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Urteil

24 U 21/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0212.24U21.18.00
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Leitsätze

Gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG können Anrechte eines Ausgleichspflichtigen an einen Ausgleichsberechtigten übertragen werden. Hat ein Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung gem. § 10 Abs. 3 VersAusglG den Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten in zulässiger Weise auf eine Altersversorgung ohne Todesfallleistungen beschränkt, so führt das Fehlen der Benennung der Teilungsordnung in der familiengerichtlichen Entscheidung als richterlichem Gestaltungsakt zur entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 VersAusglG, der eine Auffangregelung darstellt. Maßgebend ist dann der Versicherungsschutz des Ausgleichsverpflichteten.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und das Teilversäumnisurteil vom 6. März 2017 aufrechterhalten.

Die Sache wird zur Entscheidung über die Anträge der Klägerin zu 2. und 3. an das Landgericht zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gem. § 10 Abs. 1 VersAusglG können Anrechte eines Ausgleichspflichtigen an einen Ausgleichsberechtigten übertragen werden. Hat ein Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung gem. § 10 Abs. 3 VersAusglG den Risikoschutz des Ausgleichsberechtigten in zulässiger Weise auf eine Altersversorgung ohne Todesfallleistungen beschränkt, so führt das Fehlen der Benennung der Teilungsordnung in der familiengerichtlichen Entscheidung als richterlichem Gestaltungsakt zur entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 2 VersAusglG, der eine Auffangregelung darstellt. Maßgebend ist dann der Versicherungsschutz des Ausgleichsverpflichteten. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. November 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und das Teilversäumnisurteil vom 6. März 2017 aufrechterhalten. Die Sache wird zur Entscheidung über die Anträge der Klägerin zu 2. und 3. an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e I. Die Eltern der Klägerin waren verheiratet. Die Mutter der Klägerin, Frau … (im Folgenden: Mutter), ist bei der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der … Pensionskasse AG im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages versichert. Diesen hatte die Versicherungsnehmerin D. GmbH als betriebliche Altersversorgung abgeschlossen. Im Zuge des von der Mutter als Antragstellerin betriebenen Ehescheidungsverfahrens bat das Familiengericht mit Schreiben vom 17. August 2012 (Anl. B1, GA 52-53) bei der Beklagten um Auskunft über die Versorgungsanrechte aus der Ehezeit für die Mutter. Mit Schreiben vom 31. August 2012 erteilte die Beklagte Auskunft. Danach sollte der Rentenbeginn am 1. September 2019 sein, die Rentengarantiezeit 10 Jahre betragen. Der Ehezeitanteil betrug EUR 17.323,13. Als garantierte Versicherungsleistungen der Hauptversicherung zum Rentenbeginn war ausgewiesen: „lebenslange monatliche Altersrente i.H.v. EUR 165,93, Leistungen bei Tod der versicherten Person: Erstattung der gezahlten Beiträge“ (GA 57). Dem Schreiben ebenfalls beigefügt waren unter Nr. 6. Hinweise zur Teilung. Diese lauteten wie folgt (GA 55): „Die interne Teilung soll durchgeführt werden. Rechtsgrundlage der internen Teilung ist die als Anlage beigefügte “Teilungsordnung über den Versorgungsausgleich“ der …Pensionskasse AG. In dem zu begründenden Anrecht der ausgleichsberechtigten Person wird der Risikoschutz bei Berücksichtigung des vollständigen Ausgleichswertes auf eine Altersversorgung beschränkt. Für weitere Details verweisen wir auf die beigefügte Teilungsordnung.“ Beigefügt war die „Ordnung für die interne und externe Teilung von Lebensversicherungen der … Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (Teilungsordnung) beschlossen vom Vorstand am 19. November 2009 (zuletzt geändert am 13. Januar 2012)“ . Dort wurde der Risikoschutz gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbs. 2 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person auf eine Altersversorgung beschränkt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburgs – Familiengericht - vom 13. März 2013 (Az. 277 F 123/12) wurde die Ehe der Eltern der Klägerin geschieden. In dem Beschluss ist die Beklagte als weitere Beteiligte zu 5. aufgeführt. Hinsichtlich des Versorgungsausgleichs ist unter anderem folgendes geregelt: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der … Pensionskasse AG (Vers. Nr. …) zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 8.536,57 Euro zuzüglich der Hälfte des ermittelten Ehezeitanteils des Anrechts auf Schlussüberschussanteil und Bewertungsreserven, bezogen auf den 30.06.2012, übertragen.“ Der Beschluss ist in Rechtskraft erwachsen. Der Vater der Klägerin, Herr … verstarb am 3. Juli 2013. Die Klägerin ist Alleinerbin. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, eine Beschränkung auf eine Altersversorgung sei nicht wirksam erfolgt. Die Teilungsordnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei im Tenor des familiengerichtlichen Beschlusses, der rechtskräftig sei und einen richterlichen Gestaltungsakt darstelle, nicht genannt. Aus diesem Grund stünden ihr als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters die Versicherungsleistungen zu, wie sie für die Mutter gelten würden. Sie habe somit Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung im Todesfall. Die Klägerin hatte zunächst in der ersten Stufe beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft über die Höhe der zu berücksichtigenden Beitragszahlungen für die Versicherung … im Sinne der Regelung im Nachtrag zur Versicherungsurkunde vom 15. Juli 2013 zur Vers.-Nr. … unter dem Punkt - Leistungen bei Tod der versicherten Person, 2. Absatz - zu erteilen. Sie hatte darüber hinaus angekündigt in der zweiten und dritten Stufe zu beantragen, die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides statt zu versichern, an sie Beitragszahlungen in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Gegen die Beklagte ist am 6. März 2017 Teilversäumnisurteil nach Antrag der ersten Stufe ergangen (GA 36-37). Hiergegen hat die Beklagte form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat sodann beantragt, das Teilversäumnisurteil vom 6. März 2017 aufrechtzuerhalten. Die Beklagte hat beantragt, das Teilversäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei zur Beschränkung der neu begründeten Versorgung auf eine lebenslange Altersversorgung berechtigt gewesen, weil der reduzierte Risikoschutz im Rahmen der Altersversorgung entsprechend kompensiert würde. Von dieser Möglichkeit habe sie mit ihrer Teilungsordnung Gebrauch gemacht. Diese Beschränkung auf die Altersversorgung sei wirksam und gälte auch gegenüber der Klägerin als Rechtsnachfolgerin des Vaters. Der Tenor des Beschlusses des Familiengerichts sei zwar formell mangelhaft, weil die maßgebliche Versorgungsregelung nicht genannt worden sei. Allerdings habe das Familiengericht einen erhöhten Ausgleichswert zugrunde gelegt, woraus sich konkludent die Beschränkung des Risikoschutzes ergäbe. Wäre das Familiengericht von einer unzureichenden Regelung ausgegangen, so hätte es dies im Tenor der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aussprechen müssen. Das Landgericht hat mit seinem am 28. November 2017 verkündeten Urteil das Teilversäumnisurteil aufgehoben und die Klage – insgesamt - abgewiesen (GA 165-172). Wegen der Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Urteil wurde der Klägerin am 29. November 2017 zugestellt (GA 181a). Hiergegen richtet sich ihre am 18. Dezember 2017 beim Oberlandesgericht eingegangene Berufung (GA 190). Diese hat sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 28. Februar 2018 (GA 198) mit einem am 27. Februar 2018 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz (GA 199ff.) begründet. Unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens wendet sie sich gegen die Klageabweisung. Sie meint, das Landgericht habe sich mit der Frage, welche Wirkung die Entscheidung des Familiengerichts habe, nicht befasst. Es sei auch nicht darauf eingegangen, dass ein richterlicher Gestaltungsakt einer klaren und deutlichen Regelung bedürfe. Denn mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich werde zwischen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unmittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsverhältnis ausgebaut. Bereits mit Rechtskraft der Entscheidung erwerbe deshalb der ausgleichsberechtigte Ehegatte zu seinen Gunsten einen Anspruch. Da bei der familiengerichtlichen Entscheidung keine Beschränkung erfolgt sei, gälten für den Vater der Klägerin dieselben Regelungen wie für das Anrecht der Mutter. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und das zu ersten Stufe ergangene Teil-Versäumnisurteil vom 6. März 2017 des Landgerichts Düsseldorf aufrechtzuerhalten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie meint, das Landgericht habe zutreffend und rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein Auskunftsanspruch der Klägerin mangels Bestehens eines materiellrechtlichen Anspruchs nicht gegeben sei. Der Versicherungsschein des Vaters sähe keine Leistungen bei Tod der versicherten Person vor. Dies habe sie dem Familiengericht auch im Schreiben vom 31. August 2012 so mitgeteilt. Einer ausdrücklichen Beschränkung des Risikoschutzes im Beschluss des Familiengerichts habe es nicht bedurft. Die Beschränkung auf das Anrecht allein auf eine Altersversorgung ergäbe sich zudem durch den festgesetzten Ausgleichswert. Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die Klägerin hat Anspruch auf die von der Beklagten begehrte Auskunft, denn ihr steht als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters ein der Höhe nach noch nicht bezifferbarer Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag zu. In dem rechtskräftigen Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 13. März 2013 ist eine wirksame Beschränkung des Versicherungsverhältnisses zum Vater auf eine Altersversorgung nicht erfolgt, weshalb die Bedingungen des Vertrages der Mutter der Klägerin gelten. 1. In dem Beschluss des Familiengerichts hat dieses gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Mutter ein Anrecht zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten Vaters bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten übertragen. Die Durchführung der internen Teilung obliegt dem Familiengericht. Dabei hat das Gericht zu benennen: - das auszugleichende Anrecht, - den Inhaber des auszugleichenden Anrechts, - die genaue Höhe des zu übertragenden Anrechts (den Ausgleichswert nach § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG), - den Versorgungsträger bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, - den Ausgleichsberechtigten (vgl. hierzu Götsche/Rehbein/Breuers, Versorgungsausgleichsrecht, 3. Aufl. 2018, § 10 VersAusglG, Rn. 9). Diesen Anforderungen jedenfalls genügt der Tenor des familiengerichtlichen Beschlusses. Allerdings sind maßgeblich für die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht gemäß § 10 Abs. 3 VersAusglG die Bestimmungen der Teilungsordnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Diese sind indes von den Gerichten wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der auszusprechenden internen Teilung auf ihre rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 VersAusglG heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und Teilungsanordnungen mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Wenn nämlich die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe der Versorgungsregelung des Versorgungsträgers ausgleichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10; vom 25. Februar 2015 – XII ZB 364/14, Rz. 10f.). Insoweit ist grundsätzlich zulässig, dass ein Versorgungsträger den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränkt, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft. Von dieser Möglichkeit hat die Beklagte in ihrer Teilungsordnung Gebrauch gemacht, was zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht. Hierbei war auch nicht erforderlich, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten, was aus der Teilungsordnung vom 19. November 2009 in der geänderten Fassung vom 13. Januar 2012 auch nicht hervorgeht, die Umrechnungsgrundlage bereits in der Teilungsordnung nennt (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2015 – XII ZB 364/14, Rz. 14ff. mit weiteren Nachweisen zum Streitstand). Wesentlich ist, dass eine gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sichergestellt ist. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person für den Berechtigten ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung und grundsätzlich gleichem Risikoschutz übertragen wird (§ 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG; vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10 und vom 17. September 2014 – XII ZB 178/12, Rz. 11). Ob das Familiengericht die Beschränkungen der Teilungsordnung der Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Beachtung dieser Grundsätze geprüft und zu welchem Ergebnis diese Prüfung geführt hat, lässt sich dem Beschluss vom 13. März 2013 nicht entnehmen, weil er keine Begründung enthält und dort die maßgebliche Teilungsanordnung nicht genannt ist. 2. Dieser Mangel wirkt sich auch bei den Ansprüchen aus, welche der Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres Vaters zustehen. Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswert unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Regelwerken durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung richtet sich im Einzelnen dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2013 – XII ZB 541/12, Rz. 9 und vom 29. Mai 2013 – XII ZB 663/11, Rz. 10). Deshalb ist bei der internen Teilung die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen (vgl. BGH, st. Rspr., Beschlüsse vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10, Rz. 24 ; vom 23. Januar 2013 – XII ZB 541/12, Rz. 9; vom 29. Mai 2013 – XII ZB 663/11, Rz. 10; vom 25. Juni 2014 – XII ZB 568/10, Rz. 18; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Kapitel 3, Rn. 632). Diesen Anforderungen genügt der Beschluss des Familiengerichts Hamburg vom 13. März 2013 nicht, denn die von der Beklagten in dem familiengerichtlichen Verfahren vorgelegte Teilungsordnung ist im Beschlusstenor nicht aufgeführt. 3. Der Bundesgerichtshof hat sich zwar in den genannten Beschlüssen mit dem Erfordernis der konkreten Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelungen befasst, allerdings bislang nicht judiziert, welche Auswirkungen ihr Fehlen hat. Diese im hier zu entscheidenden Fall maßgebliche Frage ist im Sinne der Klägerin zu beantworten. Aus der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlichen Entscheidung über die interne Teilung folgt, dass bereits mit der Beschlussfassung die Übertragung der Anrechte bezogen auf das Ehezeitende erfolgt. Erst das weitergehende Verfahren ergibt sich aus den Bestimmungen der Teilungsordnung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. September 2014 – XII ZB 178/12, Rz. 26). Genügt die Teilungsordnung des Versorgungsträgers den Anforderungen des § 11 VersAusglG, so ist die Umsetzung der Ausgleichsentscheidung des Gerichts anhand der Vorschriften der vom Gericht geprüften Teilungsordnung allein Sache des Versorgungsträgers (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – XII ZB 568/10, Rz. 18 und vom 17. September 2014 – XII ZB 178/12, Rz. 26; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 11. Juni 2012 - 6 UF 42/12, Rz. 16). Ergeht auf eine begründete Gestaltungsklage ein Gestaltungsurteil, so führt es eine Rechtslage herbei. Im Gegensatz dazu stellen andere Urteile (z.B. Leistungs- oder Feststellungsurteile) eine schon bestehende Rechtslage fest (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 322 Rn. 3 mwN). Mit der Rechtskraft eines stattgebenden Gestaltungsurteils tritt die Gestaltungswirkung ein. Mit der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung geht somit der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Bewertungsstichtag – dem Ende der Ehezeit – bezogenen Ausgleichswert unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über, so dass dadurch ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigten Person entsteht (BGH, Beschluss vom 26. Januar 2011 – XII ZB 504/10, Rz. 23; BAG, Urteil vom 10. November 2015 – 3 AZR 813/14, Rz. 16). Zugleich erwächst die Feststellung in materielle Rechtskraft, dass das Gestaltungsrecht im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestand und die Gestaltungswirkung daher zu Recht eingetreten ist (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2018 - V ZR 148/17, Rz. 13; Zöller/Vollkommer, aaO, § 322 Rn. 4). Diese Wirkungen entfaltet das Urteil auch dann, wenn das Gericht etwaige materiellrechtliche Nichtigkeitsgründe nicht beachtet hat. Derartige Rechtsfehler führen nicht zur Wirkungslosigkeit des Urteils, sie stehen somit dem Eintritt der Rechtskraft nicht entgegen. Sie können lediglich im Rechtsmittelverfahren eingewendet werden (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2018 – V ZR 148/17, Rz. 13). Entsprechendes gilt hier für den familiengerichtlichen Beschluss vom 13. März 2013. Wendet man diese Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall an, so führt dies dazu, dass die Teilungsordnung der Beklagten, da sie weder im Beschlusstenor noch an anderer Stelle des Beschlusses genannt ist, in das hier zum Vater der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Beklagten begründete Rechtsverhältnis keinen Eingang finden konnte. Fehlt es jedoch an einer ausgestaltenden Regelung für das zu übertragende Anrecht des Ausgleichsberechtigten, so sieht § 11 Abs. 2 VersAusglG die entsprechende Anwendung der Regelungen für das Anrecht des Ausgleichspflichtigen vor. Dies gilt beispielsweise, wenn für das Anrecht des Ausgleichsberechtigten zwar eine Regelung existiert, diese aber die Vorgaben des § 11 Abs. 1 VersAusglG nicht erfüllt. Sie ist dann wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSd § 134 BGB nichtig (vgl. Erman/Norpoth/Sasse, VersAusglG, 15. Aufl. 2017, § 11 Rn. 7 unter Hinweis auf BT-Drucks 16/10144, 56). Entsprechendes muss jedoch dann auch gelten, wenn die für den Ausgleichsberechtigten maßgebende Versorgungsregelung nicht genannt wird. Entscheidend ist dann der Versicherungsschutz des Ausgleichsverpflichteten, denn eine wirksame Beschränkung auf eine Altersvorsorge vermochte mangels Nennung der Teilungsordnung als die Beschränkung regelndes Werk nicht begründet zu werden. Denn § 11 Abs. 2 VersAusglG stellt deshalb eine Auffangregelung dar (Erman/Norpoth/Sasse, aaO, § 11 Rn. 7; Borth, aaO, Kapitel 3, Rn. 633f.), die auch hier anzuwenden ist. Folglich muss zur konkreten Festlegung der Leistungspflichten, vor allem in Bezug auf den Eintritt des Leistungsfalls sowie den Umfang des Risikoschutzes, auf den Inhalt der Zusage zurückgegriffen werden, die der auszugleichenden Versorgung zugrunde liegt (Borth, aaO, Kapitel 3, Rn. 634). Fehlt eine entsprechende Regelung oder ist sie nicht präzise genug, dann kommt eine Risikoumwandlung nicht in Betracht (Ruland, Versorgungsausgleich, 4. Auflage 2015, 5. Kapitel Rn. 678 mwN). Soweit die Beklagte argumentiert, im Beschlusstenor des Familiengerichts sei ein erhöhter Ausgleichswert genannt worden, weshalb konkludent ein zusätzlicher Ausgleich nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Halbsatz 2 VersAusglG erfolgt sei, den das Familiengericht offenbar für ausreichend gehalten habe ist dies unrichtig. Denn der Vater der Klägerin hat aufgrund der internen Teilung keinen höheren Betrag erhalten. Vielmehr hat das Familiengericht exakt hälftig geteilt: Wert des Ehezeitanteils der Mutter: 17.323,13 (GA 8) abzgl. Teilungskosten, § 13 VersAusglG 250,00 (GA 9) Zwischensumme 17.073,13 dividiert durch 2: 8.536,57 Diesen Betrag von EUR 8.536,57 hat das Familiengericht dem Vater der Klägerin auch übertragen. Zudem ist aufgrund der Gestaltungswirkung des familiengerichtlichen Beschlusses auf den Wortlaut des Tenors, ergänzend dazu auf den weiteren Beschlussinhalt, abzustellen. Eine Begründung des Beschlusses ist indes nicht erfolgt, weshalb allein der Tenor zur Bestimmung des Inhalts des neu gestalteten Rechtsverhältnisses herangezogen werden kann. Dem dort genannten Betrag vermag lediglich die Höhe des auszugleichenden Anrechts gem. § 5 Abs. 1 VersAusglG entnommen werden, nicht aber die diesem zugrunde liegenden Bedingungen, hier namentlich die Beschränkung auf eine Altersversorgung und Leistungsfreiheit im Todesfall. Die Beklagte hat deshalb die Bedingungen der Mutter der Klägerin auch im Verhältnis zum Versicherungsverhältnis des zwischenzeitlich verstorbenen Vaters anzuwenden. Ohne Belang ist auch, dass die Begründung der Anwartschaften des Vaters mit der Rechtskraft des familiengerichtlichen Beschlusses in dieser vollen Höhe wirksam geworden ist. Die Beklagte war Beteiligte des versorgungsausgleichsrechtlichen Verfahrens gemäß § 219 Nr. 2 und 3 FamFG. Die gemäß § 224 Abs. 1 FamFG getroffene Entscheidung des Familiengerichts wurde mit Rechtskraft wirksam (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 15. Februar 2017 - XII ZB 405/16, Rz. 20). Die Beklagte hätte als Beteiligte gegen den Beschluss des Familiengerichts Beschwerde einlegen können (§§ 58f. FamFG), was sie nicht getan hat. Mit der rechtskräftigen Entscheidung des Familiengerichts wurden zugunsten des Vaters der Klägerin aufgrund der rechtsgestaltenden Wirkung Ansprüche begründet, womit auch unmittelbar in die Rechtsposition der Beklagten eingegriffen wurde (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 28. November 1990 – 4 RA 19/90, Rz. 24 zu Rentenanwartschaften eines Rentenversicherungsträgers). Der auch in materieller Rechtskraft erwachsene Beschluss bindet somit auch die Beklagte, zu deren Lasten mangels Benennung der maßgeblichen Teilungsordnung die Regelung des § 11 Abs. 2 VersAusglG Anwendung findet. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der im Beschlusstenor genannte Betrag unrichtig wäre (vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 28. November 1990 – 4 RA 19/90, Rz. 25). Auf eine Berichtigung des familiengerichtlichen Beschlusses gem. § 42 FamFG hat die Beklagte ebenfalls nicht hingewirkt. Eine entsprechende Frage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2019 hat sie verneint. III. In der Sache ist der Rechtsstreit, da das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen hat, entsprechend § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Mai 2006 - VIII ZR 168/05, Rz. ; Zöller/Greger, aaO, § 254 Rn. 14), da der Senat dem Auskunftsanspruch stattgibt. Den insoweit erforderlichen Antrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellt. IV. Das Teilurteil einer Stufenklage erfordert keine Kostenentscheidung (Zöller/Herget, aaO, § 91, Rn. 13 „Stufenklage“). V. Die Revision ist zuzulassen. Wie aus der genannten Rechtsprechung des BGH ersichtlich hat dieser zwar mehrfach betont, dass aus Gründen der Klarstellung die maßgebliche Teilungsordnung zu nennen ist. Er hat aber bislang nicht entschieden, welche Konsequenzen ein dahingehendes Unterlassen hat. VI. Der Streitwert im Berufungsverfahren beträgt EUR 2.500,-- (25% eines auf bis EUR 9.000,-- geschätzten Zahlungsanspruchs; vgl. hierzu die Ausführungen in BGH, Beschluss vom 16. Mai 2018 - XII ZB 80/18, Rz. 11) Dr. R. H. Dr. H. Vorsitzender Richter Richterin am Richterin am am Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht