die neue Ehefrau zeigt - auch eine umfassende Hinterbliebenenversorgung für die mögliche zukünftige Witwe. Dass ein solcher Anspruch der Antragsgegnerin aus dem Dienstvertrag mit der Rechtskraft der Ehescheidung erlöschen sollte, ergibt sich gerade nicht aus dem Wortlaut des § 8. Nach dessen Abs. 3 entfällt das Witwengeld bei Wiederverheira-tung mit dem auf die Wiederverheiratung folgenden Monat. Wird diese Ehe durch Tod des Ehepartners oder Scheidung aufgelöst, lebt der ursprüngliche Anspruch auf Witwengeld wieder auf. Diese Formulierung zeigt im Umkehrschluss eindeutig, dass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aus § 8 des Dienstvertrages gerade nicht mit der Rechtskraft der Ehescheidung erlischt; diese ist vielmehr gesetzliche Voraussetzung für eine mögliche Wiederverheiratung, bis zu derer das Witwengeld grundsätzlich zu zahlen wäre. Dass vorliegend eine Vertragsänderung notwendig gewesen ist, beruht allein darauf, dass § 8 des Dienstvertrages für die Bemessung der Hinterbliebenenversorgung auf die individuellen Daten der jeweiligen Ehefrau ab-stellt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich faktisch um eine fortbestehende Hinterbliebenenversorgung handelt. bb) Der Senat hat der X AG mit seiner Verfügung vom 27.03.2018 anheimge-stellt, den Wert der Hinterbliebenenzusage - unabhängig von den biometrischen Da-ten der Antragsgegnerin - abstrakt zu berechnen. Daraufhin hat die weitere Beteiligte zu 5. mit ihrer letzten, auch das vollständige unverfallbare Alterskapital bei der Y berücksichtigenden fiktiven Auskunft vom 30.05.2018 (analog § 2 Be-trAVG einschließlich Hinterbliebenenversorgung) den Zuschlag durch die Hinterblie-benenversorgung ermittelt und einen in diesem Falle maßgeblichen hälftigen Aus-gleichswert von 377.882,46 € ermittelt. Diesen Wert legt der Senat aus sämtlichen vorstehenden Gründen der vorliegenden abschließenden Entscheidung zugrunde. 5. Dabei geht der Senat davon aus, dass die von der Antragsgegnerin erstmals mit Schriftsatz vom 04.05.2018 zur Überprüfung durch den Senat gestellten Teilungs-kosten von 800,00 € (§ 4 Abs. 2 der Teilungsordnung, Stand 31.07.2017) trotz des Überschreitens der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannten pau-schalen Obergrenze von 500,00 € bei der gebotenen amtswegigen Prüfung am Maßstab des § 13 VersAusglG gemessen im Verhältnis zur Höhe des ehezeitlichen Kapitalwertes nicht zu beanstanden ist. Der Bundesgerichtshof hält aus Praktikabili-tätsgründen eine Pauschalierung in Form eines Prozentsatzes, z.B. 2-3 % des ehe-zeitlichen Kapitalwertes, begrenzt durch einen Höchstbetrag, z.B. 500,00 €, für zu-lässig. Will der Versorgungsträger Kosten geltend machen, die diesen Höchstbetrag übersteigen, hat er allerdings in der Regel darzulegen, inwieweit er höherwertige An-rechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation aufgeht (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 77. Aufl., § 13 VersAusglG Rn. 2 mit zahlreichen Nachweisen der BGH-Rechtsprechung). Vorliegend regelt § 4 Abs. 2 der Teilungsordnung eine Teilungskostenpauschale i.H.v. 3 % des Barwertes, was an dem genannten Maßstab gemessen grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zwar liegt der Höchstwert von 800,00 € oberhalb des vom Bundesgerichtshof akzeptierten pauschalen Höchstbe-trags der Teilungskosten von 500,00 €, so dass an sich nunmehr die weitere Beteilig-te zu 5. substantiiert zu ihrer gesamten und individuellen Kostenkalkulation vortragen müsste. Vorliegend steht jedoch ein außergewöhnlich hoher Barwert in Rede. Nach der fiktiven Auskunft, die der Senat aus den vorstehenden Gründen zugrunde legt, beträgt der Ehezeitanteil der Kapitalleistung vor Anrechnung der Anwartschaft der Y 758.403,91 € und nach Anrechnung noch 746.564,91 €. Die Tei-lungskosten von 800,00 € machen hierauf bezogen nur rund 0,1 % aus. Dies er-scheint dem Senat jedenfalls nicht als unangemessen und daher als nicht zu bean-standen. II. Der Senat ist sich bewusst, dass die nach den vorstehenden Erwägungen anzuord-nende Ausgleichshöhe zu Lasten des Antragstellers entsprechend der Hinweisverfü-gung vom 27.03.2018 und dem Senatsbeschluss vom 12.06.2018 gegen die im Ver-sorgungsausgleichsrecht geltende Grenze der Halbteilung verstieße, soweit die wei-tere Beteiligte zu 5. entsprechend dem Inhalt des Dienstvertrages und ihrer Tei-lungsordnung zwar die interne Teilung zugunsten der Antragsgegnerin in der vom Senat angeordneten Ausgleichshöhe durchführt, das verbleibende Versorgungsan-recht des Antragstellers indes nur in der aufgrund der ursprünglichen eigenen Be-rechnung – nach dem höher als vom Versorgungsträger gewollt angeordneten Aus-gleich entsprechend niedrigeren - verbleibenden Höhe bestehen lassen würde. Dieses Ergebnis vermag der Senat jedoch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln des Versorgungsausgleichsrechts nicht zu korrigieren. Der Senat legt der Be-rechnung des Ausgleichswerts die erörterten Bewertungen zugrunde, die möglicher-weise im nacharbeitsvertraglichen Verhältnis zwischen dem Antragsteller und der weiteren Beteiligten zu 5. keine Bindungswirkung entfalten. Die Teilungsordnung sieht vor, dass das Anrecht des Antragstellers um den vom Familiengericht festge-legten Ausgleichswert gekürzt wird (auch, wenn das Familiengericht vom Ausgleichs-vorschlag abweichen sollte). Das impliziert, dass diese Kürzung von der weiteren Beteiligten zu 5. auch dann vorgenommen wird, wenn das Anrecht des Antragstellers nach deren Ansicht dadurch mehr als hälftig gekürzt wird. Das Versorgungsaus-gleichsgesetz sieht insoweit keinen Schutz des Antragstellers als ausgleichspflichti-ger Person vor einer mehr als hälftigen Kürzung vor. Die Vorfrage, wie seine Versorgungszusage arbeitsrechtlich im Hinblick auf sein vor-zeitiges Ausscheiden und auf die Hinterbliebenenversorgungszusage für die Ehefrau auszulegen ist, kann angesichts des Ausscheidens des Antragstellers bei der weite-ren Beteiligten zu 5. zum 31.12.2017 nicht mehr, wie vom Senat in seiner Verfügung vom 27.03.2018 noch angeregt, mittels Aussetzung des vorliegenden Verfahrens und Erhebung einer Feststellungsklage vor dem zuständigen Arbeitsgericht geklärt werden. Die vom Antragsteller angestrebte nacharbeitsvertragliche Individualverein- barung mit der weiteren Beteiligten zu 5. zu der Auslegung der Regelungen im Dienstvertrag im Hinblick auf die Teilungsordnung ist nicht zu den Akten gereicht worden. Insoweit wäre allerdings auch zu prüfen gewesen, inwieweit eine nach Ehe-zeitende und Rechtskraft der Ehescheidung der Beteiligten liegende Vereinbarung zwischen dem Antragsteller und seinem früheren Arbeitgeber – der weiteren Beteilig-ten zu 5. - inhaltliche Klarstellungen zur Berechnung des Versorgungsausgleichs tref-fen dürfte, die sich nachteilig auf den der Antragsgegnerin zuzusprechenden Aus-gleichswert auswirken würden. III. Ergänzend zu der Anordnung der aus dem Tenor ersichtlichen höheren internen Tei-lung stellt der Senat die aktuelle Fassung der zu Grunde liegenden Teilungsordnung der weiteren Beteiligten zu 5. klar. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs ist im Tenor im Falle der internen Teilung die aktuell geltende Fassung der Ver-sorgungsregelung ausdrücklich zu benennen (BGH, FamRZ 2011, S. 547; FamRZ 2012, S. 1545). Vorliegend hat das Familiengericht im Tenor des angefochtenen Be-schlusses hinsichtlich der internen Teilung des betroffenen Anrechts noch die Tei-lungsordnung der X AG vom 25.04.2012 genannt. Angesichts der Änderung der Teilungsordnung während des laufenden Verfahrens mit dem Stand: 31. Juli 2017 (Anlage zum Schriftsatz vom 25.08.2017, Bl. 194 ff. d. A.) ist nunmehr für die interne Teilung dieser Stand maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 21.11.2013, XII ZB 137/13, FamRZ 2014, S. 280 ff., juris, Rn. 31). IV. Abschließend weist der Senat darauf hin, dass über die vorstehend begründeten be-absichtigten Anordnungen hinaus weder eine Grundlage für den von der Antrags-gegnerin mit der Beschwerdebegründung begehrten ergänzenden Vorbehalt des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch für die von der weiteren Beteiligten zu 5. angeregte Auferlegung des über die erste Instanz hinausgehenden Ausgleichs auf die weitere Beteiligte zu 4. (die Y) bestehen. 1. Die von der Antragsgegnerin in der Beschwerdebegründung zitierte Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (FamRZ 1989, S. 844) verhält sich schon nicht zu einem möglichen Nebeneinander der internen Teilung und des vorbehaltenen schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, denn sie betraf die Rechtslage nach dem früheren Versorgungsausgleichsrecht und ist auf die seit dem 01.09.2009 geltende Rechtslage nicht übertragbar. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat sich mit einer privaten betrieblichen Altersversorgung befasst, die im Anwartschaftsstadium aufgrund ihrer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich als dynamisch anzusehen war, deren Dynamik aber bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endete. Damit war es konsequent, dass die Altersversor-gung nach der seinerzeit geltenden Umrechnung gem. den §§ 2, 3 BarwertVO a. F. nur mit ihrem statischen Teil in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich – der seinerzeit aus einem einzigen aus allen zu saldierenden Anrechten resultierenden monatlichen Ausgleichsbetrag bestand – einbezogen werden konnte. Ob daneben ein anteiliger schuldrechtlicher Versorgungausgleich nach den §§ 1587f ff. BGB a. F. in Betracht kam, hat der Bundesgerichtshof in der von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidung demgegenüber nicht geklärt. Im Übrigen ist vorliegend durch die obi-gen Weichenstellungen mit der Berücksichtigung der zum Ehezeitende analog § 2 BetrAVG erreichbaren ehezeitlichen Anrechte unter Einschluss der angemessen be-rücksichtigten Hinterbliebenenverordnung ein umfassender Ausgleich mit gleichem Risikoschutz der Antragsgegnerin i. S. d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 u. 3 VersAusglG er-reicht, sodass diese eines weitergehenden Schutzes nicht bedarf. 2. Soweit die deutliche Erhöhung des ehezeitlichen Kapitalausgleichswertes bei der weiteren Beteiligten zu 5. nach den obigen Feststellungen neben den anderen darge-legten Anknüpfungspunkten u. a. auch auf einer höheren Bewertung der in die Auskunft integrierten unverfallbaren Anwartschaften bei der weiteren Beteiligten zu 5. beruht, kann die X AG nicht damit gehört werden, dass der insoweit höhere Ausgleichs-betrag nur der Beteiligten zu 4. auferlegt werden dürfe. Soweit die weitere Beteiligte zu 5. es in beiden Instanzen übernommen hat, die von ihr auszugleichenden betrieblichen Altersversorgungsanwartschaften des Antragstellers nicht nur bei ihr selbst, sondern auch den unverfallbaren Anteil bei der Y auszugleichen, muss sie sich im Außenverhältnis der Beteiligten daran festhalten lassen. Demgegenüber unterliegt es nicht der Beurteilung durch den Senat, ob der X AG aufgrund des vom Senat angeordneten höheren Versorgungsausgleichs ein interner teilweiser Ausgleichsanspruch gegen die Y zusteht. C. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 150 FamFG, 50 Abs. 1 S. 1 Fam-GKG. D. Der Senat lässt wie angekündigt gemäß § 70 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zu. Die für die Höhe des Kapitalausgleichswerts des betroffenen Anrechts (rund 200.000,- € wie erstinstanzlich angenommen oder zwischen rund 250.000,- € und fast 380.000,- € nach den aktuellen Auskünften des Versorgungs-trägers) entscheidenden Fragen zur analogen Anwendung des § 2 BetrAVG und zur Berücksichtigung einer individuellen arbeitsvertraglichen Hinterbliebenenversorgung sowie zu den diesbezüglichen Auswirkungen auf den Halbteilungsgrundsatz sind von grundsätzlicher Bedeutung und, soweit ersichtlich, höchstrichterlich bisher nicht ge-klärt worden. Zudem hat der Senat über der bisher vom Bundesgerichtshof aner-kannten Höchstgrenze von 500,00 € liegende pauschale Teilungskosten in einem besonders begründeten Einzelfall ohne nähere Darlegungen des Versorgungsträgers akzeptiert.