Urteil
18 Sa 165/20
Landesarbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHAM:2020:0528.18SA165.20.00
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Leitsätze
Als Zweigwerkstatt für Menschen mit Behinderungen ist eine unselbständige, räum-lich getrennte Teileinrichtung einer dezentral organisierten Werkstatt für Behinderte anzusehen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2019, Az. 10 Ca 2110/19, dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird für den Kläger zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Zweigwerkstatt für Menschen mit Behinderungen ist eine unselbständige, räum-lich getrennte Teileinrichtung einer dezentral organisierten Werkstatt für Behinderte anzusehen. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.12.2019, Az. 10 Ca 2110/19, dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird für den Kläger zugelassen. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der Kläger, geboren am 30.07.19XX, ist seit Anfang 1990 für die Beklagte tätig. Im Arbeitsvertrag, den die Parteien am 30.11.1989 abschlossen, ist unter § 2 unter anderem folgendes bestimmt: „Für das Dienstverhältnis gelten bezüglich der Rechte und Pflichten in der jeweils geltenden Fassung die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages in der für die Angestellten im Bereich der Evang. Kirche von Westfalen geltenden Fassung (BAT-KF)“. Der Kläger war in der Werkstatt für behinderte Menschen „N“ in M ausweislich des Arbeitsvertrages zunächst als Gruppenleiter, dann – ausweislich der Ergänzungsvereinbarung vom 28.01.2008 seit dem 01.02.2008 – als Bereichsleiter beschäftigt. Derzeit versieht er die Aufgaben eines Betriebsleiters der vorgenannten Werkstatt und erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe SD 13 der Anlage 9 zum BAT-KF, worüber sich die Ergänzungsvereinbarung vom 29.02.2016 verhält. Der Kläger verfügt über eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation für Gruppenleiter/innen in Werkstätten für Behinderte. Die Werkstatt „N“ weist eine Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen auf. Der Kläger bezog ausweislich der Verdienstabrechnung für den Monat Dezember 2018 ein Grundentgelt in Höhe von 4.345,43 EUR brutto. Er bezog zudem eine außertarifliche Zulage in Höhe von 76,69 EUR brutto auf Grundlage einer Vereinbarung, die die Parteien unter dem 19.07.2001 trafen (Ablichtung Bl. 60 d.A.). Der beklagte Verein betreibt unter der Bezeichnung „I Werkstätten“ (Anschrift: T Str. 52, XXXXX M) mehrere Werkstätten für behinderte Menschen. Im Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen nach § 225 SGB IX werden folgende Werkstätten für behinderte Menschen als „weitere Betriebsstätten der I Werkstätten“ aufgeführt: Hauptwerkstatt: I-Werkstätten Betriebsteil „N“ (Anschrift: T Str. 52, XXXXX M), I-Werkstätten Betriebsteil „o“ (C), I-Werkstätten Betriebsteil „T 1“ (C1), I-Werkstätten Betriebsteil „E“ (V), Betriebsstätte für psychisch behinderte Menschen: I-Werkstätten Betriebsteil „I-Industrie-Service“ (C). Die Arbeitsaufgaben des Klägers als Betriebsleiter sind im Entwurf einer Stellenbeschreibung niedergelegt, die der Kläger als Anlage K7 mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 69 ff. d.A.). Dort heißt es unter anderem: „Die Betriebsleitung leitet und führt ihren Verantwortungsbereich nach dem gültigen Organigramm in fachlicher, dienstlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. (…) Die Betriebsleitung ist maßgeblich für die Sicherstellung des Auftrags der Einrichtung verantwortlich. (…) Sie unterstützt die Leitung Technik bei der Erstellung der Wirtschafts- und Investitionsplanung und bei der laufenden unterjährigen Wirtschaftsplanung. (…) Die Betriebsleitung ist in Abstimmung mit der Leitung Technik zuständig für die Auftragsakquise und Kommunikation zu den Produktionskunden, die Unterstützung bei der Kalkulation/Nachkalkulation von Aufträgen (…).“ Als vorgesetzte Stelle ist in der Stellenbeschreibung die „Leitung Technik I-Werkstätten“ benannt. Nach dem „Organigramm-Technik I-Werkstätten“, das der Kläger als Anlage K6 mit der Klageschrift zu den Gerichtsakten gereicht hat (Bl. 68 d.A.) ist die „Leitung Technik I-Werkstätten“ den Betriebsleitungen der Werkstätten „N“, „o-Werkstatt“, „E“, „I-Industrieservice“ und „T 1“ übergeordnet; die Betriebsleitungen der Werkstätten sind ausweislich des Organigramms auf gleicher Hierarchieebene angesiedelt. Im Entgeltgruppenplan zum BAT-KF für Mitarbeiter/innen im Sozial- und Erziehungsdienst (Anlage 9 zum BAT-KF) ist für die Berufsgruppe 6 (Mitarbeiterinnen in Werkstätten für behinderte Menschen) unter anderem folgendes bestimmt: Fallgruppe Tätigkeitsmerkmal EGr. 8. Abteilungsleiterin oder Bereichsleiterin mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation, denen mindestens drei Mitarbeiter/innen mit dieser Zusatzqualifikation durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind SD 10 13. Leiterinnen von Fachabteilungen oder Zweigwerkstätten in Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation SD 13 14. Sozialarbeiterinnen/Sozialpädagoginnen mit besonders schwieriger Tätigkeit SD 15 15. Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen SD 15 16. Mitarbeiterinnen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation als ausdrücklich bestellte ständige Vertreterinnen der Mitarbeiterinnen der Fallgruppe SD15 17. Leiterinnen von Werkstätten für behinderte Menschen mit sonderpädagogischer Zusatzqualifikation bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 240 Plätzen SD 16 (…) Anmerkungen: (…) 5 Zweigwerkstätten oder Fachabteilungen in der Werkstatt für behinderte Menschen sind z.B. gekennzeichnet durch organisatorische Eigenständigkeit, räumlich getrennte Lage einer dezentral organisierten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen oder durch fachliche gebotene eigene Struktur. Mit Schreiben vom 07.10.2016 sowie vom 03.05.2019 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm eine Vergütung nach SD 16 Stufe 4 zu zahlen. Mit der Klage, die am 04.06.2019 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt. Der Kläger hat – zusammengefasst – folgendes vorgetragen: Er erfülle die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe SD 16 der Berufsgruppe 6 des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Mitarbeiter/innen im Sozial- und Erziehungsdienst (Fallgruppe 17). Er sei als Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen anzusehen und nicht als Leiter einer Zweigwerkstatt im Sinne der Fallgruppe 13. Nach dem Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen stelle die Werkstatt „N“, die er als Betriebsleiter führe, die Hauptwerkstatt dar. Die Hauptwerkstatt könne nicht gleichzeitig Zweigwerkstatt sein. Die Bezeichnung „I-Werkstätten“ sei lediglich der Überbegriff, der insgesamt 5 Werkstätten zusammenfasse. Die I-Werkstätten verfügten nicht über einen eigenen Betrieb, eigene Räumlichkeiten oder ein eigenes operatives Geschäft; dort sei lediglich die „Leitung Technik“ organisatorisch angesiedelt. Mit dem Zahlungsantrag hat der Kläger Entgeltdifferenzen für den Zeitraum April 2016 bis Dezember 2018 gefordert; wegen der Berechnung der Klagesumme wird auf Seite 7 f. der Klageschrift (Bl. 51 f. d.A.) verwiesen. Der Kläger hat beantragt, 1. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 1.März 2016 nach der Entgeltgruppe SD 16, Stufe 4 der Anlage 4e zum Bundesangestelltentarifvertrag kirchlicher Fassung (BAT-KF) zu vergüten. 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn restliche Vergütung für die Zeit vom 1.4.2016 bis 31.12.2018 in Höhe von insgesamt 11.370,73 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.6.2019 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, bei der Werkstatt „N“ handele es sich um eine Zweigwerkstatt im Sinne der Fallgruppe 13 und nicht um eine Werkstatt im Sinne der Fallgruppe 17 der Berufsgruppe 6 des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Mitarbeiter/innen im Sozial- und Erziehungsdienst. Der darlegungspflichtige Kläger habe zu dieser Abgrenzungsfrage nicht hinreichend vorgetragen. Aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Organigramm und aus dem Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen ergebe sich, dass die Werkstatt „N“ ebenso wie die anderen Betriebsstätten der I-Werkstätten nur als ein Betriebsteil anzusehen sei. Der Kläger trage für diesen Betriebsteil nicht die volle Verantwortung. Insbesondere im Rahmen der betriebswirtschaftlichen Fachaufgaben stehe die Zuständigkeit des Klägers vollständig unter dem Vorbehalt der Abstimmung mit der vorgesetzten Stelle, der „Leitung Technik“. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Der Kläger sei auch dann in die Entgeltgruppe SD 16 einzugruppieren, wenn es sich bei der Werkstatt „N“ um eine Zweigwerkstatt handele. Auch eine Zweigwerkstatt sei eine Werkstatt im Sinne der Entgeltgruppe SD 16. Nach dem Tätigkeitsmerkmal für die Entgeltgruppe SD 13 erhalte bereits jeder Leiter einer Fachabteilung oder Zweigwerkstatt unabhängig von deren Größe eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13. Die höheren Vergütungsgruppen setzten lediglich zusätzlich eine bestimmte Größe der Werkstatt voraus. Das Urteil erster Instanz ist dem Beklagten am 16.01.2020 zugestellt worden. Er hat mit einem Schriftsatz, der am 12.02.2020 bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen ist, Berufung eingelegt. Der Beklagte hat die Berufung mit einem am 16.04.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet, nachdem zuvor die Berufungsbegründungsfrist durch gerichtlichen Beschluss bis zum 16.04.2020 verlängert worden war. Der Beklagte vertritt nach wie vor die Auffassung, der Kläger sei als Leiter einer Zweigwerkstatt in die Entgeltgruppe SD 13 einzugruppieren und könne nicht die Vergütung eines Werkstattleiters nach der Entgeltgruppe SD 16 verlangen. Der Beklagte trägt hierzu folgendes vor: Ursprünglich habe es sich bei der Werkstatt „N“ um eine eigenständige Hauptwerkstatt gehandelt. Der Leiter dieser Werkstatt sei vormals als Werkstattleiter (und nicht als Leiter einer Zweigwerkstatt) vergütet worden, da die später neu gegründeten weiteren Betriebsteile unter seiner Oberleitung standen. Im Jahr 2015/2016 habe der Beklagte eine umfassende Umstrukturierung dieses Geschäftsbereichs beschlossen. Danach sei eine Gleichordnung der Betriebsteile erfolgt, die zu den I-Werkstätten zusammengefasst und einer einheitlichen Leitung – nämlich der „Leitung Technik“ der I-Werkstätten – unterstellt worden seien. Damit sei die Übertragung von Verantwortlichkeiten, Befugnissen und Aufgaben, die bislang den Leiter der Werkstatt „N“ oblegen hätten, auf den Leiter Technik der I-Werkstätten verbunden gewesen. Der Kläger sei erst zum Leiter des Betriebsteils „N“ geworden, als die Umstrukturierung durch den Beklagten bereits umgesetzt gewesen sei. Der Leiter Technik sei unter anderem für folgende Aufgaben verantwortlich: Planung und Steuerung der Produktionsabläufe, Kalkulation, Angebotserstellung, Preisgestaltung und entsprechende Dispositionen, Erstellen des Wirtschaftsplans, Auswahl der Lieferanten und Controlling der Betriebsergebnisse des Geschäftsbereichs. Diese Aufgaben seien einer innbetrieblichen Mitteilung vom 29.01.2016 zu entnehmen, mit der die Stelle der Leitung Technik ausgeschrieben worden sei. Der Kläger habe demgegenüber die Verantwortung für Personaleinsatz und -führung sowie für die Koordination der Arbeiten im technischen Bereich getragen. Keine Verantwortlichkeit des Klägers habe für die Auftragsbeschaffung, Kalkulation und Auftragsabwicklung bestanden. Dass die Werkstatt „N“ ebenso wenig wie die anderen Betriebsstätten der I-Werkstätten als autonomer Betrieb anzusehen sei, ergebe sich auch daraus, dass es in den einzelnen Betriebsteilen weder eigene Werkstatträte noch eine Mitarbeitervertretungen gebe. Vielmehr sei ein einheitlicher Werkstattrat und eine gemeinsame Mitarbeitervertretung der I-Werkstätten gebildet worden. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.02.2019 – 10 Ca 2110/19 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, rügt den neuen Sachvortrag des Beklagten als verspätet und trägt folgendes vor: Er sei fachlich/disziplinarischer Vorgesetzter für die Mitarbeitenden in der Werkstatt N und sei zugleich als Dienststellenleitung anzusehen. Aus einer Email des Beklagten vom 02.12.2016, die der Kläger als Anlage K 23 mit der Berufungserwiderung zu den Akten gereicht hat, ergebe sich, dass er als Betriebsleiter die Dienstaufsicht für die Werkstatt N ausübe. Dem Kläger sei auch die Aufgabe zugekommen, die Erlös- und Aufwandssituation in seinem Verantwortungsbereich zu fördern und zu überwachen und ein positives Betriebsergebnis zu erzielen. Er habe als Betriebsleitung die Werkstatt N in fachlicher, dienstlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zu führen. Es gebe keine übergeordnete Leitung. Der technische Leiter sei schon immer für Fragen der Technik und des Vertriebs zuständig gewesen. Ihm komme lediglich eine kaufmännische Funktion zu. Die Position des Leiters Technik sei nie ausgeschrieben gewesen. Maßgeblich für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe SD 16 sei die Größe der Werkstatt sowie deren organisatorische Eigenständigkeit. Irrelevant seien demgegenüber die Einzelheiten der jeweiligen Einbindung der Werkstatt innerhalb des Unternehmensverbundes. Käme es hierauf an, so könnte der Beklagte durch beliebige Änderungen der Organigramme sowie durch die Schaffung weiterer Hierarchieebenen unmittelbaren Einfluss auf die Vergütung der Mitarbeitenden nehmen. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Der Beklagte hat die Berufung insbesondere form- und fristgerecht gem. § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. II. Die Berufung hat in der Sache Erfolg. 1. Die Klage mit dem Antrag zu 1) ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. a) Soweit sich der Feststellungsantrag auf den Zeitraum von April 2016 bis Dezember 2018 erstreckt, ist er unzulässig. Dem Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für diesen Zeitraum, der sich mit der Leistungsklage überschneidet. Das Feststellungsinteresse besteht nur dann, wenn ein Interesse ersichtlich ist, das über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgeht (BAG, Urteil vom 29.06.2017 – 6 AZR 785/15). Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. b) Im Übrigen ist die Klage als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO besteht. Der Streit der Parteien kann durch die begehrte Feststellung beseitigt werden. c) Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist jedoch unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte ihm eine Vergütung nach der Entgeltgruppe SD 16 des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Mitarbeiter/innen im Sozial- und Erziehungsdienst zahlt. Zwar sind die Regelungen des Entgeltgruppenplans auf das Arbeitsverhältnis anwendbar, da sich das Arbeitsverhältnis insgesamt nach den Bestimmungen des BAT-KF richtet. Dies folgt aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.11.1989. Die Voraussetzungen für eine Vergütungszahlung nach der Entgeltgruppe SD 16 sind aber nicht erfüllt. aa) Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 18 der Berufsgruppe 6 des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Mitarbeiter/innen im Sozial- und Erziehungsdienst liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger als ständige Vertretung des Leiters einer Werkstatt bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 360 Plätzen beschäftigt wird. bb) Auch die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppe 16 der Berufsgruppe 6 des Entgeltgruppenplans liegen nicht vor. Der Kläger ist nicht Leiter einer Werkstatt für behinderte Menschen. Er ist vielmehr Leiter einer Zweigwerkstatt im Sinne der Fallgruppe 13. Bei der Werkstatt „N“, deren Betriebsleiter der Kläger ist, handelt es sich um eine Zweigwerkstatt. Das folgt aus einer sachgerechten Auslegung der Bestimmungen des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF für Mitarbeiterinnen im Sozial- und Erziehungsdienst. (1) Die Auslegung der Bestimmungen des BAT-KF richtet sich nach folgenden allgemeinen Grundsätzen: Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sind, obwohl sie nicht als Tarifverträge anzusehen sind, nach den Grundsätzen auszulegen, die für die Tarifauslegung gelten (BAG, Urteil vom 26.09.2013 – 8 AZR 1013/12, Urteil vom 16.02.2012 – 6 AZR 573/10). Für die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen sind die Grundsätze maßgeblich, die auch für die Gesetzesauslegung gelten. Um den Inhalt einer Tarifnorm festzustellen, muss der Auslegungskanon herangezogen werden, der bei der Gesetzesinterpretation üblich ist (Löwisch/Rieble, 2. Aufl. 2004, § 1 TVG, Rdnr. 554 ff.; Wank, in: Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 7. Aufl. 2007, § 1 TVG, Rdnr. 999 ff.; Wißmann, in: Thüsing/Braun, Tarifrecht, 4. Kapitel, Rdnr. 154 ff.): Zu berücksichtigen sind Wortlaut, Systematik, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Tarifvorschrift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. etwa BAG, Urteil vom 11.10.2010 – 8 AZR 392/09, Urteil vom 12.08.2015 – 7 AZR 592/13 m.w.N.) ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Norm ist mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. (2) Danach gilt im Streitfall folgendes: (a) Das Tätigkeitsmerkmal der Leitung von „Werkstätten für behinderte Menschen“ ist abzugrenzen vom Tätigkeitsmerkmal der Leitung von „Zweigwerkstätten in Werkstätten für behinderte Menschen“. Das ergibt sich im Rahmen der systematischen Auslegung aus der Gegenüberstellung der Fallgruppen 15, 17, 19 und 21 der Berufsgruppe 6 des Entgeltgruppenplans einerseits und der Fallgruppe 13 dieser Berufsgruppe andererseits. Nach der Systematik der Eingruppierung sollen Leiter von Zweigwerkstätten unabhängig von deren Durchschnittsbelegung eine geringere Vergütung erhalten als Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen. Leiter von Zweigwerkstätten erhalten die gleiche Vergütung wie Leiter von Fachabteilungen. Eine Steigerung für Leiter von Zweigwerkstätten in Abhängigkeit von der Durchschnittsbelegung ist nicht vorgesehen. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, es komme für die Eingruppierung nicht auf die Qualifikation als Zweigwerkstatt an, sondern nur auf die Durchschnittsbelegung. Zwar fehlt es an einer Eingruppierungsregelung für Leiter von Werkstätten mit einer Durchschnittsbelegung von weniger als 120 Plätzen innerhalb der Berufsgruppe 6 zum Entgeltgruppenplan. Daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Zweigwerkstatt im Sinne der Fallgruppe 13 nur dann vorliegt, wenn die Durchschnittsbelegung der Werkstatt 120 Plätze unterschreitet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass aufgrund der Vorschrift des § 7 Abs. 1 der Werkstättenverordnung vom 13.08.1980 (BGBl. 1 S. 1365), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30.11.2019 (BGBl. 1 S. 1948) (nachfolgend WVO) eine gesonderte Regelung für solche kleinen Werkstätten unterblieben ist. § 7 Abs. 1 WVO ordnet an, dass die Werkstatt für behinderte Menschen in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen soll. Es kommt hinzu, dass es sich bei der „Zweigwerkstatt“ um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, so dass davon auszugehen ist, dass die Regelungsgeber des BAT-KF den Begriff in seiner juristischen Bedeutung verstanden wissen wollten (vgl. zur entsprechenden Auslegung von tariflichen Vorschriften BAG, Urteil vom 18.07.2017 – 9 AZR 850/16 m.w.N.). In § 54c Abs. 2 SchwbG in der Fassung vom 23.07.1996 war folgendes geregelt: „Ein Werkstattrat wird in Werkstätten sowie in Zweigwerkstätten mit mehr als 20 wahlberechtigten Behinderten gewählt; er setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. In Zweigwerkstätten mit bis zu 20 wahlberechtigten Behinderten tritt an die Stelle des Werkstattrates ein Sprecher oder eine Sprecherin.“ Diese Vorschrift ist durch § 222 SGB IX abgeändert worden; ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 18/9522 S. 357) ging auch der Gesetzgeber von der Unterscheidung zwischen Werkstätten und Zweigwerkstätten aus. (b) Die erforderliche Abgrenzung zwischen Werkstätten und Zweigwerkstätten lässt sich der Anmerkung 5 zur Berufsgruppe 6 des Entgeltgruppenplans nicht entnehmen. Diese Anmerkung dient der Unterscheidung der Fallgruppen 8 (Abteilungsleiter oder Bereichsleiter) und der Fallgruppe 13 (Leiter von Fachabteilungen oder Zweigwerkstätten). In Anmerkung 5 wird sowohl der Begriff der Zweigwerkstatt als auch der Begriff der Fachabteilung gemeinsam behandelt. Beide Begriffe werden nur beispielhaft konkretisiert. Die dort aufgeführten Kennzeichen einer Zweigwerkstatt oder Fachabteilung, nämlich (alternativ) organisatorische Eigenständigkeit, räumlich getrennte Lage oder eigene Struktur, treffen ersichtlich auch auf den Begriff der Werkstatt für behinderte Menschen zu. Allerdings lässt sich der Anmerkung 5 entnehmen, dass es Zweigwerkstätten in räumlich getrennter Lage einer dezentral organisierten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen geben kann, dass also die Zweigwerkstatt Teil einer dezentral organisierten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen sein kann. Damit wird eine Formulierung aus dem BAT-KF a.F. aufgegriffen. (c) Im Rahmen der historischen Auslegung ergibt ein Rückgriff auf den BAT-KF in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.06.1986 (KABl. S. 187), zuletzt geändert durch die Arbeitsrechtsregelung vom 12.05.2005 (KABl. S. 243), dass als Zweigwerkstatt für Menschen mit Behinderungen eine unselbständige, räumlich getrennte Teileinrichtung einer dezentral organisierten Werkstatt für Behinderte anzusehen ist. Diese Definition folgt aus der Anmerkung 8 zur Berufsgruppe 2.34 (Mitarbeiter in Werkstätten für Behinderte) des allgemeinen Vergütungsgruppenplans zum BAT-KF (Anlage 1a zum BAT-KF a.F.). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Begriffsverständnis des aktuellen BAT-KF dieser Definition abweicht. Dafür spricht nicht nur die Formulierung der Anmerkung 5 zur Berufsgruppe 6 des Entgeltgruppenplans. Es ist darüber hinaus festzustellen, dass die Zuschreibung von Entgeltgruppen in Abhängigkeit von der Durchschnittsbelegung der Werkstatt für behinderte Menschen sich nach den Bestimmungen für die Berufsgruppe 2.34 der Anlage 1a zum BAT-KF a.F. in den gleichen Schritten vollzieht, wie dies für die Bestimmungen zur Berufsgruppe 6 des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (n.F.) vorgesehen ist. Nach den Bestimmungen des BAT-KF a.F. (Fallgruppe 24 zur Berufsgruppe 2.34) war vorgesehen, dass Leiter von Zweigwerkstätten bei einer Durchschnittsbelegung von mindestens 120 Plätzen in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert werden. Leiter von Werkstätten für behinderte Menschen gleicher Größe waren nach Fallgruppe 28 zur Berufsgruppe 2.34 in die Vergütungsgruppe IV a einzugruppieren. Die Besserstellung der Leiter von Werkstätten im Vergleich zu den Leitern von Zweigwerkstätten wurde in den Bestimmungen zur Berufsgruppe 6 des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF (n.F.) beibehalten, wie sich aus Fallgruppe 13 im Vergleich zur Fallgruppe 15 ergibt. Die Leiter von Zweigwerkstätten wurden im Hinblick auf die Eingruppierung gemäß Fallgruppe 13 der Berufsgruppe 6 des Entgeltgruppenplans zum BAT-KF n.F. lediglich dadurch besser gestellt, dass es für die Eingruppierung nicht mehr auf eine Mindestgröße der Zweigwerkstatt ankommt. (d) Das Verständnis des Begriffs der Zweigwerkstatt, das sich aus der Anmerkung 8 zur Berufsgruppe 2.34 der Anlage 1 a zum BAT-KF a.F. ergibt, entspricht dem Sinn und Zweck der Eingruppierungsregelungen. Sowohl der allgemeine Vergütungsgruppenplan zum BAT-KF a.F. als auch der Entgeltgruppenplan zum BAT-KF (n.F.) gehen davon aus, dass die Tätigkeit des Leiters einer Zweigwerkstatt sich durch ein gemindertes Maß an Verantwortung von der Tätigkeit des Leiters einer Werkstatt für behinderte Menschen unterscheidet. Da die Zweigwerkstatt nur Teil einer übergeordneten Einrichtung ist, können notwendigerweise nicht sämtliche Leitungsbefugnisse vom Leiter der Zweigwerkstatt wahrgenommen werden. Vielmehr sind die Leitungsbefugnisse zum Teil auf die nächst höhere Ebene (die der Werkstattleitung) verlagert. Das geringere Maß an Verantwortung des Zweigwerkstättenleiters rechtfertigt eine niedrigere Vergütung. (e) Im Streitfall erfüllt die Werkstatt „N“, deren Betriebsleiter der Kläger ist, die Merkmale einer Zweigwerkstatt. (aa) Bei den I-Werkstätten handelt es sich um eine dezentral organisierte Werkstatt für behinderte Menschen. Unter dem Dach der I-Werkstätten sind mehrere Betriebsstätten zusammengefasst. Das ergibt sich aus dem Verzeichnis der anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen und aus dem Organigramm, das der Kläger mit der Klageschrift vorgelegt hat. Dem Organigramm ist insbesondere zu entnehmen, dass die „Leitung Technik“ der I-Werkstätten den Betriebsleitungen der einzelnen Betriebsstätten übergeordnet ist. Dass die übergeordnete Stelle der „Leitung Technik“ gar nicht gibt oder das der Inhaber dieser Stelle Leitungsfunktionen gar nicht ausübt, hat der Kläger nicht behauptet. Er hat im Gegenteil vorgebracht, es zähle zu seinen Arbeitsaufgaben, sich im Hinblick auf Auftragsakquise und Kommunikation zu den Produktionskunden mit der „Leitung Technik“ abstimmen zu müssen. (bb) Die Werkstatt „N“ ist als eine Teileinrichtung der I-Werkstätten anzusehen. In den I-Werkstätten sind mehrere Betriebsstätten als einheitliche Werkstatt für behinderte Menschen zusammengefasst. Dafür spricht, dass nur ein Werkstattrat für den gesamten Bereich der I-Werkstätten gewählt wurde; in den einzelnen Betriebsstätten gibt es keine Werkstatträte. Das ist zwischen den Parteien im Ergebnis gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO unstreitig. Der Beklagte hat dies vorgebracht, der Kläger ist dem nicht entgegengetreten. Nach § 222 Abs. 2 SGB IX wird der Werkstattrat als Mitwirkungsgremium der Werkstatt gewählt. Für den Arbeitsbereich der gesamten Werkstatt ist nur ein Mitwirkungsgremium zu errichten; es wird kein weiteres Gremium für eine Zweigwerkstatt gewählt, wie dies noch unter § 54c Abs. 2 SchwbG möglich war. Die genaue Abgrenzung, welche Organisationseinheit als eine Werkstatt angesehen werden kann, ergibt sich aus dem Anerkennungsbescheid und dem Verzeichnis der Bundesagentur für Arbeit (Schramm, Schlegel/Voelzke, juris PK-SGB IV, 3. Aufl. Stand: 15.01.2018, § 222 SGB IX Rdnr. 17). Dem Verzeichnis anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen der Bundesagentur für Arbeit ist zu entnehmen, dass die Betriebsstätte „N“ und die weiteren Betriebsstätten nur Betriebsteile der I-Werkstätten darstellen. Dass die Betriebsstätte „N“ als Hauptwerkstatt bezeichnet wird, steht dem nicht entgegen. Damit wird nur das Verhältnis der einzelnen Betriebsstätten untereinander beschrieben (Hauptwerkstatt – weitere Betriebsstätten). Das Verhältnis der einzelnen Betriebsstätten zu den I-Werkstätten als übergeordnete Einrichtung bleibt davon unberührt. Überdies ist im Bereich der I-Werkstätten auch nur eine Mitarbeitervertretung gewählt worden. Auch dies ist im Ergebnis zwischen den Parteien unstreitig. Die Mitarbeitervertretungen sind in den Dienststellen (§§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1 MVG) und in verselbständigten Dienststellenteilen (§ 3 Abs. 2 MVG) zu bilden. Der Kläger mag als Ansprechpartner für die Mitarbeitervertretung in bestimmten organisatorischen oder personellen Fragen fungieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass eine Mitarbeitervertretung nicht auf Ebene der einzelnen Betriebsstätten, sondern nur auf der übergeordneten Ebene der I-Werkstätten existiert, die bei der Wahl der Mitarbeitervertretung offenbar als Dienststelle im Sinne des MVG angesehen wurde. (cc) Die Betriebsstätte „N“ ist eine räumlich getrennte Teileinrichtung. Im Verhältnis zu den anderen Betriebsstätten liegt eine räumliche Trennung offenkundig wegen der Verschiedenheit der Adressen vor. Auch im Verhältnis zu den I-Werkstätten als übergeordnete Einheit liegt eine räumliche Trennung vor. Denn die I-Werkstätten bestehen aus mehreren separaten Betriebsstätten. Die organisatorische Zuständigkeit der I-Werkstätten und der „Leitung Technik“ beschränkt sich nicht auf die Betriebsstätte „N“, sondern reicht darüber hinaus. (dd) Die Betriebsstätte N ist auch eine unselbständige Teileinrichtung. Sie ist keine selbständige Teileinrichtung, da jedenfalls betriebswirtschaftliche und kaufmännische Teilfunktionen durch die technische Leitung der I-Werkstätten wahrgenommen werden. Das ist im Ergebnis gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat vorgebracht, dass es zum Tätigkeitsbereich des Leiters Technik gehört, Aufgaben im Bereich der Kalkulation, Angebotserstellung und Preisgestaltung wahrzunehmen. Der Kläger ist dem nicht konkret entgegen getreten. Er hat zwar in Abrede gestellt, dass es eine übergeordnete Leitung gebe und hat die zuvor beschriebenen Aufgaben des Leiters Technik als bloße kaufmännische Funktion bezeichnet. Er selbst hat aber in der Berufungsbeantwortung vorgebracht, dass er „in Abstimmung mit der Leitung Technik“ (also gerade nicht selbständig) Aufgaben der Kundenakquise und der Kalkulation von Aufträgen wahrzunehmen habe. Daraus ergibt sich, dass die Betriebsstätte „N“ in diesem Teilbereich nicht selbständig agierte, sondern unter der Ägide des Leiters Technik der I-Werkstätten stand. Bei den Aufgaben der Kundenakquise, Preisgestaltung und Angebotskalkulation handelt es sich nicht um Nebensächlichkeiten, die für die Selbständigkeit der Betriebsstätte belanglos sind. Das folgt aus § 12 WVO. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Werkstatt für behinderte Menschen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert sein und wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben muss. 2. Die Klage mit dem Antrag zu 2) ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von Restentgelt gegen den Beklagten zu. Es bestehen keine Entgeltdifferenzen. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die Beklagte ihm eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe SD 16 zahlt (siehe oben unter II 1 c der Entscheidungsgründe). 3. Bei der Entscheidung des Rechtsstreits hat das Berufungsgericht den Sachvortrag des Beklagten voll umfänglich berücksichtigt, auch wenn der Beklagte dem Vortrag teilweise erst zweitinstanzlich gehalten hat. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein Grund nach § 67 ArbGG, das zweitinstanzliche Vorbringen des Beklagten nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen, die § 67 Abs. 1 – 3 ArbGG für den Ausschluss verspätet vorgebrachter Angriffs- und Verteidigungsmittel aufstellt, sind nicht erfüllt. Seinen neuen Sachvortrag hat der Beklagte in der Berufungsbegründung gem. § 67 Abs. 4 S. 1 ArbGG rechtzeitig vorgebracht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger unterlag im Rechtsstreit und hat die Kosten zu tragen. IV. Die Revision ist gem. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen worden. Die entscheidungserheblichen Auslegungsfragen im Hinblick auf die bundesweit geltende Entgeltordnung zum BAT-KF haben aus Sicht des Berufungsgerichts grundsätzliche Bedeutung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei REVISION eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Bundesarbeitsgericht Hugo-Preuß-Platz 1 99084 Erfurt Fax: 0361 2636-2000 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de. * eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.