Urteil
7 AZR 592/13
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine tarifvertraglich geregelte Winterruhe (§19 TVÜ-Forst) kann eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis darstellen; ihre Wirksamkeit und ihr Eintritt sind im Rahmen einer Bedingungskontrollklage nach §§21,17 TzBfG zu prüfen.
• Die Klagefrist für die Anfechtung des Bedingungseintritts beginnt mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers; die Dreiwochenfrist nach §§21,17 TzBfG ist einzuhalten und führt bei Fristversäumnis zur Fiktion des Wirksamkeits- und Eintrittsbegriffs (§7 Halbs.1 KSchG).
• Unabhängig vom tariflichen Wortlaut endet ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Eintritt der Bedingung (§15 Abs.2 TzBfG); diese Auslauffrist ist zwingend und darf zuungunsten des Arbeitnehmers nicht durch Tarifvertrag verkürzt werden.
Entscheidungsgründe
Winterruhe als auflösende Bedingung: Fristbeginn und zwingende Auslauffrist nach TzBfG • Eine tarifvertraglich geregelte Winterruhe (§19 TVÜ-Forst) kann eine auflösende Bedingung für das Arbeitsverhältnis darstellen; ihre Wirksamkeit und ihr Eintritt sind im Rahmen einer Bedingungskontrollklage nach §§21,17 TzBfG zu prüfen. • Die Klagefrist für die Anfechtung des Bedingungseintritts beginnt mit Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers; die Dreiwochenfrist nach §§21,17 TzBfG ist einzuhalten und führt bei Fristversäumnis zur Fiktion des Wirksamkeits- und Eintrittsbegriffs (§7 Halbs.1 KSchG). • Unabhängig vom tariflichen Wortlaut endet ein auflösend bedingtes Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der Unterrichtung des Arbeitnehmers über den Eintritt der Bedingung (§15 Abs.2 TzBfG); diese Auslauffrist ist zwingend und darf zuungunsten des Arbeitnehmers nicht durch Tarifvertrag verkürzt werden. Der Kläger, seit 1988 Forstarbeiter beim beklagten Land, wurde mit Schreiben vom 14.01.2010 darüber informiert, dass sein Arbeitsverhältnis wegen winterlicher Witterungseinflüsse gemäß §19 Abs.1 TVÜ-Forst mit Ablauf des 22.01.2010 beendet sei. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt krankgeschrieben und Personalratsmitglied. Nach Wiedereinstellung zum 01.03.2010 erhob er am 24.02.2010 Klage und begehrte festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis nicht wegen Winterruhe vom 22.01.2010 bis 28.02.2010 beendet gewesen sei. Das beklagte Land begründete die Anordnung mit Unmöglichkeit der Arbeit wegen extremer Schneelage; nur Notdienste liefen weiter. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht ergingen unterschiedlich; das LAG stellte ein Ende des Arbeitsverhältnisses zum 06.02.2010 fest und wies insoweit die Klage ab, hiergegen wurden Revisionen eingelegt. • Zulässigkeit: Die Klage ist als Bedingungskontrollklage nach §§21,17 TzBfG zu verstehen; sie richtet sich gegen die Wirksamkeit und den Eintritt der tariflichen auflösenden Bedingung und ist hinreichend bestimmt (§253 ZPO). • Fristbeginn und Fristversäumnis: Die dreiwöchige Anfechtungsfrist nach §§21,17 TzBfG beginnt mit Zugang der schriftlichen Beendigungsmitteilung; der Kläger erhielt diese am 23.01.2010, die Klage ging aber erst am 24.02.2010 ein, daher ist die Frist versäumt und die Fiktion nach §§21,17 Satz2 i.V.m. §7 Halbs.1 KSchG anwendbar. • Nachträgliche Zulassung: Eine nachträgliche Zulassung wegen unverschuldeter Versäumung (§5 KSchG i.V.m. §§21,17 TzBfG) wurde nicht gestellt bzw. wäre wegen Ablauf der einschlägigen absoluten Frist nicht mehr möglich. • Auslegung des Tarifvertrags: §19 Abs.1 TVÜ-Forst ist als Regelung einer auflösenden Bedingung zu verstehen; die Begriffe "beendet" und "Wiedereinstellung" zeigen, dass rechtlich eine Beendigung vorliegt und keine bloße Suspendierung. • Zwingende Auslauffrist: Nach §15 Abs.2 TzBfG endet ein Arbeitsverhältnis frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung; diese gesetzliche Auslauffrist ist zwingend (§22 TzBfG) und darf durch Tarifvertrag nicht zuungunsten des Arbeitnehmers verkürzt werden. • Anwendung auf den Fall: Da die schriftliche Mitteilung dem Kläger am 23.01.2010 zugegangen ist, endete das Arbeitsverhältnis frühestens am 06.02.2010; dem steht die versäumte Dreiwochenfrist zur Anfechtung nicht entgegen, weil die Auslauffrist eigenständig wirkt. Die Revisionen sind unbegründet; das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund der auflösenden Bedingung des §19 Abs.1 TVÜ-Forst, jedoch nicht bereits am 22.01.2010, sondern erst mit Ablauf des 06.02.2010 (zwei Wochen nach Zugang der Beendigungsmitteilung am 23.01.2010) wegen der zwingenden Auslauffrist des §15 Abs.2 TzBfG. Die Bedingungskontrollklage des Klägers war insgesamt nicht rechtzeitig innerhalb der Dreiwochenfrist nach §§21,17 TzBfG erhoben, weshalb die Fiktion der Wirksamkeit und des Eintritts der Bedingung eingreift; eine nachträgliche Zulassung wurde nicht durchgesetzt. Kosten des Revisionsverfahrens werden zwischen den Parteien geteilt; das beklagte Land trägt 2/5 und der Kläger 3/5.