Urteil
4 Sa 67/17
Landesarbeitsgericht Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGHH:2017:1024.4SA67.17.00
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Leitsätze
Ist in einem Tarifvertrag vorgesehen, dass das Unternehmen von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn es eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen.(Rn.80)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 – 8 Ca 192/16 – abgeändert und die Beklagte verurteilt,
1. an die Klägerin beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von € 1.397,28 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 75,17 brutto zu zahlen,
2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 340,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 22,09 ab dem 01. Juli 2015, auf € 22,09 seit dem 01. August 2015, auf € 22,09 seit dem 01. September 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Oktober 2015, auf € 22,09 seit dem 01. November 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Dezember 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Januar 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Februar 2016, auf € 22,09 seit dem 01. März 2016, auf € 22,09 seit dem 01. April 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Mai 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Juni 2016 und auf € 75,17 seit dem 01. Juli 2016 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist in einem Tarifvertrag vorgesehen, dass das Unternehmen von einer für den Regelfall vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrente entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Altersrente absehen kann, wenn es eine solche Steigerung für nicht vertretbar hält, kann dieser Vorbehalt nur in Anspruch genommen werden, wenn auf das Unternehmen bezogene wirtschaftliche Gründe der Bereitstellung der finanziellen Mittel für die regelhaft vorgesehene Betriebsrentenerhöhung entgegenstehen.(Rn.80) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 – 8 Ca 192/16 – abgeändert und die Beklagte verurteilt, 1. an die Klägerin beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von € 1.397,28 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 75,17 brutto zu zahlen, 2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 340,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 22,09 ab dem 01. Juli 2015, auf € 22,09 seit dem 01. August 2015, auf € 22,09 seit dem 01. September 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Oktober 2015, auf € 22,09 seit dem 01. November 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Dezember 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Januar 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Februar 2016, auf € 22,09 seit dem 01. März 2016, auf € 22,09 seit dem 01. April 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Mai 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Juni 2016 und auf € 75,17 seit dem 01. Juli 2016 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Klägerin war gemäß § 64 Abs. 1 und 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und somit zulässig (§§ 64 Abs. 6, 66 ArbGG, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts ist die Klage zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Erhöhungsanspruch in Bezug auf die Betriebsrente für den Zeitraum ab dem 01. Juli 2015 bzw. ab dem 01. Juli 2016 zu. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): 1. Die Berufungskammer folgt nach eigener Überprüfung den Erwägungen der siebten Kammer des LArbG Hamburg im Urteil vom 20. Juli 2017 zum Aktenzeichen 7 Sa 24/17. Danach gilt folgendes: a) Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klagantrag zu 1), der auf die Gewährung einer wiederkehrenden Leistung gerichtet ist, gemäß § 258 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. BAG Urteil vom 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21, Juris). b) Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten ab dem 01. Juli 2015 einen Anspruch auf Erhöhung der Betriebsrente um € 22,09 brutto monatlich (bzw. auf die mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte aufgelaufene Differenz) sowie ab dem 01. Juli 2016 auf eine Erhöhung um € 75,17 brutto monatlich. Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 6 Ziffer 1 VO 85 und bedeutet eine ungekürzte Anpassung der betrieblichen Gesamtversorgung entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,0972 % zum 01. Juli 2015 sowie um 4,2451 % zum 01. Juli 2016. Diesen Ansprüchen konnte die Beklagte nicht die Beschlüsse vom 26. August 2015/09. Oktober 2015 bzw. vom 20./22. Juni 2016 nach § 6 Ziffer 4 VO 85 entgegensetzen, wonach „die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten“ nur um 0,5 % steigen sollten, denn die Beschlüsse der Beklagten sind unwirksam. Mangels Vorliegens eines hinreichenden sachlichen Grundes durfte die Beklagte nicht von der Anpassungsautomatik in § 6 Ziffer 1 VO 85 abweichen. aa) Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte ab dem 01. Juli 2015 in Höhe von monatlich € 22,09 brutto über die bereits gezahlte Betriebsrente hinaus zu sowie ab dem 01. Juli 2016 in Höhe von € 75,17, denn die Beklagte ist gemäß § 6 Ziffer 1 VO 85 verpflichtet, die Betriebsrente der Klägerin ab Juli 2015 um 2,0972 % sowie ab Juli 2016 um weitere 4,2451 % anzupassen. Unstreitig wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 01. Juli 2015 bzw. 01. Juli 2016 um eben diese Prozentsätze angehoben. Ebenso unstreitig ist, dass die jeweils nur um 0,5 % erhöhte Betriebsrente zu einer monatlichen Differenz in Höhe von € 22,09 brutto ab Juli 2015 bzw. € 75,17 ab Juli 2016 führte bzw. führt. bb) Die Anpassungsverpflichtungen gemäß § 6 Ziff. 1 VO 85 wurde nicht gem. § 6 Ziff. 4 VO 85 durch die Beschlüsse der Beklagten vom 26. August 2015/09. Oktober 2015 bzw. vom 20./22. Juni 2016 ersetzt, da diese Beschlüsse unwirksam sind. Die Unwirksamkeit der Beschlüsse folgt daraus, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Ziffer 4, 1. Hs. VO 85 nicht erfüllt sind. (1) Nach § 6 Ziffer 1 VO 85 werden die Renten jeweils entsprechend der Steigerungsrate der gesetzlichen Rente angepasst, d.h. erhöht und zwar gemäß Ziffer 2 zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. Nach § 6 Ziffer 4 VO 85 darf die Beklagte für den Fall, dass der Vorstand die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 für nicht vertretbar hält, vorschlagen und sodann gemeinsam mit dem Aufsichtsrat beschließen, was nach seiner Auffassung geschehen soll. § 6 Ziffer 1 VO 85 beinhaltet eine Anpassungsautomatik als Grundsatz, ohne dass eine Entscheidung der Beklagten getroffen werden muss. Der Wortlaut der Bestimmung ist an dieser Stelle eindeutig. Sprachlich wird eine direkte Verbindung zur gesetzlichen Regelung in § 49 AVG bzw. dessen Nachfolgeregelung in §§ 65, 68 SGV VI gezogen, und es wird ein Grundsatz formuliert, wie die Gesamtversorgungsbezüge in der Zukunft angepasst werden sollen, ohne dass dem eine Entscheidung auf Seiten des Arbeitgebers vorangehen muss. Dies ergibt sich auch aus dem Zusammenspiel mit § 6 Ziffer 4, S. 2 VO 85. Hiernach „ersetzt“ der Beschluss die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85. Ersetzt werden kann aber nur etwas Bestehendes bzw. Feststehendes. § 6 Ziffer 4 VO 85 regelt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anpassungsvorbehalt zugunsten der Beklagten. Dabei darf sie auf der Tatbestandsebene entscheiden, ob die Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 nicht vertretbar ist sowie auf der Rechtsfolgenebene vorschlagen und beschließen, was stattdessen geschehen soll. Diese Regelungen sind wirksam, insbesondere hinreichend bestimmt. Allerdings sind die Voraussetzungen auf Tatbestandsebene nicht erfüllt. (a) Die Formulierung in § 6 Ziff. 4 VO 85 „für nicht vertretbar hält“ ist hinreichend bestimmt. Das ergibt die Auslegung der Norm. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Somit ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. nur BAG Urteile vom 12. August 2015 - 7 AZR 592/13 - Rn. 16; vom 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25; vom 11. Juli 2012 - 10 AZR 236/11 - Rn. 12; vom 16. Juni 2010 - 4 AZR 944/08 - Rn. 18; vom 23. September 2009 - 4 AZR 382/08 - Rn. 14). Ist eine Ausnahmeregelung gegeben, so ist eine solche grundsätzlich nicht extensiv, sondern eng auszulegen (vgl. BAG Urteile vom 26. März 1997 - 10 AZR 751/96 – und vom 13. Januar 1981 - 6 AZR 678/78 - zit. nach Juris). Bei Aufstellen ihrer normativen Regelungen unterliegen die Tarifvertragsparteien dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. nur BAG Urteil vom 27. Juni 2006 - 3 AZR 196/05 - Juris). Der Normgeber muss dabei die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge erfüllt sind (BAG Urteile vom 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 – und vom 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - Juris). Die Tarifvertragsparteien haben aber bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum. Sie dürfen insbesondere unbestimmte Rechtsbegriffe verwenden (BAG Urteil vom 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Juris). Gerichte dürfen tarifliche Regelungen nur in ganz besonderen Ausnahmefällen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG Urteil vom 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - Juris). Hieraus folgt, dass unbestimmte Rechtsbegriffe jedenfalls dann verwendet werden dürfen und nicht zur Unwirksamkeit einer tariflichen Bestimmung führen, wenn sich mithilfe der üblichen Auslegungsmethoden, insbesondere durch Heranziehung anderer Vorschriften desselben Regelungswerks, durch Berücksichtigung des Normzusammenhangs oder aufgrund einer gefestigten Rechtsprechung eine zuverlässige Grundlage für eine Auslegung und Anwendung der Norm gewinnen lässt. Die Rechtsprechung ist zudem gehalten, verbleibende Unklarheiten über den Anwendungsbereich einer Norm durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (BAG Urteile vom 19. April 2012 - 6 AZR 677/10 - und vom 27. Juni 2006 - 3 AZR 196/05 - Juris). (b) Die auf der Tatbestandsebene gegebene Formulierung „für nicht vertretbar hält“ stellt einen solchen unbestimmten Rechtsbegriff dar. Dieser Rechtsbegriff ist aber auslegungsfähig. Unter Beachtung der vorgenannten Auslegungsgrundsätze ergibt sich vorliegend, dass die in § 6 Ziffer 4, 1. Hs. VO 85 auf der Tatbestandsebene gegebene Formulierung „für nicht vertretbar hält“ im Wege der Auslegung einen hinreichend bestimmten Inhalt erhält. Sie ist dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber von der Ausnahmeregelung in § § 6 Ziffer 4, 1. Hs. VO 85 nur dann Gebrauch machen darf, wenn sie eine Interessenabwägung vorgenommen hat, die auf Arbeitgeberseite wirtschaftlich veränderte, finanziell belastende Verhältnisse einzubeziehen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen hat. Dabei muss sie den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten sowie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes wahren. Im Ergebnis haben ihre Interessen die der Betriebsrentner zu überwiegen. Aus dem Wortlaut folgt zunächst, dass die Beklagte bei ihrer Entscheidung, von dem Anpassungsgrundsatz abweichen zu wollen, eine Interessenabwägung vorzunehmen hat. Der Begriff „für nicht vertretbar hält“ ist gleichbedeutend mit „nicht verantworten“ können (vgl. Duden online unter www.duden.de). Wird etwas als nicht zu verantworten eingeschätzt, so setzt das einen Abwägungsvorgang, d.h. eine Interessenabwägung voraus und zwar vorliegend, ob im konkreten Einzelfall (hier für die Jahre 2015 und 2016) von § 6 Ziffer 1 VO 85 abgewichen werden darf. Eine solche Interessenabwägung hat die in der Regel gegenläufigen Interessen der Betriebsrentner und die Interessen der Beklagten einzubeziehen. Ansonsten ist der Wortlaut der Norm allerdings unergiebig. Aus systematischer Sicht ist zu berücksichtigen, dass ein Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziffer 1 zu § 6 Ziffer 4 VO 85 vorliegt und dass Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind. Der Grundsatz in § 6 Ziffer 1 VO 85 besagt, dass die Anpassung der Gesamtversorgung entsprechend dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten zu erfolgen hat. Von diesem Grundsatz soll nur in Ausnahmefällen abgewichen werden dürfen, so dass im Rahmen der Auslegung der Ausnahmevorschrift (§ 6 Ziffer 4 VO 85 „nicht für vertretbar hält“) enge Maßstäbe anzusetzen sind. Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin seinerzeit, bei Abschluss der VO 85, dazu entschieden hatte, für die grundsätzlich vorgesehene Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 entsprechende finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen. Dieser Bezug zu den finanziell zur Verfügung gestellten und grundsätzlich zugesagten Mittel sowie der Umstand, dass ein Abweichen von § 6 Ziffer 1 nur im Ausnahmefall – nach entsprechender Prüfung durch den Vorstand – erfolgen soll, verdeutlichen, dass jeweils im konkreten Einzelfall der vorgesehenen Betriebsrentensteigerung wirtschaftliche, sprich finanzielle Gründe gegeben sein müssen, um eine andere Entscheidung treffen zu dürfen. Aus dem Ausnahmecharakter von § 6 Ziffer 4 VO 85 folgt zugleich, dass die Tarifvertragsparteien als Normgeber dem Arbeitgeber nicht freie Hand bezüglich der Frage geben wollten, ob von § 6 Ziffer 1 VO 85 abgewichen werden darf, sondern dass die Sichtweise eines vernünftigen Vorstands maßgeblich sein soll, der die grundsätzlich vorgesehene Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, die Interessen der Betriebsrentner und die eigene wirtschaftliche Interessenlage objektiv betrachtet und gegeneinander abwägt. Dabei müssen die wirtschaftlichen Gründe, auf die der Arbeitgeber seine Entscheidung, die grundsätzlich vorgesehene Erhöhung der Betriebsrenten bzw. der Gesamtversorgung nicht weiter geben zu wollen, stützt, nicht die Anforderungen von § 16 BetrAVG erfüllen, denn es geht nicht um die gesetzlich vorgesehene Betriebsrentenanpassung. Der systematische Zusammenhang zwischen dem Grundsatz in § 6 Ziffer 1 und der Ausnahme in § 6 Ziffer 4 VO 85 verdeutlicht aber eine Wechselbeziehung zwischen der in Ziffer 1 vorgesehenen Anpassung gemäß dem Steigerungssatz der gesetzlichen Renten, für den sich die Tarifvertragsparteien entschieden haben, und der Finanzierbarkeit einer solchen Anpassung. Wenn diese Finanzierbarkeit, entgegen der insoweit bei Inkrafttreten des betrieblichen Versorgungswerks zur Verfügung gestellten und grundsätzlich versprochenen Finanzmittel, nicht für gegeben erachtet wird, darf eine andere Vorgehensweise beschlossen werden. Da es somit um die Frage der Finanzierbarkeit der Anpassung der Betriebsrenten geht, müssen entsprechende finanzielle Gründe im Rahmen der Entscheidung nach § 6 Ziffer 4, 1. Hs. VO 85 berücksichtigt und angeführt werden. Anderenfalls wäre die Regel-Ausnahme-Vorschrift in sich nicht schlüssig. Des Weiteren kann der Inhalt von § 1 Ziffer 3 VO 85 berücksichtigt werden. Hiernach hat sich die Beklagte vorbehalten, die Betriebsrentenleistungen zu kürzen oder einzustellen, allerdings nur „wenn die bei Erteilung der Zusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass den B.-Unternehmen die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.“ Zwar geht es vorliegend nicht um eine Kürzung oder Einstellung der Betriebsrenten selbst, sondern um die Reduzierung der grundsätzlich vorgesehenen Anpassung der Betriebsrenten. Aus § 1 Ziffer 3 VO 85 geht aber der Wille der Tarifvertragsparteien hiervor, dass eine Abänderung der zugesagten Leistungen nur in Betracht kommt, wenn sich im Rahmen einer Interessenabwägung ergibt, dass dies der Beklagten – unter objektiver Beachtung der Belange der Betriebsrentner – nicht mehr zugemutet werden kann. Diesen Willen auf die nach § 6 Ziffer 1 VO 85 grundsätzlich vorgesehene Erhöhung der Renten gemäß dem gesetzlichen Rentensteigerungssatz übertragen bedeutet, dass sie dann unterbleiben oder reduziert werden kann, wenn dies der Beklagten nicht (mehr) zugemutet werden kann. Eine Beschränkung des in § 1 Ziffer 3 VO 85 enthaltenen Vorbehalts allein auf eine Kürzung oder Einstellung der Renten an sich ist dem Wortlaut nicht zu entnehmen. Es gilt auch für die zugesagten Anpassungen, dass auf diese ein Rechtsanspruch besteht (§ 1 Ziffer 3 S. 1 VO 85). Zudem fallen unter den Begriff „zugesagte Leistungen“ in § 1 Ziffer 3 S. 2 VO 85 auch die zugesagten Anpassungsbestimmungen, d.h. § 6 Ziffer 1 VO 85. Unter Berücksichtigung des weiteren Umstandes, dass es um das Bereitstellen finanzieller Mittel für die Rentenanpassung geht, ergibt sich sodann, dass von einer Unzumutbarkeit dann auszugehen ist, wenn die Beklagte die grundsätzlich tariflich zugesagte Erhöhung der Renten aus finanziellen Gründen nicht (mehr) verantworten kann. Welches Gewicht diese finanziellen Gründe wiederum haben müssen, ist davon abhängig, wie schwerwiegend der Eingriff in die Anpassungsregelung nach § 6 Ziffer 1 VO ist, d.h. in welchem Umfang die Rentenerhöhung nicht weitergegeben wird und welche Auswirkungen dies für die Betriebsrenten hat. Auch der Zweck der Norm spricht dafür, einen Eingriff in den Anpassungsgrundsatz nur dann zuzulassen, wenn die Finanzierbarkeit der Rentensteigerung in Frage steht. Dabei folgt der Zweck der Norm aus dem Zusammenhang der Bestimmungen in § 6 Ziffer 1 und § 6 Ziffer 4 VO 85. Grundsätzlich entsprach es dem Willen der Tarifvertragsparteien, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen mit dem Ziel, die betrieblichen Renten einer Dynamisierung im Gleichlauf mit den gesetzlichen Rentensteigerungen zu unterwerfen, um so den Lebensstandard halten zu können und die Betriebsrenten vor einer Auszehrung zu schützen. Dabei wurde als sachgerechter Maßstab die Entscheidung des Gesetzgebers gesehen und akzeptiert, ob und in welchem Umfang die gesetzlichen Renten jährlich steigen. Soll dieses Ziel im Regelfall auch erreicht werden, so sind für eine Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrenten geringer (oder gar nicht) steigen zu lassen als die gesetzlichen Renten, höhere Anforderungen zu stellen als allein das Vorliegen eines willkürfreien, sachlichen, nachvollziehbaren Grundes. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Betriebsrentner ihre Gegenleistung für die zugesagten Betriebsrenten bereits erbracht haben und dass die Betriebsrenten insbesondere ab dem Zeitpunkt des Versorgungsfalls einen besonderen Schutz genießen, weil die Betriebsrentner selbst nicht mehr für einen anderweitigen Ausgleich von Versorgungslücken sorgen können (vgl. BAG Urteile vom 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - und vom 26. Oktober 2010 - 3 AZR 711/08 - Juris). Schließlich kann im Hinblick auf die Anforderungen, die an den sachlichen Grund für eine Abweichung vom Anpassungsgrundsatz zu stellen sind, auf die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Betriebsrentenansprüche zurückgegriffen werden (sog. Drei-Stufen-Modell, vgl. grundlegend BAG Urteil vom 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - Juris). Zwar geht es vorliegend nicht um einen klassischen Eingriff in Versorgungsanwartschaften oder in Renten-Dynamiken. Ebenso geht es nicht um einen Eingriff in Anpassungsregelungen, da der Anpassungsvorbehalt von vornherein der Bestimmung in § 6 Ziffer 4 VO 85 inne wohnte. Aber es geht um ein Abweichen der grundsätzlich zugesagten Erhöhung der Betriebsrenten gemäß der Steigerungsrate der gesetzlichen Renten (§ 6 Ziffer 1 VO 85). Das rechtfertigt es bei der Prüfung des die Entscheidung des Arbeitgebers rechtfertigenden Grundes, jedenfalls die hinter der vorgenannten Rechtsprechung stehenden Grundsätze auch vorliegend zur Anwendung gelangen zu lassen, nämlich den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie den Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG Urteile vom 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 – und vom 09. November 1999 - 3 AZR 432/98 - Juris). Dabei erscheint es allerdings nicht ausreichend, einen irgendwie nachvollziehbaren, willkürfreien, sachlichen Grund für das Abweichen vom Anpassungsgrundsatz genügen zu lassen. Zwar ist der Beklagten darin zuzustimmen, dass die Rechtsprechung des BAG dies für Eingriffe in Anpassungsregelungen dann genügen lässt, wenn ein geringfügiger Eingriff gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Juris). Ebenso mag hier ein geringfügiger Eingriff vorliegen, weil die Kaufkraft der Renten durch den Ausgleich der Inflationsrate gewahrt blieb und die Rentner insoweit keinen Anlass gehabt hätten, anderweitig eine Versorgungslücke zu schließen (vgl. BAG Urteil vom 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Juris). Allerdings ist zu beachten, dass es eben nicht um einen Eingriff in eine Anpassungsregelung geht, welchen die Normgeber – hier die Tarifvertragsparteien – gemeinsam vorgenommen haben. Sondern es geht um ein von vornherein vorgesehenes einseitiges Recht des Arbeitgebers, in den gemeinsam aufgestellten Anpassungsgrundsatz im Ausnahmefall eingreifen zu dürfen. Da in einem solchen Fall der Arbeitgeber allein entscheiden darf und zudem eine Ausnahmebestimmung vorliegt, sind die Entscheidungsgrenzen eng zu ziehen, um den gemeinsamen Willen der Tarifvertragsparteien, grundsätzlich sei die gesetzliche Rentensteigerung an die Betriebsrentner weiter zu geben, nicht leer laufen zu lassen. Das spricht dafür, nicht jeden willkürfreien, sachlichen Grund genügen zu lassen, sondern die Ausnahme auf wirtschaftliche Gründe zu beschränken, d.h. vorliegend finanzielle Gründe von der Beklagten zu fordern, die den Eingriff in den Anpassungsgrundsatz rechtfertigen müssen. Soweit die Beklagte einwendet, dies habe keinen Niederschlag im Wortlaut des Tarifvertrags gefunden, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist dieses Ergebnis die Folge der Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs. Insoweit kann das Fordern wirtschaftlicher Gründe in die Formulierung „nicht für vertretbar halten“ – auch aufgrund des Regel-Ausnahme-Verhältnisses von § 6 Ziffer 1 VO 85 zu § 6 Ziffer 4 VO 85 – hineingelesen werden. Zum anderen kann auf § 1 Ziffer 3 VO 85 verwiesen werden, wo auf die bei Erteilung der tariflichen Ansprüche maßgebenden Verhältnisse und deren Veränderungen abgestellt wird, wozu auf Beklagtenseite entsprechende wirtschaftliche Verhältnisse gehören, d.h. hinreichende finanzielle Mittel, um die zugesagten betrieblichen Altersversorgungsleistungen auch erfüllen zu können. Zudem kann in diesem Zusammenhang die Entstehung der Norm berücksichtigt werden. Die tarifliche Regelung war Folge dessen, dass die Versorgungskasse, die Bestandteil des betrieblichen Versorgungswerks war bzw. ist, zum 01. April 1985 für neue Mitarbeiter geschlossen wurde. Mit der VO 85 wurde eine neue betriebliche Altersversorgung aufgestellt für die ab dem 01. April 1985 neu eingetretenen Mitarbeiter. Die Regelungen der VO 85 lehnen sich jedoch unstreitig an die Regelungen des betrieblichen Versorgungswerks an. Zudem sind die Anpassungsbestimmungen nahezu wortidentisch. Es heißt lediglich statt „Gesamtversorgung“ (so im BVW) „Renten“ (so in der VO 85). Ferner lautet die Überschrift anders: „Anpassung der Renten“ in der VO 85 - „Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ im BVW. Da ansonsten keine inhaltliche Veränderung im Gegensatz zur Vorgängerregelung im Betrieblichen Versorgungswerk erfolgt ist, ist anzunehmen, dass die Anpassung der Betriebsrenten im Gleichlauf vorgenommen werden sollten; d.h. grundsätzlich gemäß dem gesetzlichen Rentensteigerungssatz und nur im Ausnahmefall in anderem Umfang. Indem § 6 Ausführungsbestimmungen BVW in der Überschrift auf „veränderte wirtschaftliche Verhältnisse“ rekurriert, hatte dort die Berücksichtigung wirtschaftlicher Gründe auf Seiten der Beklagten im Wortlaut der Norm einen Niederschlag gefunden. Insgesamt führen die vorstehenden Erwägungen demnach zu dem Ergebnis, dass der Begriff „nicht für vertretbar hält“ auslegungsfähig ist und der Regelung so ein hinreichend bestimmter Inhalt zugeführt werden kann: Es hat eine Interessenabwägung zu erfolgen, die auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen hat, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten muss und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zu wahren hat. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite finanzielle Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziffer 1 VO 85 grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird (vgl. die Rechtsprechung des BAG zu Eingriffen in Anpassungsregelungen, z.B. BAG Urteile vom 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - und vom 09. November 1999 - 3 AZR 432/98 - Juris). Dieses Auslegungsergebnis führt zu einer pragmatischen, handhabbaren und interessengerechten Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung von § 6 Ziffer 4, 1. Hs. VO 85. Entgegen der Ansicht der Beklagten genügt aber nicht jedweder willkürfreier, sachlich nachvollziehbarer Grund. (c) Die Bestimmung in § 6 Ziffer 4, 2. Hs. VO 85 auf der Rechtsfolgenebene ist ebenfalls auslegungsfähig und hinreichend bestimmt. Hiernach darf der Vorstand vorschlagen (und mit dem Aufsichtsrat entscheiden), „was geschehen soll“. Insoweit greift die gesetzliche Regelung von § 315 BGB ein: Die Beklagte hat ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und darf nach billigem Ermessen entscheiden, in welcher Höhe die Anpassung erfolgen soll. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG Urteile vom 30. August 2016 - 3 AZR 272/15 - und vom 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Juris). Da es vorliegend um die Anpassung von betrieblichen Versorgungsleistungen geht, haben in die Entscheidung nach billigem Ermessen die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Veränderungen von Versorgungszusagen einzufließen. Das bedeutet hier, da es um einen Anpassungsvorbehalt in Bezug auf eine grundsätzlich zugesagte Erhöhung der Betriebsrenten gemäß dem gesetzlichen Rentensteigerungssatz geht, dass die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu wahren sind (vgl. BAG Urteil vom 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Juris). (2) Ausgehend von dem vorstehend dargestellten Verständnis von § 6 Ziffer 4 1. Hs. VO 85 zeigt sich, dass die Entscheidung der Beklagten, die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen, unwirksam ist, weil kein hinreichender sachlicher Grund für die von § 6 Ziffer 1 VO 85 abweichende Anpassungsentscheidung (zuungunsten der Klägerin) vorliegt. Ihre Entscheidung in den Beschlüssen vom 26. August 2015/09. Oktober 2015 und vom 20./22. Juni 2016 genügt nicht den tatbestandlichen Anforderungen von § 6 Ziffer 4, 1. Hs. VO 85. Wie bereits dargelegt, ist § 6 Ziffer 4, 1. Hs VO 85 bei der Frage, ob von der Anpassungsautomatik nach § 6 Ziffer 1 VO 85 abgewichen werden darf, dahingehend zu verstehen, dass eine Interessenabwägung zu erfolgen. Diese hat auf wirtschaftlich veränderte Verhältnisse auf Beklagtenseite abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen, muss dem Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts gerecht werden und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes wahren. Das Gewicht des sachlichen Grundes, der auf Beklagtenseite wirtschaftliche Aspekte zu beinhalten hat, hängt davon ab, wie stark im konkreten Fall in die nach § 6 Ziffer 1 VO 85 grundsätzlich vorgesehene Steigerung eingegriffen wird. Mit der Entscheidung, die Renten nur um 0,5 % zu erhöhen, hat die Beklagte im Jahr 2015 lediglich etwa ein Viertel der vorgesehenen Erhöhung weitergegeben, im Jahr 2016 sogar nur etwas mehr als 1/10 (11,8 %). Im Hinblick auf die grundsätzlich zugesagten Erhöhungen stellt dies ein erhebliches Abweichen von der nach § 6 Ziffer 1 VO 85 vorgesehenen Anpassung dar. Beachtet man allerdings, dass aufgrund des Inflationsausgleichs jedenfalls die Kaufkraft gewahrt wurde, mag sich der Eingriff etwas relativieren. Dennoch genügen die von der Beklagten angeführten Gründe nicht die Entscheidung, von der Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 4, 1. Hs. VO 85 Gebrauch zu machen und die grundsätzlich vorgesehene Rentenanpassung nicht weiter zu geben, sondern jeweils eine nur – vor allem im Jahr 2016 – deutlich geringere Steigerung vorzunehmen. Zur Begründung führt die Beklagte letztlich das sog. S.-Konzept an, das sie aufgrund der Marktbedingungen und gesetzlichen Rahmenbedingungen beschlossen hatte, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und ihr Unternehmen zukunftsfähig auszurichten. Ausdrücklich hat die Beklagte nicht auf ihre wirtschaftliche, sprich finanzielle Leistungsfähigkeit abgestellt, sondern auf ein Reorganisations- und Umstrukturierungsprogramm des Gesamtkonzerns zur Gewinnsteigerung und Stärkung ihrer Marktposition. Wie dargelegt, müssen bei Nichtweitergabe der grundsätzlich in § 6 Ziffer 1 VO 85 vorgesehenen Erhöhung der Betriebsrenten zur Rechtfertigung allerdings finanzielle Gründe auf Beklagtenseite angeführt werden. Der Wunsch nach Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit, nach Stärkung der Marktposition und zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns bzw. Unternehmens der Beklagten genügt vorliegend nicht, auch wenn insoweit eine willkürfreie Entscheidung gegeben ist, die aus unternehmerischer Sicht sachlich nachvollziehbar ist. Sie entspricht aber nicht der Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, die Betriebsrenten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten zu erhöhen, es sei denn, dies ist ausnahmsweise nicht zu vertreten und zwar – wie dargestellt – aus wirtschaftlichen, d.h. finanziellen Gründen. Finanziell gesehen wäre die Beklagte jedoch durchaus in der Lage, die Renten wie in § 6 Ziff. 1 VO 85 vorgesehen anzupassen. Dabei ist auch zu beachten, dass zum einen die aktiven Mitarbeiter keine finanziellen Nachteile bzw. Einschnitte hinzunehmen hatten (mit Ausnahme der außertariflichen Mitarbeiter, die im Jahr 2016 keine Gehaltssteigerung erhielten) und dass keine betriebsbedingten Kündigungen ausgesprochen wurden oder konkret geplant sind. Ferner hat der Konzern im Jahr 2015 so viel verdient, wie seit acht Jahren nicht mehr, ohne dass erkennbar ist, dass dies im Wesentlichen auf das Restrukturierungskonzept und vor allem die eingesparten Rentenerhöhungen zurückzuführen ist (vgl. Anlage K A = Bl. 319 d.A.). Zudem wurden im Jahr 2015 die Dividenden um 20 % auf 0,72 Cent je Aktie erhöht (vgl. Anlage K A = Bl. 319 d.A.). Welches Gewicht die wirtschaftlichen Gründe zur Rechtfertigung eines Eingriffs in den Anpassungsgrundsatz nach § 6 Ziffer 1 VO 85 im Ergebnis haben müssen, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, da die Beklagte keine finanziellen Gründe angeführt und auch kein konkretes Zahlenmaterial dargelegt hat, aus denen erkennbar wäre, ob und vor allem in welchem Umfang sich die Rentenanpassungen nach § 6 Ziffer 1 VO 85 zu ihren Lasten ausgewirkt hätte. Die übrigen angeführten Gründe, die letztlich zum S.-Konzept geführt haben, stellen ebenfalls keine ausreichenden Sachgründe im Sinne von § 6 Ziffer 4, 1. Hs. VO 85 dar. Zum einen ist der Vortrag der Beklagten an dieser Stelle sehr allgemein gehalten, z.B. soweit es um Lebenserwartungen, niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen, vertriebliche Herausforderungen im Branchenumfeld, geringste Überschussbeteiligung in der Versicherungsbranche, etc. geht. Zum anderen sind konkrete Auswirkungen in finanzieller Hinsicht auch insoweit nicht dargelegt, d.h. wie diese Umstände die Beklagte wirtschaftlich belasten und dass und warum aus finanziellen Gründen daher die nach § 6 Ziffer 1 VO 85 vorgesehene Rentenerhöhungen nicht vertretbar sind. Zu erwartende Gewinneinbrüche oder gar Verluste sind nicht dargestellt. Außerdem stützt die Beklagte – wie mehrfach erwähnt – ihre Entscheidung ausdrücklich nicht auf ihre aktuelle wirtschaftliche Lage, sondern auf das schwierige Marktumfeld und die aus ihrer Sicht notwendige zukünftige Neuausrichtung des Konzerns bzw. ihres Unternehmens, wozu auch die Rentner ihren Beitrag leisten sollten. Soweit auf das hohe Versorgungsniveau der Mitarbeiter der ehemaligen B.-Unternehmen abgestellt wird, ist es zwar richtig, dass die Vereinheitlichung verschiedener in einem Unternehmen zur Anwendung kommenden Versorgungsordnungen ein Kriterium für die Veränderung solcher Versorgungsordnungen sein kann. Allerdings hat die Beklagte keine solche Anpassung vorgenommen, denn die Versorgungsordnung an sich blieb unberührt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend eine konzernweite Entscheidung getroffen und dargestellt wurde unabhängig von den (wirtschaftlichen) Verhältnissen der einzelnen Unternehmen und damit auch unabhängig von der konkreten Lage der Beklagten. Eine Interessenabwägung hat aber grundsätzlich die konkrete Lage der Beteiligten zu berücksichtigen, hier also auf Arbeitgeberseite die der Beklagten. Eine dementsprechende Abwägung hat aber offensichtlich nicht stattgefunden. (3) Ob die Entscheidung auch auf der Rechtsfolgenebene von § 6 Ziffer 4 VO 95, wonach der Vorstand vorschlagen (und mit dem Aufsichtsrat entscheiden) darf, „was geschehen soll“, unwirksam ist, weil billiges Ermessen im Sinne von § 315 BGB nicht gewahrt wurde, kann aufgrund der vorstehenden Erwägungen dahingestellt bleiben. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und der Vielzahl der betroffenen Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Parteien streiten um die Höhe der jährlichen Erhöhung einer Pensionsergänzungszahlung aus einer betrieblichen Altersvorsorge. Die Klägerin war in der Zeit von Januar 1976 bis zum 31. Oktober 2009 (vgl. Anlage B 3 = Bl. 141 d.A.) in einem Unternehmen des B. Konzerns, heute die Beklagte, beschäftigt. Seit dem 01. November 2009 bezieht sie eine betriebliche Rente (vgl. Anlage B 3 = Bl. 139 d.A.). Die Beklagte ist ein Lebensversicherungsunternehmen, welches in den deutschen A.-Konzern eingebunden ist. Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der B.. Rechtsgrundlage dieser betrieblichen Rente ist die „Versorgungsordnung vom 01. April 1985 – Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01. April 1985“ (im Folgenden VO 85, Anlage K 1 = Bl. 15 ff. d.A., sowie Anlage B 2 = Bl. 123 ff. d. A.) zwischen der Tarifgemeinschaft der B. Unternehmensgruppe und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen. § 6 der VO 85 enthält unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ folgende Regelung: „1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten). 3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vorm 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“ § 1 Ziffer 3 VO 85 enthält unter der Überschrift „Geltungsbereich“ folgende Regelung: „Auf die Versorgungsleistung besteht ein Rechtsanspruch. Die B. Unternehmen behalten sich aber vor, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Versorgungszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachteilig so wesentlich geändert haben, dass den B. Unternehmen die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Versorgungsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.“ Die Klägerin gehört, da der gesetzliche Rentenversicherungsträger ihren Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01. November 2009 anerkannt hat, zum berechtigten Personenkreis dieser VO 85 und bezieht auf Grundlage dieser Bestimmungen beginnend mit dem 01. November 2009 eine betriebliche Rente in Höhe von zuletzt € 1.397,28 (vgl. Schreiben der Beklagten vom August 2016, Anlage K 5 = Bl. 25 f. d. A.). Die Klägerin erhielt bis einschließlich Juni 2015 eine Zahlung in Höhe von € 1.383,41 und bis einschließlich Juni 2016 eine monatliche Zahlung in Höhe von € 1.390,33 (vgl. Anlage K 4 = Bl. 24 d.A.). Ab Juli 2016 erhält die Klägerin eine Zahlung in Höhe von € 1.397,28 (vgl. Anlage K 5 = Bl. 25 f d.A.). Die gesetzlichen Renten wurden am 01. Juli 2015 in den alten Bundesländern um 2,0972 % und zum 01. Juli 2016 um 4,24512% erhöht. Die Gremien des A.-Konzerns sahen sich aufgrund des schwierigen ökonomischen Umfeldes (langanhaltendes, extremes Niedrigzinsszenario, demographische Trends), der steigenden Anforderungen zur Regulierung (Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency I Umsetzung LVRG, Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven) und der steigenden Kundenanforderungen (hohe Preissensitivität und singende Loyalität der Kunden), veranlasst, zur zukunftssicheren und nachhaltigen Ausrichtung des Konzerns die neue Strategie „S.“ (S.) zu verabschieden, die mittlerweile im Konzern umgesetzt wird. Mit der Umsetzung der Strategie wurden Strukturen neu geordnet und sollen Einsparungen u.a. von Personalkosten (nicht kundennahe Funktionen -30%) generiert werden. Aufgrund des schwierigen Marktumfeldes realisiert die Beklagte mit der Strategie „S.“ eine Neuausrichtung. Das Konzept zielt auf die Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro jährlich. Die Komplexität der internen Strukturen sollen reduziert werden. Die aktiven Mitarbeiter der A. V. AG und der A. L. AG sollen auf die neue A. D. AG übergehen. Die Vorüberlegungen zu diesen Konzepten wurden am 23. Februar 2015 gestartet und waren zum 21. Mai 2015 soweit abgeschlossen, dass es an diesem Datum der Belegschaft kommuniziert werden konnte. Im September 2015 wurden die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzeptes aufgenommen. Es wurde auf unbestimmte Zeit ein Einstellungsstopp sowie ein Verbot von Entfristungen beschlossen (vgl. Anlage B 8 = Bl. 168 d. A.). Der Vorstand der Beklagten (A1) und der A. L. AG (A.) beschlossen in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2015, den Aufsichtsräten der A1 und der A. zur jeweils gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten in den genannten Versorgungswerken nicht wie grundsätzlich vorgesehen gemäß der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2,1%, sondern nur in Höhe von 0,5% zu gewähren. Der Gesamtbetriebsrat, der Konzernbetriebsrat sowie die örtlichen Betriebsräte wurden hierzu angehört, wobei die Klägerin bestreitet, dass sämtliche Betriebsratsgremien angehört worden seien. In dem Anhörungsschreiben vom 15. Juni 2016 (Anlagenkonvolut B 5 = Blatt 146 ff d. A.) heißt es auszugsweise: „Die gesamte Versicherungswirtschaft bewegt sich aufgrund der Niedrigzinsphase, der Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des LVRG in einem sehr schwierigen Marktumfeld. Dies hat die Gremien des Konzerns vor kurzem dazu veranlasst zur zukunftssicheren, nachhaltigen Ausrichtung des Konzerns eine neue Strategie “ G. 2020“ zu verabschieden. (...) Die verantwortlichen Vorstände der Deutschen G. Gruppe sind davon überzeugt, dass auch ehemalige Mitarbeiter/innen des Konzerns, deren laufende Betriebsrentenansprüche weit über dem Durchschnitt für die übrigen Konzernangehörigen liegen, ein Beitrag zur nachhaltigen Stärkung und Zukunftssicherung unserer Unternehmen leisten sollten. (...) Im Hinblick auf die Gesamtsituation hält der Vorstand eine Erhöhung von 2,1 % zum 01.07.2015, die im Gesamtkonzern zu einer zusätzlichen Belastung von 0,4 Millionen € jährlich führen und die deutlich über den Inflationsausgleich seit Juni 2014 von 0,5% Prozent liegen würde, für nicht vertretbar. Er beabsichtigt daher den Aufsichtsräten der A1/A./GBV eine Anpassung der Gesamtversorgung bzw. der Renten aus dem BVW und der VO85 um jeweils 0,5 % zum gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen.“ Den Betriebsräten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Juni 2015 eingeräumt. Die erforderlichen Beschlüsse aller Konzernunternehmen sollten noch vor dem 30. Juni 2015 eingeholt werden. Die Frist zur Stellungnahme für die Betriebsräte wurde auf Bitten des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden der Beklagten bis zum 31. Juli 2015 verlängert. Die bereits beim Vorstandsstab eingereichten Beschlussvorschläge wurden daher wieder von der Tagesordnung genommen. Der Gesamtbetriebsrat sowie die bei der Beklagten gebildeten Betriebsräte in P., R., R1, R2, F., S1, H., M., B. und H1, der Betriebsrat der Zentrale der ehemaligen B. AG und der Konzernbetriebsrat haben ihre weitgehend wortgleichen Stellungnahmen zu dem geplanten Vorstands-/Aufsichtsratsratsbeschluss abgegeben. Hierin führen die Betriebsräte insbesondere an, dass die gute wirtschaftliche Lage der Beklagten einen Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zur Reduzierung der vertraglichen Anpassung im BVW nicht rechtfertigen würde. In der Antwort des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden (Anlagenkonvolut B 6 = Bl. 149 d.A.) heißt es auszugsweise wie folgt: „Nach dem Willen der zum Zeitpunkt der Vereinbarung der betroffenen Regelungen vertragschließenden Parteien wäre eine Anwendung des in § 6 Ziffer 3 (BVW) bzw. Ziffer 4 (VO 85) beschriebenen Ausnahmefalls nur dann zulässig, wenn das Unternehmen nicht über die wirtschaftliche Fähigkeit verfügen wurde, die vertragsgemäßen höheren (in vollem Umfang angepassten) Renten zahlen zu können. Diese Situation ist für die A. Versicherungen (2014 herausragendes Geschäftsergebnis mit 236 Million € Jahresüberschuss) ganz sicher nicht gegeben. Der Gesamtbetriebsrat hat daher beschlossen, der von Ihnen beabsichtigten verminderten Anpassung der Versorgungsbezüge um lediglich 0,5 % nicht zuzustimmen.“ Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten haben auf Basis des Vorschlags des Vorstandes beschlossen, die Renten um 0,5 % ab dem 01. Juni 2015 zu erhöhen, wobei die Klägerin bestreitet, dass die Beschlüsse an den genannten Daten formell und inhaltlich ordnungsgemäß gefasst wurden. Nach Angaben der Beklagten erfolgte der Beitrag des Vorstandes zur gemeinsamen Beschlussfassung am 26. August 2015. Der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten erfolgte nach Angaben der Beklagten im Umlaufverfahren mit Ablauf der Rückmeldefrist am 09. Oktober 2015. Ein entsprechender Beschluss wurde in allen von der Thematik betroffenen Konzerngesellschaften einheitlich getroffen. Die wesentlichen inhaltlichen Erwägungen, die dem Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss zugrunde lagen, lauten wie folgt: „Die vertragliche Rentenanpassung in unverminderter Höhe erscheint angesichts der den gesamten Konzern betreffenden Maßnahmen zur Kostenreduzierung im Rahmen der neuen strategischen Ausrichtung und des derzeit insgesamt schwierigen wirtschaftlichen Umfeldes der Versicherungsbranche, der Situation der Versorgungsempfänger anderer Versorgungsysteme im Unternehmen, der aktiven Arbeitnehmer und schließlich auch der allgemeinen Lohn- und Preisentwicklung im Rahmen einer Gesamtabwägung als unverhältnismäßig hohe Begünstigung der betroffenen Versorgungsempfänger.“ Die zuständigen Gremien der Beklagten haben sich nach Abwägung aller Umstände dazu entschlossen, die vertragliche Anpassung der Pensionsergänzung für den Fall, dass mit der verminderten Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% statt um 2,1% in Verbindung mit der Erhöhung der gesetzlichen Rente um 2,1% es faktisch zu einer Aussetzung der Erhöhung der Pensionsergänzung bzw. deren Absinken komme, die Erhöhung nicht vollständig auszusetzen. In diesem Fall soll die Pensionsergänzungszahlung dennoch um 0,5 % erhöht werden. Es wurde jeweils geprüft, was günstiger sei: eine Anpassung der Pensionsergänzungszahlung pauschal um 0,5% oder gemäß der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes seit dem 01. Juli 2012. Im Fall der Klägerin führte die pauschale Erhöhung der Pensionsergänzung um 0,5% zum höheren Ergebnis. Durch die erfolgten Erhöhungen in der Vergangenheit ist der gem. § 16 BetrAVG geforderte Ausgleich des Kaufkraftverlustes bereits erfolgt. Am 20. Juni 2016 beschlossen die Aufsichtsräte der Beklagten sowie der A. V. AG gemeinsam mit ihren Vorständen, erneut von der Regelung des § 6 Ziffer 4 VO 85 Gebrauch zu machen und die Anpassungen der Renten gemäß § 6 Ziffer 1 VO 85 durch eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten um 0,5% zu ersetzen (vgl. Protokoll der außerordentlichen Sitzungen der Aufsichtsräte der A. L. AG und der A. V. AG, Anlage B 14 = Bl. 215 ff. d. A.). Auch zu diesem Beschluss wurden die örtlichen Betriebsräte sowie der Gesamtbetriebsrat angehört (vgl. Schreiben vom 13. Mai 2016, Anlage B 12 = Bl. 179 ff. d. A.). Die Betriebsräte haben hierzu Stellungnahmen abgegeben und der Änderung der Rentenanpassung mit der gleichen Begründung wie im Jahr 2015 nicht zugestimmt (Blatt 188 ff. der Akte). Die Klägerin bestreitet erneut, dass alle Betriebsräte angehört wurden. Er bestreitet ebenfalls, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Vorstände ordnungsgemäß zustande gekommen sind. Die Klägerin hat vorgetragen, die von der Beklagten bis einschließlich Juni 2015 insgesamt monatlich geleisteten Zahlungen in Höhe von € 1.383,41 hätten gemäß § 6 Ziffer 1 der VO 85 ab dem 01. Juli 2015 um 2,0972 % auf € 1.412,42, also um weitere € 22,09, erhöht werden müssen. Ab dem 01. Juli 2016 hätten die Zahlungen um weitere 4,24512% auf € 1.472,45 erhöht werden müssen. § 6 Ziffer 4 der VO 85 sei unwirksam. Tarifverträge seien zwar keiner AGB-Kontrolle, aber einer Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterziehen, die der Angemessenheitsprüfung nach den §§ 305 ff BGB nicht nachstehe. Es sei nicht klar und verständlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Rechtsfolgen eine Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge möglich sei. Auch folge die Unwirksamkeit aus dem Rechtsgedanken des § 308 Nr. 4 BGB, der auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachten sei. Danach sei ein Änderungs- oder Widerrufsvorbehalt nur dann wirksam, wenn zumindest grundsätzlich erkennbar sei, aus welchem Grund der Widerruf möglich sein solle. Die Vereinbarung enthalte jedoch keine Bestimmung zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Widerruf bzw. die Änderung möglich sei. Ebenso sei völlig unklar, welche Folgen eintreten sollen, wenn der Vorstand eine Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nicht für vertretbar hält. Letztlich könnten Vorstand und Aufsichtsrat völlig willkürlich den Anspruch auf Steigerung der Versorgungsbezüge beseitigen. Auch wenn die Regelung nicht unwirksam sei, steht ihr der geltend gemachte Anspruch zu. Sie bestreite mit Nichtwissen, dass die Betriebsräte und der Gesamtbetriebsrat ordnungsgemäß angehört worden seien und dass Vorstand und Aufsichtsrat einen formell ordnungsgemäßen Beschluss entsprechend § 6 Ziffer 4 der VO 85 gefasst habe. Es werde bestritten, dass der Vorstand und / oder der Aufsichtsrat am 26. August 2015 bzw. am 09. Oktober 2015 die genannten Beschlüsse formell und inhaltlich ordnungsgemäß gefasst haben. Selbst wenn ein wirksamer Beschluss vorliege, habe dieser ihren Anspruch auf Steigerung ihrer Versorgungsbezüge zum 01. Juli 2015 nicht beseitigen können, weil der Beschluss nicht rechtzeitig ergangen sei. Mit dem erst nach dem 01. Juli 2015 getroffenen Beschluss habe die Beklagte rückwirkend in bereits erworbene Rechte eingegriffen. Die Unwirksamkeit des Beschlusses folge auch aus dem Rechtsgedanken des § 315 BGB, denn es sei nicht ersichtlich, dass die Interessen der Versorgungsempfänger angemessen beachtet worden seien. Die Formulierung „nicht für vertretbar“ sei dahingehend zu verstehen, dass die Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge nur dann nicht in Betracht kommen sollte, wenn die wirtschaftliche Lage eine Erhöhung nicht zulasse. Die Formulierung sei gewählt worden, um in „Notfällen“ eine „Exit“-Möglichkeit zur Verfügung zu haben. Das betriebliche Versorgungswerk sei zu einem Zeitpunkt geschaffen worden, in dem die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die „B.“ bzw. eine Gesellschaft des B.-Konzerns, im Eigentum der Gewerkschaften war. Der B.-Konzern sei gewerkschaftsnah und an den Interessen der Arbeitnehmer ausgerichtet geführt worden. Bei der Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung habe zwischen den Parteien Einigkeit bestanden, dass grundsätzlich die Gesamtversorgungsbezüge zum gleichen Zeitpunkt und in der gleichen Höhe gesteigert werden sollten wie die gesetzliche Rente. Davon habe entsprechend § 6 Ziffer 4 der VO 85 nur dann abgewichen werden können, wenn die wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zulasse und der Fortbestand der Gesellschaft gefährdet sei. § 6 Ziffer 4 sei eine Ausnahmeregelung. Ausnahmeregelungen seien aber grundsätzlich eng auszulegen. Dies spreche dafür, dass entgegen der Auffassung der Beklagten nicht lediglich sachliche Gründe ausreichen sollten. Da lediglich wirtschaftliche Gründe die reduzierte Steigerung der Renten rechtfertigen könnten, sei die Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat rechtswidrig. Die Ablösung einer vertraglichen Anpassungsregelung, die bislang die unbedingte Rentenerhöhung entsprechend der Inflationsrate bzw. der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer vorsehe, durch eine Regelung, die dem Arbeitgeber eine Anpassungsentscheidung unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage ermögliche, sei nur zulässig, wenn besonders gewichtige Änderungsgründe vorlägen. Solche seien jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Der Verweis auf das (bestrittene) hohe Versorgungsniveau der Rentner des betrieblichen Versorgungswerks sei unzulässig. Die Ausnahmeregelungen in § 6 Ziffer 4 könne offensichtlich nicht dazu taugen, die bestehende Betriebsvereinbarung zu ändern bzw. umzustrukturieren, um nunmehr veränderte Gerechtigkeitsvorstellungen der Beklagten verwirklichen zu können. Die von der Beklagten vorgetragenen Gründe (Langlebigkeitsrisiko, Niedrigzinsphase, schwieriges wirtschaftliches Umfeld, zunehmender regularischer Druck) seien unsubstantiiert. Die behauptete Neuausrichtung des Konzerns werde bestritten. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten unterstellt, ergebe sich hieraus jedoch nicht, dass die behauptete strategische Neuausrichtung im Konzern überhaupt Auswirkungen auf die Beklagte habe. Würde man für die Anpassungsentscheidung des § 6 Ziffer 4 Auswirkungen im Konzern ausreichen lassen, führe dies dazu, dass die Beklagte den Betriebsrentenanspruch der Versorgungsempfänger leerlaufen lassen könne. In der Interessenabwägung habe die Beklagte unberücksichtigt gelassen, dass sich Rentner trotz steigender Rentenbezüge auf eine immer stärkere Abkopplung von der Lohnentwicklung einstellen müssten. Das gehe aus einer Erhebung des Instituts P1 im Auftrag der Versicherungswirtschaft hervor. Entgegen der Behauptung der Beklagten erfolge keine gleichmäßige Belastung von Aktiven und Rentnern, vielmehr seien Rentner bereits jetzt mehr beeinträchtigt als die aktiven Beschäftigten. Der Anspruch ergebe sich außerdem aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe seit Abschluss der Betriebsvereinbarung die Renten der Versorgungsempfänger stets entsprechend der gesetzlichen Renten angepasst. Den Rentnern sei niemals eine konkrete Anpassungsprüfung bekannt gemacht worden. Nie hat die Beklagte mitgeteilt, sie würde sich eine Anpassung aus irgendwelchen Gründen vorbehalten. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von € 1.397,28 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 75,17 brutto zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 340,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszins auf einen Betrag in Höhe von € 22,09 seit dem 01. Juli 2015, auf € 22,09 seit dem 01. August 2015, auf € 22,09 seit dem 01. September 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Oktober 2015, auf € 22,09 seit dem 01. November 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Dezember 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Januar 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Februar 2016, auf € 22,09 seit dem 01. März 2016, auf € 22,09 seit dem 01. April 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Mai 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Juni 2016 und auf € 75,17 seit dem 01. Juli 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat erwidert, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine weitere Erhöhung der laufenden Betriebsrente. Sie habe zulässigerweise von der in § 6 Ziffer 4 VO 85 vorgesehenen Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht. Das in der VO 85 gewährte Versorgungsniveau sei überdurchschnittlich hoch. Im Jahresdurchschnitt erhalte ein Versorgungsempfänger € 15.948. In M1, dem Hauptsitz des Konzerns, würden Versorgungsleistungen der betrieblichen Altersvorsorge aus Direktzusagen lediglich in Höhe von durchschnittlich € 7.486 pro Jahr gezahlt. Bei der Umsetzung der neuen Strategie „S.“ müssten die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung der A. leisten, und zwar durch monetäre Einschnitte, betriebsbedingte Kündigungen bis hin zu im alltäglichen Arbeitsleben spürbaren Verschlechterungen der Arbeitsbedingungen. Hierzu gehöre auch der beschlossene unbefristete Einstellungsstopp und das Verbot der Entfristungen. Es würden Standorte zusammengelegt, verlegt und geschlossen. Hieraus ergebe sich in vielen Bereichen eine Arbeitsverdichtung. Das Budget für Sachkosten sei erheblich gekürzt worden. Auch seien restriktivere Regelungen für Fort- und Weiterbildungen eingeführt worden. Das Budget für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung an Neueintritte auf Vorstandsebene und der Ebene der leitenden Angestellten sei in diesem Rahmen auf Konzernebene um die Hälfte des bisherigen Volumens gekürzt worden. Eine Bevorzugung der Versorgungsempfänger im Verhältnis zu der aktiven Beschäftigung wäre eine Ungleichbehandlung, an deren Rechtfertigung große Zweifel bestünden. Der Umfang der kompensierenden Maßnahmen hänge von dem Umfang der Mehrbelastung und damit von dem Ausgang der laufenden Gerichtsverfahren ab. Die aktiven Mitarbeiter trügen dadurch auch dazu bei, dass die Versorgungsleistungen an die Rentner auch in der Zukunft durch den Arbeitgeber auf einer soliden Basis gewährt werden könnten. Aus diesem Grund sei es dem Vorstand/Aufsichtsrat angemessen erschienen, dass die Rentner zur Stärkung und Zukunftssicherung der Unternehmen ebenfalls einen Beitrag leisten müssten. Da Rentner anderer Versorgungssysteme, zum Beispiel dem A.-Konzern, zum 01. Juli 2015 aufgrund des niedrigen Anstiegs des Verbraucherpreisindexes eine deutliche niedrigere Anpassung (0,5%) als die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung erhielten, erscheine die Anpassung der Zahlungen aus den beiden Versorgungswerken BVW und VO 85 unverhältnismäßig hoch. Diese Anpassung sei auch mit Blick auf die Versorgungssituation der aktiven Mitarbeiter und des überdurchschnittlich hohen Versorgungsniveaus der Rentner des BVW und der VO 85 aus unternehmerischer Sicht nicht gerechtfertigt. Mit der dennoch vorgenommenen Anpassung solle jedoch der Kaufkraftverlust ausgeglichen werden. Die Entscheidung nach § 6 Ziffer 4 VO 85, die Renten lediglich um 0,5% zu erhöhen, sei aufgrund Untertretbarkeit einer Anpassung um 2,1% bzw. um 4,24512% in rechtmäßiger Weise erfolgt. Einzige Voraussetzung für den Vorschlag des Vorstands und den nachfolgenden Vorstands-/Aufsichtsratsbeschluss sei die Frage der (Un-) Vertretbarkeit der in § 6 Ziffer 4 VO 85 vorgesehenen Anpassung der Versorgungsbezüge. Da die Vorschrift die Unvertretbarkeit nicht weiter konkretisiere, müsse sich die Entscheidung gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen des billigen Ermessens halten. Hierfür sei ein sachlicher Grund ausreichend, es müssten keine wirtschaftlichen Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG vorliegen. Ein sachlicher Grund für die teilweise ausgesetzte Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge könne auch in einem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Aufgrund der Kapitalmarktkrise, der daraus resultierenden strategisch neuen Ausrichtung des Konzerns sowie den neuen regulatorischen Herausforderungen und des überdurchschnittlich hohen Versorgungsniveaus des BVW bewege sich die Entscheidung im Rahmen der Billigkeit. Die Klägerin könne dagegen kein billigenswertes Interesse anführen, eine derart hohe Anpassung zu verlangen, zumal das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern der VO 85 schon jetzt überdurchschnittlich hoch sei. § 6 Ziffer 4 der VO85 stelle nicht auf ihre wirtschaftliche Lage ab. Wäre dies gewollt gewesen, dann wäre die Terminologie des § 16 BetrAVG verwendet worden. § 6 Ziffer 4 VO 85 stelle die Erhöhung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 generell unter den Vorbehalt eines abweichenden Vorstands-/Aufsichtsratsbeschlusses. Dieser sei nicht abhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage. Die Billigkeitsentscheidung gemäß § 6 Ziffer 4 VO 85 dürfe daher unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Lage erfolgen. Zur Begründung sei auf das schwierige Marktumfeld der Versicherungsbranche und die tiefgreifenden Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb des Deutschen A.-Konzerns abgestellt worden. Hieraus ergebe sich ein erheblicher Handlungsdruck. In Anbetracht der Krise der Versicherungsbranche bedeute eine Untätigkeit des A.-Konzerns und der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt ein erhebliches unternehmerisches Risikopotential, das sich in der Zukunft mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen realisieren würde. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses 2014 seien die Umstrukturierungsmaßnahmen noch nicht bekannt gewesen. Die Darstellungen im Jahresabschluss stünden nicht im Widerspruch zu ihrer Entscheidung. Sie begründe die Anpassungsentscheidung im Übrigen ausdrücklich nicht mit ihrer aktuellen wirtschaftlichen Lage, sondern mit dem schwierigen Marktumfeld, dem langfristig anhaltenden Niedrigzinsumfeld, dem daraus resultierenden Handlungsdruck und der daraufhin beschlossenen Neuausrichtung. Für die Realisierung des S.-Konzeptes zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten müssten alle Beteiligten ihren Beitrag leisten. Außerdem habe sie als Versicherungskonzern auch das so genannte Langlebigkeitsrisiko tragen. Das historisch niedrige Zinsniveau stelle eine Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Aus der weiterhin angespannten Situation an den Kapitalmärkten resultierten Risikopotentiale für die Geschäftsentwicklung, insbesondere vor dem Hintergrund der Schuldenprobleme einzelner Länder. Die Beschlussfassungen im Jahr 2015 seien rechtzeitig erfolgt. § 6 Ziffer 4 VO 85 sehe keinen Zeitpunkt vor, bis zu welchem die Beschlussfassungen zustande kommen müssten. Die Formulierung lasse auch eine rückwirkende Erhöhung zum 01. Juli des Jahres zu. Dies ergebe sich aus der Formulierung, dass der Beschluss die automatische Anpassung „ersetze“. Auch bei einer Erhöhung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 seien umfangreiche vorbereitende Maßnahmen zu erledigen, so dass die Anpassung in der Regel erst im September rückwirkend zum 01. Juli erfolge. Die Unwirksamkeit von § 6 Ziffer 3 VO 85 ergebe sich nicht aus § 307 Abs. 1 BGB, da Tarifverträge nicht der AGB-Kontrolle unterliegen würden. Eine Unwirksamkeit ergebe sich auch nicht aus der Anwendung des Rechtsgedankens des § 308 Nr. 4 BGB, weil es sich bei § 6 Ziffer 3 nicht um einen Widerrufsvorbehalt, sondern um ein Leistungsbestimmungsrecht handele. Eine betriebliche Übung sei nicht entstanden. Es könne mangels bisheriger Anwendung des Ausnahmetatbestandes nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf diese Rechte verzichten wollte. Hilfsweise werde darauf hingewiesen, dass der Klägerin selbst im Fall eines Obsiegens keine Zinsen auf die Anpassungsbeträge zustünden. Die Klägerin könne Zinsen auf die Anpassungsbeträge erst ab dem Folgetag des Tages beanspruchen, an dem das Urteil rechtskräftig werde, denn Leistungen, die nach billigem Ermessen zu bestimmen seien, würden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig. Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 29. März 2017 die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Erhöhung der Versorgungsbezüge. Der Anspruch gemäß § 6 Ziffer 1 VO 85 sei wirksam durch eine anderslautende Anpassungsentscheidung des Vorstandes und des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 6 Ziffer 4 VO85 ersetzt. Die Regelung des § 6 Ziffer 4 des VO 85 sei wirksam. Der Beschluss, durch den die Anpassungsregel des § 6 Ziffer 1 VO85 im Jahr 2015 geändert worden sei, sei nicht verspätet ergangen. Die Beschlüsse hielten sich im Rahmen des § 6 Ziffer 4 VO 85, denn sie bewegten sich im Rahmen billigen Ermessens. Das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage sei gerade nicht erforderlich. § 6 spreche von der Anpassung der Renten. Hätten die Tarifparteien die Änderung der Anpassungsentscheidungen lediglich bei einer schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens erlauben wollen, sei nicht ersichtlich, warum sie dies nicht so geregelt hätten. Aus der Überschrift ergebe sich ersichtlich, dass allgemein die Anpassung der Zahlungen geregelt werde. Der die jährliche Erhöhung gemäß § 6 Ziffer 1 VO 85 ändernde Beschluss des Vorstands/Aufsichtsrats enthalte nachvollziehbare Gründe, warum der Vorstand die Anpassungen jeweils nicht für vertretbar halte. Vorstand und Aufsichtsrat führten vor allen Dingen die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche als sachlichen Grund für den Beschluss an. Hierzu gehöre die jetzt bereits länger anhaltende, historische und nicht vorhersehbare Niedrigzinsphase, die Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, die erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und der Umsetzung des LVRG. Durch den hohen Anteil an Lebensversicherungen mit konventionellen Garantien sehe sich die Beklagte deutlich erhöhen finanziellen Anforderungen ausgesetzt. Diese Umstände hätten die Beklagte zu Umstrukturierungen veranlasst, in deren Zuge erhebliche Personalkosten eingespart werden sollen. Es sei ein Einstellungs- und Entfristungsstopp beschlossen worden. Weiterhin habe die Beklagte angeführt, dass die Rentensteigerungen erheblich über dem Inflationsausgleich lägen und daher eine ungerechtfertigte Begünstigung der sich im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter gegenüber den jetzigen Mitarbeitern stattfinde. Die durchgeführte Umstrukturierung mit ihren Auswirkungen auf die aktiv Beschäftigten sei ein Umstand, der die in § 6 Ziffer 1 VO 85 vorgesehene Anpassungsentscheidung unvertretbar erscheinen lassen könne. Es sei nicht erforderlich, dass sich die von der Beklagten aufgeführten Veränderungen der rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bereits negativ auf die wirtschaftliche Lage ausgewirkt haben. Aufgrund des Vorgesagten könne auch das Argument der Klägerin, die vertragsschließenden Parteien seien bei Abschluss der VO85 davon ausgegangen, dass eine wirtschaftliche Notlage Voraussetzung für einen Änderungsbeschluss gemäß § 6 Ziffer 4 sei, zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn die Entstehungsgeschichte der Betriebsvereinbarung könne nur dann zur Auslegung herangezogen werden, wenn die Wortlautauslegung zu keinem eindeutigen Ergebnis führe. Dies sei hier aber der Fall. Daher sei es auch nicht notwendig, dass die Beklagte Zahlenmaterial über ihre wirtschaftliche Lage vorlege, aus dem sich ergebe, dass allein die Entscheidung, die Gesamtversorgungsbezüge um 0,5% zu erhöhen, der Billigkeit entspreche. Ein erfolgreicher Jahresabschluss stehe daher ebenfalls einer die jährliche Rentenanpassung modifizierenden Entscheidung nicht entgegen. Ausreichend sei, wenn die Beklagte wegen der notwendigen Umstrukturierungen aufgrund der geänderten Rahmenbedingungen am Markt begründe, es sei nicht vertretbar, Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten – auch bezüglich der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Verdichtung der Arbeit – vorzunehmen und die Rentner, die über ein gutes Versorgungsniveau verfügten, hiervon auszunehmen, also Gerechtigkeitsaspekte für die Annahme einer fehlenden Vertretbarkeit anführe. Auch die – moderate - Anpassung der unterschiedlichen Versorgungsordnungen im Konzern aneinander sei ein Aspekt, der die Unvertretbarkeit der in § 6 Ziffer 1 VO 85 festgelegten Anpassungsentscheidung rechtfertigen könne. Für das Vorliegen sachlicher, Willkür ausschließender Gründe sei es unerheblich, dass die Beklagte nicht schon vorher auf die veränderten Rahmenbedingungen reagiert habe, sondern zunächst weiterhin die Anpassungen der Renten gemäß § 6 Ziffer 1 VO85 vorgenommen habe. Die fehlende Inanspruchnahme des Rechts zur Veränderung der Anpassungen der Betriebsrenten lasse nicht die Möglichkeit entfallen, zukünftig sachliche Gründe für diese veränderte Rentenanpassung vorzubringen. Auf Seiten der Klägerin stehe das Interesse an der in § 6 Ziffer 1 VO 85 angeführten Erhöhung ihrer Altersbezüge. Auch sei zu berücksichtigen, dass Arbeitgeber mit einer Gesamtversorgungszusage immer ein erhöhtes Risiko übernehmen, beispielsweise was die Änderung der Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung angehe. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall kein Eingriff in die erdiente und zugesagte Gesamtversorgung vorliege. Auf eine bestimmte Höhe der Erhöhung dieser Gesamtversorgung habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt hoffen dürfen, da auch die jährliche Anpassung der Renten nicht weit im Voraus voraussehbar sei. Zudem habe sie erkennen können, dass die Versorgungszusage hinsichtlich der jährlichen Erhöhungen verschlechternden Änderungen durch einen entsprechenden Aufsichtsrat-/Vorstandsbeschluss gemäß § 6 Ziffer 4 VO85 ausgesetzt sein könne, bei denen sie nicht beteiligt werden müsse und vor deren Wirkung sie nicht durch individualvertragliche Bestandsregeln geschützt sei. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Erhöhung der gesetzlichen Renten und der Versorgungsbezüge insgesamt zu einer merklichen Erhöhung der Versorgungsbezüge führe, die lediglich niedriger ausfalle, als wenn auch die Versorgungsbezüge um den Prozentsatz der Erhöhung der gesetzlichen Renten erhöht worden wären. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung. Im vorliegenden Fall ergebe sich der Anspruch auf Erhöhung der Versorgungsbezüge aus einem Tarifvertrag, also einer kollektivrechtlichen Anspruchsgrundlage. Diese sehe jedoch vor, dass die zukünftige Erhöhung der Zahlungen unter bestimmten Umständen unterbleiben könne. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte von der Möglichkeit der Änderung der Anpassungsentscheidung in der Vergangenheit keinen Gebrauch gemacht habe, ergebe sich kein Verzicht auf diese Möglichkeit. Zusätzliche Umstände, aus denen die Betriebsrentner darauf hätten schließen dürfen, dass die Beklagte in der Zukunft – wie in der Vergangenheit – auf die Möglichkeit der Änderung der Anpassung der Betriebsrenten verzichten werde, habe die Klägerin nicht vorgetragen. Die Klägerin hat gegen das ihr am 27. April 2017 zugestellte Urteil am 24. Mai 2017 Berufung eingelegt und diese am 27. Juni 2017 begründet. Die Klägerin trägt vor, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft mit dem Urteil ihre Klage abgewiesen. § 6 Ziffer 4 VO 85 sei nicht hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Es sei weder klar, wann eine fehlende Vertretbarkeit vorliegen solle, noch ob es dabei auf die subjektive Vorstellung des Vorstands ankomme. Auch wenn die §§ 305 f BGB nicht unmittelbar Anwendung fänden, müsse bei einem einseitigen Änderungsvorbehalt zumindest die Richtung deutlich sein, aus der die Änderung möglich sein solle. Entsprechendes gelte für die Rechtsfolgenseite, da der Wortlaut so weit gefasst sei, dass jede Entscheidung durch den Vorstand möglich sei. Dem Arbeitsgericht könne gegebenenfalls zugestimmt werden, wenn es den Anpassungsanspruch nicht gebe und der Vorstand/der Aufsichtsrat entscheiden könne, wann eine Anpassung erfolgen solle. Die Tarifvertragsparteien hätten diesen Weg jedoch gerade nicht gewählt. Da die Beschlüsse des Vorstands, die auf der Grundlage des § 6 Ziffer 4 VO 85 getroffen worden seien, deutlich nach dem 01. Juli 2015 gefasst worden seien, könnten sie den bereits entstandenen Anspruch der Klägerin nicht rückwirkend entfallen lassen. Die durch § 6 Ziffer 1 VO 85 gewehrte Anwartschaft sei mit dem 01. Juli 2015 zum Vollrecht erstarkt, der durch den Beschluss vom Aufsichtsrat und Vorstand nicht einseitig wieder beseitigt werden könne. Soweit man von einer Wirksamkeit der vorgenannten tariflichen Regelung ausgehe, habe die Beklagte jedoch das ihr eingeräumte Ermessen nicht bzw. nicht zutreffend ausgeübt. Das Arbeitsgericht habe bei der Auslegung des § 6 Ziffer 4 VO 85 den tariflichen Gesamtzusammenhang nicht hinreichend beachtet. § 6 Ziffer 1 VO 85 gewähre einen Anspruch auf die Steigerung zu den Zeitpunkten in der Höhe der Steigerung der gesetzlichen Rente. Der Erfüllung des Anpassungsanspruchs führe bei der Beklagten zu höheren Kosten. In diesem Kontext sei § 6 Ziffer 4 VO 85 auszulegen. Es liege auf der Hand, dass die Beklagte nur mit Blick auf diese zusätzlichen Kosten ihre Entscheidung treffen könne, d.h. mit Blick auf ihre wirtschaftliche Situation bzw. die Finanzierbarkeit der Anpassung. Es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der Anpassung und der Finanzierbarkeit der Anpassung. Diesem Zusammenhang gebe die Systematik der Regelung wieder. Nur dann, wenn auf die wirtschaftliche Lage bzw. die Finanzierbarkeit des Anpassungsanspruchs abgestellt werde, sei die Regelung in sich schlüssig. Die Regelung in § 6 VO 85 ersetze die gesetzliche Regelung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG. Nach dieser Norm könne der Arbeitgeber dann von einer Anpassung der Betriebsrenten absehen, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens die Finanzierung der Anpassung nicht zulasse. Es sei nicht ersichtlich, warum die Tarifvertragsparteien dem Unternehmen eine sehr viel weitreichendere Möglichkeit einräumt wollten, einseitig eine Anpassung zu verweigern. Demgemäß rechtfertigten die von der Beklagten genannten Gründe den Beschluss vom Vorstand und Aufsichtsrat nicht. Dies gelte weitergehend selbst dann, wenn der von der Beklagten dargelegte Maßstab (sachliche Gründe genügten) zugrunde gelegt werde. Die Beklagte begründe die vom Vorstand und Aufsichtsrat getroffene Entscheidung letztlich mit einem Interesse an einer Gewinnmaximierung. Darauf sei jedoch jedes unternehmerische Handeln ausgerichtet. Wenn ein Unternehmen vor diesem Hintergrund seine organisatorische oder personelle Struktur verändere, könne dies keine Rechtfertigung dafür sein, ein Anspruch auf eine Anpassung der Versorgungsleistungen nicht zu erfüllen. Der gesamte Vortrag der Beklagten zu den wirtschaftlichen Belastungen und den Risiken erscheine ohnehin mit Blick auf die als Anlagenkonvolut K A (Bl. 319 d.A.) beigefügten Presseveröffentlichungen zweifelhaft. So berichte das Handelsblatt am 18. März 2016 unter der Überschrift „Allianz -Rivale: A. fährt Rekordgewinn ein“, dass er A.-Konzern im Jahr 2015 so viel verdient habe wie seit acht Jahren nicht mehr. Wenn auf der einen Seite im Jahr 2015 eine Steigerung der Dividende erfolgt, auf der anderen Seite jedoch die Erfüllung eines Anspruchs aus einem Tarifvertrag als nicht vertretbar qualifiziert werde, sei dieses Handeln schlicht widersprüchlich. Im Übrigen sei nicht erkennbar, in welchem Zusammenhang Betriebsübergänge, Änderungen im Vertrieb, Budgetkürzungen unter anderem bei Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten mit der Vertretbarkeit der Anpassung der Versorgungsleistungen stehe. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung stellten dementsprechend die von der Beklagten genannten Gründe nicht einmal einen sachlichen Grund dar. Die aktive Belegschaft müsse keine finanziellen Nachteile hinsichtlich der Vergütung hinnehmen. Betriebsbedingte Kündigungen seien nicht ausgesprochen worden. Von daher seien auch finanzielle Nachteile bei den Betriebsrentnern nicht gerechtfertigt. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 29. März 2017 – 8 Ca 192/16 – wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, 1. an die Klägerin beginnend mit dem 01. August 2016 über den Betrag von € 1.397,28 hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 75,17 brutto zu zahlen; 2. an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 340,25 brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 22,09 ab dem 01. Juli 2015, auf € 22,09 seit dem 01. August 2015, auf € 22,09 seit dem 01. September 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Oktober 2015, auf € 22,09 seit dem 01. November 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Dezember 2015, auf € 22,09 seit dem 01. Januar 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Februar 2016, auf € 22,09 seit dem 01. März 2016, auf € 22,09 seit dem 01. April 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Mai 2016, auf € 22,09 seit dem 01. Juni 2016 und auf € 75,17 seit dem 01. Juli 2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantwortet die Berufungsbegründung wie folgt: In den Jahren 2015 und auch 2016 habe sie zu Recht von der Ausnahmeregelung in § 6 VO 85 Gebrauch gemacht. Grundlage der Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen, welche wegen der konkreten Auswirkungen erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme mit sich gebracht hätten, so insbesondere das sog. „S.-Konzept“ mit weiteren begleitenden Maßnahmen, was sich bei ihr in der Umsetzung befände. Die geringeren Rentenanpassungen seien Teil eines umfassenden Einsparkonzeptes, um sicherzustellen, dass der A.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinnen bestehen könne. Das schwierige Marktumfeld werde maßgeblich durch die niedrigen Zinsen (Leitzins von 0% bzw. 0,05 %) und die niedrige Inflation (0,3 % im Juni 2015) bestimmt. Auch der Verbraucherpreisindex habe sich von Juni 2014 bis Juni 2015 nur von 106,7 auf 107 erhöht. Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden lukrativ anzulegen. Das unverändert niedrige Zinsniveau stelle eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns und damit auch der Beklagten dar. Sie sei im Zeitpunkt der Anpassungsprüfungen zum 01. Juli 2015 davon ausgegangen, dass sich das Wachstum im Versicherungsmarkt 2015 abschwächen werde und gehe im Euroraum weiter von einer nur schwachen konjunkturellen Entwicklung aus (vgl. Anlage B 7 = Bl. 167 d.A.). Größere Risiken ergäben sich zudem aus der demographischen Entwicklung und der steigenden Lebenserwartung. Zudem seien signifikant gestiegene Kundenanforderungen zu verzeichnen, insbesondere die angestiegene Preissensitivität bei sinkender Loyalität. Weitere Risikopotentiale seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld entstanden, die letztlich die Folge der Finanzmarktkrise seien. Wettbewerber würden Kostensenkungs- und Automatisierungsprogramme forcieren und variable Produktmodelle ohne feste Garantien. Ferner sei die Komplexität der Lebensversicherung durch das Mitte 2014 in Kraft getretene Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) weiter gesteigert worden, und es sei der für Lebensversicherungsprodukte erforderliche finanzielle Aufwand deutlich erhöht worden. Die Umsetzung des LVRG habe zu erheblichen Produktänderungen im gesamten Konzern und zu einer Veränderung der Provisionsregelungen geführt. Der Aufwand der Versicherungsunternehmen für die Vergütung der Vermittler habe sich spürbar erhöht, was der Gesetzgeber auch so bezweckt habe (Anlage B 15 = Bl. 426 f. d.A.). Des Weiteren verschlechtere Solvency II die Rahmenbedingungen. Die Versicherer müssten hiernach über so viel Kapital verfügen, dass sie selbst Negativergebnisse verkraften könnten, die statistisch gesehen nur einmal in 200 Jahren aufträten. Es müsse ein nicht unerheblicher Rückgang der Eigenmittel verkraftbar sein, um die Leistungen an die Versicherungsnehmer auch bei Eintritt sehr unwahrscheinlicher Risiken sicher zu stellen. Somit hätten zum 01. Januar 2016 mit der Umsetzung von Solvency II in nationales Recht die Notwendigkeit bestanden, eine risiko- bzw. marktwertorientierte Bewertung ihrer Kapitalanlagen und Leistungsverpflichtungen vorzunehmen. Zudem seien weitgehende Anforderungen an die Geschäftsorganisation der Versicherungsunternehmen gestellt und die Berichtspflichten von Versicherern erweitert worden. All diese Umsetzungen hätten einen finanziellen Aufwand durch den Konzern und damit auch durch die Beklagte gekostet. Das negative Marktumfeld habe konkrete negative Folgen gehabt. So habe der Konzern u.a. eine sog. Zinszusatzreserve bilden müssen. Es sei eine Reserve von etwa 2 Milliarden Euro aufgebaut worden. Allein 2016 habe dieser Posten um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt werden müssen, und es sei mit steigenden Entwicklungen zu rechnen (Anlage B 17 = Bl. 429 d.A.). Die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen falle aufgrund der Niedrigzinsphase praktisch weg. Als Folge des Marktdrucks sei es konzernweit zu einem Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau gekommen. 2016 hätten im Konzern etwa 1.135 Personen den Konzern bei einem Personalbestand von etwa 13.000 verlassen. Ca. 509 Austritte würden auf sie entfallen. Diese relativ geringe Anzahl sei auf in der Vergangenheit vorgenommene Personalverschiebungen zurückzuführen, wobei sie in der Zwischenzeit über kein aktives Personal mehr verfüge, da der gesamte aktive Mitarbeiterbestand im Rahmen des S.-Konzepts auf die A. D. AG übergegangen sei. Im Zuge des S.-Konzepts seien bei ihr ca. 111 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum sog. „Überbrückungsmodell“ erfolgt (bei etwa 442 im Konzern). Der angestellte Außendienst werde reduziert, das Provisionsmodell massiv angepasst. Im Konzern gebe es weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung der Altersversorgung auf Führungsebene für Neueintritte). Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein im Zeitraum 01. Juli 2015 bis 01. Juli 2016 zu Einsparungen in Höhe von etwa 2,7 Mio. € sowie eine Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen € geführt. Auf die Beklagte entfielen hiervon € 193.380, auf den Zeitraum 01. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 Einsparungen in Höhe von gerundet € 336.588,00. Aufgrund dieser Maßnahmen sei es noch gelungen, für die Unternehmen des Konzerns einen Gewinn zu erwirtschaften. Vor allem der Personalabbau von ca. 8,5 % der kompletten Belegschaft in Deutschland allein im Jahr 2016 zeige, wie sehr auf den Marktdruck habe reagiert werden müssen. Näheres ergebe sich auch aus dem S.-Konzept. Vorüberlegungen hierzu seien beginnend mit dem 23. Februar 2015 erfolgt. Zum 21. Mai 2015 sei es soweit abgeschlossen gewesen, dass es gegenüber der Belegschaft der Beklagten habe kommuniziert werden können. Das Konzept beinhalte eine Neuausrichtung zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit und es hätten die nötigen Schritte eingeleitet werden sollen, solange noch die Möglichkeit dazu bestanden habe, die Zukunft aktiv zu gestalten. Im September 2015 hätten die Verhandlungen mit den Betriebsräten über die Umsetzung des Konzepts aufgenommen werden können. Mittlerweile befände sich das Konzept in der Umsetzungsphase. In finanzieller Hinsicht ziele das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Mio. Euro pro Jahr ab. Ein Teil der Planungen habe in dem Übergang des gesamten Personals der Beklagten und der A. V. AG auf die neue A. D. AG bestanden, was mit Standortverlagerungen und -zusammenschlüssen einhergegangen sei. In diesem Zusammenhang stünde auch der Ausspruch von betriebsbedingten Kündigungen im Raum. Die aktive Belegschaft leiste einen erheblichen Beitrag für die zukunftsfähige Ausrichtung des Konzerns mit u.a. folgenden Maßnahmen: Personalabbau i.V.m. einem Einstellungs- und Beförderungsstopp sowie einem Verbot von Entfristungen befristeter Arbeitsverträge, was eine Verdichtung der Arbeitsbelastung bedeute; Betriebsübergänge auf die A. D. AG; Reduzierung des angestellten Außendienstes; Kürzung der Budgets für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten; Kürzung des Budgets für Leistungszusagen in der betrieblichen Altersversorgung bei Neueintritten auf der Stufe der Vorstände und leitenden Angestellten um die Hälfte des bisherigen Volumens; keine Gehaltserhöhung für außertarifliche Angestellte in 2016 (bis auf individuelle Sonderfälle). Demgegenüber wögen die Interessen der Klägerin nur gering. Auch die Betriebsrentner hätten ihren Beitrag zur zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten leisten müssen. Der von ihnen eingeforderte Beitrag sei im Verhältnis zu dem Beitrag der aktiven Belegschaft nur sehr gering. Das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern der VO 85 sei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Kaufkraftschwund und die Inflationsentwicklung seien bei der Anpassungsentscheidung im Jahr 2015 ausreichend berücksichtigt worden. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziff. VO 85 angelegt. Von Beginn an sei hier ein Vorbehalt geregelt gewesen. Wie bereits erstinstanzlich dargelegt, hätten der Vorstand der Beklagten und der Vorstand der A. L. AG in Folge der Entscheidung des Vorstands der A. D. AG beschlossen, die Ausnahmeregelung in § 6 Ziff. 4 VO 85 anzuwenden und den Aufsichtsräten der beiden Gesellschaften jeweils zur gemeinsamen Beschlussfassung vorzuschlagen, die zum 01. Juli 2015 zu gewährende Rentenanpassung der Gesamtversorgungsbezüge bzw. der Renten nur in Höhe von 0,5 % zu gewähren, da eine darüber hinausgehende Erhöhung für nicht vertretbar gehalten worden sei. Man habe sich bei Festlegung der Anpassungshöhe an der Inflationsrate orientiert, die am 15. Juli 2015 bei 0,28 % gelegen habe. Dabei habe man die Inflationsrate im Zeitpunkt der Entscheidung auf 0,5 % geschätzt. Die Betriebsräte seien, wie ebenfalls erstinstanzlich dargelegt, vor der Beschlussfassung ausreichend angehört und mit der Bitte um Stellungnahme angeschrieben worden und hätten auch Stellung genommen (Anlage B 6 = Bl. 149 ff d.A.). Im zweiten Schritt hätten Vorstand und Aufsichtsrat auf Basis des Vorschlags des Vorstands gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01. Juli 2015 beschlossen. Der Beitrag des Vorstands zur gemeinsamen Beschlussfassung sei am 26. August 2016, der inhaltlich entsprechende Beschluss des Aufsichtsrats der Beklagten am 09. Oktober 2015 erfolgt. Auf die Erforderlichkeit einer Interessenabwägung sei in den jeweiligen Beschlussvorlagen ausdrücklich hingewiesen worden. Beide Gremien hätten alle Argumente abgewogen und in ihre Entscheidung einfließen lassen, auch die Stellungnahmen der Betriebsräte seien einbezogen worden. Zudem seien Erwägungen zur ungekürzten Anpassung und weniger einschneidenden Kürzungen enthalten gewesen. Für das Jahr 2016 sei ebenfalls beschlossen worden, eine Erhöhung nur um 0,5 % vorzunehmen. Der Vorstand habe seine Entscheidung am 20. Juni 2016 nach Anhörung des Betriebsrats (Anlagenkonvolut B 12, Bl. 179 ff d.A.) getroffen und die Erhöhung dem Aufsichtsrat um 0,5 % vorgeschlagen. Sodann hätten Vorstand und Aufsichtsrat im zweiten Schritt am 20. bzw. am 22. Juni 2016 (Anlage B 14 = Bl. 215 ff d.A.) gemeinsam die Reduzierung der vertraglichen Anpassung auf 0,5 % zum 01. Juli 2016 beschlossen und auch dabei wiederum alle Umstände abgewogen. Sie habe von § 6 Ziff. 4 VO 85 Gebrauch machen dürfen. Eine Beschränkung auf wirtschaftliche Notlagen oder Veränderungen der wirtschaftlichen Unternehmensdaten sei nicht geregelt und auch nicht jahrzehntelanges Verständnis der Betriebsparteien. Der Wortlaut der Vorschrift sei eindeutig, in welchem die Begrifflichkeit einer wirtschaftlichen Notlage oder schwerwiegender Veränderung von Wirtschaftsdaten nicht den geringsten Niederschlag gefunden habe. Der Anpassung habe ein Wert zugrunde gelegen, der die Inflationsrate überstiegen habe. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestehe schon deshalb nicht, weil eine tarifvertragliche Regelung vorliege. Die Regelung in § 6 Ziffer 4 VO 85 sei auch im Übrigen wirksam. Sie sei hinreichend bestimmt, was ihre Auslegung ergebe. Auslegungsbedürftig sei der Begriff „vertretbar“. Dieser sei so zu verstehen, dass eine jährliche gemeinsame Ermessensentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat zu ergehen habe, diese wiederum sei durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt. Das bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 VO 85 negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Dieses Auslegungsergebnis finde seine Bestätigung zudem in dem Umstand, dass die Regelung in § 6 VO 85 angelehnt sei an die Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks, welches ausweislich § 6 Ziffer 1 Grundbestimmungen bereits seit 1961 existiere und damit seit einer Zeit, zu der das Recht der betrieblichen Altersversorgung im Wesentlichen aus Richterrecht bestanden habe. Das vorgenannte Verständnis entspreche der Terminologie, auf die die Rechtsprechung noch heute zurückgreife. Eine Unwirksamkeit nach §§ 305 ff BGB scheide aus, da eine Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB bei Tarifverträgen nicht stattfinde. Auf der Grundlage von § 6 Ziffer 4 VO 85 habe sie eine formell und materiell rechtmäßige Entscheidung über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge im Jahr 2015 und 2016 nach billigem Ermessen getroffen, bei der vor allem ihr Interesse an einer gedeihlichen Fortentwicklung des Unternehmens einerseits und das Interesse der klagenden Partei an einem Teuerungsausgleich anderseits angemessen in Ausgleich gebracht worden seien. Der Betriebsrat sei zur teilweisen Aussetzung der Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge jeweils hinreichend angehört worden. Vorstand und Aufsichtsrat hätten einen formell wirksamen Beschluss gefasst, in dessen Rahmen alle relevanten Umstände und Interessen abgewogen worden seien. Dieser Beschluss habe die automatische Anpassung nach § 6 Ziffer 1 VO 85 ersetzt und wirke zurück auf den Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert worden seien (§ 6 Ziffer 2 VO 85). Die Klägerin sei von der Anpassungsentscheidung in Kenntnis gesetzt worden. Die materiellen Voraussetzungen von § 6 Ziffer 4 VO 85 seien erfüllt. Ein Eingriff in laufende Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge sei grundsätzlich zulässig und zu messen an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes, wobei die Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe von der Schwere des Eingriffs abhängen würden. Vorliegend sei jedoch nicht einmal ein Eingriff in laufende Leistungen gegeben, da der Vorbehalt von Beginn an in § 6 Ziffer 4 der VO 85 geregelt und somit Teil der Leistungszusage gewesen sei. Die Klägerin habe daher damit rechnen müssen, dass sie zu einem Prüfungstermin im Rahmen des billigen Ermessens von dieser Möglichkeit Gebrauch machen werde. Eine solche Entscheidung bewege sich jedenfalls dann im Rahmen der Billigkeit und sei zulässig, wenn nach der Rechtsprechung sogar ein bereits der Natur nach intensiverer Eingriff zulässig wäre. Referenzpunkt sei ein Eingriff in laufende Leistungen. Ein insoweit erforderlicher sachlicher Grund sei vorliegend gegeben. Dieser müsse nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund im Sinne einer aktuellen wirtschaftlichen Zwangslage sein, sondern könne auch in einem Konzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung eines Unternehmens liegen. Eine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG sei in § 6 VO 85 nicht geregelt, vielmehr liege eine von § 16 BetrAVG abweichende tarifliche Regelung (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) vor. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Ziffer 1 und Ziffer 4 der VO 85. Es fände sich in der gesamten Regelung des § 6 VO 85 keinerlei Formulierung, die darauf schließen ließe, dass allein das Vorliegen wirtschaftlicher Gründe eine von § 6 Ziff. 1 VO 85 abweichende Anpassung ermögliche. Erforderlich, aber auch ausreichend sei es, wenn die sachlichen Gründe willkürfrei, nachvollziehbar und anerkennenswert seien. Es genüge, wenn der Arbeitgeber die Beweggründe für diese bloß wirtschaftlich motivierten Maßnahmen nachvollziehbar darlege. Das sei hier der Fall, da ein Gesamtkonzept zur zukunftsfähigen Ausrichtung der Beklagten anlässlich des hohen Markt- und Konkurrenzdrucks existiere und bei ihr auch umgesetzt worden sei. Das Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung eines Unternehmens könne einen sachlichen Grund für die teilweise ausgesetzte Anpassung der Renten bilden. Bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrundeliegenden tatsächlichen Gegebenheiten und der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahme stehe dem Arbeitgeber eine Einschätzungsprärogative zu. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts stehe ihr ein Beurteilungsspielraum zu, der die Entscheidung decke, zur Realisierung eines Zukunftskonzepts neben der aktiven Belegschaft auch die Betriebsrentner angemessen einzubeziehen. Das bereits dargestellte Gesamtkonzept des A.-Konzerns erstrecke sich auf sie, wobei der wesentliche Baustein das S.-Konzept sei. In diesen Rahmen füge sich ihre Anpassungsentscheidung ein. Das sei nicht willkürlich. Billiges Ermessen sei gewahrt, da die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt seien und ihre Interessen die der Klägerin überwögen. Die anvisierten Einsparungen von 160 bis 190 Mio. Euro jährlich sowie des Einsparpotentials bei vorliegender Anpassung der Betriebsrenten führten dazu, dass die von ihr vorgenommene Anpassung als ein taugliches Mittel zur zukunftsweisenden Neuaufstellung, die mit dem S.-Konzept bezweckt sei, anzuerkennen sei. Zur Realisierung der Neuausrichtung müssten auch die Betriebsrentner ihren Beitrag leisten. Die Interessen der Klägerin würden nur gering wiegen, insbesondere da ein Teuerungsausgleich erfolgt bzw. übertroffen worden sei. Außerdem sei das Versorgungsniveau der klagenden Partei schon jetzt überdurchschnittlich hoch. Eine weitere Anpassung von 2,1 Prozent mit Wirkung zum 01. Juli 2015 wäre weitaus höher, als eine Anpassung für Versorgungsempfänger in anderen Versorgungswerken bei ihr sowie im A.-Konzern. Auch dieses ungleiche Verhältnis zu anderen Versorgungsempfängern trage zur sachlichen Begründung der Entscheidung bei. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, denn die Aussetzung der Rentenanpassung sei in § 6 Ziffer 4 VO 85 angelegt. Insgesamt sei ihre wirtschaftliche Bestandssicherung gegenüber dem Interesse der Klägerin stärker zu bewerten. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 27. Juni 2017 sowie auf die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 27. Juli 2017 verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2, 3 ArbGG).