Urteil
9 AZR 98/14
BAG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vertrag über freie Mitarbeit kann trotz organisatorischer Einbindung der Leistungserbringer ein freies Dienstverhältnis i.S.v. §611 BGB begründen.
• Maßgeblich sind der objektive Vertragsinhalt und die tatsächliche Durchführung; bei typologischer Offenheit ist die Vertragsbezeichnung zu berücksichtigen.
• Indizien für Selbstständigkeit sind u.a. genaue Leistungsbeschreibung, Möglichkeit zur Heranziehung Dritter und das Recht, für Dritte tätig zu werden.
Entscheidungsgründe
Freie Mitarbeit von Artisten: kein Arbeitsverhältnis bei klar umrissener Werkleistung • Ein Vertrag über freie Mitarbeit kann trotz organisatorischer Einbindung der Leistungserbringer ein freies Dienstverhältnis i.S.v. §611 BGB begründen. • Maßgeblich sind der objektive Vertragsinhalt und die tatsächliche Durchführung; bei typologischer Offenheit ist die Vertragsbezeichnung zu berücksichtigen. • Indizien für Selbstständigkeit sind u.a. genaue Leistungsbeschreibung, Möglichkeit zur Heranziehung Dritter und das Recht, für Dritte tätig zu werden. Die Kläger bildeten eine Artistengruppe und schlossen mit der Beklagten, einem Zirkusunternehmen, einen als „Vertrag über freie Mitarbeit“ bezeichneten Vertrag vom 18.07.2010 für die Saison März–November 2011. Der Vertrag beschrieb konkret zwei Nummern (Hochseil und Todesrad), regelte Weisungsfreiheit, Einsatz eigener Mittel, Vergütung (Tageshonorar) und die Möglichkeit, Dritte einzusetzen; daneben enthielt der Anhang detaillierte organisatorische Vorgaben. Während der Premiere verletzte sich der Kläger zu 1.; die übrigen Kläger traten zeitweise zu dritt auf und wurden weiter vergütet. Ab Juni 2011 stellten die Kläger ihre Tätigkeit ein; die Beklagte kündigte am 27.06.2011 außerordentlich hilfsweise ordentlich. Die Kläger begehrten Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht beendet sei bzw. alternativ Arbeitnehmerstatus nach §5 BetrVG. Arbeitsgericht wies ab, Landesarbeitsgericht gab Klage statt; die Beklagte legte Revision ein. • Die Revision der Beklagten war begründet; das Landesarbeitsgericht hatte das klageabweisende Urteil zu Unrecht abgeändert. • Rechtsmaßstab: Abgrenzung Arbeitsverhältnis vs. freier Dienstvertrag nach Gesamtwürdigung von Vertragstext und tatsächlicher Durchführung; Maßgeblichkeit des Grades persönlicher Abhängigkeit (Weisungsgebundenheit bzgl. Inhalt, Zeit, Dauer, Ort). • Hier ergibt sich aus dem Vertragsinhalt sowie der unstreitigen Durchführung ein freier Dienstvertrag i.S.v. §611 BGB. Die Parteien bezeichneten den Vertrag als freie Mitarbeit; die Leistungspflicht war präzise beschrieben (konkrete Nummern), wodurch die Beklagte eine bestimmte, abgrenzbare Leistung „einkaufte“ und kein weitergehendes Direktionsrecht hatte. • Weitere Indizien für Selbstständigkeit: die Kläger konnten Dritte zur Leistungserbringung hinzuziehen (§3 Abs.1), waren berechtigt für Dritte tätig zu werden (§4), verwendeten eigene Requisiten und traten mit eigenen Materialien auf; die Bestätigung zur Vorlage bei der Ausländerbehörde deutete darauf hin, dass der Kläger zu 1. als Unternehmer mit eigenen Mitarbeitern auftrat. • Die vom Landesarbeitsgericht festgestellten Umstände (z.B. Teilnahme an Vorstellungen, Einbindung in Abläufe, einzelne Weisungen) rechtfertigen keine andere Bewertung: typische Vorgaben für Vorstellungszeiten und Aufführungsort begründen für sich genommen keine persönliche Abhängigkeit; vereinbarte Mitwirkung beim Aufbau war Ergebnis einer gesonderten Absprache mit dem Zeltmeister und änderte den Vertragsinhalt nicht. • Folge: Mangels Arbeitsverhältnis ist der Kündigungsschutzfeststellungsantrag unbegründet; auch der Hilfsantrag auf allgemeinen Arbeitnehmerstatus ist unbegründet. • Kostengrundlage: Kläger tragen die Kosten der Berufung und Revision nach §91 Abs.1, §100 Abs.1 ZPO. Die Revision der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Landesarbeitsgerichts wird aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgewiesen. Es liegt kein Arbeitsverhältnis vor; vielmehr begründet der Vertrag ein freies Dienstverhältnis nach §611 BGB, weil die Parteien eine konkret umschriebene künstlerische Leistung vereinbarten und die Kläger in wesentlichen Punkten selbstständig handeln konnten. Die tatsächliche Durchführung ergibt keine durchgehende persönliche Abhängigkeit oder Weisungsgebundenheit im arbeitsrechtlichen Sinn. Die Kläger haben die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.